W261 2300791-2/29E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über folgende jeweils mit Email eingebrachten Anträge des XXXX , geboren am XXXX ,
1) Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 54b Abs. 3 VStG vom 03.08.2026
2) Antrag auf Aufhebung der Vollstreckungsbestätigung gemäß § 7 Abs. 4 EO vom 17.08.2026
3) Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit gem. § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG vom 26.08.2026
wie folgt:
A)
Diese Anträge werden gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 BVwG-EVV als unzulässig zurückgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2026, W261 2300791-2/14Z wurde über Herrn XXXX wegen beleidigender Schreibweise gemäß § 34 AVG iVm § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 150,- verhängt. Die Ordnungsstrafe war binnen 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen. Herr XXXX kam seiner Zahlungsverpflichtung bis dato nicht nach.
Herr XXXX brachte mit Emailnachrichten beim Bundesverwaltungsgericht jeweils an die Emailadresse: einlaufstelle@bvwg.gv.at folgende Anträge ein:
1) Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß § 54b Abs. 3 VStG vom 03.08.2026
2) Antrag auf Aufhebung der Vollstreckungsbestätigung gem. § 7 Abs. 4 EO vom 17.08.2026
3) Antrag auf Aufhebung des Beschlusses wegen Rechtswidrigkeit gem. § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG vom 26.08.2026
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und stehen unbestritten fest.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV („BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung“) können Schriftsätze und Beilagen nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:
1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;
2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;
3. im Wege des elektronischen Aktes;
4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;
5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;
6. mit Telefax.
Ausdrücklich wird in § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV angeführt, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist.
Verfahrensgegenständlich brachte der Antragsteller per E-Mail am 03.08.2026, 17.08.2026 und am 26.08.2026 jeweils die oben genannten Anträge beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die zulässigen Einbringungswege für eine formgerechte Einbringung von Anträgen und Schriftsätzen an das Bundesverwaltungsgericht sind über die Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes ermitteln.
Folglich lag eine unzulässige Einbringungsform gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Zurückweisung der Anträge mangels zulässiger Einbringungsform konnte daher eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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