Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter ao. Univ.Prof. Mag.Dr. Monika Drs und Brigitte Holzmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, vertreten durch C* B* als gewählte Erwachsenenvertreterin, beide **, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.11.2024, **-25, gemäß §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben .
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Begründung:
Mit Bescheid vom 6.9.2023 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 8.8. 2023 auf Erhöhung des – bislang in Höhe der Stufe 2 gewährten - Pflegegeldes ab. Dagegen richtet sich die Klage der Klägerin mit dem wesentlichen Vorbringen, sie habe einen höheren als den von der Beklagten festgestellten dauernden Hilfs- und Pflegebedarf. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klageabweisung. Es liege kein höherer Pflegeaufwand vor, als dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin ein über die bislang bezogene Stufe 2 hinausgehendes Pflegegeld zu bezahlen ab und verpflichtete die beklagte Partei zum teilweisen Ersatz der Kosten des Verfahrens.
Es legte seiner Entscheidung zusammengefasst nachstehende Feststellungen zugrunde:
Bis auf eine Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der unteren LWS der Kreuzdarmbeingelenke und beider Hüftgelenke bei Zustand nach Beckenfraktur gibt es keine Auffälligkeiten der unteren Extremitäten. Es besteht keine Beeinträchtigung der oberen Extremitäten. Die Arme können nach oben geführt werden. Sämtliche Griffformen können durchgeführt werden. Die Klägerin kann sowohl ein Glas als auch das Besteck sicher ergreifen. Die Klägerin ist in der Lage sich im Haus zu bewegen und auch die Treppen zu bewältigen. Es werden keine Mobilitätshilfen benötigt.
Die Klägerin ist Bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration sind leicht beeinträchtigt. Der Gedankenduktus ist einfach strukturiert, es bestehen keine Wahninhalte, keine paranoiden Symptome. Keine Befürchtungen und Zwänge, keine Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. In den Affekten ist die Klägerin deutlich affektverarmt, depressiv mit Störung des Vitalgefühls.
Der Antrieb ist mittelgradig reduziert. Psychomotorisch unauffällig. Keine zirkadianen Rhythmusstörungen. Es ist ein sozialer Rückzug gegeben es bestehen keine Schlaf- und Vigilanzstörungen. Bei der Klägerin besteht eine leichte Desorganisiertheit und vermehrter Appetit aber keine gastrointestinale Störung und keine kardiorespiratorische Störung.
Es ergibt sich kein Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung. Es besteht ein depressives Zustandsbild bei schizoaffektiver Psychose. Ein Zustand nach Beckenfraktur, Oberschenkelfraktur im Rahmen eines Suizidversuches, Adipositas und Enuresis nocturna.
Die Pflegebedürftigkeit ergibt sich überwiegend aus der schweren psychischen Erkrankung mit deutlicher Antriebsstörung und Affektverarmung. Die Klägerin ist nicht in der Lage abwechslungsreiche Mahlzeiten zu kochen. Sie bedarf sämtlicher Hilfsverrichtungen mit Ausnahme der Beheizung der Wohnräume. Aufgrund der bestehenden Schmerzen nach Becken- und Oberschenkelfraktur benötigt die Klägerin Unterstützung beim Ankleiden der unteren Körperhälfte sowie Unterstützung bei der Körperpflege.
Die Klägerin kann sich selbst das Gesicht und die Haare waschen, die Zähne putzen, Hilfe benötigt sie beim Baden und Duschen und bei der Reinigung des Unterkörpers sowie bei der Intimpflege. Sie kann den Oberkörper alleine ankleiden, beim Unterkörper benötigt sie Hilfe. Zum Waschen und An- und Ausziehen muss sie motiviert werden, dann führt sie diese Handlungen selbst durch, es ist nicht erforderlich, dass man daneben bleibt, eine Aufforderung ist notwendig, eine Anleitung nicht.
Sie kann alleine das WC aufsuchen und sich zu diesem Zweck auch die Hose alleine an- und ausziehen. Unterstützung bei der Verrichtung der Notdurft ist nicht notwendig.
Die Klägerin trägt Inkontinenzeinlagen, diese kann sie selbst wechseln. In der Nacht kommt es trotzdem immer wieder zur Durchnässung des Bettzeuges, das in diesem Fall von der Mutter gewechselt werden muss.
Aufgrund der psychischen Erkrankung sind Motivationsgespräche erforderlich.
Die Medikation muss hergerichtet und die Einnahme der Medikamente überwacht werden.
Ebenso besteht die Notwendigkeit einer Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Pflegeerschwerenden Faktoren sind im Sinne einer Störung des Antriebs und der sozialen Funktionen gegeben, jedoch besteht keine Störung der Orientierung und Denkens, die emotionale Kontrolle ist ebenfalls gegeben, sodass sich dahingehend in Summe keine schwere Verhaltensstörung ableiten lässt. Es treten keine Faktoren auf welche die Pflege erschweren würden.
Unter Berücksichtigung ihrer Beeinträchtigungen benötigt die Klägerin Hilfe bei
der Zubereitung von abwechslungsreichen Mahlzeiten
der Einnahme von Medikamenten
der Reinigung bei Inkontinenz
beim An- und Auskleiden der unteren Körperhälfte
bei der Herbeischaffen von Lebensmitteln und Medikamenten
der Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände
beim Waschen der Leib- und Bettwäsche
Mobilitätshilfe im weiteren Sinne ist erforderlich sowie Motivationsgespräche
sowie Hilfe beim Baden und Duschen bzw der Körperpflege der unteren Körperhälfte.
Der derzeitige Zustand besteht seit Antragstellung.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, dass die Klägerin ausgehend vom festgestellten Sachverhalt Pflegebedarf im Ausmaß von gesamt 113 Stunden habe. Ihr gebühre gemäß § 4 Abs 2 BPGG Pflegegeld der Stufe 2, weil sie einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 95 nicht aber mehr als 120 Stunden pro Monat habe. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen, weil die Klägerin bereits (aufgrund eines nicht klagsgegenständlichen Bescheides) Pflegegeld der Stufe 2 beziehe.
Weiters führte es aus, im Pflegegeldverfahren sei grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen und genüge idR das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin oder der Gesundheits- und Krankenpflege zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs. Aufgrund des enormen Unterschiedes im Pflegeausmaß zwischen dem Vorgutachten im Akt ** des Erstgerichts, dem Anstaltsgutachten und dem eingeholten Gutachten Dris. D* sei, auch weil im Anstalts- und Vorverfahren eine Begutachtung durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie- und Psychiatrie erfolgt sei, die Einholung eines Gutachtens aus diesem Fachbereich – insbesondere zur Beurteilung des Erschwerniszuschlages- indiziert gewesen. Die Gründe warum eine Erörterung des Gutachtens Dris. D* unterbleiben konnte, seien in der Beweiswürdigung ausgeführt worden.
Dort führte das Erstgericht in diesem Zusammenhang aus, dass es den Einschätzungen und den Ausführungen der Sachverständigen Dr. E* und Dr. F* folge. Das Gutachen Dris. D* ON 5 werde durch diese Gutachten entkräftet. Entgegen den Ausführungen der Sachverständigen Dr. D* sei die Klägerin in der Lage, sich zumindest den Oberkörper selbst zu waschen und sich die Zähne zu putzen, dies sogar nach den Ausführungen der Mutter der Klägerin selbst. Dass die Klägerin entgegen den Ausführungen der Sachverständigen Dr. D* in der Lage sei, die Notdurft selbständig zu verrichten ergebe sich nachvollziehbar und übereinstimmend aus den Gutachten Dris. F* und Dris. E*.
Die Feststellungen zum Erschwerniszuschlag beruhten auf dem Sachverständigengutachten Dris. E*, die als Fachgutachterin im Gegensatz zum allgemeinmedizinschen Gutachen ausführe, dass keine schwere Verhaltensstörung vorliege und die Klägerin durch ihr Verhalten die Pflege nicht erschwere, vielmehr sei sie apathisch und mache wenig, weswegen Motivation berücksichtigt sei.
Eine Erörterung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. D* wäre aufgrund der eingeholten Fachgutachten, aus denen sich der erforderliche Unterstützungsbedarf hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft und der Hilfe beim Waschen sowie An- und Auskleiden des Oberkörpers nachvollziehbar ergebe, nicht notwendig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin . Die Klägerin macht die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die beklagte Partei schuldig erkannt werde, der klagenden Partei Pflegegeld zumindest der Stufe 3 bzw einer dem tatsächlichen Pflegebedarf angemessenen Pflegestufe im jeweils gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen.
Die beklagte Partei hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinne des in jedem Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags (RS0041774; vgl RS0043924) berechtigt .
1.) Zu Recht zeigt die Berufung auf, dass das vor dem Erstgericht durchgeführte Verfahren primär mangelhaft geblieben ist:
1.1.) Im vorliegenden Verfahren wurde zunächst Dr. D* zur Sachverständigen bestellt. Diese erstattete ein schriftliches Gutachten (ON 5; eingelangt beim Erstgericht am 12.2.2024), in dem sie zu dem Schluss gelangte, dass bei der Klägerin ein Pflegebedarf von insgesamt 138 Stunden bestehe. „Unter der Berücksichtigung der Erschwerniszulage von 45 Stunden entspreche dies 183 Stunden und auf Grund der nächtlichen Pflegeeinheiten, die erforderlich seien wegen der nächtlichen Inkontinenz bis zu 2x in der Nacht und 5x in der Woche, entspreche dies dem Pflegegeld der Stufe 5“. Der Erschwerniszuschlag werde auf Grund der schweren Antriebsstörung der Klägerin und ihrer Zurückgezogenheit vorgeschlagen, d.h. der Störung ihrer sozialen Funktion.
Mit Schriftsatz vom 21.2.2024 (ON 7; vgl auch ON 10) beantragte die beklagte Partei aufgrund des jungen Alters der Klägerin sowie der psychiatrischen Erkrankung der Klägerin als überwiegende Ursache des Pflegebedarfs die Einholung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens. Die Klägerin sei auch anstaltsintern von einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie untersucht worden.
Das Erstgericht bestellte daraufhin Dr. E* (FA für Psychiatrie und Neurologie) mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens. In diesem (ON 11) ermittelte diese einen Pflegebedarf von 108 Stunden pro Monat, „dies entspreche einer Pflegestufe 2“.
Die Klägerin beantragte mit Schriftsatz ON 13 vom 11.6.2024 unter anderem die Ladung und Vernehmung der Sachverständigen Dr. D* zur nächsten Verhandlung zum Beweis dafür, dass der von ihr ermittelte Pflegebedarf dem gesundheitlichen Zustand und den pflegerischen Erfordernissen der Klägerin angemessen sei, insbesondere dass auch der Erschwerniszuschlag im Sinne eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes jedenfalls gerechtfertigt sei.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 19.6.2024 (ON 15) wurden die Mutter der Klägerin einvernommen und das Gutachten der Sachverständigen Dr. E* mündlich erörtert. Eine Ladung der Sachverständigen Dr. D* erfolgte nicht.
In der Folge wurde ein Gutachten von Dr. F* aus dem Fachgebiet Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt (ON 20). Die Klägerin verzichtete auf die Erörterung des Gutachtens Dris. F* und hielt ihre mit Eingabe vom 11.6.2024, ON 13, gestellten Beweisanträge, unter anderem auch jenen auf Ladung und Vernehmung der Sachverständigen Dr. D*, aufrecht (ON 22).
Zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7.11.2024 (ON 24) lud das Erstgericht wieder nur die Sachverständige Dr. E*. Eine mündliche Erörterung des Gutachtens der Sachverständigen Dr. D* erfolgte im Verfahren erster Instanz ebenso wenig wie eine Ladung dieser Sachverständigen zur mündlichen Streitverhandlung.
1.2.) Die Klägerin rügt in ihrer Berufung als Mangelhaftigkeit des Verfahrens unter anderem, dass das Erstgericht ihrem Antrag auf Ladung und Vernehmung der Sachverständigen Dr. D* zwecks Erörterung ihres Gutachtens nicht gefolgt ist. Das Verfahren sei damit im entscheidungsrelevanten Punkt des Ausmaßes des Pflegebedarfs der Klägerin, der vom Erstgericht mit nur 113 Stunden im Monat als zu gering angesetzt werde, nachdem sich aus dem ersten vom Erstgericht eingeholten Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. D* nach Berichtigung eines Rechenfehlers ein Gesamtpflegeaufwand im Ausmaß von sogar 203 Stunden, zumindest aber 183 Stunden ergebe, mangelhaft geblieben.
Die unterschiedliche Einschätzung des Pflegebedarfes durch die beiden Sachverständigen und die sich aus den beiden Gutachten ergebende großen Differenz bei der Feststellung des monatlichen Pflegebedarfs hätte zur Aufklärung der sich daraus ergebenden Widersprüche jedenfalls die gemeinsame Erörterung der Gutachten von Dr. D* und Dr. E* durch Ladung und Vernehmung der Sachverständigen Dr. D* zwingend erforderlich gemacht. Dadurch hätte sich ergeben, dass der Pflegebedarf bei der Klägerin deutlich höher sei als von der Sachverständigen Dr. E* angenommen, nämlich in einem Ausmaß, welches auf jeden Fall eine höhere Pflegestufe als 2, wenn nicht sogar eine Pflegegeldstufe 5 rechtfertige.
Dem kommt Berechtigung zu .
1.3.) Gemäß § 75 Abs 2 ASGG ist in Sozialrechtssachen der Sachverständige auch im Fall einer schriftlichen Begutachtung von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, dass es offenkundig der Erörterung nicht bedarf. Damit geht das ASGG über § 357 Abs 2 ZPO hinaus, wonach der Sachverständige auf Verlangen verpflichtet ist, über das schriftliche Gutachten mündliche Aufklärungen zu geben und dieses bei der mündlichen Verhandlung zu erläutern.
Die Unterlassung der von Amts wegen durchzuführenden Gutachtenserörterung begründet einen Stoffsammlungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO, außer die Erörterung ist offenkundig nicht notwendig. Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt (ausnahmsweise) dann, wenn keine Erörterung beantragt wird und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind ( Neumayr in ZellKomm 3 § 75 ASGG Rz 6 mwN). Wird von einer Partei vor oder in einer Verhandlung ein Erörterungsantrag gestellt, muss dem in aller Regel stattgegeben werden, weil dann nicht von „offenkundig nicht notwendig“ gesprochen werden kann (OLG Wien 8 Rs 257/02a, SVSlg 50.102; 8 Rs 99/03, SVSlg 52.477). Es bedarf nämlich keiner „konkreter, tragfähiger Bedenken gegen die Richtigkeit des erstatteten Gutachtens“, damit ein Sachverständiger geladen werden muss (OLG Wien 10 Rs 12/03p, SVSlg 50.224; Neumayr aaO).
1.4.) Aussgehend von diesen Grundsätzen hätte infolge der beantragten Erörterung die Sachverständige Dr. D* dazu geladen werden müssen. Der Klägerin muss die Möglichkeit offen stehen, die gutachterlichen Schlussfolgerungen der Sachverständigen zu hinterfragen und eine konkrete Stellungnahme zu einzelnen Aspekten einzufordern. Dies muss umso mehr gelten, wenn wie vorliegend erheblich abweichende Gutachtensergebnisse vorliegen.
Durch die entgegen § 75 Abs 2 ASGG unterbliebene Ladung der Sachverständigen Dr. D* zu einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung ihres Gutachtens ist die Entscheidungsgrundlage unvollständig geblieben. Schon insoweit leidet das Verfahren an einem primären Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache hindert. Die Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher nicht zu vermeiden.
2.) Ein Eingehen auf die weitere Mängelrüge, die Beweisrüge und die Rechtsrüge erübrigt sich im Hinblick auf die erforderliche Verfahrensfortsetzung und -ergänzung. Ob und gegebenenfalls welche weiteren Gutachten einzuholen sein werden, hängt nicht zuletzt von der Ergebnissen der ausständigen Gutachtenerörterung ab. Gleiches gilt für die Tatsachenfrage, ob und in welchem Ausmaß die Klägerin Pflegebedarf bei der Verrichtung der Notdurft hat.
3.) Von einer Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht war Abstand zu nehmen, weil die Voraussetzung der §§ 496 Abs 3 ZPO, 90 Abs 2 ASGG nicht vorliegen. Während das Erstgericht an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen kann, wäre eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht nicht zuletzt aufgrund möglicher, derzeit nicht absehbarer Weiterungen mit einem Mehraufwand und einer Verzögerung der Erledigung verbunden (vgl RS0044905). Weiters würde dadurch der wesentliche Aspekt des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens unter Ausschluss der Parteien von einer weiteren Tatsacheninstanz - und damit der Anfechtbarkeit der Tatsachengrundlage - in die zweite Instanz verlagert werden, was von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 3 ZPO – und selbst nach der für das sozialgerichtliche Verfahren geltenden Norm des § 90 Abs 2 ASGG – nicht gedeckt wäre (1 Ob 169/97b; Lovrek in Fasching/Konecny ³ § 503 Rz 42 f; vgl auch OLG Innsbruck 25 Rs 72/22g, 25 Rs 49/24b, 23 Rs 2/25b uva; vgl auch OLG Wien 7 Rs 131/21t ua).
4.) Der Kostenvorbehalt beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 ZPO.
Rückverweise