Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Sonntag als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Dr. Rieder in der Rechtssache der klagenden Partei A* , Lenaustraße 16, 4053 Haid, vertreten durch Dr. Günther Klepp ua, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei B* , geb. am **, **, vertreten durch die Verfahrenshelferin Mag. Katharina Udel, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 17.484,51 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Mai 2025, **-10, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.254,84 (darin EUR 209,14 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Mahnklage vom 10.1.2025 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung des Werklohns von EUR 3.000,--, den sie ihm für Bauleistungen in ihrem Haus in ** bereits bezahlt habe, sowie weitere EUR 14.484,51 Schadenersatz infolge mangelhafter Leistungserbringung.
Der vom Erstgericht erlassene bedingte Zahlungsbefehl vom 20.1.2025 wurde dem Beklagten am 22.1.2025 durch persönliche Übergabe zugestellt. Innerhalb der Einspruchsfrist erhob der Beklagte keinen Einspruch.
Am 29.4.2025 beantragte der Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist und erhob unter einem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl vom 20.1.2025. Weiters beantragte er die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls und die Aufschiebung sowie Einstellung des Exekutionsverfahrens zu ** des Bezirksgerichts Leopoldstadt. Zur Begründung brachte er vor, dass er kurz nach Zustellung des Zahlungsbefehls vom Magistrat der Stadt ** eine Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.2.2025 erhalten habe. Da er der Gerichtssprache nicht mächtig sei, habe ihm ein Bekannter die Schreiben übersetzt. Dabei habe der Beklagte festgestellt, dass beiden Schreiben der gleiche Sachverhalt zu Grunde liege, der auf unrichtigen Angaben der Klägerin beruhe. Tatsächlich habe er für die Klägerin weder Arbeiten verrichtet noch einen Werklohn empfangen. Er habe dies dem Magistrat der Stadt ** mitgeteilt und daraufhin die Mitteilung vom 26.2.2025 über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens erhalten. Aufgrund dieser Mitteilung sei er irrtümlich davon ausgegangen, dass die Unrichtigkeit der Behauptungen der Klägerin behördlich nachgewiesen wären und im Hinblick auf den Zahlungsbefehl keine weiteren Schritte mehr gesetzt werden müssten. Als Rechtslaie sei er dem Irrtum unterlegen, dass die Mitteilung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch eine staatliche Behörde die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens bewirke. Er sei daher über die Bewilligung der Exekution aufgrund des Zahlungsbefehls mit Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 19.3.2025 zu ** überrascht gewesen. Nach Abweisung seines Einspruchs gegen die Exekutionsbewilligung mit Beschluss vom 27.3.2025 habe er einen Verfahrenshilfeantrag gestellt. Erst im Rahmen des ersten Beratungsgesprächs in der Kanzlei der Verfahrenshelferin am 25.4.2025 sei er über seinen Irrtum aufgeklärt worden. Sein Irrtum habe ihm zu einem früheren Zeitpunkt in Ermangelung von Rechts- und Deutschkenntnissen nicht auffallen können. Die Mitteilung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens sei innerhalb der Einspruchsfrist ergangen, sodass die Annahme der Beendigung des Gerichtsverfahrens durch das Schriftstück für einen Laien naheliegend gewesen sei.
Die Klägerin beantragte die Abweisung der Anträge.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht nach Durchführung eines Bescheinigungsverfahrens durch Einsicht in die Urkunden Beilagen ./1 bis ./7 den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls ab und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurück und verpflichtete den Beklagten zum Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 1.006,08.
Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
„Der Zahlungsbefehl vom 20.1.2025 wurde dem Beklagten am 22.1.2025 persönlich zugestellt. Am 13.2.2025 erging durch den Magistrat der Stadt ** eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beklagten, die ihm zu eigenen Handen zugestellt wurde. Zu welchem Datum die Zustellung erfolgte, kann nicht festgestellt werden. Am 26.2.2025 erfolgte durch den Magistrat die schriftliche Mitteilung über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. Der Beklagte, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ließ sich die genannten Schreiben von einem Bekannten übersetzen. Mit Beschluss vom 19.3.2025, dem Beklagten zugestellt am 25.3.2025, bewilligte das Bezirksgericht Leopoldstadt der Klägerin gegen den Beklagten die Fahrnis- und Forderungsexekution. Den vom Beklagten dagegen erhobenen Einspruch vom 26.3.2025 wies das Bezirksgericht Leopoldstadt mit Beschluss vom 27.3.2025 ab. Mit Beschluss vom 16.4.2025 bewilligte das Bezirksgericht Leopoldstadt dem Beklagten die Verfahrenshilfe. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer ** vom 17.4.2025 wurde ihm seine nunmehrige Vertreterin beigegeben. Das Erstgespräch mit seiner Verfahrenshelferin führte der Beklagte am 25.4.2025, wo er über die Rechtslage informiert wurde.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit weder gesetzwidrig noch irrtümlich erteilt worden sei und die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nach § 7 Abs 3 EO damit nicht vorlägen. Der vom Beklagten behauptete Irrtum sei nicht glaubhaft. Als er die Mitteilung der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vom 26.2.2025 zugestellt erhalten habe, müsse die vierwöchige Einspruchsfrist bereits abgelaufen sein. Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag betrage gemäß § 148 Abs 2 ZPO 14 Tage ab Wegfall des Hindernisses; bei Versäumung einer Prozesshandlung durch einen Irrtum beginne sie mit dessen möglicher Aufklärung, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben sei. Schon der anfängliche Irrtum des Beklagten beruhe auf einer auffallenden Sorglosigkeit. Ihm hätte – schon aufgrund des zeitlichen Abstands der Zustellungen – auffallen müssen, dass der Zahlungsbefehl und die Aufforderung zur Äußerung des Magistrats von verschiedenen Behörden stammten. Der Zahlungsbefehl habe eine klar verständliche Rechtsmittelbelehrung enthalten. Es wäre dem Beklagten durchaus möglich gewesen, den Inhalt, etwa durch mittlerweile leicht verfügbare Übersetzungsprogramme, zu verstehen. Auch nach Übersetzung durch seinen Bekannten hätte er wissen müssen, dass er gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erheben müsse. Spätestens im Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung am 25.3.2025 hätte er seinen Irrtum aber erkennen müssen, zumal darin auf den vollstreckbaren Zahlungsbefehl verwiesen werde. Die 14-tägige Frist zur Antragstellung habe daher mit diesem Datum zu laufen begonnen, sodass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verspätet sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Der Rekurswerber wendet sich gegen die Auffassung des Erstgerichts, der Wiedereinsetzungsantrag sei verspätet. Er steht auf dem Standpunkt, er habe gegen die Exekutionsbewilligung umgehend Einspruch erhoben und nach dessen Abweisung wieder umgehend die Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt. Tatsächlich sei er erst im Erstgespräch mit der Verfahrenshelferin am 25.4.2025 über seinen Irrtum aufgeklärt worden. Es sei ihm nicht als auffallende Sorglosigkeit anzulasten, dass er seinen Irrtum nicht früher erkannt habe. Auch bei Versäumung der Einspruchsfrist selbst habe er nur leichte Fahrlässigkeit zu verantworten. Alle zugestellten Schriftstücke seien von einer öffentlichen Instanz gekommen und hätten denselben Lebenssachverhalt betroffen. Es sei nachvollziehbar, dass ein Rechtsunkundiger dem Irrtum unterliege, dass zwischen den Verfahren ein Zusammenhang bestehe, zumal der Beklagte der deutschen Sprache nicht mächtig und eine Erfassung des Inhalts behördlicher Schriftstücke für nicht der deutschen Sprache mächtige Personen nur sehr schwer möglich sei. Der Irrtum des Beklagten über die rechtliche Bedeutung des Verwaltungsstrafverfahrens für den Zivilprozess sei wie auch das Missverstehen der Rechtsmittelbelehrung eines Zahlungsbefehls jedenfalls nur als minderer Grad des Versehens zu qualifizieren.
Das Fehlen einer Feststellung, dass der Beklagte dem Magistrat der Stadt ** nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.2.2025 innerhalb der Einspruchsfrist zur Kenntnis gebracht habe, dass er zu keinem Zeitpunkt Arbeiten für die Klägerin verrichtet und auch kein Entgelt erhalten habe, werde als sekundärer Feststellungsmangel gerügt, ebenso das Fehlen einer Feststellung, dass er irrtümlich von einem solchen Zusammenhang zwischen dem Verwaltungs- und dem Zivilverfahren ausgegangen sei, als sich Entscheidungen in einem Verfahren auf das andere auswirkten, und er deshalb gegen den Zahlungsbefehl keinen Einspruch erhoben habe.
2. Dazu ist auszuführen:
Nach § 148 Abs 2 ZPO muss der Wiedereinsetzungsantrag binnen 14 Tagen gestellt werden; diese Frist beginnt mit dem Tag, an welchem das Hindernis, welches die Versäumung verursachte, weggefallen ist. Offenbar verspätete Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (§ 148 Abs 3 ZPO).
Grundsätzlich kann auch ein Rechtsirrtum bzw die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, wenn den Wiedereinsetzungswerber an der Unkenntnis des Gesetzes keine grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist (RS0101980). Wurde die Prozesshandlung allerdings durch einen Irrtum versäumt, kommt es nicht immer auf die tatsächliche Aufklärung des Irrtums an, sondern beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach ständiger Rechtsprechung mit der möglichen Aufklärung des Irrtums, sofern diese durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist (RS0036742; RS0036608), auch wenn dabei kein strengerer Maßstab angelegt werden darf als bei einer Versäumung der Frist selbst (RS0036827). Demnach fällt das Hindernis bereits zu dem Zeitpunkt weg, zu dem die mögliche Aufklärung wegen eines nicht bloß minderen Grads des Versehens unterblieben ist (RS0036742 [T3]); dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Partei Informationen hätte einholen können oder eine nachträgliche Kontrolle möglich gewesen wäre (RS0036742 [T4]).
Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinne außer acht gelassen haben (RS0036800). Eine auffallende Sorglosigkeit setzt dabei ein extremes Abweichen von der gebotenen Sorgfalt voraus, also eine Sorgfaltswidrigkeit, die einem ordentlichen Menschen in der gegebenen Situation keinesfalls unterlaufen wäre (RS0036742 [T1]), insb. wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (RS0036795). Das Führen eines Prozesses ist eine Situation, in der von einer durchschnittlich vernünftigen und gewissenhaften Person eine erhöhte Aufmerksamkeit und Umsicht erwartet werden kann, wenn auch in der prozessualen Situation, die für die Partei erkennbar auf formelles Handeln und Fristen und Termine abstellt, der Sorgfaltsmaßstab nicht zu hoch angesetzt werden darf ( Melzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 146 ZPO Rz 14 mwN). Auffallende Sorglosigkeit bei Versäumung der Frist zur Beantwortung der Klage und zum Widerspruch gegen ein Versäumungsurteil lastete der Oberste Gerichtshof beispielsweise einem beim Lesen und Schreiben „eher“ unbeholfenen und im Umgang mit Behörden nicht erfahrenen Beklagten an, der weder die Rechtsbelehrung las noch sich um ausreichende Erklärungen durch Dritte bemühte (RS0036887), und sich auch nicht, als sich seine irrige Meinung als unrichtig herausstellte, unverzüglich um die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Verfahrenshilfe bemühte (RS0036817).
3. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Erstgericht zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass auch nach dem Antragsvorbringen eine Aufklärung des vom Beklagten behaupteten Rechtsirrtums bereits mit Zustellung der Exekutionsbewilligung möglich gewesen wäre und zu diesem Zeitpunkt nur aufgrund grober Fahrlässigkeit unterblieben ist.
3.1 Vorauszuschicken ist, dass die „Mitteilung über die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens“ des Magistrats der Stadt ** vom 26.2.2025 datiert und dem Beklagten daher erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl (letzter Tag dieser Frist war infolge Zustellung des Zahlungsbefehls am 22.1.2025 der 19.2.2025) zur Kenntnis gelangt sein konnte.
Spätestens beim Lesen der Exekutionsbewilligung hätte der Beklagte demnach erkennen können und auch müssen, dass das Unterbleiben eines Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl trotz nachträglicher Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nicht – wie behauptetermaßen von ihm angenommen – zur Aufhebung des Zahlungsbefehls und Einstellung des Zivilprozesses von Amts wegen geführt hat, sondern der Zahlungsbefehl vollstreckbar geworden war und die behauptete Annahme demnach falsch gewesen sein musste. In dieser Situation hätte aber eine vernünftige und durchschnittlich gewissenhafte Person angesichts der Bedeutung und Tragweite der Bewilligung eines gerichtlichen Exekutionsverfahrens die Annahme, es bedürfe nur einer Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren, noch einmal hinterfragt und entsprechende Erkundigungen bei Gericht oder anderen rechtskundigen Personen eingeholt, dies umso mehr als bereits die Annahme, ein Einspruch im Zivilprozess sei für den Fall des Erfolgs im Verwaltungsstrafverfahren entbehrlich, keinerlei Grundlage in der Rechtsmittelbelehrung des Zahlungsbefehls und auch nicht in der Aufforderung zur Rechtfertigung hatte und damit gar nicht auf einem Missverstehen der Rechtsbelehrung beruhen konnte. Da der Beklagte weitere zielführende Erkundigungen damit nicht nur aus einem bloß minderen Grad des Versehen unterlassen hat, begann die 14tägige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag – wie vom Erstgericht ganz richtig erkannt - bereits mit der möglichen Aufklärung des Irrtums im Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung und war bei Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags längst abgelaufen.
3.2 Weitere Feststellungen, ob der Beklagte dem behaupteten Irrtum auch tatsächlich unterlegen war und deshalb die Einspruchserhebung unterließ, waren daher entbehrlich.
3.3 Soweit der Beklagte fehlende Deutschkenntnisse zu seinen Gunsten ins Treffen führen will, steht dem die Rechtsprechung entgegen, wonach eine Partei, die es unterlässt, sich eine Übersetzung eines behördlichen Schriftstücks zu verschaffen, dessen Inhalt sie wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht versteht oder dessen Rechtsmittelbelehrung sie infolge dessen missversteht, nicht bloß ein leichter Grad des Versehens zur Last fällt ( Klauser/Kodek ZPO 18§ 146 ZPO E 119f).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden