Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , vertreten durch deren Angestellte B*, wegen Versehrtenrente (C* und D*), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.8.2025, signiert mit 30.10.2025, (führend) C*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die verbundenen Sozialrechtssachen zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
BEGRÜNDUNG:
Gegenstand der verbundenen Verfahren sind Ansprüche des als Gemeindearbeiter beschäftigten Klägers aus insgesamt drei (anerkannten) Arbeitsunfällen.
Mit Bescheid vom 30.10.2018 hat die Beklagte den Unfall des Klägers vom 22.10.2015 als Arbeitsunfall anerkannt und eine „Schulterzerrung bei Vorschaden rechts“ als Verletzung nach diesem Versicherungsfall festgestellt, einen Anspruch auf Versehrtenrente jedoch verneint. Dieser Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 25.4.2023 wurde der Unfall des Klägers vom 7.9.2022 als Arbeitsunfall anerkannt. Als Verletzung wurde eine „Sprengung des Schultereckgelenks links bei Vorschaden“ festgestellt, während folgende Verletzungen und Erkrankungen als unabhängig vom Versicherungsfall konstatiert wurden: „Arthrose des Schultereckgelenks, Knochensporn am äußeren Schlüsselbein, Zustand nach Schulterarthroskopie mit Durchschneidung der langen Bizepssehne und Refixation der Sehne des Obergrätenmuskels links“. Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung von Geldleistungen wurde der Betrag von EUR 59.856,58 festgestellt. Entsprechend der Höhe der MdE von 20 % vom 17.9.2022 bis 31.1.2023 wurde dem Kläger für diesen Zeitraum eine vorläufige monatliche Versehrtenrente von EUR 570,06 (bis 31.12.2022) bzw EUR 603,13 (Januar 2023) zuerkannt, ein Anspruch auf Versehrtenrente ab 1.2.2023 hingegen abgelehnt.
Diesen Bescheid setzte der Kläger mit rechtzeitiger Klage ( C*) mit dem Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm ab 7.9.2022 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, außer Kraft. Anspruchsbegründend brachte er vor, nach wie vor unter unfallkausalen Beschwerden zu leiden, die nicht nur eine Versehrtenrente über den 1.2.2023 hinaus sondern auch in einem höheren Ausmaß als 20 % rechtfertigen würden. Zudem habe die Beklagte übersehen, dass die angeführten Vorschäden (zumindest größtenteils) ebenfalls auf Arbeitsunfälle – konkret in den Jahren 2015 und 2018 – zurückzuführen seien, weshalb diese gemäß § 210 ASVG in die Berechnung der MdE einbezogen werden müssten und folglich eine Gesamtrente zu bilden sei.
Die Beklagte hielt zunächst entgegen, als Entschädigung für die Folgen des Unfalls vom 7.9.2022 – Bewegungseinschränkung des Schultergelenks, Muskelschwäche des Arms links sowie subjektive Beschwerden – für die vom 17.9.2022 bis 31.1.2023 bestehende Erwerbsminderung eine 20 %ige vorläufige Versehrtenrente zuerkannt zu haben, während die unfallbedingte Erwerbsminderung nach diesem Zeitraum nur mehr 10 % betrage und damit das rentenbegründende Ausmaß nicht erreiche. Hinsichtlich des weiteren Arbeitsunfalls vom 22.10.2015 sei ein Anspruch auf Versehrtenrente rechtskräftig verneint worden. Beim weiters gemeldeten Unfall vom 13.4.2018, über den noch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei, sei von einer sogenannten Gelegenheitsursache auszugehen; die behaupteten Schulterbeschwerden seien schicksalhaft und nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen.
Mit Beschluss vom 1.6.2023 (ON 10) unterbrach das Erstgericht das Verfahren C* im Einvernehmen mit den Streitteilen bis zur „bescheidmäßigen Erledigung der Beklagten betreffend den Unfall vom 13.4.2018“.
Mit Bescheid vom 5.10.2023 hat die Beklagte den Unfall des Klägers vom 13.4.2018 als Arbeitsunfall anerkannt und eine „Zerrung des Schultergelenks links bei Vorschaden“ als Verletzung nach diesem Versicherungsfall festgestellt, während nachstehende Verletzungen und Erkrankungen unabhängig vom Versicherungsfall bestünden: „Knochensporn am äußeren Schlüsselbein, Gelenksverschleiß (Arthrose) am Schultereckgelenk, chronische Zusammenhangtrennungen der Sehnen des Obergräten- und des Unterschulterblattmuskels sowie des langen Bizepsmuskels links“. Der Antrag auf Versehrtenrente wurde abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger ebenfalls rechtzeitig Klage ( D* ), mit der er die Zuerkennung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag begehrt und sich zusammengefasst wiederum auf eine behauptete, aus allen drei erwähnten Arbeitsunfällen insgesamt resultierende MdE von zumindest 20 % stützt.
Die Beklagte erwiderte, der angefochtene Bescheid sei zu Recht ergangen, weil im Zeitpunkt der Einleitung des Feststellungsverfahrens eine Erwerbsminderung nicht bestehe.
Mit Beschluss vom 17.10.2023 (ON 12) setzte das Erstgericht das Verfahren C* über Antrag des Klägers fort und verband mit Beschluss vom 25.10.2023 (ON 16) die beiden Sozialrechtssachen C* und D* zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung (führender Akt: C*).
Im weiteren (verbundenen) Verfahren brachte der Kläger ergänzend vor, bei der Ermittlung der Gesamt-MdE, die sich aus den Folgen und Schäden aller drei Unfälle ergebe, sei zu berücksichtigen, dass sich bestehende degenerative Vorschädigungen durch die Unfälle weiter verschlechtert hätten, weshalb letztere auch aus diesem Blickwinkel zumindest als „Teilursache“ anzusehen seien. Demgegenüber hätten allfällige alltägliche Verrichtungen weder in Bezug auf den Unfall im Jahr 2015 noch jenen im Jahr 2018 binnen angemessener Zeit zur Erhöhung des Körperschadens geführt.
Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen.
Mit dem bekämpften Urteil wies das Erstgericht die Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger jeweils eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß a) ab 7.9.2022 (Verfahren C*) und b) ab 13.4.2018 (Verfahren D*) zu zahlen sowie c) die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, ab (Spruchpunkt 1.); der Kläger habe seine Verfahrenskosten selbst zu tragen (Spruchpunkt 2.). Dieser Entscheidung legte es folgenden, wörtlich wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde (die im Berufungsverfahren umkämpften Feststellungen sind zusätzlich in Fettdruck hervorgehoben):
Am 22.10.2015 verletzte sich der als Gemeindearbeiter beschäftigte Kläger, als er rückwärtsgehend mit dem Ausrollen eines Schlauchs beschäftigt war. Er rutschte aus und fing nach hinten fallend den Sturz mit seinem ausgestreckten und retrovertierten rechten Arm ab. Beim Aufprall verspürte er in der rechten Schulter einen Riss. Bei der Erstuntersuchung am E* am 9.11.2015 wurde ein Verdacht auf eine Intervallläsion mit Teilriss der langen Bizepssehne sowie eine Teilruptur der Subscapularissehne festgestellt. Er erlitt durch das Ereignis unfallkausal eine Schulterzerrung rechts. (A) Für die zu diesem Zeitpunkt beim Kläger ebenfalls vorliegenden Teilrupturen der [richtig] Supraspinatussehne und der Subscapularissehne war das Ereignis jedoch nicht ursächlich. Aus dem Unfall am 22.10.2015 resultierte keine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers.
Am 13.4.2018 transportierte der Kläger ein Krankenbett, als dieses sich im LKW verklemmte und dann plötzlich verrutschte. Er fing das Krankenbett mit beiden Händen ab, wobei die meiste Kraft auf seine linke Hand drückte. Dadurch wurde sein linker Arm einer nach hinten gerichteten Außenrotationsbewegung ausgesetzt. Der Kläger verspürte sodann einen Riss in der linken Schulter. Am 13.6.2018 wurde der Kläger mit der Diagnose „subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne, vollständiger Ruptur der Subscapularissehne sowie Ruptur der langen Bizepssehne (LBS) links“ am E* operativ versorgt. (B) Aus dem Unfall am 13.4.2018 resultierte keine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers.
Am 7.9.2022 verrenkte sich der Kläger bei einem Treppensturz sein linkes Schultereckgelenk. In Folge des Ereignisses erlitt der Kläger eine dislozierte Verletzung am linken Akromioklavikulargelenk (AC-Gelenk) mit Schaftbreitenverschiebung, entsprechend einer Rockwood-Typ-III-Läsion. Aus dem Unfall am 7.9.2022 resultierte eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in Höhe von 10 %.
Aus allen drei Unfällen resultiert insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 %. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der linken Schulter seit Jänner 2024 ist nicht eingetreten.
In der Beweiswürdigung (US 5-6) führte das Erstgericht ua wörtlich aus:
Die Gutachten [gemeint der unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. F* und Dr. G*] sind auch für einen medizinischen Laien nachvollziehbar und stellen ausführlich dar, dass die beim Kläger in Folge des Unfalls am 22.10.2015 vorliegenden Teilrupturen der [richtig] Supraspinatussehne und der Subscapularissehne degenerativer Natur sind (C) und mit sehr großer Wahrscheinlichkeit auch innerhalb eines Jahres durch ein alltägliches Ereignis so eingetreten wären. Der Sachverständige Dr. G* führte ebenso schlüssig aus, dass aus dem Unfall vom 13.4.2018 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit resultierte, weil dieser Unfall regelhaft bei gesunden Menschen nicht zu diesem Gesundheitsschaden führen würde. Ausgehend von den bildgebenden Untersuchungen und dem Operationsbericht ist eine an der kontralateralen rechten Schulter zum Unfallzeitpunkt klinisch stumme Schadensanlage als wesentliche Ursache der Gesundheitsstörung auszumachen.
Rechtlichhob das Erstgericht hervor, die Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sei nur in jenem Umfang Bestimmungsfaktor für die Bemessung der MdE, als sie gerade durch die Folgen des Dienstunfalls bewirkt werde; wesentlich sei somit ein medizinischer Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der MdE. Daher sei in Konstellationen, in denen ein bereits bestehendes Leiden durch einen Versicherungsfall verschlimmert werde – von besonderen Ausnahmefällen abgesehen – nur jener Anteil des Gesamtleidens in die Bemessung der MdE miteinzubeziehen, der durch diese Verschlimmerung verursacht worden und dem Versicherungsfall zuzurechnen sei. Ein Anspruch auf Versehrtenrente bestehe in einem solchen Fall nur dann, wenn die Folgen des Unfalls für sich allein eine MdE von (mindestens) 20 % bedingen würden. Dementsprechend seien auch allfällige „Nachschäden“ im Sinn von Beeinträchtigungen, die erst in weiterer Folge durch andere Ereignisse verursacht würden, bei der Bemessung der aus einem Dienstunfall herrührenden MdE nicht zu berücksichtigen. Anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn der unfallkausale Erstschaden eine wesentliche Bedingung für den Eintritt des Nachschadens gewesen sei, also das den Nachschaden bewirkende spätere Ereignis überhaupt nur wegen des Bestehens des unfallkausalen Erstschadens eingetreten sei. Vorliegend sei hinsichtlich aller drei Unfälle lediglich eine unfallkausale Gesamt-MdE in Höhe von 10 % festgestellt worden; mangels Überschreiten der Grenze von 20 % (§ 203 Abs 1 ASVG) seien daher sämtliche Klagebegehren der verbundenen Verfahren abzuweisen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Darüber hinaus enthält das Rechtsmittel eine als „Kostenrekurs“ bezeichnete Kostenrüge, mit der der Kläger vollen Kostenersatz nach Billigkeit anstrebt.
Die Beklagte beantragt in ihrer fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem gegnerischen Rechtsmittel sowohl in der Hauptsache als auch im Kostenpunkt den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO). Dabei erweist sie sich im Sinn des hilfsweise gestellten Rechtsmittelantrags als berechtigt .
1. Eingangs seines Rechtsmittels stellt der Berufungswerber allgemein voran, die Beklagte habe in erster Instanz weder behauptet noch bewiesen, dass seine Leidenszustände aus anlagebedingten Gründen in absehbarer Zeit im selben Umfang eingetreten wären, und verweist dazu auf die – korrekt wiedergegebene – Judikatur zur „Theorie der wesentlichen Bedingung“ und zu den sogenannten Gelegenheitsursachen. Diese „vorausgeschickten“ Rechtsmittelausführungen beinhalten zwar keine ausdrückliche Zuordnung zu einem konkreten Berufungsgrund, dennoch lässt sich ein hinreichender inhaltlicher Zusammenhang zur in weiterer Folge ausgeführten Rechtsrüge herstellen: In dieser thematisiert der Berufungswerber eine Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage dahin, dass zwar hinsichtlich des Arbeitsunfalls im Jahr 2015 festgestellt worden sei, dieselben Leidenszustände wären binnen Jahresfrist durch alltägliche Ereignisse ebenso eingetreten, in Bezug auf den Arbeitsunfall im Jahr 2018 eine solche Sachverhaltsannahme aber fehle. Da dieser Umstand zu Lasten der dafür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten gehe, hätte das Erstgericht im gegebenen Zusammenhang richtigerweise die Höhe der MdE (gemeint offenkundig resultierend aus der festgestellten „Diagnose“ nach dem Unfall von 2018) ermitteln müssen; das Fehlen einer entsprechenden Tatsachengrundlage verwirkliche einen sekundären Feststellungsmangel. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung und vollständiger Feststellung des Sachverhalts hätte sich in Zusammenhalt mit dem weiteren Arbeitsunfall im Jahr 2022 eine Gesamt-MdE von zumindest 20 % – sohin im rentenbegründenden Ausmaß – ergeben.
Eine nicht korrekte oder – wie hier – fehlende Zuordnung zu einem bestimmten Rechtsmittelgrund schadet dann nicht, soweit sich die Zugehörigkeit der Ausführungen zu dem einen oder anderen Rechtsmittelgrund erkennen lässt (RIS-Justiz RS0041911). In diesem Sinn lässt sich die das Rechtsmittel einleitende Argumentation eindeutig der Rechtsrüge zuordnen und zeigt der Berufungswerber damit insgesamt und im Ergebnis zutreffend eine Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage auf, die eine abschließende rechtliche Beurteilung hindert:
1.1.Wie der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, gilt für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und der Körperschädigung des Versicherten die besondere Kausalitätslehre der gesetzlichen Unfallversicherung, nämlich die Lehre von der „wesentlichen Bedingung“ oder „wesentlich mitwirkenden Ursache“ (10 ObS 45/04x mwN). Die Rechtsprechung sieht jene Bedingung als wesentlich an, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt „wesentlich“ mitgewirkt hat (RIS-Justiz RS0084290).
1.2.Wirkt am Eintritt des Gesundheitsschadens des Versicherten neben der Ursache aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch eine Vorerkrankung (Vorschädigung) mit, so wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Körperschaden nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nur dann der Unfallversicherung zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre (10 ObS 164/09d mwN; RIS-Justiz RS0084308). Das Vorhandensein einer Schadensanlage schließt danach allein nicht aus, den Körperschaden als durch das Unfallereignis mitverursacht anzusehen. Andererseits ist das Unfallereignis nicht schon deshalb als wesentliche Bedingung und damit als Ursache des Körperschadens anzusehen, weil der Schaden aufgrund des Unfallereignisses hervorgetreten ist (vgl dazu ausführlich 10 ObS 45/04x mwN).
Als nicht wesentlich wird eine Bedingung angesehen, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können (10 ObS 164/09d mwN; 10 ObS 134/08s; 10 ObS 82/13a). Eine krankhafte Veranlagung ist alleinige oder überragende Ursache, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (RIS-Justiz RS0084318). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben, wenn auch nicht jeden Tag auftreten, wie etwa ein normales oder beschleunigtes Gehen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben (zB eines Koffers, einer Bierkiste, einer Mineralwasserkiste udgl) oder ähnliche Kraftanstrengungen (RIS-Justiz RS0084318 [T4, T5]; 10 ObS 123/12d; 10 ObS 82/13a).
Beim Zusammentreffen einer krankhaften Veranlagung oder Vorschädigung und einem Unfallereignis ist also nach diesen Kriterien zu prüfen, ob die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder lediglich Gelegenheitsursache war (10 ObS 162/18z; vgl RIS-Justiz RS0084318 [T6]), was entsprechend klare Feststellungen erfordert (vgl dazu 10 ObS 325/97k; 10 ObS 45/04x; RIS-Justiz RS0084318 [T3, T7, T12]).
1.3. Dass beim Kläger insbesondere im Bereich der linken Schulter Vorschäden vorliegen würden, legte die Beklagte den angefochtenen Bescheiden vom 25.4.2023 und 5.10.2023, auf deren Rechtmäßigkeit sie im sozialgerichtlichen Verfahren verwies, zugrunde. Zudem brachte sie betreffend die aus dem Unfall vom 13.4.2028 geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich vor, die – schicksalhaften – Schulterbeschwerden seien nicht auf diesen Unfall zurückzuführen, sondern handle es sich um eine Gelegenheitsursache (ON 3 und 7). Darüber hinaus bestritt sie die Behauptung des Klägers (ON 72), alltägliche Verrichtungen hätten weder im Jahr 2015 noch im Jahr 2018 binnen angemessener Zeit zur „Erhöhung“ des Körperschadens geführt. Entgegen den Rechtsmittelausführungen kann sohin keine Rede davon sein, die Beklagte hätte zur entscheidungsmaßgeblichen Kausalitätsfrage kein hinreichendes Vorbringen erstattet. Davon abgesehen hat der Kläger selbst diesen Aspekt in das Verfahren eingeführt, indem er die Unfälle in seinem Vorbringen als (wesentliche) Teilursache bezeichnet hat.
1.4. Davon ausgehend ist die vom Erstgericht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 13.4.2018 erarbeitete Tatsachengrundlage aber nicht ausreichend, um eine abschließende Beurteilung der Kausalität zu ermöglichen:
Zunächst erschließt sich weder aus der Sachverhaltsannahme, der Kläger habe einen Riss in der linken Schulter verspürt, noch aus der bloßen Aufzählung von Diagnosen, die in weiterer Folge im Krankenhaus gestellt worden seien, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen das Erstgericht im zeitlichen Nahebereich nach dem Unfall tatsächlich als vorliegend erachtete und ob es diese (sämtlich) als Vorschäden qualifizierte.
Des Weiteren genügt die – einzig dazu noch getroffene – Feststellung, aus dem Unfall resultiere keine Minderung der Erwerbsfähigkeit, auf Tatsachenebene nicht zur notwendigen Abgrenzung zwischen allfälligen Folgen, für die das Unfallereignis wesentliche Teilursache gewesen sein könnte, und krankhaftem Vorschaden jeweils im Sinn der oben in Punkt 1.2. aufgezeigten rechtlichen Grundsätze. Um diese Frage beurteilen zu können, ist vielmehr zunächst Voraussetzung, dass die Schadensanlage, deren ursächlich wesentliche oder gar überwiegende Bedeutung geprüft werden soll, in ihren tatsächlichen Grundlagen nachgewiesen ist; sodann bedarf es Feststellungen darüber, ob und welche konkreten anderen Ereignisse dieselbe Schädigung ausgelöst hätten (RIS-Justiz RS0084318 [T3, T7, T12]).
Hinzu tritt, dass die Beweiswürdigung des Erstgerichts zum Unfall vom 13.4.2018 (US 5-6) im Widerspruch zu den dazu getroffenen Feststellungen (und dem übrigen Akteninhalt) steht: Unstrittig betraf dieses Ereignis die linke Körperseite des Klägers. Das Erstgericht erwähnt in seiner Beweiswürdigung jedoch nur eine klinisch stumme Schadensanlage in der rechten Schulter. Ob es in diesem Zusammenhang die gutachterlichen Ausführungen (ON 67 S 39: der Sachverständige Dr. G* zog diesbezüglich einen Vergleich zur rechten Schulter) missverstand oder lediglich unrichtig in seine Entscheidung übernahm, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Aus diesem Blickwinkel ist die Tatsachengrundlage sohin widersprüchlich, was ebenfalls eine sekundäre Mangelhaftigkeit begründet.
1.5. Was die Unvollständigkeit der Tatsachengrundlage betrifft verhält es sich ähnlich auch im Zusammenhang mit dem Unfall im Jahr 2015, dem angesichts des Vorbringens des Klägers zur Bildung einer Gesamtrente (siehe dazu unten Punkt 2.) ebenfalls Relevanz zukommt. Aus der (bekämpften) Feststellung, für bestimmte Beeinträchtigungen sei dieses Ereignis nicht ursächlich gewesen und resultiere aus diesem Unfall keine MdE, ist nicht ableitbar, ob das Erstgericht die Problematik der Gelegenheitsursache erkannt hat, zumal es darauf auch in seiner rechtlichen Beurteilung nicht eingeht. Die dort zitierte Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang geht vielmehr am Kern der hier interessierenden Frage (siehe oben Punkt 1.2.) vorbei oder ist – hinsichtlich „Nachschäden“ – nicht einschlägig. Damit ist die Sachverhaltsgrundlage aber auch in diesem Punkt unvollständig, weil sich nicht abschließend beurteilen lässt, nach welchen Kriterien das Erstgericht die „Ursächlichkeit“ verneint hat.
Daran ändert auch die dislozierte, oben mit (C) bezeichnete Sachverhaltsannahme nichts, weil das dort genannte „alltägliche Ereignis“ nicht näher konkretisiert wird. Dies ist aber schon deshalb zu fordern, weil als „alltäglich“ nur solche Belastungen anzusehen sind, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit, wenn auch nicht jeden Tag, im Leben (des Betroffenen) auftreten, wie normales oder beschleunigtes Gehen, kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen (10 ObS 325/97k mwN). Dazu sind sohin jedenfalls konkretere Feststellungen notwendig.
1.6.Diese aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel machen eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unumgänglich (RIS-Justiz RS0043322). Damit ist ein Eingehen auf die Beweisrüge , die sich gegen die oben mit (A) bis (C) bezeichneten Feststellungen wendet, sowie die Mängelrüge , in der die Verwertung (auch) des unfallchirurgischen Gutachtens des vom Erstgericht als befangen enthobenen (ON 58) Sachverständigen Dr. F* als Beweisergebnis kritisiert wird, nicht angezeigt.
2. Darüber hinaus ist zu konstatieren, dass die vom Kläger formulierten Klagebegehren nicht der Rechtslage entsprechen und dieser Aspekt nicht erörtert wurde:
2.1. Aus dem Vorbringen des Klägers lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, dass er die Zuerkennung einer Gesamtrente aus allen drei anerkannten Arbeitsunfällen anstrebt (ON 1, 5 und 20).
2.2.Nach § 210 Abs 1 ASVG ist, wenn ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wird und die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach dem ASVG mindestens 20 % erreicht, spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalls an eine Gesamtrente festzustellen. In diesen Fällen ist nicht für jeden Versicherungsfall eine Einzelrente auf Basis der jeweils verursachten MdE zuzuerkennen und auch nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen (RIS-Justiz RS0084384 [T3]); es ist vielmehr die Gesamt-MdE durch die mehreren Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (RIS-Justiz RS0084384). Durch das Zusammentreffen von Folgen mehrerer Unfälle ist auf Dauer eine für die Bemessung maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten (RIS-Justiz RS0084384 [T2]). Nach ständiger Rechtsprechung ist die erstmalige Bemessung einer Gesamtrente aus mehreren Unfallereignissen ohne die Einschränkung des § 183 ASVG vorzunehmen (RIS-Justiz RS0127238 = 10 ObS 85/11i mwN). Aus § 210 Abs 4 Satz 2 ASVG iVm Abs 1 dieser Gesetzesstelle ergibt sich, dass die rechtskräftige Ablehnung einer Rentenleistung für einen neuerlichen Versicherungsfall, weil dieser für sich allein keine MdE im rentenbegründenden Ausmaß verursachte, nicht dazu führt, dass in diesem Fall nach Ablauf von zwei Jahren ab Eintritt des letzten Versicherungsfalls die erstmalige Bildung einer Gesamtrente nur bei einer Änderung der Verhältnisse im Sinn des vorgenommen werden könnte (10 ObS 85/11i).
2.3.Der Umstand, dass der Versicherungsträger über die Bildung einer Gesamtrente nicht abgesprochen hat, steht der Entscheidung des Gerichts über die Gesamtrente grundsätzlich nicht entgegen (RIS-Justiz RS0084366). Im sozialgerichtlichen Verfahren kann der Versicherte sein Begehren von einzelnen Versehrtenrenten aus verschiedenen Arbeitsunfällen auf Gewährung einer Gesamtrente aus diesen Versicherungsfällen – selbst unter Einbeziehung der Folgen eines weiteren Arbeitsunfalls – umstellen; es handelt sich dabei um eine zulässige Klagsänderung, für die keine Zustimmung der Beklagten erforderlich ist (RIS-Justiz RS0084349; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG 16 § 210 Rz 5).
2.4. Das Vorbringen des Klägers ist sohin mit seinen Begehren – jedenfalls ab Verbindung der Sozialrechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung – nicht (mehr) in Einklang zu bringen. Diesen Umstand hätte das Erstgericht zum Gegenstand der Erörterung machen und dem Kläger in der Folge Gelegenheit geben müssen, sein Begehren entsprechend zu modifizieren.
3.Die angefochtene Entscheidung ist daher aufgrund der aufgezeigten sekundären Feststellungsmängel (Punkt 1.) sowie des Erörterungsmangels (Punkt 2.) aufzuheben. Mit der Aufhebung hat eine Rückverweisung an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung einherzugehen, zumal eine Ergänzung der Verhandlung durch das Berufungsgericht mit beträchtlich höheren Kosten verbunden wäre (§ 496 Abs 3 ZPO) und zudem in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot gilt (RIS-Justiz RS0042049); ein Fall des § 90 Abs 2 ASGG liegt nicht vor.
3.1. Im fortzusetzenden Verfahren wird zunächst das Begehren des Klägers zu erörtern und diesem Gelegenheit zu geben sein, ein der Rechtslage entsprechendes Begehren zu formulieren. Schließlich werden exakte Feststellungen zur Kausalität zu treffen sein. Ob dafür ungeachtet der gutachterlichen Ausführungen in der schriftlichen Ergänzung ON 75 (insb S 2 ff) eine mündliche Erörterung mit dem Sachverständigen Dr. G* angezeigt ist, obliegt der Beurteilung durch das Erstgericht.
3.2.Zur Vermeidung einer allfälligen Mangelhaftigkeit wird das Erstgericht bei Neufassung seiner Entscheidung zudem jedenfalls zu berücksichtigen haben, dass der Sachverständige Dr. F* infolge Befangenheit enthoben wurde (ON 58), was der Verwertbarkeit seines Gutachtens samt Ergänzungen – wenngleich dadurch eine vom Berufungsgericht von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit nicht verwirklicht wird (1 Ob 165/17x) – grundsätzlich entgegensteht.
3.3.Schließlich wird das Erstgericht im Fall einer neuerlichen abschlägigen Entscheidung § 71 Abs 2 Satz 1 erster Halbsatz ASGG zu beachten haben. Diese Bestimmung stellt klar, dass dem Versicherungsträger im gerichtlichen Verfahren die Bestreitung des von ihm im bekämpften Bescheid zuerkannten Anspruchs bzw Anspruchsteils verwehrt ist, indem das Gesetz die zwingende und nicht ausschließbare Fiktion eines unwiderruflichen Anerkenntnisses vorsieht. Die als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung ist von Amts wegen in den Urteilsspruch aufzunehmen und dem Kläger sohin zumindest die im außer Kraft getretenen Bescheid zuerkannte Leistung zuzusprechen (RIS-Justiz RS0089217). Als unwiderruflich anerkannt ist auch das Vorliegen eines Arbeitsunfalls anzusehen, soweit dies – wie hier – dem (den) durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid(en) entspricht (10 ObS 319/01m).
4. Auf die Kostenrüge ist im Hinblick auf die Akzessorietät der Kostenfrage nicht einzugehen.
5.Der Vorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.