Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Rainer Ebert Mag. Gerhard Holzer Rechtsanwälte GesbR in Hollabrunn, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht vom 14.4.2025, **-13, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens für den Zeitraum vom 1.8.2024 bis 31.8.2024 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist und insoweit unberührt bleibt, wird hinsichtlich des bekämpften Teils (Pflegegeld ab 1.9.2024) aufgehoben und die Sozialrechtssache insofern zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
B e g r ü n d u n g:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger ab dem 1.8.2024 Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Der am ** geborene Kläger bewohnt das 120 m² große Erdgeschoss eines Einfamilienhauses, welches aus Keller, Erdgeschoss und 1. Stock besteht. Die Wohnung ist mit Elektro-und Mikrowellenherd, Dusche mit hohem Einstieg und Sitzgelegenheit, WC, Waschmaschine (Keller) und einer Pelletsheizung ausgestattet. Bis zur Eingangstüre sind 20 Stufen von der Straße aus zu überwinden.
Der Kläger leidet insbesondere an einer Psoriasis Arthritis, einer Erkrankung, die schubweise verläuft und mit der Hauteffloreszenzen sowie Schwellungen im Bereich der Gelenke, starke Schmerzen und Bewegungseinschränkungen verbunden sind. Beim Kläger tritt dieser Zustand circa einmal im Monat auf und dauert etwa vierzehn Tage.
Während eines Schubes der Psoriasis Arthritis benötigt der Kläger Betreuung bei der täglichen Körperpflege, bei der einmal wöchentlichen Inspektion der Füße, bei der Zubereitung von Mahlzeiten, bei der Entleerung der Harnflasche und des Leibstuhls, beim An-und Auskleiden, bei der Handhabung der Stützstrümpfe (bis zur Leiste) und des Mieders und bei der Einnahme von Medikamenten. Er benötigt Hilfe bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und täglichen Bedarfsgütern, bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände und der Pflege der Leib-und Bettwäsche. Eine Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn ist erforderlich.
Während der restlichen Zeit im Monat (14 Tage im Monat), also wenn der Kläger nicht an den Folgen eines Psoriasis Arthritis-Schubes leidet, benötigt er Betreuung bei der gründlichen Körperpflege (Baden, Duschen), bei der einmal wöchentlichen Inspektion der Füße und bei der Handhabung der Stützstrümpfe (bis zur Leiste). Er benötigt auch Hilfe bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und der täglichen Bedarfsgüter, bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände und bei der Pflege der Leib-und Bettwäsche. Eine Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist erforderlich.
Dieser Zustand besteht zumindest seit dem 02.08.2024.“
Rechtlichkam das Erstgericht unter Bezugnahme auf § 4 Abs 1 BPGG und § 5 EinstV zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass beim Kläger kein zumindest mehrmals wöchentlich erforderlicher Pflegebedarf, der zumindest zu einem Anspruch auf Pflegegeld der Pflegegeldstufe 1 führen würde, regelmäßig gegeben sei, weil er in jenen 14 Tagen im Monat, in denen er nicht an einem Schub der Psoriasis Arthritis leide, einen Pflegebedarf von 30,5 Stunden habe.
Das Erstgericht ging von einem Pflegebedarf des Klägers während eines Psoriasis Arthritis-Schubes (14 Tage im Monat) von 82 Stunden monatlich und während der anderen 14 Tage im Monat – also in der Zeit, in der der Kläger nicht an einem Psoriasis Arthritis-Schub leidet – von einem Pflegebedarf von 30,5 Stunden monatlich aus (Näheres dazu s. S 3-6 des angefochtenen Urteils).
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte schuldig erkannt werde, dem Kläger beginnend mit 1.9.2024 Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß (Pflegegeldstufe 2) zu gewähren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt .
Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge zusammengefasst aus, dass die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts unrichtig sei. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sei es nicht notwendig und erforderlich, dass zumindest wöchentlich ein Pflegebedarf erforderlich sei, der zumindest zu einem Anspruch auf Pflegegeld der Pflegegeldstufe 1 führe. Erforderlich sei lediglich, dass zumindest mehrmals wöchentlich irgendwelche Maßnahmen notwendig seien, welche grundsätzlich zur Betreuung bzw. Hilfe im Sinne des Pflegegeldes zählten, dies unabhängig davon, ob dadurch der Stundenaufwand der Pflegegeldstufe 1 erreicht werde oder nicht. Wie vom Erstgericht festgestellt, sei ein derartiger mehrfacher wöchentlicher Pflege-und Betreuungsaufwand erforderlich, bestehend in der Betreuung bei der gründlichen Körperpflege, bei der einmal wöchentlichen Inspektion der Füße und bei der Handhabung der Stützstrümpfe sowie Hilfe bei der Beschaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und der täglichen Bedarfsgüter, bei der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände und bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche, ebenso bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Diese Pflege-und Betreuungsleistungen fielen regelmäßig, wöchentlich und unabhängig von einem Psoriasis Arthritis-Schub an. Ausgehend davon ergebe sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung, dass auf Seiten des Klägers ein ständiger Betreuungs-und Hilfsbedarf im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gegeben sei.
Weiters sei zu beachten, dass bei der konkreten Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes des Pflegebedarfs zu berücksichtigen sei, dass § 2 Abs 3 EinstV jeder der in Abs 2 dieser Bestimmung genannten Hilfsverrichtungen (Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, Pflege der Leib-und Bettwäsche, Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) einen – auf einen Monat bezogenen – fixen Zeitwert von 10 Stunden zuordne. Die Normierung dieses fixen Zeitwertes eröffne nach ständiger Rechtsprechung keinen Spielraum für ein Abweichen von dem angeordneten Zeitwert nach oben oder unten. Bei diesen Hilfsverrichtungen sei keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen.
Das Erstgericht hätte sohin auf Grund des festgestellten Sachverhalts dem Klagebegehren stattgeben und dem Kläger beginnend mit 1.9.2024 Pflegegeld der Pflegegeldstufe 2 in gesetzlicher Höhe zusprechen müssen.
Des weiteren moniert der Kläger sekundäre Feststellungsmängel. So hätte das Erstgericht bei rechtsrichtiger Beurteilung nachstehende zusätzliche „Feststellungen“ treffen müssen:
„Der Kläger benötigt im intervallfreien Schub (14 Tage im Monat) Hilfe bei
• gründliche Körperpflege (Baden, Duschen) 10 Stunden
• einmal wöchentliche Inspektion der Füße 1 Stunde
• Handhabung der Stützstrümpfe 5 Stunden
• Beschaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und täglichen Bedarfsgütern 10 Stunden
• Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände 10 Stunden
• Pflege der Leib-und Bettwäsche 10 Stunden
• Mobilität im weiteren Sinn 10 Stunden
Zusätzlich benötigt der Kläger während eines Arthritis Schubes (14 Tage im Monat) Hilfe bei
• der täglichen Körperpflege 12,5 Stunden
• Zubereitung von Mahlzeiten 15 Stunden
• Entleerung der Harnflasche 2,5 Stunden
• Entleerung des Leibstuhles 5 Stunden
• Hilfe beim An - und Auskleiden 10 Stunden
• Handhabung des Mieders 2,5 Stunden
• Einnahme von Medikamenten 1,5 Stunden
• Mobilität im engeren Sinn 7,5 Stunden
Der Gesamthilfsbedarf beträgt monatlich 111 Stunden“.
Diese „Ersatzfeststellung“ sei aus rechtlicher Sicht notwendig. Es ergebe sich, dass ein wöchentlicher Pflege-und Hilfsbedarf erforderlich sei und dass dieser einen Monatsbedarf von 111 Stunden ergebe.
Das Berufungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:
Es liegen sekundäre Verfahrensmängel vor, die eine Aufhebung des angefochtenen Urteils im angefochtenen Umfang und insofern eine Zurückverweisung der Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht erforderlich machen.
Im vorliegenden Fall reichen die Feststellungen nicht aus, um (rechtlich) beurteilen zu können, welcher Pflegebedarf beim Kläger tatsächlich gegeben ist.
Die Frage, ob auf Grund bestimmter körperlicher oder geistiger Einschränkungen ein Pflegebedarf besteht, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Als Grundlage dafür sind die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten vom Sachverständigen aufzuzeigen und vom Gericht so weit festzustellen, dass daraus alle für den Subsumtionsvorgang (Beurteilung des Sachverhalts auf Grund des Gesetzes) notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen getroffen werden können. Die „Ermittlung“ eines bestimmten Pflegebedarfs iSd BPGG obliegt hierbei nicht dem Sachverständigen, weil es sich dabei in Wahrheit bereits um das vorweggenommene Ergebnis einer rechtlichen Würdigung des Gerichts handeln würde ( Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5Rz 8.171 f, 8.135 und 8.199 jmwN; RIS-Justiz RS0107433 [T5]; 10 ObS 67/17a; 10 ObS 428/02t uva).
In diesem Sinne judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine vom Erstgericht getroffene „Feststellung“, es bestehe z.B. „Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten“, eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung darstellt, für die jedoch das erforderliche Sachverhaltssubstrat fehlt (10 ObS 428/02t uva).
Auch wenn das Erstgericht im angefochtenen Urteil im Rahmen seiner Feststellungen nicht den Begriff „Pflegebedarf“ sondern die Begriffe „Betreuung“ oder „Hilfe“ verwendet, kommt man zu dem gleichen Ergebnis, dass insofern eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung gegeben ist, für die jedoch das erforderliche Sachverhaltssubstrat fehlt. Wie zuvor bereits betont wurde, sind als Grundlage für die Beurteilung des Pflegebedarfs die dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Einzelheiten vom Sachverständigen aufzuzeigen und vom Gericht so weit festzustellen, dass daraus alle für den Subsumtionsvorgang notwendigen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen werden können (so auch 10 ObS 104/19w; 10 ObS 222/97p uva; RS0058288 [T9, T10]; 10 ObS 428/02t).
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren, insbesondere unter Beiziehung des medizinischen Sachverständigen, die Sachverhaltsgrundlage dafür zu schaffen haben wird, um (rechtlich) beurteilen zu können, welcher Pflegebedarf beim Kläger gegeben ist.
Dabei wird von folgender weiteren – dem Erstgericht überbundenen – Rechtsauffassung auszugehen sein:
Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung bei Beurteilung der Frage, ob beim Kläger ein „ständiger“ Betreuungs-und Hilfsbedarf gegeben ist, zutreffend § 4 Abs 1 BPGG, § 5 EinstV und die Entscheidung 10 ObS 185/04k zitiert. Das Erstgericht hat insofern jedoch die Rechtslage – wie vom Berufungswerber zu Recht beanstandet wurde – rechtlich unrichtig beurteilt.
Nach § 4 Abs 1 BPGG muss beim Betroffenen ein ständiger Pflegebedarf für voraussichtlich mindestens sechs Monate gegeben sein. Wegen des einheitlichen Begriffs „Pflegebedarf“ genügt es für das Vorliegen eines ständigen Pflegebedarfs, wenn in Summe bei durchschnittlicher Betreuung 2 bis 3-mal pro Woche irgendwelche Pflegemaßnahmen notwendig sind, die zur Betreuung und Hilfe zählen (10 ObS 134/15a; 10 ObS 185/04k; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.18). Es ist somit - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts - nicht erforderlich, dass zumindest wöchentlich ein Pflegebedarf erforderlich ist, der zumindest zu einem Anspruch auf Pflegegeld der Pflegegeldstufe 1 führt.
Ist der Pflegebedarf für gewisse Betreuungsverrichtungen (für die keine fixen Zeitwerte, sondern Richt-und Mindestwerte bestehen) wiederkehrend nur für einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres gegeben, so ist der dafür notwendige Gesamtbetreuungsbedarf für ein Jahr zu ermitteln und auf 12 Monate aufzuteilen (10 ObS 134/15a; 10 ObS 185/04k).
Die Ermittlung des für die Einstufung maßgeblichen Pflegebedarfs erfolgt anhand von Richt-, Mindest-und verbindlichen Pauschalwerten (Fixwerten), die in der EinstV für die einzelnen typischen Pflegeleistungen festgelegt sind (vgl. Greifeneder/LiebhartaaO Rz 5.20, 5.68 ff bzw. Rz 5.240 ff). Für Betreuungsleistungen, für die in der EinstV weder Richt-noch Mindestwerte vorgesehen sind, ist der konkrete Bedarf zu ermitteln und zu berücksichtigen (vgl. Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.20 und Rz 5.228 ff).
§ 2 Abs 3 EinstV ordnet jeder der in Abs 2 dieser Bestimmung genannten Hilfsverrichtungen (dazu gehören die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraums samt Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn) einen – auf einen Monat bezogenen – fixen Zeitwert von 10 Stunden zu (10 ObS 185/04k; Greifeneder/LiebhartaaO Rz 5.233 ff mwN). Die Normierung dieses fixen Zeitwerts eröffnet nach ständiger Rechtsprechung keinen Spielraum für ein Abweichen von dem angeordneten Zeitwert nach oben oder unten. Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich sind, ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfs ist also unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. Umgekehrt gilt diese Pauschalierung auch dann, wenn im Einzelfall für die betreffende Verrichtung unter Umständen mit einem geringeren Ausmaß an Hilfe das Auslangen gefunden werden könnte. Im Unterschied zu den Betreuungsverrichtungen ist daher bei den Hilfsverrichtungen weder eine Überschreitung noch eine Unterschreitung der „fixen Zeitwerte“ in § 2 Abs 3 EinstV möglich. Es erfolgt daher grundsätzlich keine konkret-individuelle Prüfung des zeitlichen Ausmaßes des Hilfsbedarfs (RS0102030; 10 ObS 185/04k ua; Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.240 ff mwN).
Ausgehend von der dargestellten Rechtslage zeigt sich, dass die vom Erstgericht im angefochtenen Urteil vorgenommene „Halbierung des Pflegebedarfs“ (vgl. S 4 f des angefochtenen Urteils) hinsichtlich der in § 2 EinstV taxativ aufgezählten Hilfsverrichtungen nicht der Rechtslage entspricht. Diese – oben näher dargestellte - Rechtslage wird das Erstgericht im Rahmen seiner Verfahrensergänzung und in seiner neuerlichen Entscheidung zu berücksichtigen haben.
Ebenso wird das Erstgericht die oben ausführlich dargelegte Rechtsprechung heranzuziehen haben, dass, soweit der Pflegebedarf für gewisse Betreuungsverrichtungen, für die keine fixen Zeitwerte, sondern Richt-und Mindestwerte bestehen, wiederkehrend nur für einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahres gegeben ist, der dafür notwendige Gesamtbetreuungsbedarf für ein Jahr zu ermitteln und auf 12 Monate aufzuteilen ist (10 ObS 185/04k; 10 ObS 134/15a).
Abschließend wird klarstellend festgehalten, dass die vom Berufungswerber gewünschten zusätzlichen „Feststellungen“ ebenfalls keine Tatsachenfeststellungen sondern – im Sinne der oben dargestellten Rechtslage - in Wahrheit eine rechtliche Beurteilung darstellen.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Das Erstgericht kann an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen, während eine Neudurchführung des Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht zu einem erheblichen Mehraufwand an Kosten und einer Verzögerung der Erledigung führen würde. Ein Fall des § 90 Abs 2 ASGG ist bereits deswegen nicht gegeben, weil das angefochtene Urteil die aufgezeigten Feststellungsmängel aufweist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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