Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan Varga und MMag. Cornelia Axmann PhD in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die TELOS Law Group Winalek, Weinzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, **, wegen Pflegegeld, infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 2.10.2024, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben .
Das angefochtene Urteil, das im Umfang der Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.5.2022 sowie des Kostenzuspruchs als Teilurteil unberührt in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Hinblick auf den dieses Ausmaß übersteigenden Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld aufgehoben und die Sozialrechtssache insoweit zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 17.8.2023 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 11.5.2022 auf Weitergewährung von Pflegegeld ab.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Zuerkennung von Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß ab 1.5.2022. Sie leide an Knochennekrosen in beiden Knien, weshalb beidseitig eine Knie-Totalendoprothese notwendig gewesen sei. Links sei aus diesem Grund das Tragen einer Peroneusschiene erforderlich. Beim rechten Bein bestehe eine 30° Streckhemmung des Kniegelenkes mit deutlicher Rotationsfeststellung des Unterschenkels (innenrotiert um 20-30°). Am rechten Bein trage die Klägerin eine 4-Punkt-Rahmenorthese. Eine Belastung des rechten Beines sei dennoch nicht möglich und sei die Klägerin zur eigenständigen Lebensführung auf einen Rollstuhl angewiesen.
Die beklagte Partei bestritt und brachte im wesentlichen vor, dass kein Pflegeaufwand vorliege, der die Zuerkennung von Pflegegeld rechtfertigen würde.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei der Klägerin Pflegegeld der Stufe 1 zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen. Ein Zuspruch jenes Betrages, dem diese Pflegegeldstufe entspricht erfolgte ungeachtet dessen, dass der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist und somit die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach iSd § 89 Abs 2 ASGG nicht vorliegen (RS0107801), nicht (vgl dazu näher unten Punkt 1.)
Das Erstgericht stellte dazu folgenden Sachverhalt fest:
Die am ** geborene Klägerin lebt in einem Einfamilienhaus, welches über eine Gasheizung verfügt. Rollstuhl, Orthesen, Krücken, Badenwannenbrett und ein Rollator sind vorhanden.
Mit Bescheid vom 4.11.2021 hat die beklagte Partei den Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld der Stufe 1 vom 1 . November 2021 befristet bis 30. April 2022 anerkannt.
Aufgrund der vorliegenden Erkrankungen kann die Klägerin die tägliche Körperpflege und das Haarewaschen alleine durchführen. Das Abtrocknen der Zehenzwischenräume ist der Klägerin bei deutlich erhöhtem zeitlichem Aufwand selbständig möglich. Die Reinigung der Rückenpartie ist der Klägerin alleine möglich, wie auch unter Verwendung eines Sitzbretts bei der Badewanne die gründliche Körperreinigung. Die Klägerin kann sich alleine an- und auskleiden, alleine die tägliche Körperpflege durchführen, Mahlzeiten alleine einnehmen, die Notdurft selbständig verrichten und sich nachher entsprechend reinigen. Das An- und Ablegen von Stützstrümpfen ist nicht erforderlich, wäre aber der Klägerin nicht alleine möglich. Das Schnüren von Schuhen ist der Klägerin bei deutlich erhöhtem zeitlichem Aufwand alleine möglich. Das Hantieren mit kleinen Knöpfen ist der Klägerin alleine möglich. Das Ankleiden der unteren Gliedmaßen ist der Klägerin erschwert allein möglich; Hilfsmittel sind zumutbar.
Die Klägerin bedarf keiner Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Motivationsgespräche sind nicht nötig. Der Klägerin ist es nicht mehr möglich, Nahrungsmittel und Medikamente herbeizuschaffen; die Wohnung zu reinigen und die Leib- und Bettwäsche zu pflegen. Für Wege außer Haus benötigt sie Hilfe.
Außerdem benötigt sie Betreuung beim Kochen. Die Klägerin kann nicht frei stehen; sie kann nicht am Herd stehen und hantieren. Lediglich diejenigen Kochvorgänge, die im Sitzen durchgeführt werden können, sind der Klägerin alleine möglich. Die Klägerin verwendet einen Rollstuhl. Den Transfer in und aus dem Rollstuhl bewältigt sie alleine. Es liegt kein deutlicher Ausfall der oberen Extremitäten vor. Die Klägerin ist nicht wegen einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht auch der Tatsachenebene zuzuordnen aus, dass die Klägerin generell nicht am Herd stehen und somit nicht mehr mit heißen Töpfen und Pfannen, auch nicht mit leichten heißen Töpfen und Pfannen, hantieren kann.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass sich unter Zugrundelegung der Einstufungsverordnung folgender monatlicher Pflegebedarf der Klägerin ergebe: 10 Stunden für die Hilfe bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Bedarfsgütern des täglichen Gebrauchs; 10 Stunden für die Hilfe bei der Reinigung der Wohnung; 10 Stunden für die Hilfe bei der Pflege der Leib- und Bettwäsche und 10 Stunden für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn (Wege außer Haus). Außerdem benötige die Klägerin Betreuung für die Zubereitung von Mahlzeiten, wofür der gesamte Zeitwert der EinstV (30 Stunden) zu berücksichtigen sei. Da die Klägerin somit einen Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden, jedoch nicht mehr als 95 Stunden monatlich habe, bestehe derzeit Anspruch auf Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1. Gemäß § 9 Abs 2 BPGG bestehe dieser Anspruch ab dem 1.5.2022.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben und der Klägerin zumindest „die Pflegestufe 3“ zuerkannt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt .
1.) Zunächst ist festzuhalten, dass Pflegegeld im Urteilsspruch betragsmäßig auszusprechen ist. Die ansonsten im sozialgerichtlichen Verfahren vorliegenden Voraussetzungen für einen Zuspruch „im gesetzlichen Ausmaß“ nach § 89 Abs 2 ASGG liegen nicht vor, weil die zahlenmäßige Höhe der gebührenden Geldleistung auf Grund des § 5 BPGG feststeht ( Greifeneder/Liebhart Pflegegeld 5Rz 8.166 mwN mwN; RS0107801 ua).
Die Höhe des Pflegegeldes wird gemäß § 5 Abs 2 BPGG mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres um den Anpassungsfaktor des § 108 f ASVG (Pensionsanpassungsfaktor) erhöht und gemäß § 18 Abs 4 BPGG auf volle 10 Cent gerundet. Die sich daraus ergebenden Beträge sind jährlich durch Verordnung (vgl § 5 Abs 3 BPGG) festzulegen. Es ist also jener Betrag – unter Berücksichtigung der Anpassung – zahlenmäßig bestimmt zuzusprechen, der der zugesprochenen Pflegegeldstufe entspricht (RS0107801; 10 Obs 107/23t).
Weiters ist nach § 409 Abs 1 ZPO in Urteilen, welche die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegen, zugleich auch die Frist für diese Leistung zu bestimmen. Seit der Novellierung des § 17 BPGG durch das StrukturanpassungsG 1996 richtet sich die Fälligkeit des Pflegegeldes nach der Fälligkeit der jeweiligen Grundleistung. Seit 1.1.1997 werden überwiegend die Grundleistungen (vgl zur wichtigsten Grundleistung der Pension § 104 Abs 2 ASVG; § 68 Abs 2 BSVG; § 72 Abs 2 ASVG) monatlich im Nachhinein ausbezahlt, sodass ebenso regelmäßig das Pflegegeld nunmehr monatlich erst „im Nachhinein“ zur Auszahlung gelangt (vgl OLG Wien 7 Rs 71/23x; 7 Rs 56/24t; 7 Rs 70/24a ua).
Da der Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 1 ab 1.5.2022 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen und damit nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, bleibt für eine Korrektur im Rahmen einer Maßgabebestätigung kein Raum.
2.) Die Berufung zeigt zu Recht auf, dass die Tatsachenfeststellungen nicht ausreichen, um die vorliegende Rechtssache abschließend beurteilen zu können.
2.1.) Die Klägerin hat sich im Verfahren erster Instanz unter anderem darauf berufen, zur eigenständigen Lebensführung auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein und damit erkennbar auf die Anwendung des § 4a BPGG hingewiesen. Demnach ist bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer genetischen Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer infantilen Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind (vgl RS0115589), mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen (Abs 1 leg cit). Liegt bei diesen Personen ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen (Abs 3 leg cit).
Der Gesetzgeber hat damit die Mindesteinstufung der Rollstuhlfahrer neu geregelt (früher: § 8 EinstV). Damit soll anhand der medizinisch eindeutigen Diagnose und den damit verbundenen Funktionsausfällen der weitgehend gleichartige Pflegebedarf in Form einer Mindesteinstufung berücksichtigt werden. Die Mindesteinstufung soll nicht nur auf das Hilfsmittel Rollstuhl abstellen, sondern mit dem Vorliegen bestimmter Diagnosen verknüpft werden (RS0113912).
2.2.) Die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG ist grundsätzlich analogiefähig (RS0114271; Greifender/LiebhartaaO Rz 6.10 mwN; vgl im Detail und zu den Gesetzesmaterialien 10 ObS 280/00z, 10 ObS 305/01b ua). Eine analoge Anwendung der im § 4a Abs 1 BPGG normierten diagnosebezogenen Mindesteinstufung kommt aber (nur) dann in Betracht, wenn die Anspruchswerbern eine der im § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen ihrem Inhalt nach vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose aufweist (10 ObS 211/02f mwN ua). Der nicht ausdrücklich von der Aufzählung des § 4a Abs 1 BPGG umfasste Fall muss alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthalten und das Prinzip der Norm auch in einem ihren Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordern. Entscheidend ist, ob eine nicht geregelte ähnliche Diagnose mit den gleichen medizinischen Ausfallserscheinungen wie die in § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen verbunden ist (RS0111678 [T2, T4]; Greifender/Liebhart aaO mwN).
Im Ergebnis setzt somit eine analoge Anwendung das Vorliegen einer Diagnose voraus, die sowohl inhaltlich als auch von ihren Auswirkungen her vergleichbar ist. Das bloße Vorliegen einer vergleichbaren Auswirkung im Sinne eines überwiegenden Angewiesenseins zur eigenständigen Lebensführung auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles reicht nicht, würde doch diesfalls die Verknüpfung mit im Gesetz taxativ aufgezählter Diagnosen jedweder Bedeutung beraubt werden. Die Abgrenzung zwischen planwidriger Lücke und bloß rechtspolitisch Wünschenswertem ist dabei strikt zu beachten (OLG Wien 8 Rs 87/23g; vgl auch Greifender/Liebhart aaO mwN).
2.3.) Ausgehend von den bisherigen Feststellungen des Erstgerichts kann nicht beurteilt werden, ob bei der Klägerin eine der im § 4a Abs 1 BPGG ausdrücklich angeführten Diagnosen inhaltlich vergleichbare und in ihren Auswirkungen gleichzusetzende Diagnose vorliegt. Hinreichende Tatsachen, auf deren Grundlage sich das ableiten oder auch verneinen ließe, sind den Feststellungen im bekämpften Urteil nicht zu entnehmen.
Weiters reichen die vorliegenden Feststellungen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Klägerin zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen ist. Weder das Vorhandensein von Krücken und eines Rollators, noch dass die Klägerin keiner Mobilitätshilfe im engeren Sinn bedarf, reicht dazu aus. Es steht dazu bislang nur fest, dass die Klägerin nicht frei stehen kann und einen Rollstuhl verwendet.
Daraus ergibt sich, dass die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, soweit dies den Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld im die Stufe 1 übersteigenden Ausmaß betrifft.
2.4.) Soweit die Berufungswerberin auch rügt, das Erstgericht hätte im Rahmen einer begründeten Entscheidung feststellen und begründen müssen, ob ihr die alleinige Vornahme der täglichen Körperpflege, insbesondere aufgrund der räumlichen und baulichen Gegebenheiten bei ihr zuhause möglich ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass die sekundäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens dann vorliegt, wenn Feststellungen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung erforderlich sind, nicht aber wenn das Erstgericht ohnehin ausreichende Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch nicht den Vorstellungen des Berufungswerbers entsprechen (vgl RS0053317; 9 ObA 272/01t uva). Eine Abänderung der Tatsachengrundlage wäre mit einer (gesetzmäßig ausgeführten) Beweisrüge anzustreben.
3.) Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu schaffen haben, um beurteilen zu können, welche gesundheitliche Situation und welcher Pflegebedarf bei der Klägerin gegeben ist, insbesondere ob bei ihr eine Mindesteinstufung iS des § 4a BPGG in Betracht kommt.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht mit einem erheblichen Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden. Ein Fall des § 90 Abs 2 ASGG liegt nicht vor, weil Feststellungsmängel gegeben sind (vgl OLG Wien 9 Rs 92/14m; 9 Rs 141/14t uva).
4.) Bei dem streitgegenständlichen Anspruch handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung nach § 77 Abs 2 ASGG, für die der Fixstreitwert des Abs 2 auch bei teilweisem Obsiegen heranzuziehen ist (8 ObS 5/09g; RW0000390). Bei einem stattgebenden Teilurteil sind daher die bisherigen Kosten auf Basis von EUR 3.600 zur Gänze zuzusprechen ( Obermaier , Kostenhandbuch 3 Rz 1.496; Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 77 Rz 18). Aufgrund des unangefochtenen teilweisen Obsiegens (Teilurteil) ist somit auch der vom Erstgericht ausgesprochene Kostenzuspruch in Rechtskraft erwachsen. Im Endurteil wird das Erstgericht nur mehr über die ab dem Berufungsverfahren entstandenen Kosten abzusprechen haben (OLG Wien 10 Rs 39/23p; vgl auch 10 Obs 6/23i).
5.) Der Kostenvorbehalt im Berufungsverfahren beruht auf § 52 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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