Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. a Aigner und Mag. a Marchgraber in der führenden Rechtssache ** der klagenden Partei A * AG, FN **, **, vertreten durch Mag. a Pia Ugrinovics, Rechtsanwältin in 7000 Eisenstadt, gegen die beklagte Partei B* C*, **, vertreten durch die Jirovec Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, und den verbundenen Rechtssachen ** der klagenden Partei A * AG , FN **, **, vertreten durch Mag. a Pia Ugrinovics, Rechtsanwältin in 7000 Eisenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. D*ges.m.b.H i.L. , FN **, **, 2. E* B* , ** und 3. C* B* , **, alle vertreten durch die Jirovec Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, und ** der klagenden Partei A * AG , FN **, **, vertreten durch Mag. a Pia Ugrinovics, Rechtsanwältin in 7000 Eisenstadt, gegen die beklagten Parteien 1. F* GmbH , nunmehr G* GmbH, FN **, **, 2. E* B* , ** und 3. C* B* , **, alle vertreten durch die Jirovec Partner Rechtsanwalts-Gesellschaft m.b.H. in 1010 Wien, wegen EUR 586.412,18 sA, über den Kostenrekurs der in den verbundenen Verfahren zweitbeklagten Partei, E* B*, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 26. Mai 2025, **-16, in nicht öffentlicher Sitzung den
B E S C H L U S S
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Beschluss vom 21.11.1994 (ON 11, Seite 2) verband das Erstgericht die Verfahren **, ** und ** jeweils des Handelsgerichts Wien und erklärte das Verfahren ** zum führenden Verfahren. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 21.11.1994 schlossen die Parteien des führenden und der verbundenen Verfahren nachfolgenden Vergleich:
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Am 26.2.2025 leitete die Klägerin gegen die in den verbundenen Verfahren ** und ** jeweils Zweitbeklagte, E* B* (im Folgenden: die Beklagte), ein Exekutionsverfahren ein und begehrte Zahlung von EUR 116.276,53 (umgerechnet S 1,600.000) aufgrund des am 21.11.1994 abgeschlossenen Vergleichs. Sie berief sich dazu - unter Berücksichtigung einer aufgetragenen Verbesserung - auf Punkt 2 und Punkt 3 des Vergleichs sowie auf eine Rechtsnachfolge der Beklagten als Erbin nach dem verstorbenen C* B*. Die Klägerin machte im Exekutionsverfahren jedoch vorerst lediglich ihre Forderung nach Punkt 2 des Vergleichs vom 21.11.1994 geltend. Mit Beschluss vom 26.3.2025 bewilligte das Exekutionsgericht die Exekution. Nach Zustellung dieses Beschlusses an die Beklagte am 1.4.2025 beantragte sie eine Aufschiebung der Exekution und erhob Einspruch gegen die Exekution. Mit Beschluss vom 30.4.2025 wies das Exekutionsgericht die Exekution durch Pfändung von Arbeitseinkommen und sonstigen Bezügen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit ab und schob die Exekution durch Pfändung und Verkauf beweglicher körperlicher Sachen auf Antrag der Verpflichteten - hier: Beklagten - gemäß den §§ 42 Abs 2, 44 Abs 2 Z 3 EO gegen eine Sicherheitsleistung von EUR 191.395,54 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrags auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit auf.
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 9.4.2025 (ON 12) die Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Klage vom 21.11.1994 zu **, die Verständigung des Exekutionsgerichts hierüber und die Zustellung der Klage vom 21.11.1994 an den Beklagtenvertreter und brachte dazu zusammengefasst vor, sie habe sich beginnend mit Anfang 1994 über zehn Jahre im Ausland aufgehalten. Während dieses Zeitraums habe sie bei Heimurlauben bei ihrer Großmutter in ** gewohnt. Bei der Zustelladresse in ** handle es sich um jene ihres Vaters, an der sie nicht gewohnt habe. Es liege daher keine wirksame Zustellung vor.
Mit Beschluss vom 17.4.2025 (ON 14) übermittelte das Gericht der Klägerin die Anträge der Beklagten vom 9.4.2025 (ON 12) zur Kenntnis und allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen.
Die Klägerin brachte fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.4.2025 (ON 15) eine Äußerung ein und legte den unterschriebenen Vergleich vom 21.11.1994 vor. Sie brachte dazu zusammengefasst vor, der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit sei unschlüssig, weil eine Klage nicht vollstreckbar werden könne. Die Klage sei der Beklagten tatsächlich zugestellt worden. Sie habe sich durch ihren Rechtsvertreter auch am Verfahren beteiligt. Das Verfahren sei mit Vergleich vom 21.11.1994 rechtskräftig beendet worden. Es bestehe kein Grund zur Aufhebung des gerichtlichen Vergleichs.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Anträge der Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit der Klage vom 21.11.1994 und auf neuerliche Zustellung der Klage vom 21.11.1994 ab (Spruchpunkt 1) und verpflichtete die Beklagte zum Ersatz der mit EUR 967,74 bestimmten Kosten des Zwischenstreits (Spruchpunkt 2).
In rechtlicher Hinsicht vertrat es die Auffassung, die Beklagte habe sich am Verfahren beteiligt und einen Vergleich abgeschlossen. Es liege weder ein Zustellmangel noch ein sonstiger Verfahrensmangel vor. Entgegen ihrer Auffassung sei auch nicht die Klage, sondern der Vergleich vom 21.11.1994 für vollstreckbar erklärt worden. Es bestehe daher kein Anlass zur Aufhebung der Vollstreckbarkeit.
Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 41 ZPO. Es ging vom Vorliegen eines Zwischenstreits aus, in dem die Beklagte vollständig unterlegen sei. Sie sei der Klägerin daher zum Kostenersatz verpflichtet. Die Kosten für den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit seien nach TP2 RATG zu honorieren.
Der Rekurs der Beklagten richtet sich ausschließlich gegen die ihr mit dem angefochtenen Beschluss auferlegte Kostenersatzpflicht (Spruchpunkt 2). Als Rekursgründe macht sie Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos zu beheben, sodass der Klägerin keine Kosten zugesprochen werden; in eventu stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Die Beklagte moniert als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, dass ihr „ zu keinem Zeitpunkt eine Stellungnahme oder Äußerung der betreibenden Partei zugestellt worden sei, sodass sie sich dazu in keiner Weise äußern konnte “. In diesem Zusammenhang bleibt schon unklar, ob sich die Beklagte damit auf einen Schriftsatz der Klägerin im Exekutionsverfahren oder die Äußerung der Klägerin vom 30.4.2025 (ON 15) im vorliegenden Verfahren bezieht. Verfahrensverstöße bilden aber ohnedies nur dann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, wenn sie abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Die Rechtsmittelwerberin hat dabei die Erheblichkeit des Mangels darzulegen (RS0043027 [T10, T13];RS0043049 [T6];RS0116273 [T1]). Dem ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Es liegt daher kein (wesentlicher) Verfahrensmangel vor.
2.Das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist ein einer gesonderten kostenrechtlichen Beurteilung zugänglicher Zwischenstreit im Sinne des § 48 ZPO (6 Ob 99/07p mwN;RS0016629 ;M. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 § 48 ZPO Rz 15/1 ). Für die Kostenentscheidung im Zwischenstreit ist sein Ausgang - also das Obsiegen im Zwischenstreit - entscheidend ( Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.317 ). Die Beklagte ist in diesem Zwischenstreit (rechtskräftig) zur Gänze unterlegen.
3. In diesem Zusammenhang kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte (alleinige) Rechtsnachfolgerin des im führenden Verfahren Beklagten, C* B*, ist. Zwar gewähren die Kostennormen keinen Ersatzanspruch gegen nicht am Prozess beteiligte Dritte (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.115 ). Die Beklagte stellte die Anträge jedoch - unabhängig von der Anführung nur eines Aktenzeichen - erkennbar in Bezug auf den Vergleich vom 21.11.1994, der zu allen drei verbundenen Verfahren abgeschlossen wurde, und damit den allen verbundenen Verfahren zugrundeliegenden Klagen. Damit stellte sie die Anträge jedenfalls auch zu den beiden verbundenen Verfahren, in denen sie selbst Partei ist. Von einer Antragstellung durch eine nicht am Verfahren beteiligte Person ist daher, selbst für den Fall, dass es zu keiner Rechtsnachfolge kam, nicht auszugehen. Die Beklagte ist im Zwischenstreit - unabhängig davon, in wie vielen der verbundenen Verfahren sie Beklagte ist, - (rechtskräftig) vollständig unterlegen und daher der Klägerin zum Kostenersatz verpflichtet.
Damit liegt mangels Relevanz für den Ausgang des Rekursverfahrens weder ein sekundärer Feststellungsmangel vor, noch besteht Anlass zur Erhebung der notwendigen Umstände für eine allenfalls gebotene Berichtigung der Parteibezeichnung (vgl zur Notwendigkeit der WesentlichkeitG. Kodek in Kodek/Oberhammer, § 473 ZPO Rz 4 ;Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 473 ZPO Rz 4 ;RS0041831; zur Anwendbarkeit dieser Grundsätze im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO sieheRS0108945 ). Eine amtswegige Berichtigung durch das Rechtsmittelgericht (vglRS0039666 ) kommt nicht in Betracht, weil nach dem Akteninhalt unklar ist, ob die Beklagte, E* B*, Alleinerbin ist oder es neben ihr noch weitere Erben gibt.
4. Das Kostenersatzrecht im Zwischenstreit ist von einer (verschuldensunabhängigen) Veranlassungs- und Erfolgshaftung geprägt (vglM. Bydlinski in Fasching/Konecny3 II/1 Vor §§ 40 ff ZPO Rz 5 ff). Auch § 48 ZPO knüpft nicht an das Verschulden einer Partei an; vielmehr erfolgt eine Zurechnung nach Risikosphären ( OLG Wien, 14 R 50/01b, EFSlg 98.077 ; OLG Wien 4 R 305/09s ). Die Beklagte hat den Zwischenstreit und damit die der Klägerin aufgrunddessen entstandenen Kosten durch ihre Anträge mit Schriftsatz vom 9.4.2025 (ON 12) verursacht, was zur Begründung ihrer Kostenersatzpflicht als im Zwischenstreit vollständig unterlegene Partei ausreicht.
Soweit die Beklagte behauptet, es wäre ihr ohne Kenntnis des Aktes nicht möglich gewesen, die Rechtmäßigkeit der Exekutionsführung der Klägerin zu überprüfen, ist darauf zu verweisen, dass sie selbst Partei der verbundenen Verfahren und des in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 21.11.1994 abgeschlossenen Vergleichs war. Soweit sie sich auf eine fehlende Erinnerung vom Inhalt der Verfahren und des abgeschlossenen Vergleichs beruft, beruht dies auch ausgehend vom Rekursvorbringen auf einem - ihrer Risikosphäre zuzuordnenden - Vergessen des Verfahrensgangs. Dabei ist der Beklagten das Wissen ihres Rechtsvertreters zuzurechnen (vglRS0019518). Dass allenfalls auch eine falsche Auskunft seitens des Gerichts zur Skartierung der Akten hinzukam, bewirkt dabei keine davon abweichende Verursachungs- oder Sphärenzuordnung, weil dies jedenfalls nicht die Sphäre der Klägerin berührt. Die Beklagte ist der Klägerin daher insoweit zum Ersatz der im Zwischenstreit entstandenen Kosten verpflichtet, als diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (§ 41 Abs 1 ZPO).
5. Mit Beschluss vom 17.4.2025 (ON 14) übermittelte das Gericht der Klägerin die Anträge der Beklagten vom 9.4.2025 (ON 12) zur Kenntnis und allfälligen Äußerung. Die Klägerin äußerte sich daraufhin fristgerecht mit Schriftsatz vom 30.4.2025 (ON 15) zu den Anträgen der Beklagen und legte den Vergleich vom 21.11.1994 vor. Sie verwies auf die Unschlüssigkeit der Anträge, erstattete Vorbringen zum Verfahrensgang und beantragte die Zurück-, in eventu Abweisung der Anträge der Beklagten. Aus welchem Grund dieser Schriftsatz der Klägerin nicht ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient haben sollte, vermag die Beklagte nicht schlüssig darzulegen. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der für den Schriftsatz vom 30.4.2025 (ON 15) entstandenen Kosten.
6.1Die Beklagte wendet sich jedoch auch gegen die Höhe der der Klägerin hierfür zugesprochenen Kosten. Sie vertritt die Auffassung, der Schriftsatz sei bloß nach TP1 RATG zu honorieren.
6.2Die Klägerin verzeichnete für die Äußerung vom 30.4.2025 (ON 15) Kosten nach TP2 RATG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 113.276,53. Das Erstgericht sprach ihr die verzeichneten Kosten antragsgemäß zu.
6.3 TP2 RATG enthält einen Auffangtatbestand für alle nicht in TP 1 oder 3 genannten Schriftsätze. Der Schriftsatz der Klägerin geht seinem Inhalt nach über eine bloße Anzeige, Urkundenvorlage oder Mitteilung an das Gericht (TP1 I lit a RATG) hinaus. Auch ein anderer der in TP 1 I RATG genannten Fälle liegt nicht vor. Ob der Schriftsatz der Klägerin unter TP3 RATG fällt, kann dahingestellt bleiben, weil die Klägerin ohnedies nur Kosten nach TP2 RATG begehrte. Die der Klägerin vom Erstgericht auf Basis von TP2 RATG zuerkannten Kosten stehen ihr jedenfalls zu, weil kein Fall der TP1 RATG vorliegt.
Dem Rekurs ist daher insgesamt der Erfolg abzusprechen.
7.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da sich die Klägerin am Rekursverfahren nicht beteiligte, war lediglich auszusprechen, dass die Rekurswerberin ihre Kosten selbst zu tragen hat.
8.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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