Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Florian Böhm und Norbert Walter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Bischof Zorn + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, vertreten durch Mag. B*, ebenda, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.12.2024, **-12, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben .
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.
Begründung:
Mit Bescheid vom 11.10.2024 sprach die beklagte Partei aus, dass das Ereignis vom 2.2.2024 nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage des Klägers mit dem Begehren, es werde festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 2.2.2024 um einen Arbeitsunfall iSd §§ 175f ASVG handle; die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem gesetzlichen Anfallstag zu gewähren; die beklagte Partei sei weiters schuldig, dem Kläger eine vorläufige Leistung in der Höhe von EUR 343 monatlich zu zahlen.
Er habe am 2.2.2024 einige Paletten mit Möbellieferungen mittels Hubwagen verräumt. Die letzte Palette wäre völlig überladen gewesen und habe sich nicht bewegen lassen. Der Kläger habe sich mit ganzer Kraft gegen die schwere Last gestemmt. Bei dieser Überanstrengung sei seine Achillessehne völlig gerissen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aus diesem Arbeitsunfall betrage mindestens 20%.
Die Beklagte bestritt das Klagsvorbringen und beantragte Klagsabweisung. Der geschilderte Unfallhergang sei nicht geeignet gewesen, einen Riss der rechten Achillessehne zu verursachen. Die geltend gemachten Beschwerden seien nicht auf ein Unfallereignis sondern auf vorbestehende degenerative Veränderungen in diesem Bereich zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Es legte seiner Entscheidung nachstehende Feststellungen zugrunde:
Der als Einzelhandelskaufmann bei der Firma C* beschäftigte Kläger übernahm am 2.2.2024 in der Filiale in ** eine Lieferung mit einigen Paletten, um sie anschließend mit dem Hubwagen ins Lager zu bringen. Die letzte Palette war stark überladen und ließ sich nicht bewegen. Als der Kläger gemeinsam mit dem LKW-Fahrer und einem Kunden anschob, machte es einen „Schnalzer“. Der Kläger suchte daraufhin das D* auf, wo ein Riss der rechten Achillessehne diagnostiziert wurde.
Achillessehnenrisse sind, bis auf offene Verletzungen mit Durchtrennung oder durch deutliche Fremdeinwirkung von außen mit kurzfristiger Überspannung der Sehne (Fußtritt) oder Überanspannung von innen (Abrutschen von einer Stufe bei maximaler Anspannung oder Tritt in ein unvermutetes Loch), dabei muss der Vorfuß aber unerwartet plötzlich hochgedrückt werden, überwiegend nicht traumatischen Ursprungs.
Unter alltäglicher Belastung kann keine gesunde Achillessehne reißen, da die Sehne mehr aushalten muss als die Wadenmuskulatur Kraft entwickeln kann. Es hat hier eine repetitive willkürliche Kraftanstrengung stattgefunden, im Rahmen dieser ist die Achillessehne gerissen. Der Kläger rutschte weder aus, noch stürzte er, sondern er schob eine Palette nach der anderen an, bei der letzten schwersten Palette war die Belastung zu viel.
Zum Untersuchungszeitpunkt durch den Sachverständigen für Unfallchirurgie Dr. E* am 22.11.2024 bestanden als Veränderungen und Funktionseinbußen ein Bewegungsdefizit des rechten oberen Sprunggelenkes gering, eine Verdickung im Bereich der rechten Achillessehne gering sowie eine Verschmächtigung der rechten Wade gering bis mäßig.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist mit 0% auf Dauer ab dem 2.2.2024 einzuschätzen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, im vorliegenden Fall habe keinerlei Einwirkung von außen stattgefunden (kein Schlag, kein Tritt), auch sei der Kläger weder ausgerutscht, noch gestürzt. Durch die repetitive willkürliche Kraftanstrengung sei es zu einem Riss der Achillessehne gekommen. Es sei demnach kein plötzliches, unerwartetes, von außen einwirkendes Ereignis vorgelegen. Das Ereignis stelle deshalb keinen Arbeitsunfall dar. Da weder ein Arbeitsunfall vorgelegen habe, noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit gegeben sei, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung, Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärem Feststellungsmangel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist zunächst auf die Rechtslage einzugehen:
1.1. Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.
1.2. Der Unfallbegriff ist gesetzlich nicht definiert. Von der Rechtsprechung wird der Unfall für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung dahin umschrieben, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung - handelt, das zu einer Körperschädigung (oder zum Tod) geführt hat (RS0084348; 10 ObS 80/20t uva). Nach der neueren Rechtsprechung kann auch ein zur gewöhnlichen (geschützten) Tätigkeit gehörendes Ereignis ein Unfall sein, sofern es nur zeitlich begrenzt ist (RS0084089; 10 ObS 162/19z). Das Ereignis muss sich aber zumindest insoweit auch vom üblichen Arbeitsvorgang abheben (also „außergewöhnlich“ sein), dass es von diesem unterscheidbar bleibt. Andernfalls wäre es weder möglich, diesen oder einen anderen Arbeitsvorgang dem Unfallgeschehen zuzuordnen, noch hätte man einen Maßstab für die zeitliche Begrenzung zur Verfügung (10 Obs 162/19z mwN).
1.3. Dass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Ein Unfall liegt in diesem Zusammenhang bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat (RS0082008; Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Anstoßen gegen ein Hindernis etc).
1.4. Die Leistungen der Unfallversicherung beziehen sich auf Personenschäden, die durch das versicherte Ereignis verursacht wurden. In Anlehnung an die Adäquanztheorie werden in der Unfallversicherung insoweit besondere Anforderungen an den ursächlichen Zusammenhang gestellt, als eine wesentliche Mitwirkung gefordert wird. Nach der „Theorie der wesentlichen Bedingung“ ist nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele, ursächlich, sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen nach der Auffassung des praktischen Lebens wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (RS0084290; Tarmann-Prentner in Sonntag , ASVG 16 § 175 Rz 5).
Nach Bejahung des Kausalzusammenhangs zwischen der Erwerbstätigkeit und dem Unfall sowie des „inneren" (finalen) Zusammenhangs muss die aus dem geschützten Lebensbereich stammende, in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Ursache „wesentliche Bedingung" (wesentlich mitwirkende Ursache) für den Eintritt des Körperschadens sein (RS0084290 [T10]; RS0084318 [T14]; RS0084308 [T14]). Als wesentlich wird eine Bedingung insbesondere dann angesehen, wenn ohne ihre Mitwirkung der Erfolg nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in einem geringeren Umfang eingetreten wäre, nicht aber dann, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können (RS0084308 [T15]; RS0084290 [T11]).
Beim Zusammentreffen eines Unfalltraumas mit einer vorbestehenden krankhaften Veranlagung gilt dementsprechend, dass eine krankhafte Veranlagung die alleinige oder überragende Ursache darstellt, wenn sie so leicht ansprechbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zur selben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (RS0084318).
Ein äußeres Ereignis im Maß einer alltäglichen Belastung ist bei einem mitwirkenden Vorschaden immer nur eine sogenannte Gelegenheitsursache, begründet also keinen Arbeitsunfall (RS0084318 [T9]). Wenn der Gesundheitsschaden auch ohne den Arbeitsunfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit allein infolge der Schadensanlage zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß tatsächlich eingetreten wäre oder durch eine „alltägliche Belastung" ausgelöst hätte werden können, wird der Körperschaden nicht der Unfallversicherung zugerechnet (RS0084318 [T13]). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppen steigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen (RS0084318 [T4, T5]).
1.5. Davon dass ein spontaner Achillessehnenriss grundsätzlich ein Arbeitsunfall sein kann, ist der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 10 ObS 83/95 ausgegangen (Achillessehnenriss im Zuge des Anschiebens eines PKWs im Moment der größten Anstrengung). In der Entscheidung 10 ObS 162/19z wurde ausgesprochen, dass auch der beim Sprinten infolge (körperlicher) Überanstrengung aufgetretene Achillessehnenriss den Begriff des „Unfalls“ nach § 175 Abs 1 ASVG erfüllt.
1.6. Nach ständiger Rechtsprechung gelten in Sozialrechtssachen die allgemeinen Regeln über die (objektive) Beweislast, weshalb jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen muss. Auch wenn gemäß § 87 Abs 1 ASGG das Gericht in Sozialrechtssachen sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat, ändert dies nichts daran, dass den Kläger die objektive Beweislast für den rechtserzeugenden Sachverhalt trifft, was selbstverständlich auch für den Bereich der Unfallversicherung gilt (RS0037797, RS0039939 uva). Die Beweislast für das Vorliegen und die Folgen eines Arbeitsunfalls/Dienstunfalls trifft demnach den Kläger.
2. Das Erstgericht hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung erlauben, ob ein vom üblichen Arbeitsvorgang abgehobenes, also außergewöhnliches Ereignis vorlag. Es steht lediglich fest, dass die gegenständliche Palette „stark überladen“ war und sich „nicht bewegen“ ließ. Weiters steht nur fest, dass es einen „Schnalzer“ machte und im D* in der Folge ein Riss der rechten Achillessehne diagnostiziert wurde. Was konkret, vor allem auch medizinisch Ursache dieses Risses war, steht aber nicht fest.
Aus der Feststellung, dass Achillessehnenrisse bis auf (…) Überanspannung von innen (Abrutschen von einer Stufe bei maximaler Anspannung oder Tritt in ein unvermutetes Loch), dabei muss der Vorfuß aber unerwartet plötzlich hochgedrückt werden, „überwiegend nicht traumatischen Ursprungs“ sind, lässt sich letztlich nichts gewinnen. Dass „unter alltäglicher Belastung keine gesunde Achillessehne reißen“ kann spräche eigentlich für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls. Welche Bedeutung es haben soll, dass „hier ein[e] repetitive willkürliche Kraftanstrengung stattgefunden hat“, in deren Rahmen die Achillessehne gerissen ist, ist unklar. Dass der Kläger weder ausrutschte, noch stürzte, sondern eine Palette nach der anderen anschob und bei der letzten schwersten Palette die Belastung zu viel war, schließt im Lichte der dargelegten Rechtslage die Annahme eines Arbeitsunfalls nicht aus.
3. Ob ein Arbeitsunfall vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die weder von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen noch von einem behandelnden Arzt zu beurteilen ist (OLG Wien 9 Rs 159/24d; vgl auch 2 Ob 15/94 ua). Der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige Dr. E* hat (wie auch vom Erstgericht festgestellt) als Veränderungen und Funktionseinbußen beim Kläger ein Bewegungsdefizit des rechten oberen Sprunggelenkes gering, eine Verdickung im Bereich der rechten Achillessehne gering sowie eine Verschmächtigung der rechten Wade gering bis mäßig, konstatiert (wobei – wenn auch nicht ausdrücklich so bezeichnet – wohl von vorfallskausalen Folgen auszugehen ist). Eine Vorschädigung der Achillessehne des Klägers lässt sich dem Befund des Sachverständigen oder seinem Gutachten nicht entnehmen.
Die unfallkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit hat er mit 0% auf Dauer eingeschätzt. Als Begründung führt der Sachverständige allerdings an, dass der geschilderte Unfallhergang „kein Unfall im Sinne des Gesetzes“ sei, es habe „ein[e] repetitive willkürliche Kraftanstrengung stattgefunden, im Rahmen dieser sei die Achillessehne gerissen“. Damit reduziert sich die gutachterliche Stellungnahme aber auf eine dem Sachverständigen nicht obliegende (und noch dazu so nicht richtige) rechtliche Beurteilung.
Im Rahmen der mündlichen Erörterung führte der Sachverständige – letztlich wieder zu Rechtsfragen – aus: „Prinzipiell ist das Ereignis in der Arbeit passiert, allerdings muss man sich den Unfallbegriff anschauen. Es liegt hier kein unerwartetes, von außen einwirkendes, plötzliches Ereignis vor, sondern es war sozusagen ein Endzustand nach einer repetitiven Überlastung, die auch bei anderen Personen, bei anderen Tätigkeiten zu einem Achillessehnenriss führt. Es hat gerade diese Belastung die Achillessehne nicht mehr ausgehalten. Aber zur Anerkennung eines Achillessehnenrisses ist entweder ein direktes Trauma, eine offene Durchtrennung oder eine unvorhersehbare akute Überlastung, wie z.B. ein Fallen in ein Loch oder dass die maximal angespannte Sehne noch einmal überdehnt wird, nötig. Das bewusste Anschieben, so lange bis die Achillessehne reißt, erfüllt halt kein Unfallkriterium. Sie haben Paletten geschoben und die letzte, die schwerste haben sie sich zum Schluss aufgehoben. (…) Achillessehnen reißen bei 20-Jährigen, 30-Jährigen, 40-Jährigen, 50-Jährigen durch akute Überdehnungen. Das kann beim Sport passieren, das kann in der Arbeit passieren, das kann beim Nachlaufen einer Straßenbahn passieren. Ein bisschen eine Abnützung ist oft dabei, muss aber nicht sein. Es ist oft so, dass die Belastung zu viel war, die Sehne kann sich nicht entspannen. Normalerweise gibt es Reflexe und wenn dann bei diesem Anschieben der Reflex nicht funktioniert, dann spannt die Muskulatur nicht und dann reißt die Sehne. Das ist ein bewusster Vorgang. Für einen Arbeitsunfall ist aber irgendeine Art von Einwirkung von außen, die unvorhergesehen ist, erforderlich. Auch das Unvorhergesehene spielt hier eine Rolle. Der Kläger hat hier eine Palette nach der anderen geschoben. Es ist halt dabei passiert. Es war hier kein unerwartetes Ereignis.“
Der Berufung ist darin zu folgen, dass das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen tatsächlich unzureichend ist, weil dessen zugrundeliegenden Schlüsse rechtlicher und nicht medizinischer Natur sind. Die Verneinung einer vorfallkausalen Minderung der Erwerbsfähigkeit, weil kein Unfall im rechtlich gebotenen Sinn vorliegt, steht dem Sachverständigen nicht zu.
Aufgabe des medizinischen Sachverständigen ist es in einem Fall wie dem vorliegenden zu beurteilen, ob und welche Gesundheitsfolgen das ins Treffen geführte Ereignis nach sich gezogen hat, wie diese aus medizinischer Sicht entstanden sind, welche physiologischen Prozesse in Gang gesetzt wurden bzw eingetreten sind, was deren medizinische Ursache war, ob allenfalls die vorbestehende gesundheitliche Konstitution des Versicherten dafür (mit)ursächlich war und welche Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Versicherten durch den Vorfall eingetreten ist. All dies ist vom Sachverständigen zu befunden und nachvollziehbar zu begutachten.
Aufgabe des Gerichts ist es, dem Sachverständigen entsprechende Aufträge zu erteilen und auf deren vollständige Erfüllung zu achten. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht dem Sachverständigen zwar richtig aufgetragen, dieser möge Befund und Gutachten darüber erstatten, an welchen Krankheiten, Gesundheitsstörungen und Beschwerden der Kläger leidet, inwieweit diese auf den Vorfall vom 2.2.2024 oder auf andere Ursachen (zB anlagebedingter Zustand, Vorunfälle etc) zurückzuführen sind und inwieweit die Erwerbsfähigkeit der klagenden Partei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch die unfallbedingten Beschwerden seit 2.2.2024 beeinträchtigt ist, entgegen seiner schon aus § 87 Abs 1 ASGG hat es aber nicht darauf geachtet, dass diese notwendigen Beweise aufgenommen werden, sondern im Ergebnis ohne hinreichende medizinische Grundlage die rechtlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen übernommen. Es nimmt zwar in seiner rechtlichen Beurteilung Bezug auf „die medizinische Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit“, übersieht aber, dass eine solche in Wahrheit nicht vorliegt.
4. Tragfähige Feststellungen dazu, welche Verletzungen der Kläger vorfallkausal erlitten hat und insbesondere dazu, wie diese eingetreten sind, fehlen.
In der Beweiswürdigung führt das Erstgericht zwar aus, dass „der Sachverständige ergänzend aus(führte), dass auch kein plötzliches, unerwartetes, von außen einwirkendes Ereignis vorgelegen habe, sondern der Riss sozusagen ein Endzustand nach einer repetitiven Überlastung durch das Anschieben gewesen sei.“ Der Sachverständige Dr. E* habe den Riss der Achillessehne deshalb nur als Gelegenheitsursache bezeichnet und nachvollziehbar erklärt, dass es bei Belastungen durch Alltagstätigkeiten wie bei akuten Überdehnungen, beim Sport, beim Nachlaufen einer Straßenbahn, zu demselben Ergebnis kommen hätte können.
Dies steht aber in Widerspruch zu den Feststellungen, wonach unter alltäglicher Belastung keine gesunde Achillessehne reißen kann. Feststellungen zu einer allfälligen Vorschädigung fehlen aber wie ausgeführt. Dass auch die vom Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Gutachtenerörterung dazu abgegebene Stellungnahme keine Beurteilung zulässt, was die Ursache der konkreten Verletzung des Klägers war und ob es sich dabei um eine so genannte Gelegenheitsursache gehandelt hat, sei erwähnt.
5. Der Berufung musste daher Folge gegeben werden, weil die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls sekundär mangelhaft geblieben ist. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren und in seiner neuerlichen Entscheidung - nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens insbesondere auch in Bezug auf die erforderliche Beiziehung von Sachverständigen - auf Basis einer ausreichenden Beweisgrundlage hinreichende Feststellungen zu treffen und auf deren Grundlage den geltend gemachten Anspruch selbst rechtlich tragfähig zu beurteilen haben.
Eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht kommt gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 3 ZPO nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht das Verfahren neu durchzuführen hätte, das Erstgericht jedoch auf den bisherigen Beweisergebnissen aufbauen kann. Ein Fall des § 90 Abs 2 ASGG liegt schon deswegen nicht vor, weil das angefochtene Urteil Feststellungsmängel aufweist.
Der Kostenvorbehalt gründet auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 ZPO.
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