Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb **, Arbeiter, **, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof&Dr. Damian GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Mag. Klaus Neumann, Rechtsanwalt in Traun, wegen EUR 5.270,94 brutto abzüglich EUR 142,40 netto sA, hier wegen Dolmetschergebühren, über den Rekurs der Revisorin beim Oberlandesgericht Wien (Rekursinteresse: EUR 113), gegen den Beschluss des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 12.6.2025, **-31, in Form des Berichtigungsbeschlusses vom 25.6.2025, ON 33, den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 3. wie folgt zu lauten hat:
„Für die aus Amtsgeldern ausbezahlten Gebühren von EUR 113 haftet die beklagte Partei.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Im Verfahren wegen offener Lohnforderungen erließ das Erstgericht am 23.8.2024 einen Zahlungsbefehl gegen die Beklagte. Diese beantragte mit Schriftsatz vom 20.12.2024, ON 10, die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls, eventualiter, sollte von einer ordnungsgemäßen Zustellung desselben ausgegangen werden, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl, wobei die Beklagte unter anderem als Bescheinigungsmittel die Vernehmung des Zustellers des Zahlungsbefehls beantragte (ON 10, 2).
Der Zusteller wurde in der Bescheinigungstagsatzung am 10.3.2025 unter Beiziehung des Dolmetschers Dr. C* vernommen (ON 25.4, 5f), der Gebühren in Höhe von (gerundet) EUR 113 geltend machte (ON 25.3, 1).
Mit Beschluss vom 10.3.2025 wies das Erstgericht die Anträge der Beklagten ab und verpflichtete sie zum Kostenersatz gegenüber dem Kläger (ON 25.5).
Mit Beschluss vom 12.6.2025 bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Dolmetschers Dr. C* antragsgemäß mit EUR 113 und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus Amtsgeldern den Betrag an den Dolmetscher zu zahlen und hierüber zu berichten (ON 31).
Zur Begründung führte das Erstgericht aus, die Einvernahme des Zustellers unter Beiziehung eines Dolmetschers sei zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Zustellung erforderlich gewesen, welche von Amts wegen festzustellen gewesen sei. Die Dolmetschgebühren seien daher aus Amtsgeldern zu tragen.
Die Revisorin des Oberlandesgericht Wien beantragte mit Schriftsatz vom 24.6.2025, ON 32, die Berichtigung dieses Beschlusses, in eventu erhob sie einen Rekurs, da der Beschluss des Erstgerichts keinen Ausspruch nach § 2 Abs 2 GEG enthalte.
Mit Beschluss vom 25.6.2025 , ON 33, berichtigte das Erstgericht seinen Beschluss vom 12.6.2025 durch nachfolgende Ergänzung: „3. Die Kosten trägt endgültig der Bund.“
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekursder Revisorin mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass im Sinne des § 2 Abs 2 GEG ausgesprochen werde, welche Partei in welchem Umfang die Dolmetscherkosten in Höhe von EUR 113 zu ersetzen habe; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die übrigen Parteien beteiligten sich nicht am Rekursverfahren.
Dem Rekurs kommt Berechtigung zu.
1.Die Entscheidung über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden bzw berichtigten Kosten einer Amtshandlung gemäß § 2 Abs 2 GEG ist keine Entscheidung über die Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher im Sinne des § 8a JN, sondern eine Entscheidung im Kostenpunkt (RS0017282). Über den vorliegenden Rekurs ist daher in Senatsbesetzung zu entscheiden (RW0000721; RS0000879; uvm).
2. Gemäß § 2 Abs 1 GEG sind die in § 1 Abs 1 Z 5 lit a bis f und lit h genannten Kosten, somit auch die Dolmetschgebühren (§ 1 Abs 1 Z 5 lit c), sofern hiefür kein Kostenvorschuss erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die in § 1 Abs 1 Z 5 lit g genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. Hiebei ist, wenn über die Kostenersatzpflicht der Parteien schon rechtskräftig entschieden worden ist, von dieser Entscheidung auszugehen. Mangels einer Vorschrift oder Entscheidung sind diese Beträge von denjenigen Beteiligten zu ersetzen, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde. Mehrere Personen, die zum Ersatz desselben Betrages verpflichtet sind, haften zur ungeteilten Hand.
3. Im vorliegenden (streitigen) Arbeitsrechtsverfahren beantragte die Beklagte die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls, in eventu die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte unter anderem als Bescheinigungsmittel die Vernehmung des Zustellers.
Das Verfahren zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit ist Teil des Titelverfahrens und richtet sich nach diesen Bestimmungen, dies gilt auch für den Kostenersatz (vgl Jakusch in Angst/Oberhammer, EO 3§ 7 EO Rz 108).
Die Vorschriften über das Kostenersatzrecht in der ZPO sind daher die maßgeblichen für die nach § 2 GEG zu treffenden Entscheidung (vgl auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4Anh zu § 42 GebAG Anm 13; E 107).
Da die Beklagte den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls sowie auf Wiedereinsetzung stellte und als Bescheinigungsmittel (auch) die Vernehmung des Zustellers beantragte, hat sie die dadurch verursachten Kosten zu tragen (insb § 154 ZPO).
Dem Rekurs war daher Folge zu geben und der angefochtene Beschluss spruchgemäß abzuändern.
4.Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses fußt auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG (RS0017282 [insb T6]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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