Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Winder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Julia Konzett, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT , vertreten durch deren Mitarbeiterin B*, ebendort, wegen Entzug des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30.7.2025, signiert mit 8.8.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird dahin Folge gegeben, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Prozessgericht erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Begründung:
Zwischen dem nunmehr **-jährigen Kläger und der Beklagten wurde im Vorverfahren ** des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht in der Tagsatzung vom 12.6.2023 ein rechtswirksamer Vergleich geschlossen, wonach beim Kläger vorübergehende Invalidität im Ausmaß von über sechs Monaten ab 1.11.2021 vorliege.
Zum Entziehungszeitpunkt (30.9.2024) sind dem Kläger leichte körperliche Arbeiten möglich. Diese können im Gehen, Stehen und Sitzen bzw im Wechsel dieser Körperhaltungen verrichtet werden. Nach ununterbrochenem Einhalten einer dieser Körperhaltungen soll nach maximal einer Stunde ein Lagewechsel für die Dauer von einigen Minuten möglich sein. Eine absolute Arbeitsunterbrechung ist hiebei nicht erforderlich. Die Arbeiten können in geschlossenen Räumen sowie auch im Freien bei entsprechendem Schutz vor Kälte und Nässe durchgeführt werden. Unter Beachtung obiger Einschränkungen kann sich die tägliche Arbeitszeit nach den üblichen Bedingungen eines normalen ganztägigen Arbeitsverhältnisses mit der gesetzlich vorgeschriebenen Pause richten.
Zu vermeiden sind: Arbeiten in Zwangshaltung der Wirbelsäule; Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten>6 kg mit beiden Händen; Arbeiten mit häufigem oder routinemäßigem Bücken; Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder anderen exponierten Stellen; Arbeiten mit häufigen oder routinemäßigen Überkopfarbeiten; Arbeiten mit häufigem Treppensteigen; Arbeiten in ständig kniender Arbeitsposition; Arbeiten an gefährlichen Maschinen mit Verletzungsgefahr; Akkordarbeit und Nachtschichtarbeit.
Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarsches zur Arbeitsstätte. Der Kläger kann einen Fußweg von 500 m in 15 Minuten bewältigen. Er kann ein öffentliches Verkehrsmittel benützen; Wohnsitzwechsel als auch Tages- oder Wochenauspendeln ist ihm zumutbar. Krankenstände im Ausmaß von 7 oder mehr Wochen pro Jahr sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten. Der gegenwärtige Zustand ist durch eine zumutbare Therapie zu verbessern. Eine Änderung im Leistungskalkül ergibt sich dadurch jedoch nicht.
Von orthopädischer Seite hat sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zum zusammenfassenden Gutachten im Vorverfahren im Wesentlichen nicht verändert.
Der oben festgestellte Gesundheitszustand im neurochirurgischen Bereich besteht seit zumindest 17.10.2019. Im Vergleich zum Vorgutachten ist es zu keiner medizinisch nachvollziehbaren Verbesserung des Gesundheitszustands gekommen; die Verbesserung des Leistungskalküls beruht auf einer schlechteren Einschätzung des Leistungskalküls durch den neurochirurgischen Sachverständigen im Vorverfahren.
Der Kläger hat während des Verfahrens seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt.
Dieser Sachverhalt steht im Berufungsverfahren unbekämpft fest (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Mit Bescheid vom 6.8.2024 entzog die Beklagte dem Kläger das seit dem Vergleichsstichtag gewährte Rehabilitationsgeld mit Ablauf des 30.9.2024. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig und es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten rechtzeitigen Klage begehrt der Kläger die Weitergewährung des Rehabilitationsgeldes über den 30.9.2024 hinaus sowie die Gewährung von beruflichen und medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation. Er bringt im Wesentlichen vor, an einer Vielzahl von Gesundheitsstörungen aus den Bereichen Neurologie, Neuro-Chirurgie und Orthopädie zu leiden und sei es zu keiner kalkülsrelevanten Besserung seines Gesundheitszustandes gekommen.
Die Beklagte bestritt und brachte im Wesentlichen vor, der Kläger sei selbst bei Annahme eines Berufsschutzes als Baufacharbeiter (Maurer) imstande, durch eine Tätigkeit, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten noch zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Eine Nachuntersuchung habe eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustands ergeben.
Mit Urteil vom 30.7.2025 wies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass beim Kläger über den 30.9.2024 hinaus vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten vorliege und die Beklagte schuldig sei, ihm Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung in gesetzlicher Höhe über den 30.9.2024 hinaus zu bezahlen sowie medizinische Maßnahmen der Rehabilitation und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab.
Es beurteilte den eingangs dargestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahingehend, grundsätzlich sei der Leistungsentzug nicht gerechtfertigt, wenn nachträglich festgestellt werde, dass die Leistungsvoraussetzungen – wie hier – von vornherein gefehlt hätten. Da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Zustandsbild des Klägers und dem daraus resultierenden Leistungskalkül zwischen Gewährung (gerichtlicher Vergleich vom 12.6.2023 im Vorverfahren) und Zeitpunkt der Entziehung des Rehabilitationsgeldes mit 30.9.2024 keine Änderung eingetreten sei, hätte er bei einem Wohnsitz im Inland grundsätzlich weiterhin einen Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das Rehabilitationsgeld sei als Leistung bei Krankheit im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a der VO 883/2004 anzusehen. Somit unterlägen Versicherte nach Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit und Verlegung ihres Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat ausschließlich den Sozialrechtsvorschriften ihres Wohnmitgliedsstaats und gehörten nicht mehr dem System der Sozialen Sicherheit des Herkunftsstaats an. Damit bestehe keine Verpflichtung, das Rehabilitationsgeld an den im EU-Ausland wohnenden Kläger zu zahlen. Der Kläger unterliege seit der Rückkehr nach Deutschland zufolge Art 11 Abs 3 lit e der VO 883/2004, soweit Leistungen bei Krankheit betroffen seien, ausschließlich den deutschen Rechtsvorschriften. Es bestehe daher keine Verpflichtung, das österreichische Rehabilitationsgeld an den in Deutschland wohnenden Kläger zu zahlen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die rechtzeitig Berufung des Klägers aus den Rechtsmittelgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte erklärte, von der Erstattung einer Berufungsbeantwortung abzusehen, weil zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe keine neuen Umstände und Beweise vorzubringen seien und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers einen Erfolg zu versagen.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Rechtsmittelgründe die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Dabei erweist sich die Berufung in Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags als berechtigt .
1. Zur Verfahrensrüge
Der Rechtsmittelwerber argumentiert, von der im Ersturteil enthaltenen Rechtsansicht überrascht worden zu sein. Das Erstgericht habe zum einen die ständige Rechtsprechung dargelegt, wonach ihm aufgrund der Gutachtensergebnisse das Rehabilitationsgeld nicht entzogen werden könne, da Rechtssicherheit der Rechtmäßigkeit vorgehe und eine zuerkannte Leistung nachträglich nicht herabgesetzt oder entzogen werden könne, wenn der Beklagten bei der Leistungszuerkennung ein Irrtum unterlaufen sei. Nach Bekanntgabe seiner aktuellen Adresse in Deutschland habe das Erstgericht in der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2025 erörtert, das dem Grunde nach zustehende Rehabilitationsgeld könne nicht nach Deutschland exportiert werden; er habe jedoch bei Rückübersiedlung nach Österreich wieder Anspruch darauf. Aufgrund dieser Erörterungen habe der Kläger davon ausgehen können, der Klage werde dem Grunde nach stattgegeben. Die Ansicht, das Klagebegehren sei aufgrund seines Wohnsitzwechsels zur Gänze abzuweisen, stelle somit eine völlig neue und überraschende Ansicht des Erstgerichts dar.
Bei einer entsprechenden Erörterung hätte der Kläger konkret vorgebracht, seinen Hauptwohnsitz seit 2004 in Österreich gehabt zu haben und wegen einer drohenden Räumung am 27.3.2025 nach Deutschland umgezogen zu sein. Zum Beweis dieses Vorbringens hätte er die Einholung der (Ab)Meldebestätigung von der Gemeinde C* beantragen bzw eine solche dem Gericht vorlegen können. Unter Berücksichtigung dieses konkreten Vorbringens hätte das Erstgericht die Abmeldung des Hauptwohnsitzes in Österreich mit 27.3.2025 festgestellt und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger das Rehabilitationsgeld über den 30.9.2024 hinaus bis zum 27.3.2025 in gesetzlicher Höhe zu bezahlen.
1.1.Das Gericht darf die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300). Die Erörterung des Erstgerichts bezog sich lediglich auf die Unmöglichkeit eines Exports der Leistung nach Deutschland, erfasste aber nicht eine allenfalls erforderliche differenzierte Betrachtung der Zeiträume vor und nach Wohnsitzwechsel. Das Erstgericht wäre aufgrund der rechtlich relevanten Frage, welchen Einfluss die Wohnsitzverlegung auf den klagsgegenständlichen Zeitraum hat (siehe Pkt 2.2.2.), gehalten gewesen, das Sach- und Rechtsvorbringen entsprechend zu erörtern und aufgrund des klägerischen Vorbringens zur Wohnsitzverlegung gemäß § 87 Abs 1 ASGG Beweise zum Zeitpunkt des Umzugs und zur Beurteilung, welchen Rechtsvorschriften gemäß VO 883/2004 der Kläger seither unterliegt, aufzunehmen. Eine Verletzung der sich aus dem Grundsatz der Amtswegigkeit der Beweisaufnahme ergebenden Pflichten begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, kann aber auch zu einer sekundären Mangelhaftigkeit führen, die – wie hier auch erfolgt - mit Rechtsrüge geltend zu machen ist ( Neumayrin ZellKomm³ § 87 ASGG Rz 2-4).
2. Zur Rechtsrüge
Der Rechtsmittelwerber behauptet einen sekundären Feststellungsmangel, da das Erstgericht nicht festgestellt habe, wann die Wohnsitzverlegung nach Deutschland erfolgt sei. Diese Feststellung sei jedoch rechtlich relevant, da dem Feststellungsbegehren dem Grunde nach jedenfalls stattgegeben werden hätte müssen und die Beklagte verpflichtet werden hätte müssen, vom 30.9.2024 bis zum letzten Tag vor seiner Wohnsitzverlegung das Rehabilitationsgeld in gesetzlicher Höhe zu bezahlen. Einerseits hätten sich gemäß § 99 Abs 1 ASVG die Verhältnisse nicht wesentlich geändert, weshalb das nunmehr „verbesserte“ Leistungskalkül dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen könne und andererseits bestehe der Anspruch auf Rehabilitationsgeld grundsätzlich bis zur Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat, da bis zu diesem Zeitpunkt die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden seien.
2.1.Die Entziehung des Rehabilitationsgelds als laufende Geldleistung aus der Krankenversicherung (§ 143a ASVG) ist nach § 99 Abs 1 ASVG zu beurteilen. Die Entziehung einer laufenden Leistung wie des Rehabilitationsgelds ist nach § 99 Abs 1 ASVG nur zulässig, wenn eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zuerkennung eingetreten ist; ansonsten steht die materielle Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen (RS0106704).
Der für den Vergleich maßgebliche Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids, bei einer gerichtlichen Entscheidung der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Abschlusses eines Vergleichs über die Leistungsgewährung in einem gerichtlichen Verfahren (RS0083876 [T5]; RS0083884 [T21]).
Den Versicherungsträger trifft die objektive Beweislast dafür, dass eine rechtlich relevante Besserung des bei Gewährung der Leistung bestandenen Zustands eingetreten ist (RS0083813).
Die Änderung kann im Fall einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen (vgl RS0083884). Für den anzustellenden Vergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit jenen im Zeitpunkt des Leistungsentzugs in Beziehung zu setzen (RS0083884 [T2]). Entscheidend ist somit die Sachlage (Gesundheitszustand), wie sie im Zeitpunkt der Gewährungsentscheidung objektiv vorlag und nicht jene, welche – auf einer allfälligen Fehleinschätzung der ärztlichen Sachverständigen, auf der Heranziehung von im Gewährungszeitpunkt nicht mehr zutreffenden Gutachten oder auf einer nicht abschließenden diagnostischen Abklärung beruhen – vom Versicherungsträger angenommen wurde (10 ObS 65/18h; 10 ObS 119/23g).
Feststellungsgemäß liegt hier keine Besserung des Gesundheitszustands beim Kläger vor. Basis des Vergleichs war das im Vorverfahren eingeholte neuro-chirurgische Gutachten, das eine Krankenstandsprognose von mehr als sieben Wochen anführte. Die nachträgliche Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zur Zeit der Zuerkennung nicht vorhanden waren, rechtfertigt die Entziehung der Leistung nicht (RS0083941; RS0106704).
2.2. Aufgrund der Wohnsitzverlegung des Klägers während des Verfahrens liegt ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinne des Art 2 Abs 1 VO 883/2004 vor, sodass der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist. Beim Rehabilitationsgeld handelt es sich um eine Leistung bei Krankheit im Sinn des Art 3 Abs 1 lit a VO 883/2004 (C-135/19, Pensionsversicherungsanstalt, ECLI:EU:C:2020:177), wodurch auch der sachliche Anwendungsbereich der VO 883/2004 eröffnet ist.
Personen, für die die VO 883/2004 gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats (Art 11 Abs 1 VO 883/2004). Vorbehaltlich der hier derzeit nicht relevanten Sonderregeln der Art 12 bis 16 VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (Art 11 Abs 3 lit a VO 883/2004). Jede andere Person, die nicht unter Art 11 Abs 3 lit a bis lit d fällt, unterliegt unbeschadet anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art 11 Abs 3 lit e VO 883/2004).
2.2.1. Die im Rechtsmittel zitierte Entscheidung 10 ObS 82/24t ist nach derzeitiger Aktenlage nicht einschlägig, da die dortige Klägerin zwar ihren Wohnsitz in Österreich hatte, aber über den gesamten Zeitraum des Bezugs von Rehabilitationsgeld Rentenempfängerin einer Pension aus Deutschland war, weshalb nach Art 29 Abs 1 iVm Art 21 VO 883/2004 für die Gewährung von Geldleistungen – wozu auch das Rehabilitationsgeld zählt – an Pensionisten (Rentner) mit einer Pension (Rente) eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union der pensionsauszahlende Staat und nicht der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig war. Damit stellte der Umstand, dass die Klägerin im Entziehungszeitpunkt ihren Wohnort nicht mehr in Österreich, sondern in Spanien hatte, keine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar.
2.2.2. Hier zog der Kläger während des gerichtlichen Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat um, weshalb gemäß VO 883/2004 das ab diesem Zeitpunkt geltende anwendbare Recht zu bestimmen und eine sich daraus ergebende Änderung für den Anspruch auf die begehrte Leistung bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist.
Der Kläger hatte bei Abschluss des Vergleichs seinen Wohnsitz in Österreich, bezog im Jahr 2020 Arbeitslosengeld und im Jahr 2021 Notstandshilfe. Er unterlag somit mangels gegenteiliger Anhaltspunkte sowohl im Entziehungszeitpunkt als auch bis zu seinem Umzug nach Deutschland den Rechtsvorschriften Österreichs. Für diesen Zeitraum liegt daher kein Export einer Geldleistung im Sinne der oberstgerichtlichen Entscheidungen vor, da der Kläger seinen Wohnsitz in Österreich hatte und mangels Entziehungstatbestands Anspruch auf Auszahlung des Rehabilitationsgelds hat.
Eine allfällige Änderung der Verhältnisse kann daher erst ab dem Zeitpunkt vorliegen, mit dem gemäß der VO 883/2004 ein anderer Mitgliedstaat zuständig wird. Somit unterläge der Kläger ab diesem Zeitpunkt – bei derzeitiger Annahme des Vorliegens der Voraussetzung nach Art 11 Abs 3 lit e VO 833/2004 - ausschließlich den Sozialrechtsvorschriften seines neuen Wohnsitzstaats Deutschland.
3.Die Beklagte stützte sich im erstinstanzlichen Verfahren zur Entziehung auf einen gebesserten Gesundheitszustand. Zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung durch das Berufungsgericht ist das bekämpfte Urteil aufzuheben (RS0037300). Da kein Fall des § 90 Abs 2 ASGG vorliegt und bereits das in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot (RS0042049) eine Rückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht erzwingt, ist im letztgenannten Sinn vorzugehen. Im Rahmen des fortzusetzenden Verfahrens wird zunächst die aufgezeigte Rechtslage zu erörtern und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben sein. Weiters wird das Klagebegehren zu erörtern sein, da die Beklagte nicht zur Zahlung des Rehabilitationsgelds verpflichtet werden kann, sondern festzustellen ist, ob ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht. Für die Zahlung des Rehabilitationsgelds ist der Krankenversicherungsträger zuständig (§ 143a ASVG), zumal Rehabilitationsgeld nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 117 Z 3 ASVG als Leistung der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit definiert ist. Für den Fall der Feststellung eines bestimmten Datums für den Wohnsitzwechsel ist § 99 Abs 3 Z 2 ASVG zu beachten.
Aus Basis der erweiterten Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Zuständigkeit nach VO 883/2004 wird das Erstgericht erneut über das (sodann aufrechte) Klagebegehren zu entscheiden haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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