Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Paul Unterluggauer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , nunmehr vertreten durch Mag. Christoph Arnord, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, vertreten durch deren Mitarbeiterin B*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.11.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird mit der Maßgabe bestätigt , dass sie lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab dem Stichtag 1.11.2024 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei vom 1.11.2024 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von EUR 50,-- monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung des Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am 1. eines Monats im Nachhinein.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen des Klagsvertreters die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die nunmehr **jährige Klägerin hat zum Stichtag 1.11.2024 insgesamt 407 Versicherungsmonate nach dem ASVG, davon 287 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Erwerbstätigkeit, 50 Beitragsmonate der Pflichtversicherung - Teilversicherung (APG) und 70 Monate einer Ersatzzeit, erworben. Sie arbeitete als Küchenhilfe und zuletzt als Zimmermädchen.
Sie ist aufgrund verschiedener gesundheitlicher Beeinträchtigungen seit dem Stichtag 1.11.2024 noch in der Lage, 4 Stunden täglich zu den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte körperliche und geistige Arbeiten unter zeitweise besonderem Zeitdruck in geschlossenen Räumen wie auch im Freien bei entsprechendem Schutz vor Nässe, Zugluft und Kälte, auszuüben. Die Arbeiten können im Gehen, Stehen und Sitzen bzw. im Wechsel dieser Körperhaltungen verrichtet werden. Nach ununterbrochenem Einhalten einer dieser Körperhaltungen soll nach maximal einer Stunde ein Lagewechsel für die Dauer von einigen Minuten möglich sein; eine absolute Arbeitsunterbrechung ist hiebei nicht erforderlich.
Zu vermeiden sind: Längeres statisches Stehen und Sitzen mit abgewinkelten Beinen über 1,5 Stunden; Arbeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule; in kniender Arbeitsposition; auf Leitern, Gerüsten oder anderen exponierten Stellen; in höhenexponierten Lagen (das Besteigen und Verweilen auf einer 3-stufigen Zimmerleiter ist zumutbar); Arbeiten mit mehr als fallweisem Bücken, mehr als fallweisem Überkopfarbeiten und mehr als fallweisem Treppensteigen; Arbeiten im Akkord, am Fließband und unter andauerndem besonderem Stress sowie Schicht- und Nachtarbeit.
Es bestehen keine Einschränkungen bezüglich des Anmarschwegs, ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Tagespendeln ist der Klägerin zumutbar; Wohnsitzwechsel und Wochenpendeln nicht. Regelmäßige Krankenstände im Gesamtausmaß von 7 oder mehr Wochen pro Jahr sind nicht zu erwarten.
Eine dauerhafte Änderung dieses Leistungskalküls wird sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ergeben.
Die Tätigkeit eines Zimmermädchens ist mit diesem Leistungskalkül nicht mehr vereinbar, weil die Klägerin den damit einhergehenden mehr als leichten körperlichen Belastungen sowie Arbeiten in besonderen Körperhaltungen (gebückt, kniend) nicht mehr gewachsen ist.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind aus berufskundlicher Sicht die Tätigkeiten als Büro- bzw. Kanzleihilfskraft, Adressverlagsmitarbeiterin oder Portierin mit ihrem Leistungskalkül vereinbar.
Österreichweit sind in diesen Verweisungstätigkeiten jeweils mehr als 100 Arbeitsstellen (frei oder besetzt) entsprechend dem Leistungskalkül der Klägerin in Teilzeitbeschäftigung (4 Stunden/Tag) gegeben.
Von den 340 erwerbstätigen Personen mit Wohnort in der Gemeinde C* waren gemäß der Abgestimmten Erwerbsstatistik 2023 70 Nichtpendler, 158 Gemeindebinnenpendler und 112 Auspendler; 242 der in der Gemeinde erwerbstätigen Personen waren hingegen Einpendler.
Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erreicht die Klägerin mit einer Fahrzeit von einer Stunde (eine Fahrtrichtung) von ihrer Wohnadresse in C* aus einen regionalen Arbeitsmarkt, in dem in diesen Verweisungstätigkeiten insgesamt weniger als 30 Arbeitsstellen (frei oder besetzt) vorhanden sind.
Bei Benützung eines PKW erweitert sich der der Klägerin zugängliche regionale Arbeitsmarkt; diesfalls sind in diesen Verweisungstätigkeiten insgesamt mehr als 30 Arbeitsstellen (frei oder besetzt) vorhanden, welche ihrem Leistungskalkül entsprechen, wobei allein für die Tätigkeit als Bürohilfskraft/-gehilfin mindestens 30 Arbeitsstellen (frei oder besetzt) vorhanden sind.
Die Klägerin ist im Besitz einer Lenkberechtigung; ihr mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehemann verfügt über einen PKW.
Insoweit steht der Sachverhalt – soweit im Berufungsverfahren relevant - unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Bescheid vom 13.12.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 10.10.2024 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit der Begründung ab, es liege weder dauerhafte noch vorübergehende Invalidität vor. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung und Maßnahmen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht Klage und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr ab dem Stichtag eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren. Sie brachte im Wesentlichen vor, an einer Vielzahl von Erkrankungen zu leiden und daher nicht mehr am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar zu sein. Das im Haushalt befindliche KFZ stehe ihr nicht uneingeschränkt zur Verfügung und sei ihr die Anschaffung eines eigenen Fahrzeugs nicht zumutbar. Am lediglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichenden allgemeinen Arbeitsmarkt stünden jedenfalls keine ausreichenden Stellen zur Verfügung.
Die Beklagte bestritt und wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin genieße keinen Berufsschutz und sei in Folge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Mit Urteil vom 25.11.2025 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin die Invaliditätspension in der gesetzlichen Höhe ab dem Stichtag 1.11.2024 zu gewähren. Dabei ging es vom eingangs referierten Sachverhalt aus und traf folgende weitere im Berufungsverfahren bekämpfte Feststellung:
„Ob der Klägerin der ihrem im gemeinsamen Haushalt wohnenden Ehemann gehörende PKW regelmäßig an - je nach Verteilung der Normalarbeitszeit - fünf oder sechs Tagen pro Woche für die Anfahrt zum bzw. für die Rückfahrt von einem Arbeitsplatz tatsächlich überlassen wird und der Klägerin für Fahrten zum und vom Arbeitsplatz tatsächlich zur Verfügung steht, ist nicht feststellbar.“
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht aus, die Frage der Invalidität sei bei der im verfahrensrelevanten Zeitraum als Hilfsarbeiterin beschäftigt gewesenen Klägerin nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Eine Anwendung der Härteklausel (§ 255 Abs 3a, Abs 3b ASVG) scheide aus, weil sie ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet seien, ausüben könne. Sie könne sowohl als Büro- bzw. Kanzleihilfskraft, Adressverlagsmitarbeiterin oder Portierin arbeiten und damit wenigstens die Hälfte des Entgelts erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege.
Der mit öffentlichen Verkehrsmitteln zugängliche regionale Arbeitsmarkt biete in den ausübbaren Verweisungstätigkeiten jedoch feststellungsgemäß nicht die erforderliche Anzahl von Arbeitsstellen. Zwar würde sich bei Benützung eines PKW dieser Arbeitsmarkt erweitern, jedoch werde die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs für die Erreichung des Arbeitsplatzes einem Versicherten, der in einer typischen Pendlergmeinde wohne, nur dann zugemutet, wenn die Anschaffungskosten zur Gänze oder fast zur Gänze von einem Sozialversicherungsträger übernommen würden (vgl OGH 10 ObS 126/22k Rz 29 mwN), was hier nicht der Fall sei. Aufgrund der Negativfeststellung zur Verfügbarkeit des Fahrzeugs ihres Ehegatten bleibe es daher bei der generellen Regel, dass dem Versicherten die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges für die Erreichung möglicher Arbeitsplätze nicht zuzumuten sei. Der nach Schluss der Verhandlung von der Klägerin mitgeteilte Wohnsitzwechsel könne für die Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten . Sie bekämpft das Urteil zur Gänze unter Ausführung der Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit und unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und beantragt die Abänderung der Entscheidung im Sinn einer gänzlichen Klagsabweisung. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungantrag.
Die Klägerin beantragt in ihrer ebenfalls fristgerechten Berufungsbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Da die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe nicht erforderlich ist, war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mängelrüge
Die Rechtsmittelwerberin argumentiert, das Erstgericht hätte das Verfahren gemäß § 194 ZPO von Amts wegen wiedereröffnen müssen, da die Klägerin mit Schriftsatz vom 26.1.2026 (ON 32) – somit vor Ausfertigung des bekämpften Urteils - eine Adressänderung mitgeteilt habe. Durch den neuen Wohnort ergebe sich ein erweiterter regionaler Arbeitsmarkt.
1.1.Die Wiedereröffnung eines (hier) sozialgerichtlichen Verfahrens gemäß § 194 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG dient nur dazu, etwas nachzuholen, was das Gericht versäumte, nicht aber, um den Parteien die Möglichkeit zu geben, das nachzutragen, was sie wahrzunehmen hatten. Eine Wiedereröffnung kann daher insbesondere dann nicht erfolgen, wenn die sie begehrende Partei nur neue Tatsachen vorbringen oder neue Beweismittel anbieten will (RS0037031). Die Wiedereröffnung der Verhandlung kann auch nicht zulässig darauf gestützt werden, dass nach Verhandlungsschluss bestimmte - neue - Ereignisse eingetreten sind, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (RS0036986). Vielmehr ist eine Verhandlung wiederzueröffnen a) zur Aufklärung und Ergänzung des bereits Vorgebrachten, b) zur Erörterung und zum Beweis erst nach Schluss der Verhandlung als erheblich erkannter Tatsachen oder c) zur erforderlichen Erörterung der Beweisergebnisse nach vorzeitigem Schluss iSd § 193 Abs 3 leg cit ( Fucik in Klicka /Koller 6ZPO § 194 Rz 1).
1.2. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor, zumal die Berufungswerberin gar nicht behauptet, dass sich der Wohnort der Klägerin vor Schluss der Verhandlung geändert habe. Ein Verfahrensmangel ist somit zu verneinen.
2. Zur Beweisrüge
Die Berufungswerberin begehrt folgende Feststellung:
„Der Klägerin steht der ihrem im gemeinsamen Haushalt wohnenden Ehemann gehörende PKW regelmäßig an - je nach Verteilung der Normalarbeitszeit - fünf oder sechs Tagen pro Woche für die Anfahrt zum bzw. für die Rückfahrt von einem Arbeitsplatz zur Verfügung.“
Sie argumentiert, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung mit ihrem Ehegatten im Personalhaus eines Hotels gelebt habe, in welchem er als Frühstückskoch beschäftigt gewesen sei. Die Wegstrecke zwischen Personalhaus und dem Hotel betrage 190 Meter. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er diesen Weg – trotz einer Steigung – mit dem PKW zurücklege. Das Erstgericht habe auch festgehalten, dass die Aussagen der Klägerin zur Benützung des PKWs widersprüchlich gewesen seien und sie dadurch keinen guten Eindruck hinterlassen habe. Die Klägerin habe sogar die Möglichkeit von Mitfahrgelegenheiten eingeräumt.
2.1. Das Erstgericht stützte die kritisierte Negativfeststellung zur Frage der regelmäßigen Überlassung des PKW an die Klägerin auf die Überlegung, dass bei einer Arbeitstätigkeit der Klägerin ihr Ehemann während der Arbeitswoche vollständig auf eine Verwendung seines Fahrzeugs verzichten müsste und eine solch umfassende Zur-Verfügung-Stellung des Fahrzeugs daher fraglich sei. Zudem habe die Klägerin bei der psychiatrischen Sachverständigen ein angespanntes Verhältnis zu ihrem Ehemann geschildert.
2.2. Auf die Beweisrüge muss nicht eingegangen werden, da es der bekämpften Feststellung aufgrund der neuen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Nutzungsmöglichkeit eines im Familienverband vorhandenen Fahrzeugs an rechtlicher Relevanz fehlt:
2.2.1.Die Minderung der Arbeitsfähigkeit im Anwendungsbereich des § 255 Abs 3 ASVG wird grundsätzlich nicht konkret, sondern abstrakt ermittelt (RS0135396; 10 ObS 110/21f Rz 6; 10 ObS 37/25a Rz 12 mwN). Persönliche Umstände, wie beispielsweise die Sprache, aber auch die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Krankenversicherung oder die persönlichen familiären Verhältnisse sind bei der Prüfung der Invalidität bzw. der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigen (RS0107503; RS0084939 [T9]). Dies auch dann nicht, wenn sie faktisch eine geminderte Arbeitsfähigkeit nach sich ziehen, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten aber nicht zusammenhängen (wie zB Unkenntnis der deutschen Sprache, Führerscheinentzug bei einem Berufskraftfahrer). Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muss nämlich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein (10 ObS 37/25a mwN). Umstände, die mit dem Gesundheitszustand nicht im Zusammenhang stehen, sind bei Prüfung der geminderten Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht zu berücksichtigen.
Grundsätzlich kommt es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs für die Beurteilung der Minderung der Arbeitsfähigkeit auch nicht auf die Verhältnisse am Wohnort der versicherten Person an, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt, weil die versicherte Person sonst durch die Wahl des Wohnorts die Voraussetzungen für die Gewährung der Pension beeinflussen könnte (10 ObS 47/18m Pkt 2.3; 10 ObS 107/22s Rz 6; 10 ObS 126/22k Rz 16). Ein abgelegener Wohnort des Versicherten hat daher als persönlicher Moment bei der Beurteilung der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich außer Betracht zu bleiben (RS0085017; RS0084871) und ist, sofern medizinische Gründe einen Wohnortwechsel oder Wochenpendeln nicht ausschließen, auf die Verweisbarkeit ohne Einfluss (RS0085017 [T2]). Vom Versicherten kann daher, sofern nicht medizinische Gründe dem entgegenstehen, verlangt werden, durch entsprechende Wahl seines Wohnorts, allenfalls Wochenpendeln, die Bedingungen für die Erreichung des Arbeitsplatzes herzustellen, die für Arbeitnehmer im Allgemeinen gegeben sind (vgl RS0084939).
Sind dem Versicherten Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln – wie im vorliegenden Fall – nicht zumutbar, dann ist auf eine entsprechende Zahl von im Umkreis der möglichen Gehstrecke – allenfalls erweitert um benützbare Massenverkehrsmittel – erreichbaren adäquaten Arbeitsplätzen abzustellen (vgl RS0084994).
2.2.2.In der Entscheidung 10 ObS 117/25s wurde die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach – wenn der Versicherte in einer typischen Pendlergemeinde wohnt (RS0085083 [T1]; RS0084907) – zu prüfen sei, ob er über (eine Lenkberechtigung und) ein eigenes Fahrzeug verfügt oder ihm ein Fahrzeug (im Haushalt bzw im Familienverband) tatsächlich zur Verfügung steht (10 ObS 145/14t Pkt 2.6.; 10 ObS 121/09f; 10 ObS 126/22k Rz 31), nicht mehr aufrecht erhalten. Ob dem Versicherten, der in einer typischen Pendlergemeinde wohnt und bei dem keine medizinischen Ausschlussgründe für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, tatsächlich ein Fahrzeug - und sei es auch nur im Familienverband, zur Verfügung steht - hat nunmehr bei der grundsätzlich abstrakten Prüfung der Verweisbarkeit eines Versicherten außer Betracht zu bleiben. Derartige typische persönliche Umstände dürfen dabei nämlich weder zum Vorteil, noch zum Nachteil des Versicherten den Ausschlag geben (10 ObS 117/25s).
2.2.3.Aufgrund dieser rechtlichen Erwägungen würde die in der Beweisrüge begehrte Feststellung unabhängig von einer Beurteilung der Gemeinde C* als typische Pendlergemeinde in rechtlicher Hinsicht zu keinem abweichenden Ergebnis führen, weil es auf die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs nicht (mehr) ankommt. Daher erübrigt sich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beweisrüge (RS0042386).
3.Sonstige Argumente, insbesondere auch rechtlicher Natur, enthält das Rechtsmittel nicht, weshalb es dem Berufungsgericht verwehrt ist, die rechtliche Bewertung des Erstgerichts zu überprüfen (vgl RS0043352 [T2] uvm).
4. Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
5.Aus Anlass des Rechtsmittels war auf Folgendes Bedacht zu nehmen: Das Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension ist ein Anwendungsfall für ein Grundurteil und die Auferlegung einer vorläufigen Leistung nach § 89 Abs 2 ASGG (10 ObS 99/12z). Die anders formulierte, aber als Grundurteil zu deutende Entscheidung des Erstgerichts (RS0115846) war daher von Amts wegen entsprechend den Vorgaben des § 89 Abs 2 ASGG im Rahmen einer Maßgabebestätigung neu zu fassen. Fehlt der Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG im erstgerichtlichen Urteil, hat das Rechtsmittelgericht dies amtswegig aufzugreifen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG; 10 ObS 99/12z; RS0085734). Dieser Ausspruch war daher in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nachzuholen.
6.Die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG. Aufgrund dieser Bestimmung hat die Beklagte der Klägerin die rechtzeitig und tarifmäßig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
7.Mangels Vorliegen einer Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität war auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500 Abs 2 Z 3, 502 Abs 5 Z 4 ZPO).
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