Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Derbolav Arztmann und den Richter Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Leitner und Rudolf Galko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Mag. Volker Leitner, Dr. Peter Gloß, Mag. Alexander Enzenhofer und Mag. Lukas Mimler, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits und Sozialgericht vom 9.4.2025, ** 41, in nicht öffentlicher Sitzung
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben .
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichem Ausmaß ab 1.2.2024 gerichtete Klagebegehren ab und sprach aus, dass keine vorübergehende Invalidität vorliege und keine Ansprüche auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung, sowie weder auf medizinische, noch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, bestünden.
Es traf die auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Daraus wird hervorgehoben:
Trotz seiner Leidenszustände ist der Kläger zusammengefasst noch dazu in der Lage, alle leichten bis halbzeitig mittelschweren Arbeiten im Verlauf eines normalen Arbeitstages unter den üblichen Pausen auszuführen. Tätigkeiten in einem Milieu, die die Atemwege reizen, (erhebliche Exposition gegenüber Atemwegsirritationen wie Rauch, Staub, Kälte, Chemikalien) sowie andauernde Tätigkeiten in Hitze, Nässe oder bei Zugluft sowie bei starken Temperaturschwankungen sind ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten an höhenexponierten Stellen wie Leitern und Gerüsten, eine kleine Haushaltsleiter kann benutzt werden. Tätigkeiten mit gehäuftem Bücken, mehr als 8 10 Mal pro Stunde, scheiden aus. Arbeiten in vorgebeugter Körperhaltung unter Tischniveau sowie Arbeiten im Knien und Hocken sind fallweise möglich. Die Fingerfertigkeit der klagenden Partei ist für Fein und Grobmanipulation ausreichend. Arbeiten mit dem rechten Arm über Schulterhöhe sind ausgeschlossen. Tätigkeiten in verstärkt monotonem Milieu, z.B. bei Überwachungs oder Kontrolltätigkeiten, sind nicht möglich.
Es ist durchschnittlicher Zeitdruck mit 10%iger Überschreitungsmöglichkeit bei knapp durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Das geistige Leistungsvermögen ist mäßig schwierig. Nachtarbeit ist ausgeschlossen.
Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt, öffentliche Verkehrsmittel und Kfz können benutzt werden. Umzug und Wochenpendeln sowie Tagespendeln sind zumutbar.
Es sind keine Krankenstände zu prognostizieren. Es besteht keine Leidenspotenzierung.
Die klagende Partei kann angelernt werden. Aufsichtstätigkeiten und Kundenkontakt sind zumutbar. Der Zustand besteht seit Antragstellung und ist nicht besserungsfähig.
Der Kläger wäre am allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich an den beispielhaft angeführten Verweisungstätigkeiten, da dabei das medizinische Leistungskalkül nicht überschritten wird verweisbar:
- als Garagenwart (Platzwart)
Die Aufgabenstellung besteht in der Reinigung der Garage (mit Besen und Wasserschlauch bzw. Reinigungsmaschinen), weiters die Kontrolle und Aufsicht hinsichtlich der geparkten Fahrzeuge sowie der Einfahrten und Ausfahrten, sie melden ein unbefugtes Hantieren (Diebstahlversuch, Einbruch) direkt der Polizei oder Sicherheitskräften; fallweise bei fehlenden automatischen Kassen rechnen sie auch durch den Schalter die Parkgebühren ab; Verweisungsanforderungsprofil: Leichte Hebe und Trageleistungen, ohne erhebliche Exposition gegen Rauch/Staub und Kälte, ohne Nässe/Hitze/Zugluft, ohne Höhenexposition, ohne häufiges Bücken unter Tischniveau, ohne Knien/Hocken/Zwangshaltung, ohne Arbeiten mit dem rechten Arm über Schulterniveau, ohne Nacht und Schichtarbeit. Die angeführten Berufstätigkeiten kommen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort vorherrschenden aktuellen Arbeitsbedingungen ausreichend (mind. 100) vor.
- Tagportier
Portiere beaufsichtigen am Eingang von Verwaltungsgebäuden, Produktionsstätten, etc. den Passanten und Fahrzeugverkehr. Sie erteilen einfache Auskünfte und leiten gegebenenfalls Telefongespräche weiter. In ihren Tätigkeitsbereich fällt weiters die Übernahme von Schlüsseln und kleineren Poststücken sowie die Verständigung interner beziehungsweise externer Einsatzkräfte im Falle von besonderen Vorkommnissen.
Das diesbezügliche Verweisungsanforderungsprofil ist: leichte Hebe und Trageleistungen sind ohne Stoß und Zugbelastungen, vorwiegend im Sitzen. Ausgleichsbewegungen sind jederzeit möglich. Allfälliges Bücken unter Tischniveau fällt nicht an, genauso wenig Arbeiten über Kopfniveau, ohne Drehbewegungen des Kopfes, ohne Knien und Hocken, ohne Höhenexposition, ohne ständige Tastatur und Schreibarbeiten, ohne Nachtarbeit, ohne belastenden Kundenkontakt, ohne Exposition gegenüber Atemwegsirritationen und ohne Tätigkeit in Hitze, Nässe oder Zugluft. Durchschnittlich bis gelegentlich besonderer Zeitdruck ist ausreichend und fallweise Arbeiten im Gehen und Stehen ist 10 % ausreichend. Die angeführte Tätigkeit kommt auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl (mindestens 100 freie und/oder besetzte Arbeitsplätze bundesweit) vor.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, weil der Kläger noch dazu im Stande sei, leichten Hilfsarbeiterberufen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen und es am allgemeinen Arbeitsmarkt in diesen Verweisungsberufen österreichweit mehr als 100 Arbeitsplätze gebe, sei er nicht invalid iSd § 255 Abs 3 ASVG. Auch folge aus den Feststellungen, dass er nicht vorübergehend invalid sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist in ihrem Aufhebungsantrag berechtigt .
1. Der Behandlung der einzelnen Berufungsgründe ist voranzustellen, dass eine unrichtige oder unvollständige Bezeichnung der Rechtsmittelgründe dem Rechtsmittelwerber nicht zum Schaden gereicht, wenn die Rechtsmittelausführungen die Beschwerdegründe deutlich erkennen lassen (RS0041851). Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RS0111425).
2. Aufgrund einer gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge hat das Rechtsmittelgericht die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen und es kommt nicht darauf an, ob alle in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte im Rechtsmittel ausgeführt werden (RS0043352; A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 16).
3. Der Rechtsmittelwerber moniert in seiner Rechtsrüge , ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, wonach dem Kläger keine Tätigkeiten in monotonem Milieu möglich seien, könnten zur Verneinung der Invalidität im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG die in den Feststellungen angeführten Verweisungstätigkeiten als Garagenwart bzw Tagportier gerade nicht herangezogen werden.
Als Verfahrensmangel macht der Berufungswerber geltend, das Erstgericht stelle zwar fest, dass Tätigkeiten in verstärkt monotonem Milieu, z.B. bei Überwachungs oder Kontrolltätigkeiten, nicht möglich seien, führe sodann jedoch als Verweisungstätigkeiten explizit nur Tätigkeiten an, bei denen eine wesentliche Voraussetzung respektive die weitgehende Arbeitstätigkeit eine Überwachungs oder Kontrolltätigkeit sei. Darin liege ein Begründungsmangel des Urteils.
3.1. In einer Zusammenschau seiner Rechts und Mängelrüge macht der Berufungswerber hinreichend deutlich geltend, dass die Feststellungen die vom Erstgericht vorgenommene Subsumtion nicht tragen – womit er im Recht ist.
3.1.1. Die Feststellungen, dass Tätigkeiten in verstärkt monotonem Milieu, z.B. bei Überwachungs oder Kontrolltätigkeiten, nicht möglich [sind] und jene, wonach Aufsichtstätigkeiten und Kundenkontakt zumutbar [sind], sind miteinander in dieser Form nicht in Einklang zu bringen.
Auch die Feststellungen „Der Kläger wäre am allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich an den beispielhaft angeführten Verweisungstätigkeiten, da dabei das medizinische Leistungskalkül nicht überschritten wird verweisbar“ und jene zum Berufungsanforderungsprofil erscheinen mit dem Ausschluss von Überwachungs und Kontrolltätigkeiten ohne weitere konkrete Feststellungen inhaltlich nicht vereinbar.
3.1.2. Bei genauerer Betrachtung bildet allerdings die Frage, was unter „Tätigkeiten in verstärkt monotonem Milieu, z.B. bei Überwachungs oder Kontrolltätigkeiten“ , zu verstehen ist, also die Auslegung von Urteilsfeststellungen, den Kern des Problems.
In der sozialgerichtlichen Praxis finden sich im gegebenen Zusammenhang etwa Formulierungen wie „Monotone Tätigkeiten mit erhöhter Vigilanzanforderung wie zB Kontrolltätigkeiten an Computerbildschirmen oder Schaltwerken“ (OLG Wien 10 Rs 20/21s) oder „streng monotone Arbeiten, die mit regelmäßigen Verdrehungen der Wirbelsäule einhergehen (zB Fließband)“ (OLG Innsbruck 25 Rs 26/23v). Eine allgemein anerkannte, hinreichend präzise Definition, was monotone Tätigkeiten sind, existiert nicht.
3.1.3. Umso mehr gilt dies für „Tätigkeiten in verstärkt monotonem Milieu, z.B. bei Überwachungs- oder Kontrolltätigkeiten“ . Was darunter zu verstehen ist, erschließt sich weder aus dem allgemeinen, noch aus dem besonderen Sprachgebrauch der sozialgerichtlichen Praxis.
3.2. Die Feststellungsgrundlage ist dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
3.2.1. Das Urteil leidet daher an einem sekundären Feststellungsmangel: Das (der Tatfrage zugehörige: 10 ObS 196/21b) medizinische Leistungskalkül des Klägers ist nicht ausreichend präzise festgestellt. Es fehlen hinreichend konkrete Feststellungen dazu, was nun „Tätigkeiten in verstärkt monotonem Milieu, z.B. bei Überwachungs oder Kontrolltätigkeiten“ sind. Dies begründet im Ergebnis einen sekundären Verfahrensmangel.
3.3. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht diesen sekundären Feststellungsmangel zu beheben haben, indem es eindeutige Feststellungen zur Frage trifft, ob die angeführten (oder allenfalls andere) Verweisungstätigkeiten innerhalb des – im aufgezeigten Sinn klarzustellenden - klägerischen medizinischen Leistungskalküls liegen oder nicht. Insbesondere ist zu klären, was unter der in Rede stehenden Einschränkung zu verstehen ist.
3.3.1. Ob und in welcher Form dazu eine Ergänzung des Beweisverfahrens erforderlich ist, bleibt dem Erstgericht überlassen.
4. Eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht kommt gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 3 ZPO nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht das Verfahren neu durchzuführen hätte, das Erstgericht jedoch auf den bisherigen Beweisergebnissen aufbauen kann. Ein Fall des § 90 Abs 2 ASGG liegt schon deswegen nicht vor, weil das angefochtene Urteil Feststellungsmängel aufweist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 ZPO.
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