Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **,**, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.4.2025, **-34, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, dem Kläger eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag zu gewähren, ab. Außerdem sprach es aus, dass kein Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation besteht, da Invalidität in absehbarer Zeit nicht eintreten wird.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 bis 4 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„Die klagende Partei hat den Beruf des Maschinenschlossers erlernt.
Maschinenschlosser fertigen Werkstücke und Bauteile für Maschinen und Produktionsanlagen mit computergesteuerten Werkzeugmaschinen (CNC-Maschinen), die sie auch programmieren. Sie bauen gefertigte Teile bzw vorgefertigte Teilgruppen zusammen, bedienen hierfür Zerspanungs-, Fräs-, Drehmaschinen und Schweißanlagen, montieren Maschinen und Anlagen am Verwendungsort (in Werkshallen oder Maschinenhallen) und wirken bei der Inbetriebnahme, iE bei der Durchführung von Probeläufen zur Funktionskontrolle und zur Einstellungskontrolle mit. Weiters führen sie als Hauptaufgabe die regelmäßige Wartung und die Instandhaltung der Maschinen und Anlagen sowie Reparaturarbeiten durch.
In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 01.08.2023 war die klagende Partei insgesamt mehr als 90 Beitragsmonate zur Pensionsversicherung wie folgt tätig:
08/2008 bis 04/2013 als Maschinenschlosser und Vorarbeiter mit folgenden Aufgaben:
Zusammenbau, Überprüfung, Einstellung von Kupplungen, Gravur der Seriennummer darauf und Fertigmachen zum Versand, Einteilung von Arbeiten, Erteilung von Arbeitsanweisungen, Warenentgegennahme, Kümmern ums Lager.
Das zeitliche Ausmaß der Überprüfungen kann nicht festgestellt werden.
20.08.2013 bis 10/2013 als Maschinenschlosser.
04.11.2013 bis 12/2020 als Maschinenschlosser und Schichtführer mit folgenden Aufgaben:
Maschineninstandhaltung und -wartung, Werkzeugwechsel und Reparatur der Werkzeuge, Qualitätsprüfungen laut Vorgaben, Nachstellen von Maschinen und Werkzeugen, Einteilung von unterstellten Mitarbeitern.
Qualitätsprüfungen fanden bei Schichtbeginn und Schichtende statt und dauerten jeweils so 30 Minuten.
Infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands sind der klagenden Partei ab Antragstellung zumutbar […].
Die ausgeübten Tätigkeiten der klagenden Partei sind dieser bereits deswegen nicht mehr zumutbar, da Arbeiten mit Führungsaufgaben zum Berufsanforderungsprofil gehören.
Berufsanforderungsprofil des Maschinenschlossers:
[…]
Auf der Grundlage des vorliegenden medizinischen Leistungskalküls kann die klagende Partei diese Tätigkeit nicht mehr ausüben.
FertigungsprüferIn (QualitätsprüferIn, EndprüferIn) in der Metallbe- und verarbeitung werden im Rahmen der Produkt- bzw Funktionskontrolle und Qualitätssicherung tätig. Dabei werden entweder Reihenproben oder Stichproben nach vorgegebenen Prüfprotokollen gezogen, Produktteile (iE geschmiedete, gewalzte Blechteile) auf das Übereinstimmen mit vorgegebenen Fertigungstoleranzen (hinsichtlich Maßen, Stärke, Oberflächenbeschaffenheit, Größe, Gewicht etc) überprüft und ggf die Nachjustierung bzw Neuprogrammierung von Maschinen und Anlagen (vorwiegend CNC-Anlagen) veranlasst. Qualitätsprüfungsverfahren finden idR mit Prüfgeräten (in der Metallbe- und -verarbeitung auch bildgebende Verfahren) nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen (Prüfprotokollen, Prüfroutinen) statt. Zu den Aufgaben gehört auch das Einstellen und Warten der verwendeten Prüfgeräte.
Eine einheitliche Ausbildung ist nicht feststellbar. Eingesetzt werden sowohl Absolventen von metallbautechnischen bzw elektrotechnischen Berufen wie auch eingeschulte, ungelernte Arbeitskräfte. Die jeweilige betriebs- oder produktionsverfahrensspezifische Einschulungsdauer beträgt bei gegebener Vorbildung auf LAP-Niveau in einem metalltechnischen Beruf einige Tage bis mehrere Wochen unter Anleitung. Ausbildungsinhalte und Berufspraxis eines Maschinenschlossers sind für den Beruf des Fertigungsprüfers verwertbar.
Berufsanforderungsprofil FertigungsprüferIn:
[…]
Auf der Grundlage des vorliegenden medizinischen Leistungskalküls kann die klagende Partei diese Tätigkeit noch ausüben. Es sind bundesweit 100 solcher Arbeitsplätze vorhanden.
Bei den ausgeübten Tätigkeiten einerseits und der Tätigkeit des Fertigungsprüfers andererseits handelt es sich um das im Wesentlichen selbe arbeitskulturelle Umfeld, um dieselbe räumliche Situation, dieselben Kontakte mit Mitarbeitern und um das selbe technische Umfeld. Mit der Tätigkeit eines Fertigungsprüfers geht auch keine Entgeltreduktion zu den bisherigen Tätigkeiten der klagenden Partei ein.“
Rechtlichführte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass der Kläger nicht invalid iSd § 255 Abs 1 ASVG sei, weil er noch den Beruf des Fertigungsprüfers ausüben könne. Der Kläger sei aber auch nicht invalid iSd § 255 Abs 4 ASVG. Nach dieser Bestimmung müsse eine Verweisung dann als zumutbar angesehen werden, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt worden und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich sei. Kriterien seien dabei neben dem technischen Umfeld ua auch die Kontakte mit Mitarbeitern und Kunden sowie die räumliche Situation. Voraussetzung für die Verweisbarkeit auf eine (auf dem Arbeitsmarkt nachgefragte) Teiltätigkeit der bisherigen Tätigkeit sei, dass diese Teiltätigkeit weder nach der Gewichtung im Arbeitsverlauf noch nach ihrem zeitlichen Umfang eine untergeordnete Bedeutung in der bisher ausgeübten „einen“ Tätigkeit zugekommen sei. Da der Kläger in seiner Tätigkeit Überprüfungen von Kupplungen im nicht feststellbaren zeitlichen Ausmaß und Qualitätskontrollen nach Vorgaben von so einer Stunde durchgeführt habe, sei nicht feststellbar, ob dieser Teiltätigkeit nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zugekommen sei. Der Kläger habe auch in Sozialrechtssachen nach allgemeinen Grundsätzen für die Beweislastverteilung die anspruchsbegründenden Tatsachen, sohin auch die Unzumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit, zu beweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags im Ergebnis berechtigt .
Zur Mängelrüge:
Der Kläger führt zusammengefasst aus, die Negativfeststellung des Erstgerichts, dass das zeitliche Ausmaß der Überprüfungen nicht festgestellt werden kann, sei für ihn insofern überraschend gewesen, als auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens jedenfalls diesbezügliche Feststellungen hätten getroffen werden können. Das Erstgericht sei diesbezüglich nicht seiner Verpflichtung nach § 182 ZPO nachgekommen.
Die Mängelrüge geht aus mehrfachen Gründen ins Leere.
Die – grundsätzlich auch im Anwaltsprozess bestehende – Prozessleitungspflicht nach §§ 182, 182a ZPO geht nicht so weit, dass das Gericht zu erkennen zu geben hätte, welchen Beweisergebnissen es Glauben schenken werde und welchen nicht und dass es in diesem Zusammenhang zur Stellung neuer Beweisanträge anzuleiten hätte (RIS-Justiz RS0036869). Eine Verpflichtung des Richters, eine anwaltlich vertretene Partei zu weiteren Beweisanträgen anzuleiten, wenn sich die bisher beantragten Beweise als unzulänglich erwiesen haben, lässt sich auch aus der Bestimmung des § 182 ZPO nicht ableiten (RS0037403). Die in § 182a Abs 2 ZPO statuierte Erörterungspflicht bezieht sich auf rechtliche Gesichtspunkte (RS0036869 [T2]; 6 Ob 174/16f ua).
Ausgehend von dieser ständigen Rechtsprechung liegt somit weder ein Verstoß gegen die Prozessleitungspflicht nach §§ 182, 182a ZPO noch eine „Überraschungsentscheidung“ vor, zumal das Gericht nach ständiger Rechtsprechung auch im Rahmen der §§ 182, 182a ZPO nicht seine Ansicht vom Wert bisheriger Beweismittel bekanntzugeben hat (vgl. Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 182 ZPO Rz 1 mwN).
Im übrigen geht die Mängelrüge bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Das Berufungsgericht übernimmt die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Der Kläger führt im Wesentlichen aus, auf Grund der erstgerichtlichen Feststellung, dass er im Zeitraum August 2008 bis April 2013 als Maschinenschlosser mit verschiedenen Aufgaben tätig gewesen sei und das zeitliche Ausmaß der Überprüfungen nicht habe festgestellt werden können, bleibe unklar, ob er überhaupt im vorgenannten Zeitraum Überprüfungen, sohin Qualitätssicherungstätigkeit, durchgeführt habe oder nicht. Derartige Feststellungen wären aber zur abschließenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts erforderlich gewesen, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel gegeben sei.
Des Weiteren habe das Erstgericht festgestellt, dass die Qualitätsprüfungen bei Schichtbeginn und Schichtende stattgefunden und jeweils ca. 30 Minuten gedauert hätten. Auf Grund dieser Feststellungen hätte das Erstgericht auch weitere Schlüsse dahingehend ziehen können, ob die Tätigkeit des Kläger in diesem Dienstverhältnis für den obgenannten Zeitraum als eine untergeordnete Teiltätigkeit zu betrachten sei oder nicht. Dagegen führe das Erstgericht aus, dass das zeitliche Ausmaß von Qualitätskontrollen nicht feststellbar wäre und daher auch nicht feststellbar wäre, ob dieser Teiltätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung zugekommen sei. Das Erstgericht wäre jedoch in der Lage gewesen, auf Grund der getroffenen Feststellungen, wonach die Teiltätigkeit Qualitätsprüfung lediglich rund ein Achtel der täglichen Arbeitszeit in Anspruch genommen habe, zu beurteilen, ob diese Teiltätigkeit eine untergeordnete iSd Judikatur sei oder nicht. Laut Auffassung des Berufungswerbers handle es sich dabei um eine untergeordnete Teiltätigkeit, auf welche der Kläger nicht verwiesen werden könne.
Der Rechtsrüge kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Der Kläger hat eine (gerade noch) gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge erhoben, weshalb die dem angefochtenen Urteil anhaftenden rechtlichen Feststellungsmängel von Amts wegen aufgegriffen werden müssen ( A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 496 ZPO Rz 10 mwN; RS0114379; vgl auch RS0043352).
Die erstgerichtlichen Feststellungen reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger – wie vom Erstgericht angenommen – tatsächlich nicht invalid iSd § 255 Abs 4 ASVG ist.
Gemäß § 255 Abs 4 S 2 ASVG sind „zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit“ zu berücksichtigen. Der Begriff der zumutbaren Änderung ist nach der Rechtsprechung eng zu interpretieren (RS0100022 [T3, T6]). Eine Verweisung (bzw Änderung der Tätigkeit) wird dann als zumutbar angesehen, wenn die Verweisungstätigkeit bereits bisher als eine Teiltätigkeit ausgeübt wurde, keine gravierende Lohneinbuße damit verbunden ist und das Arbeitsumfeld dem bisherigen ähnlich ist (RS0100022; zur Lohneinbuße RS0120866).
Voraussetzung für die Verweisbarkeit auf eine (auf dem Arbeitsmarkt nachgefragte) Teiltätigkeit der bisherigen Tätigkeit ist, dass dieser Teiltätigkeit weder nach der Gewichtung im Arbeitsverlauf noch nach ihrem zeitlichen Umfangnur eine untergeordnete Bedeutung in der bisher ausgeübten „einen“ Tätigkeit zugekommen ist (RS0100022 [T13]).
Beim Tätigkeitsschutz des § 255 Abs 4 ASVG handelt es sich nicht um einen Arbeitsplatzschutz, sondern um eine (besondere) Form des Berufsschutzes (RS0087658 [T3, T4]; 10 ObS 42/24k Rz 9; 10 ObS 135/22h Rz 13 ua). Dieser stellt nicht auf die Anforderungen an einen bestimmten Arbeitsplatz , sondern auf die „Tätigkeit“ mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhaltab (RS0087658 [T2]; RS0087659 [T9]). Es kommt daher nicht auf die konkrete Tätigkeit, sondern die ausgeübte „abstrakte Tätigkeit“ und ihren im dargestellten Sinn typischen Inhalt an(RS0100022 [T17, T23];10 ObS 42/24k Rz 9; 10 ObS 90/23t Rz 16; 10 ObS 182/13g ErwGr 5.3. ua).
Ausgehend von den dargelegten Rechtsgrundsätzen zeigt sich, dass im Rahmen des § 255 Abs 4 ASVG nicht auf den tatsächlichen Arbeitsplatz des Klägers, sondern auf die „Tätigkeit“ mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt abzustellen ist, was in den erstgerichtlichen Feststellungen jedoch nicht abgebildet wird. Insofern liegen rechtliche Feststellungsmängel vor.
Diese machen eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung erforderlich.
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren unter Beiziehung des berufskundlichen Sachverständigen nicht auf die Anforderungen an einen bestimmten Arbeitsplatz des Klägers, sondern auf die abstrakte „Tätigkeit“ mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt abzustellen haben (Näheres dazu siehe RS0100022 [T17, T23]; 10 ObS 52/05b; 10 Obs 63/08z; 10 ObS 8/04f; 10 ObS 63/08z uva).
Ausgehend davon wird das Erstgericht, jedenfalls unter Beiziehung des berufskundlichen Sachverständigen, in einem weiteren Schritt zu prüfen und Feststellungen zu treffen haben, in welchem zeitlichen Umfang bei einem Maschinenschlosser wie dem Kläger „Überprüfungen“ und „Qualitätskontrollen“ und sonstige hier in Betracht kommende Teiltätigkeiten vorkommen und welches Gewicht ihnen im Arbeitsablauf zukommt. Bei einer nur geringen Bedeutung im Arbeitsablauf oder einem nur untergeordneten zeitlichen Umfang dieser Teiltätigkeiten würde eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Fertigungsprüfers ausscheiden (Näheres dazu siehe RS0100022 [T13]; 10 ObS 8/04f; 10 ObS 59/24k ua).
Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren weiters zu beachten haben, dass auch im Anwendungsbereich des § 255 Abs 4 ASVG eine Verweisung auf Teiltätigkeiten, die den Berufsschutz nicht erhalten können, ausscheidet (RS0100022 [T29]; 10 ObS 19/09f; 10 ObS 42/24k ua; vgl. auch Sonntag in Sonntag, ASVG 16§ 255 ASVG Rz 79ff mwN).
Zur Prüfung der Frage, ob eine Teiltätigkeit den Berufsschutz erhalten kann, fordert die Judikatur genaue Feststellungen dazu, inwieweit in den Verweisungsberufen das berufliche Wissen verwertet werden kann, weil die auszuführenden Tätigkeiten über bloß untergeordnete, sich qualitativ nicht hervorhebende Teiltätigkeiten hinausgehen (RS0084541 [T21]; 10 ObS 40/22p ua). Ausreichend konkrete Feststellungen, inwiefern der Kläger bei einer Verweisung auf andere (Teil-)Tätigkeiten sein berufliches Wissen verwerten kann, liegen nicht vor. Die bloß allgemeine Feststellung des Erstgerichts, dass Ausbildungsinhalte und Berufspraxis eines Maschinenschlossers für den Beruf des Fertigungsprüfers verwertbar sind, genügt diesen Anforderungen nicht.
Auf Grund der aufgezeigten Feststellungsmängel war eine Aufhebung des angefochtenen Urteils erforderlich.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Das Erstgericht kann an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen, während eine Neudurchführung des Verfahrens vor dem Berufungsgericht zu einem erheblichen Mehraufwand an Kosten und einer Verzögerung der Erledigung führen würde. Ein Fall des § 90 Abs 2 ASGG liegt nicht vor, weil das angefochtenen Urteil rechtliche Feststellungsmängel aufweist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 ZPO.
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