Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Pfisterer, die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. a Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Mag. Christian Dillersberger, Dr. Karin Bronauer, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagte Partei B*, vertreten durch Forcher-Mayr&Kantner Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitinteresse EUR 1.100,-- s.A.), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert , dass es lautet:
1. Das Klagebegehren des Inhalts,
„a) Der Anspruch der beklagten Partei gegen die klagende Partei aus dem Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeitsgericht zu **, zu dessen Hereinbringung der beklagten Partei vom Bezirksgericht Kufstein mit Beschluss vom 8.10.2024 zu ** die Exekution bewilligt wurde, ist erloschen.
b) Die von der beklagten Partei gegen die klagende Partei zu ** des Bezirksgerichtes Kufstein geführte Exekution wird für unzulässig erklärt.“
wird a b g e w i e s e n .
2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 1.508,88 (darin EUR 251,48 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen zu Handen ihres Vertreters die mit EUR 658,99 (darin EUR 109,83 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
III. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war von 9.6.2021 bis 5.3.2023 bei der Klägerin als Berufskraftfahrer beschäftigt. Im Oktober 2021 kaufte der Beklagte bei der Firma [...] ein Auto um EUR 800,--. Da er diesen Betrag nicht zahlen konnte, bat er die Geschäftsführer der Klägerin, diesen Betrag an die Firma [...] zu bezahlen und dafür Urlaubstage „einzusetzen“ (abzulösen). Im Mai 2022 trat der Beklagte neuerlich an die Klägerin heran und bat sie, eine Rechnung von EUR 300,-- für ihn zu begleichen. Dafür bot er wiederum eine Urlaubsablöse für nicht verbrauchte Urlaubstage an. Die Klägerin bezahlte unter Ablösung von Urlaubstagen die jeweiligen Beträge an die Gläubiger des Beklagten.
In dem vom Beklagten (als Kläger) gegen die Klägerin (als Beklagte) geführten Vorprozess (in der Folge: Titelverfahren) begehrte der Beklagte – soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz – auch Urlaubsersatzleistung für 11 Urlaubstage. Die Klägerin wandte ein, dass dem Beklagten diesbezüglich keine Urlaubsersatzleistung zustehe. Sie habe in Absprache mit dem Beklagten EUR 800,-- an den Autohändler [...] überwiesen und hiefür eine Urlaubsablöse für elf Urlaubstage mit brutto EUR 979,98 berechnet. Im Mai 2022 habe sie eine Zahlung von EUR 300,-- geleistet und diesbezüglich für drei Urlaubstage eine Urlaubsablöse in Höhe von brutto EUR 324,-- vorgenommen. Damit habe sie dem Beklagten einen Betrag von netto EUR 1.100,-- bereits bezahlt. Der Beklagte hielt dem entgegen, dass Urlaubsablösen nichtig seien.
Mit Urteil vom 22.4.2024 wurde die Klägerin im Titelverfahren zur Zahlung von brutto EUR 3.881,40 s.A sowie der Prozesskosten verpflichtet. Inhaltlich führte das Erstgericht zur – hier relevanten – Urlaubsersatzleistung aus, dass eine Urlaubsablöse rechtsunwirksam sei, sodass die darauf entfallenden Tage nicht als Urlaub zu berücksichtigen seien.
Der Beklagtenvertreter teilte mit Schreiben vom 3.10.2024 den Klagevertretern folgendes mit:
„ […] In gegenständlicher Rechtssache ersuche ich um Übermittlung einer „gesetzeskonformen" Abrechnung zu den nach dem Urteil zu leistenden Zahlungen.
Für den erbetenen Eingang erlaube ich mir den 08.10.2024 vorzumerken. […] “
In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Klagevertreter mit Schreiben vom 7.10.2024 mit:
„ […] Unsere Mandantin wird den sich aus nachstehender Abrechnung ergebenden Betrag auf Ihr Konto […] zur Anweisung bringen:
Hauptsache: EUR 2.837,13
+ Zinsen EUR 522,33
abzügl. aufgerechneter Betrag EUR 1.100,00
restlich EUR 2.259,46
Wie bereits bekannt rechnet die Mandantschaft mit den an Ihren Mandanten zur Abgeltung von Schulden bezahlten Betrag in Höhe von EUR 1.100,00 auf. […]. “
In weiterer Folge führte der Beklagte aufgrund des Urteils des Titelverfahrens mit Antrag vom 8.10.2024 Exekution auf den gesamt zugesprochenen Betrag. EUR 2.259,46 wurden von der Klägerin an den Beklagtenvertreter überwiesen.
Dieser Sachverhalt wurde im Wesentlichen vom Erstgericht (unbekämpft) festgestellt und zudem vom Berufungsgericht um den (auszugsweisen) Inhalt des Urteils im Titelverfahren vom 22.4.2024 (Beilage ./A), des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 3.10.2024 (Beilage ./C) sowie jenes des Klagevertreters vom 7.10.2024 (Beilage ./D), deren Echtheit nicht bestritten wurde, ergänzt.
Dazu ist anzumerken: Eine im Verfahren vorgelegte Urkunde, die ihrem Inhalt nach unstrittig ist, ist der Entscheidung des Berufungsgerichts ohne weiteres zugrunde zu legen; dies erfordert nicht die amtswegige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (RS0121557 [T3]). Wurde die Echtheit einer Urkunde zugestanden und zu ihrer Richtigkeit lediglich auf den eigenen Prozessstandpunkt verwiesen, so ist der Wortlaut dieser Urkunde im Hinblick auf diese Urkundenerklärung als unstrittig anzusehen. Strittig verbleibt damit nur die rechtliche Qualifikation einer solchen Urkunde. Es ist aber prozessual unbedenklich, unstrittiges Parteivorbringen – und dazu gehört auch der Inhalt einer in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen Urkunde – ohne weiteres der Entscheidung zugrundezulegen (§§ 266 f ZPO). Der wesentliche Inhalt solcher Urkunden kann daher in die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts einbezogen werden (2 Ob 36/14d ErwGr I. 2.4).
Im vorliegenden Fall wurde zwar vom Beklagtenvertreter die Richtigkeit der oben genannten Urkunden in der Tagsatzung vom 20.3.2025 (ON 15 S 2) bestritten. Allerdings ist dieser Bestreitung klar zu entnehmen, dass sie sich einerseits lediglich auf die Beilage ./D bezieht und diesbezüglich auch nur gegen die darin gezogene Schlussfolgerung des Klagevertreters zu einer möglichen Aufrechnung. Damit richtet sich die Bestreitung aber nur gegen die rechtliche Qualifikation dieser Urkunde, nicht aber gegen den Wortlaut dieser Urkunde, der nicht in Abrede gestellt wird. Insofern konnte der Wortlaut der oben genannten Urkunden daher im Berufungsverfahren festgestellt werden.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 23.10.2024 eingebrachten Klage, dass der Anspruch des Beklagten aus dem Urteil im Titelverfahren in Höhe von netto EUR 1.100,--, zu dessen Hereinbringung der beklagten Partei mit Beschluss vom 8.10.2024 die Exekution bewilligt worden sei, erloschen sei und die Exekution für unzulässig erklärt werde. Der Beklagte habe im Titelverfahren brutto EUR 3.881,40 zugesprochen erhalten. Die Klägerin habe den sich daraus ergebenden Nettobetrag zuzüglich Zinsen, verkürzt um einen aufgerechneten Betrag in Höhe von netto EUR 1.100,-- innerhalb der gesetzten Frist überwiesen. Damit habe der Beklagte sämtliche ihm zustehenden Beträge fristgerecht erhalten. Der Beklagte wiederum habe diese Zahlung nicht berücksichtigt und den (gesamten) Bruttobetrag vor Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist am 8.10.2025 in Exekution gezogen.
Bei der Klagsforderung in Höhe von netto EUR 1.100,-- handle es sich um Beträge, welche von der Klägerin über Auftrag des Beklagten an dessen Gläubiger angewiesen worden seien. So habe die Klägerin im Oktober 2021 EUR 800,-- und im Mai 2022 EUR 300,-- über Auftrag des Beklagten an Gläubiger bezahlt und über dessen Vorschlag diese Beträge auf Urlaubstage im Sinn einer Urlaubsablöse angerechnet. Im Zuge des Titelverfahrens habe sich aber herausgestellt, dass eine Urlaubsablöse verboten und daher nicht möglich sei, sodass der Beklagte für diese Tage (einmal 11 und einmal 3 Tage) Urlaubsersatzleistung zugesprochen erhalten habe. Die den Anspruch des Beklagten aufhebenden Tatsachen seien erst nach Urteilsfällung im Titelverfahren entstanden, da erst zu diesem Zeitpunkt das Verbot der Urlaubsablöse festgestellt worden sei. Da die Klägerin die oben genannten Beträge für den Beklagten an dessen Gläubiger aber tatsächlich bezahlt habe, sei die nun erfolgte Aufrechnung zulässig und lägen die Voraussetzungen für die Oppositionsklage vor. Die geleisteten Zahlungen seien im Titelverfahren auch nicht als Gegenforderung eingewendet worden. Abgesehen davon widersprächen die nunmehr erhobenen Einwendungen des Beklagten Treu und Glauben. Die Forderung sei auch nicht verfallen. Es liege eine wirksame Aufrechnung vor und habe der Beklagte sämtliche ihm zustehende Ansprüche erhalten.
Der Beklagte wendete zusammengefasst ein, dass die Voraussetzungen für eine Oppositionsklage nicht vorlägen. Die nunmehr behauptete Forderung von netto EUR 1.100,-- sei bereits Gegenstand des Titelverfahrens gewesen, sodass sie nicht nach Abschluss des Titelverfahrens entstanden sei. Dem Beklagten seien im Titelverfahren EUR 3.881,14 samt 11,58 % Zinsen seit 6.3.2023 zugesprochen worden, was einen Auszahlungsbetrag von netto EUR 3.359,46 ergebe. Er habe aber lediglich EUR 2.259,46 ausbezahlt erhalten, weshalb die Exekution zu Recht im Hinblick auf den Differenzbetrag von netto EUR 1.100,-- geführt worden sei. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Beträge von EUR 800,-- und EUR 300,-- eine verbotene Urlaubsablöse vereinbart worden sei, seien diese Forderungen dem Beklagten vom Lohn abgezogen worden, sodass letztlich gar keine Forderung der Klägerin bestehe bzw. der Beklagte diese schon „bezahlt“ habe. Schließlich habe dieser Vorgang im Rahmen des Arbeitsverhältnisses stattgefunden, sodass die Ansprüche der Klägerin mittlerweile verfallen seien. Bei den Zahlungen handle es sich auch nicht um Beträge, die die Klägerin als Arbeitgeberin dem Beklagten vorgestreckt hätte. Die nunmehr mit Oppositionsklage geltend gemachte Forderung sei als nova reperta unzulässig und hätte bereits im Titelverfahren eingewendet werden müssen.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass der betriebene Anspruch erloschen sei (Spruchpunkt 1.), erklärte die geführte Exekution für unzulässig (Spruchpunkt 2.) und verpflichtete den Beklagten zum Kostenersatz (Spruchpunkt 3.). Es legte seiner Entscheidung den eingangs dieser Berufungsentscheidung zusammengefasst und nicht immer wörtlich referierten Sachverhalt zugrunde. Zudem traf es die nachstehenden, in der Berufung umkämpften, Feststellungen:
[a] Daraufhin hielt die Klägerin mit ihrer Steuerberatung Rücksprache und teilte diese der Klägerin mit, dass 8 Urlaubstage in etwa netto EUR 800,-- entsprechen würden, war der Beklagte mit dieser Vorgangsweise einverstanden und hat die Klägerin direkt an die Firma [...] für den Autokauf C* am 20.10.2021 EUR 800,-- überwiesen und wurde dem [richtig] Beklagten auch der gesamte Oktobergehalt 2021 von netto EUR 2.430,95 überwiesen.
[b] Im Mai 2022 trat der Beklagte an den Sohn der Geschäftsführer der [richtig] Klägerin heran und fragte ihn, da er seitens seines Rechtsanwalts aus [...] Post erhalten hätte und eine Forderung bei der Bank offen sei, worauf die Geschäftsführung mit der Rechtsanwältin in […] korrespondierte, diese Forderung auf die Hälfte reduzierte und EUR 300,-- direkt, wiederum nach Rücksprache mit dem [richtig] Beklagten an die Rechtsanwaltskanzlei überwies gegen Berücksichtigung von drei Urlaubstagen. Dem [richtig] Beklagten wurde andererseits auch der gesamte Mailohn 2022 in Höhe von EUR 2.079,88 überwiesen.
[c] Mit Urteil vom 22.04.2024 zu [Titelverfahren] wurde ausgesprochen, dass es sich bei der Zahlung von EUR 1.100,00 um eine unzulässige Urlaubsablöse handle und dementsprechend wurde die klagende Partei verurteilt auch diesen Betrag an den hier Beklagten zu bezahlen.
[d] Erst nach dem rechtskräftigen [Titelverfahren] wusste die Klägerin, dass sie im [Titelverfahren] die für den Beklagten geleisteten Zahlungen von EUR 1.100,-- in diesem Verfahren nicht geltend machen konnte.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass der Beklagte noch vor „Terminverstreichung“ Exekution gegen die Klägerin geführt habe. Abgesehen davon habe es im Titelverfahren rechtskräftig erklärt, dass eine Urlaubsablöse unzulässig sei, sodass die von der Klägerin „dort erhobene Gegenforderung“ nicht zu berücksichtigen gewesen sei. Die Klägerin habe aber im Einverständnis mit dem Beklagten dessen Schulden in einem Betrag von EUR 1.100,-- insgesamt bezahlt, sodass der Oppositionsanspruch zu Recht bestehe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten . Unter Geltendmachung der Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung strebt er die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist berechtigt .
Aus Zweckmäßigkeitsgründen wird zunächst auf die Rechtsrüge des Beklagten eingegangen.
I. Zur Rechtsrüge:
1. Der Beklagte moniert in seiner Rechtsrüge , dass das Erstgericht nicht beachtet habe, dass „nova reperta“ im Oppositionsprozess unzulässig sei. Die Klägerin hätte die hier strittige Forderung bereits im Titelverfahren einwenden müssen, weshalb das Klagebegehren bereits aus diesem Grund abzuweisen sei.
2. Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher nach Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben (8 ObA 169/00m). Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage nach Abschluss des Titelverfahrens. Als maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei jener anzusehen, bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt hätte mit Erfolg vorbringen können, im Zivilprozess somit der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. Bei der Prüfung, ob der den Oppositionsgrund bildende Sachverhalt nach dem nach § 35 EO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden ist, kommt es allein auf die objektive Entstehung der Tatsachen (nova producta), nicht aber auf die subjektive Kenntnis des Titelschuldners (nova reperta) oder sonstige Umstände an, die den Titelschuldner daran hinderten, die bereits entstandenen Tatsachen im Titelverfahren vorzubringen (3 Ob 3/97f; 8 ObA 169/00m mwN). Oppositionsgrund kann jeder nach dem maßgeblichen Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalt sein, der nach der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch zum Erlöschen zu bringen. Dazu gehören etwa die Zahlung (§ 1412 ABGB), der Schulderlass (§ 1444 ABGB) oder auch – wie hier – die Kompensation (§ 1438 ABGB).
Die Aufrechnung stellt daher grundsätzlich einen tauglichen Oppositionsgrund dar, wenn sie nach materiellem Recht grundsätzlich zulässig ist (3 Ob 172/00s). Aber auch die Aufrechnung bildet nur dann einen zulässigen Oppositionsgrund, wenn ihre Geltendmachung im Hauptprozess (Titelverfahren) aus nicht bloß subjektiven Gründen unmöglich war (RS0000776 [T5]).
3. Es kommt daher im vorliegenden Fall – wie vom Beklagten richtig ausgeführt – darauf an, ob es der Klägerin möglich war, die Aufrechnung bereits im Titelverfahren vorzunehmen.
Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die Klägerin in zwei Tranchen, nämlich im Oktober 2021 und im Mai 2022, Schulden für den Kläger in Höhe von insgesamt EUR 1.100,-- beglich, indem sie diese Zahlungen direkt an die jeweiligen Gläubiger des Beklagten anwies. Unstrittig ist weiters, dass der Beklagte im Titelverfahren Urlaubsersatzleistung auch für jene Urlaubstage begehrte, für welche auf sein Ansuchen zuvor mit der Klägerin eine Urlaubsablöse wegen der Begleichung dieser Schulden vereinbart wurde.
Gemäß § 7 UrlG sind Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubs Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, rechtsunwirksam. Das Ablöseverbot hat absolut zwingenden Charakter ( Reissner in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4 § 7 Rz 8 [Stand 1.4.2025, rdb.at]). Zwar kann ein Arbeitgeber gezahlte verbotene Urlaubsablösen vom Arbeitnehmer nicht zurückfordern, solange der Arbeitnehmer nicht auf einen Verbrauch des Urlaubs besteht oder – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Anspruch nach § 10 UrlG stellt (9 ObA 19/04s; 8 ObA 45/16z), wodurch die „absolute Nichtigkeit“ der Vereinbarung relativiert wird. Besteht aber der Arbeitnehmer auf einen Verbrauch des Urlaubs oder macht er – wie hier – nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung geltend, kann der Arbeitgeber seinerseits das als Ablöse Geleistete vom Arbeitnehmer zurückverlangen ( Reissner aaO § 7 Rz 9; Drs, Urlaubsrecht 11 , § 7 Rz 4; AB 276 BlgNR 14. GP 4).
Daraus ergibt sich, dass der Grund, der die im Titelprozess vom Beklagten geltend gemachte Forderung teilweise (in Höhe von EUR 1.100,--) zum Erlöschen bringen hätte können bereits im Titelverfahrens verwirklicht war. Der Klägerin war mit der dortigen Klagseinbringung bekannt, dass der Beklagte trotz Vereinbarung der Urlaubsablöse Urlaubsersatzleistung für die davon betroffenen Tage geltend machte. Schließlich wies der Beklagte sogar in der Tagsatzung vom 22.4.2024 auf die Nichtigkeit der Urlaubsablöse hin. Die Klägerin wäre daher bereits im Titelverfahren in der Lage und dazu gehalten gewesen, das für den Verzicht auf den Urlaubsverbrauch Geleistete zurückzufordern und ihre Forderung in Form einer prozessualen Aufrechnungseinrede gegen die Forderung des Beklagten einzuwenden. Aufgrund eines solchen Einwands hätte bereits im Titelverfahren geklärt werden können, ob die Ansprüche der Klägerin dem Beklagten gegenüber zu Recht bestehen.
Dass die Klägerin subjektiv rechtlich der Ansicht war, die Schuld sei bereits durch die (verbotene) Urlaubsablöse beglichen, kann dem nicht entgegengesetzt werden, da es – wie oben ausgeführt – nicht auf die subjektive Kenntnis der Klägerin ankommt. Die rechtliche Qualifikation der Urlaubsablöse als nichtiges Rechtsgeschäft durch das Urteil im Titelgericht ist daher nicht maßgeblich und konnte für die Klägerin aufgrund des diesbezüglichen Einwands des Beklagten auch nicht überraschend sein. Schließlich brachte die Klägerin im Titelverfahren selbst vor, dass der Betrag von EUR 1.100,00 im Zuge der Abrechnung als Abzug zu berücksichtigen sei, sollte es sich dabei um eine verbotene Urlaubsablöse handeln (ON 10 S 4 des Titelverfahrens). Eine entsprechende Gegenforderung erhob sie trotzdem nicht. Die im Titelverfahren eingewandte Gegenforderung betraf andere Ansprüche der Klägerin. Insoweit hat das Erstgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung fälschlich ausgeführt, dass die Klägerin im Titelverfahren eine Gegenforderung geltend gemacht habe, die nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es sich bei der nunmehr im Oppositionsverfahren eingeklagten Forderung um keine nach Schluss der Verhandlung des Titelverfahrens entstandene Forderung handelt. Vielmehr waren jene Umstände, die die in Exekution gezogene Forderung des Beklagten zum Erlöschen bringen könnte und auf die die Klägerin ihr Oppositionsbegehren stützt, bereits im Titelverfahren verwirklicht und hätte die diesbezügliche Forderung durch Erhebung einer Gegenforderung zum Erlöschen gebracht werden können. Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Oppositionsklage liegen damit nicht vor, sodass bereits der Rechtsrüge des Beklagten Erfolg beschieden ist.
II. Zum weiteren Vorbringen der Klägerin:
1. Die Klägerin hat sich im erstinstanzlichen Verfahren auch darauf berufen, dass die Einwendungen des Beklagten Treu und Glauben widersprechen würden. Was sie damit meint, führt die Berufung nicht näher aus und ist auch für das Berufungsgericht nicht ersichtlich.
2. Nachdem Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die für den Nichtverbrauch des Urlaubs Geld oder sonstige vermögenswerte Leistungen des Arbeitgebers vorsehen, gemäß § 7 UrlG unwirksam sind, durfte der Beklagte im Titelverfahren eine Urlaubsersatzleistung begehren und wäre es dem Arbeitgeber freigestanden, das für den Verzicht auf den Urlaubsverbrauch Geleistete zurückzufordern (RS0031534; 9 ObA 121/95). Dass der Arbeitgeber dies im Titelverfahren unterlassen hat, kann dem Arbeitnehmer aber nicht vorgeworfen werden, insbesondere dann nicht, wenn dieser – wie hier – davon ausgeht, dass ihm in Frage stehenden Beträge ohnehin schon vom Lohn abgezogen wurden.
3. Soweit die Klägerin einwendet, dass der zugesprochene Betrag zur Gänze ohne Berücksichtigung ihrer Zahlungen vom Beklagten noch „vor Ablauf der bis zum 8.10.2024 gesetzten Frist“ in Exekution gezogen wurde, beruft sich die Klägerin im Ergebnis auf das Vorliegen einer die Exekution hemmende Stundung.
Eine solche liegt aber nicht vor:
Mit E-mail vom 3.10.2024 ersuchte der Beklagtenvertreter um Übermittlung einer „gesetzeskonformen“ Abrechnung zu den nach dem Urteil zu leistenden Zahlungen und merkte sich für den Eingang den 8.10.2024 vor. Dass ein Zahlungsaufschub bis zu diesem Zeitpunkt gewährt werde, ist diesem E-mail nicht zu entnehmen, richtet sich das E-mail doch auf die Übermittlung einer „gesetzeskonformen“ Abrechnung . Abgesehen davon war die Entscheidung aus dem Titelverfahren zum Zeitpunkt des Schreibens des Beklagtenvertreters bereits rechtskräftig und die 14-tägige Leistungsfrist, welche mangels Bekämpfung des Urteils bereits mit Zustellung der Entscheidung zu laufen begonnen hatte, zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen ( Frauenberger-Pfeiler in Klicka/Koller, ZPO 6 , § 409 Rz 5). Damit lagen mangels Stundung sämtliche Voraussetzungen für die Einbringung des Exekutionsantrags vor.
Aber selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin dieses E-Mail als Einräumung eines Zahlungsaufschubs deuten würde, wäre für sie nichts gewonnen. Die Klägerin hat nämlich mit ihrem Schreiben vom 7.10.2024 zu erkennen gegeben, dass sie EUR 1.100,-- nicht bezahlen werde, sondern eine Aufrechnung mit Schulden des Beklagten ihr gegenüber vornehme, sodass von einem Verzicht auf einen Zahlungsaufschub hinsichtlich dieses Betrags auszugehen wäre. Der Beklagte wäre aus diesem Grund nicht gehalten gewesen, bis zum 8.10.2024 zuzuwarten. Da sich die Oppositionsklage aber (nur) auf EUR 1.100,00 richtet, ist die Frage, ob der Beklagte eine von ihm gewährte Stundung auch hinsichtlich des restlichen in Exekution gezogenen Betrags missachtete, nicht zu beantworten.
III. Zur Beweisrüge:
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kommt es auf die vom Beklagten in seiner Beweisrügeumkämpften Feststellungen nicht an (RS0043190), sodass die Beweisrüge mangels Entscheidungsrelevanz nicht erledigt werden musste.
IV. Insgesamt war der Berufung des Beklagten daher Folge zu geben und das Klagebegehren abzuweisen.
V. Verfahrensrechtliches:
1. Die Abänderung der angefochtenen Entscheidung bedingt eine neue Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz ( Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.449; RS0035900). Der Beklagte obsiegt im erstinstanzlichen Verfahren zur Gänze, sodass er Anspruch auf Kostenersatz gemäß den §§ 2 ASGG, 40, 41 Abs 1 ZPO hat. Einwendungen zum Kostenverzeichnis wurden nicht erstattet. Offenbare und damit von Amts wegen aufzugreifende Unrichtigkeiten liegen nicht vor, sodass die Kosten entsprechend der rechtzeitigen und tarifgemäßen Verzeichnung zu bestimmen waren.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens stützt sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Beklagte, der mit seinem Rechtsmittel zur Gänze durchgedrungen ist, hat Anspruch auf die rechtzeitig und tarifgemäß geltend gemachten Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Da sich das Berufungsgericht bei seiner ein Einzelfallerkenntnis bildenden Entscheidung – wie durch Zitate belegt – auf eine klare Rechtslage stützen konnte und keine wesentlichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) zu klären hatte, bestand kein Anlass, die (ordentliche) Revision zuzulassen.
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