Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Vetter als Vorsitzende, die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Pirchmoser und Mag. Grössl sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. a Sarah Haider (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und AD RR Jürgen Fiedler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Mag. a B*, Mitarbeiterin der Arbeiterkammer **, Abteilung Sozialrecht, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT , vertreten durch ihre Mitarbeiterin Mag. a C*, wegen Invaliditätspension, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.1.2025, ** 33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab dem Stichtag 1.12.2023 eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei vom 1.12.2023 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheids eine vorläufige Zahlung von EUR 300,-- monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung des Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am 1. eines Monats im Nachhinein.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Kläger Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer erworben hat.
Der Kläger, der keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes abgeschlossen hat, erwarb bis zum Stichtag 1.12.2023 insgesamt 504 Versicherungsmonate, davon 479 Beitragsmonate der Pflichtversicherung Erwerbstätigkeit, 15 Beitragsmonate der Pflichtversicherung Teilversicherung (APG) und 10 Monate einer Ersatzzeit.
Mit dem ihm verbleibenden medizinischen Leistungskalkül ist der Kläger nicht mehr in der Lage ab dem Stichtag 1.12.2023 als Berufskraftfahrer im Nah- oder Fernverkehr zu arbeiten. Er ist auch nicht mehr in der Lage die folgenden (berufschutzerhaltenden) Tätigkeiten, für welche es jeweils einen österreichischen Arbeitsmarkt von zumindest 100 (freien/besetzen) Stellen gibt, auszuüben:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 16.11.2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab, weil dauerhafte Invalidität nicht vorliege. Vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens 6 Monaten liege ebenfalls nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Ebenso wenig bestehe ein Anspruch auf medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen.
Mit dagegen erhobener rechtzeitiger Bescheidklage begehrt der Kläger die Gewährung der Invaliditätspension, in eventu Rehabilitationsgeld ab dem Stichtag mit der Begründung, er sei invalide im Sinne des Gesetzes. Er sei im Beobachtungszeitraum überwiegend als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen und habe durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben. Insbesondere sei er von April 1989 bis Juli 2011 als angelernter Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr in Italien, Deutschland, Frankreich, der Schweiz und den Niederlanden unterwegs gewesen und habe Zollpapiere abwickeln, Routenplanungen und kleinere Reparaturen durchführen sowie Gefahrengut transportieren müssen. Ab August 2011 sei er bis zu seinem Krankenstand am 19.8.2022 im Nahverkehr mit Tagestouren nach Deutschland und in die Schweiz tätig gewesen. Er genieße daher Berufsschutz als angelernter Berufskraftfahrer und sei aufgrund seines eingeschränkten Gesundheitszustands nicht mehr verweisbar.
Die Beklagte beantragt unter Aufrechterhaltung ihres im Anstaltsverfahren eingenommenen Standpunkts Klagsabweisung. Der Kläger sei im Beobachtungszeitraum nicht überwiegend in erlernten Berufen tätig gewesen und infolge seines körperlichen und geistigen Zustands nicht außer Stande, durch eine Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet werde und die ihm unter billiger Berücksichtigung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten zugemutet werden könne, wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege. Es sei nicht erwiesen, dass der Kläger im internationalen Fernverkehr tätig gewesen sei. Insbesondere habe er keine Kenntnisse über internationale Verkehrsrouten außerhalb der Europäischen Union und keinen Fernverkehr in osteuropäische Staaten oder beispielsweise die Balkanstaaten durchgeführt, sondern nur Fahrten in Staaten, ohne oder mit vereinfachten Zollformalitäten. Allein das Vorhandensein qualifizierter Kenntnisse bewirke noch keine Anlernqualifikation, wenn diese für die Durchführung der konkreten Tätigkeit nicht erforderlich gewesen seien. Insbesondere reichten Kenntnisse für den Güternahverkehr nicht zur Begründung von Berufsschutz aus.
Mit dem bekämpften Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger ab dem Stichtag 1.12.2023 Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu leisten.
Seiner Entscheidung legte es ua die eingangs referierten Feststellungen zugrunde. Darüber hinaus traf es – soweit für das Berufungsverfahren relevant – nachstehende Feststellungen, wobei die im Berufungsverfahren von der Beklagten bekämpften Sachverhaltsannahmen in Fettdruck hervorgehoben und mit [a] bis [d] gekennzeichnet sind:
„Der Kläger verfügt über die Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F und den Gefahrengutschein.
Praktisch war der Kläger wie folgt bei den nachstehenden Arbeitgebern als Berufskraftfahrer vollzeitbeschäftigt:
[…]
- vom 4.4.1989 bis 29.7.2011 bei der Firma D*:
Dort lenkte der Kläger bis Ende des Jahres 1999 12-t-LKWs auf Routen in Österreich und im nahen Grenzbereich von Vorarlberg – nämlich Schweiz (**, **) und Deutschland (bis **).
[a] Ab dem Jahr 2000 fuhr er mit einem 40-t-LKW (Hängerzug) im Fernverkehr, um Speditionsgüter in andere Länder zu liefern. Dabei fuhr er Touren in die gesamte Schweiz (**, **, **, **). Weiters absolvierte er Touren nach Deutschland (**, **, **, **), nach ganz Italien und nach Frankreich (nur ins Elsass).
- vom 1.8.2011 bis 18.9.2022 Firma E* GmbH:
[b] Dort hatte der Kläger dieselben Aufgaben und Routen wie bei der Fa. D*. Hinzu kamen aber noch Touren von Vorarlberg nach Holland, dies zwei bis drei Mal pro Jahr.
Ab 09/2022 war der Kläger in Bezug von Arbeitslosengeld bzw Krankgeld.
[c] Der Kläger hatte sich jene Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Ausübung seiner Tätigkeiten als Berufskraftfahrer praktisch und theoretisch angeeignet, welche auch ein Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Berufsausbildung hat. Dieser Vorgang, nämlich die Erlangung der Kenntnisse eines Berufskraftfahreres praktisch und theoretisch, war bei ihm im Dezember 2002 abgeschlossen.
[…]
[d] Zu den Aufgaben des Klägers, die er selbständig im Berufsalltag als Berufskraftfahrer – zumindest ab dem Jahr 2000, als er nicht nur mehr im Nahverkehr tätig war – zu erfüllen hatte, gehörten auch:
Ob er Gefahrenguttransporte durchführte ist nicht feststellbar.“
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass der Kläger die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers praktisch und theoretisch ab Dezember 2002 erworben habe. Da er in der Folge mehr als 90 Monate als Berufskraftfahrer tätig gewesen sei und die von ihm erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden gehabt habe, komme ihm Berufsschutz als Berufskraftfahrer zu. Da er keine berufsschutzerhaltenden Verweisungstätigkeiten mehr ausüben könne und eine Besserung des Gesundheitszustands nicht zu erwarten sei, stehe ihm die Invaliditätspension ab dem Stichtag zu.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten , die aus den Rechtsmittelgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung beantragt. Eventualiter wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Rechtsmittelgegenschrift, der Berufung der Beklagten den Erfolg zu versagen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Beweisrüge:
1. Voranzustellen ist, dass die Berufungswerberin unter mehreren Aspekten keine ordnungsgemäße Beweisrüge zur Ausführung bringt.
1.1. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären (RS0041835 [T2, T4]).
Eine Beweisrüge kann dabei nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden können. Zu diesem Zweck ist überzeugend darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für die begehrten Feststellungen vorliegen (RI0100099; RES0000012; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4 , Seite 176 mwN).
1.2. In der Berufung muss deutlich gemacht werden, welche konkrete Tatsachenfeststellung der Berufungswerber bekämpft und durch welche konkrete Ersatzfeststellung er diese ersetzt wissen will . Diesbezügliche Unklarheiten gehen zu Lasten des Berufungswerbers. Es genügt auch nicht, die "ersatzlose" Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
1.3. Folglich müssen bekämpfte und gewünschte Feststellungen in einem Austauschverhältnis zueinander stehen. Ein solches liegt nur dann vor, wenn sich die bekämpfte und die gewünschte Feststellung in einem Alternativverhältnis zeigen. Zwischen der bekämpften und der begehrten Feststellung muss ein derartiger inhaltlicher Widerspruch (Gegensatz) bestehen, dass sie nicht nebeneinander bestehen können. Die eine Feststellung muss die andere ausschließen (RI0100145).
2. Die Berufungswerberin bekämpft nun die bei Wiedergabe des Sachverhalts mit [a] bis [d] gekennzeichneten, durch Fettdruck hervorgehobenen Feststellungen und strebt stattdessen folgende „Ersatzfeststellungen“ an:
„Der Kläger war überwiegend im Nahverkehr tätig. Es wurden fallweise Tagestouren im Grenzbereich durchgeführt sowie ab dem Jahr 2004 fallweise Fahrten nach Italien. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger als Berufskraftfahrer Routen in Nicht-EU-Staaten gefahren wäre. Weiters ist nicht feststellbar, ob (und in welchem Ausmaß) bei der Tätigkeit des Klägers Streckenplanung, Rechnungslegung etc selbstständig übernommen wurde und fand – im Hinblick darauf, dass keine Fahrten über das Unionsgebiet bzw die Schweiz hinaus durchgeführt wurden – keine Übernahme von Zollformalitäten statt.“
Diese von der Berufungswerberin formulierten „Ersatzfeststellungen“ lassen nicht ausreichend klar erkennen, konkret anstelle welcher der bekämpften Feststellungen sie zu treffen gewesen wären, welche Feststellung sie also ersetzen sollen. Ganz offenbar wird teilweise die ersatzlose Streichung der bekämpften Feststellungen begehrt (etwa die Feststellung lit [c] und Teile der Feststellung lit [d]) und stehen die begehrten Ersatzfeststelllungen auch nicht allesamt in einem Austauschverhältnis zu den bekämpften Feststellungen. So steht die begehrte Feststellung, dass der Kläger überwiegend (in welchem Zeitraum?) im Nahverkehr tätig war, nicht im Widerspruch zur Feststellung, dass der Kläger ab dem Jahr 2000 (auch) im Fernverkehr fuhr.
3. Die Berufungswerberin führt auch nicht überzeugend aus, aufgrund welcher Beweismittel die gewünschten Ersatzfeststellungen zu treffen gewesen wären und welche Beweise das Erstgericht – warum – unrichtig gewürdigt hat.
3.1. Die Berufungswerberin führt nur ins Treffen, die Einvernahme des Klägers hätte ergeben, dass dieser bis im Jahr 2000 im Nahverkehr gefahren sei, dabei im Wesentlichen nur Tagestouren durchgeführt und außerhalb der Europäischen Union und der Schweiz keine Lieferungen befördert habe. Inwiefern dieses Beweisergebnis der bekämpften Feststellung entgegenstehen sollte, dass der Kläger ab dem Jahr 2000 im Fernverkehr fuhr, vermag die Berufungswerberin nicht nachvollziehbar zu argumentieren. Das der Kläger mit der Formulierung, bis „im“ letztlich bis „zum“ Jahr 2000 gemeint hat, ergibt sich einerseits aus seiner weiteren Aussage, dass er ab dem Jahr 2000 im Fernverkehr gefahren sei (ON 31 S 2). Aber auch der Sachverständige, der mit dem Kläger die Daten persönlich erhoben hat (ON 23 S 11), führt an, dass dieser seit Anfang des Jahres 2000 im international grenzüberschreitenden Verkehr gearbeitet hat.
3.2. Auch das Argument, „es liege nur ein Dienstzeugnis der Firma E* vor, in dem der überwiegende Einsatz des Klägers im Nahverkehr bestätigt werde, lediglich fallweise seien Sonderfahrten nach Holland durchgeführt worden, andere Dienstgeberbestätigungen lägen nicht vor“, vermag nicht zu überzeugen. Das Erstgericht, das den Kläger persönlich vernommen hat, attestierte diesem einen aufrichtigen und um Sachlichkeit bemühten Eindruck hinterlassen zu haben. Auch sei die Firma E* im internationalen Fernverkehr präsent gewesen und sei es auch nicht ungewöhnlich, dass nach so vielen Jahren einer längst nicht mehr existierenden Firma (Firma D*) keine Aufzeichnungen über das genaue Tätigkeitsfeld des Klägers mehr vorhanden seien. Wenn das Erstgericht daher zur Ansicht gelangte, dass der Kläger ab dem Jahr 2000 (auch) im Fernverkehr tätig war, so ist dies nicht zu beanstanden. Auch für die gewünschte Ersatzfeststellungen zu den Routen, die der Kläger gefahren ist, bleibt kein Raum, hat dieser doch ausdrücklich angeführt, dass er in die Schweiz, nach Deutschland, Italien, Frankreich und teilweise auch in die Niederlande gefahren ist.
3.3. Soweit die Berufungswerberin auch damit argumentiert, dass widersprüchliche Beweisergebnisse nicht zu ihren Lasten gehen dürften, verkennt sie das Wesen der freien richterlichen Beweiswürdigung, wonach es gerade Aufgabe des Gerichts ist, die aufgenommenen – oft widersprüchlichen – Beweisergebnisse zu würdigen. Fehler der Beweiswürdigung liegen vor, wenn diese auf einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen beruht, den Gesetzen der Logik widerspricht oder wenn die getroffenen Feststellungen auf unschlüssigen Überlegungen und Schlussfolgerungen beruhen. Kein Fehler der Beweiswürdigung ist hingegen anzunehmen, wenn die Tatsacheninstanz einer von mehreren widersprechenden Beweisquellen folgt. Dies stellt gerade das Wesen der freien Beweiswürdigung dar (RS0043175).
Aber es liegen im Ergebnis auch keine „widersprüchlichen“ Beweisergebnisse vor. Selbst wenn der Kläger zunächst in seiner Einvernahme ausgesagt hat, dass er bis zum Jahr 2000 im Nahverkehr gefahren sei (ON 31 S 2), so hat er in seiner weiteren Aussage auch ausdrücklich – und nach dem Erstgericht durchaus glaubwürdig – angegeben, dass er ab dem Jahr 2000 im internationalen Fernverkehr gefahren sei (ON 31 S 2). Dazu widersprechende Beweisergebnisse vermag die Berufungswerberin nicht aufzuzeigen. Auch aus dem Gutachten des Sachverständigen, der mit dem Kläger die Daten persönlich erhoben hat (ON 23 S 11), ergibt sich, dass dieser seit Anfang 2000 im international grenzüberschreitenden Verkehr gearbeitet hat.
3.4. Erkennbar anstelle der bekämpften Feststellung lit [d] soll nach der Berufungswerberin eine Negativfeststellung zu einer selbständigen Tätigkeit des Klägers bei Streckenplanung, Rechnungslegung und Zollformalitäten getroffen werden, da keine Beweisergebnisse dafür vorlägen, wonach der Berufungsgegner Gefahrenguttransporte durchgeführt, Strecken- oder Terminplanung übernommen oder sich um (nicht vereinfachte) Zollformalitäten gekümmert hätte.
3.4.1. Soweit die Berufungswerberin in die „Ersatzfeststellung“ weder den für den Transport notwendigen Schriftverkehr und die Papiere sowie die Notwendigkeit von (kleineren) Reparaturen an den Fahrzeugen aufnimmt, begehrt sie damit im Ergebnis deren „ersatzlose Streichung“. In diesem Umfang ist die Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0041835 [T2]).
3.4.2. Wenn sich die Berufungswerberin im Übrigen wiederum auf das Dienstzeugnis der Firma E* bezieht, deckt dies gerade den Zeitraum von 1989 bis 2011, als der Kläger bei der Firma D* beschäftigt war, nicht ab. Zur Beweisführung der Tätigkeit bedarf es auch nicht zwingend eines Dienstzeugnisses.
3.4.3. Abgesehen davon gibt es aber auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die genannten Kenntnisse nicht Voraussetzung für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit gewesen sein sollen. Der Kläger war zum Teil auch im internationalen Fernverkehr tätig, reiste nach Italien, Deutschland, Frankreich und in die Niederlande. Es ist also nicht ersichtlich, weshalb bei festgestelltem internationalen Fernverkehr keine Streckenplanung erfolgt sein soll. Nach den (nicht erfolgreich bekämpften) Feststellungen [a] und [b] ist der Kläger auch regelmäßig in die Schweiz gefahren. Dass die Schweiz zum EU-Ausland gehört, bedarf keiner weiteren Erörterung. Damit ist es aber auch evident, dass der Kläger Zollformalitäten erledigt hat. Soweit die Berufungswerberin diesbezüglich – im Rahmen ihrer Rechtsrüge – vermeint, Zollformalitäten seien nur in Osteuropa bzw den Balkanstaaten zu erledigen, ist darauf hinzuweisen, dass diese Orte in der Entscheidung 10 ObS 234/99f lediglich beispielhaft als Länder im (damaligen) EU-Ausland angeführt wurden. Warum der Kläger in Zusammenhang mit Fahrten in die Schweiz keine Zollformalitäten zu regeln gehabt haben soll, legt die Berufungswerberin nicht schlüssig dar.
Der Sachverständige hat jedenfalls nach dem Gutachten mit dem Kläger die erforderlichen Punkte, unter zu Hilfenahme der Punkte 1 – 39 der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (nunmehr geltende Fassung BGBl. II Nr 190/2007) besprochen und dessen Fähigkeiten abgefragt (ON 23 S 11). Er führt weiter in seinem Gutachten aus, dass der Kläger über die Grundkenntnisse eines Berufskraftfahrers verfügt und nennt dabei insbesondere nachstehende Kenntnisse: Arten von Bremsen, Überprüfungen, Technisches Wissen, Zollpapiere und Anwendungen etc. (ON 23 S 10).
4. Soweit die Berufungswerberin im Rahmen ihrer Beweisrüge die fehlende Überprüfung des praktischen Könnens des Klägers durch den Sachverständigen moniert, wendet sie sich erkennbar gegen die Feststellung lit [c], ohne dazu eine entsprechende Ersatzfeststellung zu formulieren. Damit ist die Beweisrüge wiederum nicht ordnungsgemäß ausgeführt (RS0041835 [T3]). Mit diesem Argument macht sie darüber hinaus in Wahrheit eine ungenügende Befundaufnahme durch den Sachverständigen geltend, was an sich als Verfahrensmangel zu qualifizieren wäre.
4.1. Ein Verfahrensmangel liegt indes nicht vor. Das Gericht ist auf das Fachwissen gerichtlich beeideter Sachverständiger angewiesen. Es muss sich daher darauf beschränken, ein eingeholtes Gutachten nach allgemeinen Erfahrungssätzen und anhand seiner besonderen Kenntnisse auf seine Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (RI0100181). Es ist immer befugt, einem Sachverständigen zu folgen, wenn dessen Gutachten weder einen Verstoß gegen die Denkgesetze noch die Grundlagen jenes Fachgebiets, in dem der Sachverständige beeidet und zertifiziert ist, anhaftet, der Sachverständige keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lässt und schließlich dem Gericht die Darstellung insgesamt schlüssig und verlässlich erscheint (RS0043235; RS0040613; RS0040592). Die Wahl der geeigneten Methoden für die Klärung der nach dem Gerichtsauftrag maßgebenden Tatfragen obliegt aufgrund seines Fachwissens dem Sachverständigen (RS0119439). Das Gericht kann in der Regel davon ausgehen, dass ein bestellter Sachverständiger entsprechend weitreichende Kenntnisse hat, um zu beurteilen, ob diese im Einzelfall zur endgültigen Einschätzung ausreichen ( Klauser/Kodek , JN – ZPO 18 § 362 ZPO E 8, E 9).
Im vorliegenden Fall konnte der Sachverständige aufgrund der körperlichen Einschränkungen des Klägers den praktischen Teil der Berufsqualifikationsprüfung nicht durchführen. Wenn der Sachverständige nun aufgrund seiner Erfahrungswerte in Zusammenschau mit den Ergebnissen des mit dem Kläger geführten Gesprächs und dessen sich aus seinem Versicherungsverlauf ergebenden jahrelangen Tätigkeit als Kraftfahrer zum Schluss gelangt, dass sich der Kläger bereits im Dezember 2002 nicht nur das theoretische, sondern auch das praktische Können angeeignet hat, welches auch ein Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Berufsausbildung hat, ist dies nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Bereits das Erstgericht hat zutreffend argumentiert, dass der Kläger sein theoretisches Wissen nicht auf dem vom Sachverständigen ermittelten Niveau abrufen hätte können, wenn er die festgestellten Tätigkeiten und Inhalte nicht tatsächlich auch in der Praxis bei der Durchführung der täglichen Fahrten gebraucht und verwendet hätte. Ohne diese zwingende Fahrpraxis und die damit zusammenhängenden Aufgaben und Arbeiten hätte der Kläger den Berufsalltag in den letzten 25 Jahren gar nicht bewältigen und die grenzüberschreitenden Fahrten gar nicht abwickeln können.
4.2. Gleichzeitig bleibt aber auch eine unter diesem Aspekt erhobene Beweisrüge aus dem selben Grund ohne Erfolg. Auch hinsichtlich der auf ein Sachverständigengutachten gegründeten Tatsachenfeststellungen gilt das Prinzip der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO (RS0040588 [T5, T6]; RS0043275; RS0043320; RS0043163, RS0113643).
5. Die bekämpften Feststellungen sind daher nicht zu beanstanden, sodass die Beweisrüge ohne Erfolg bleibt.
II. Zur Rechtsrüge:
1. Die Berufungswerberin moniert, dass es für die Annahme eines angelernten Berufs nicht ausreiche, Kenntnisse oder Fähigkeiten zu besitzen, die sich nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereichs beschränken, der von angelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht würde. Vielmehr müssten diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung dafür gewesen sein. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse müssten in der im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübten Berufstätigkeit zum Tragen gekommen sein. Dies sei beim Kläger insbesondere im Hinblick auf Zollformalitäten, internationale Verkehrsrouten und Gefahrenguttransporte nicht der Fall. Zudem benötige ein Berufskraftfahrer abgesehen von Kenntnissen in der Ausfertigung von über den Transport erforderlichen Papieren, auch Kenntnisse über kaufmännisches Rechnen und Schriftverkehr sowie des einschlägigen Zahlungsverkehrs, der wichtigsten europäischen Verkehrswege, der Strecken- und Terminplanung, Grundkenntnisse der Transportversicherung, der Beförderungsverträge des Handels-, Straf- und Verwaltungsrechts, der Zollvorschriften und der Warenkunde. Der Kläger habe keine Fahrten in Balkanstaaten oder Osteuropa durchgeführt. Der Transport in ein Land mit erleichterten Zollformaliäten reiche dafür nicht aus, sodass er nicht als klassischer Berufskraftfahrer im Sinn einer Anlernung tätig gewesen sei.
2. Dazu hat der Senat erwogen:
2.1. Seit der durch das BBG 2011 ab 1.1.2011 eingeführten Neuregelung des § 255 ASVG ist für die Erlangung eines Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG grundsätzlich erforderlich, dass ein Versicherter 7,5 Jahre (90 Monate) der Ausübung eines qualifizierten Berufs (erlernten oder angelernten Berufs) innerhalb von 15 Jahren vor dem Stichtag nachweisen kann. Dabei werden alle Zeiten einer qualifizierten Tätigkeit zusammengerechnet. Motiv des Gesetzgebers war es, nur noch eine längere Ausübung des qualifizierten Berufs zu schützen.
2.2. Von einem – hier relevanten – angelernten Beruf nach § 255 Abs 2 ASVG ist auszugehen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit (und Schulungen) qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenem in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind, wenn er also in der Praxis über die von Absolventen eines Lehrberufs üblicherweise verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Ein angelernter Arbeiter muss also jene Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufs in den auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppen) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden können bzw üblicherweise von gelernten Arbeitern in dieser Berufssparte erwartet werden (RS0084585) und müssen diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die vom ihm ausgeübte Berufstätigkeit erforderlich, also Voraussetzung hiefür gewesen sein (RS0084616). Die bloße Einsatzmöglichkeit in einem angelernten Beruf reicht nicht aus (10 ObS 104/99p). Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufs steht der Annahme eines Berufsschutzes nicht entgegen (10 ObS 307/97f; 10 ObS 435/97m).
2.3. Nach den Vorgaben des Obersten Gerichtshofs sind die Kenntnisse und Fähigkeiten eines angelernten Berufskraftfahrers an dem seinerzeit durch die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheit vom 28.7.1987, BGBl 396/1987 (nunmehr geltende Fassung BGBl II Nr 190/2007), geschaffenen Berufsbild des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ zu messen und übt ein Kraftfahrer, dessen Kenntnisse nur unwesentlich über diejenigen hinausgehen, die von jedem Lenker eines Schwerkraftfahrzeugs anlässlich der Führerscheinprüfung verlangt werden, keinen angelernten Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG aus (10 ObS 98/11a; RS0084792).
Wie von der Berufungswerberin richtig aufgezeigt, benötigt der Berufskraftfahrer also nicht nur die für das Lenken eines Kraftfahrzeugs und die für den Güternahverkehr erforderlichen Kenntnisse, sondern darüber hinausgehende Kenntnisse, die vor allem für den grenzüberschreitenden Verkehr bedeutsam sind. Hiezu gehören nicht nur die für die Ausfertigung der für den Transport notwendigen Papiere erforderlichen Kenntnisse, sondern unter anderem auch kaufmännisches Rechnen und Schriftverkehr, die Kenntnisse des einschlägigen Zahlungsverkehrs, das Wissen über die wichtigsten europäischen Verkehrswege, die Kenntnisse der Strecken- und Terminplanung sowie die Grundkenntnisse der Transportversicherung, der Beförderungsverträge, des Handels-, Straf- und Verwaltungsrechts, der Zollvorschriften und der Warenkunde udgl (10 ObS 98/11a; 10 ObS 204/06g). Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass nach der Rechtsprechung auch noch nach dem EU-Beitritt Österreichs von Berufskraftfahrern weiterhin Kenntnisse von Zollvorschriften zu fordern sind, weil zur Tätigkeit eines Berufskraftfahrers auch die Durchführung von Transporten außerhalb des EU-Raums (etwa Osteuropa und Balkanstaaten) gehört (10 ObS 234/99f).
In diesem Kontext hat das Höchstgericht bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein laufend (nur) im Inlands- bzw Nahverkehr eingesetzter Lkw-Fahrer bei der Berufsausübung naturgemäß auch keine Kenntnisse des internationalen Transportwesens anwenden habe müssen. Da solche Kenntnisse jedenfalls einen zentralen Punkt des Berufsbildes eines Berufskraftfahrers darstellten, könne er schon aus diesem Grund nicht als angelernter Berufskraftfahrer angesehen werden. Ob ein solcher Kraftfahrer dennoch über das im Lehrberuf geforderte theoretische Wissen verfüge, sei dabei ohne Belang, weil die Annahme eines Berufsschutzes schon an der fehlenden praktischen Umsetzung des geforderten einschlägigen Fachwissens im Zuge der Berufsausübung scheitere (10 ObS 121/10g; 10 ObS 217/02p ua). Auch das völlige Fehlen von Kenntnissen im Bereich „Gefahrenguttransport“ steht nach der Rechtsprechung der Annahme eines Berufsschutzes entgegen (10 ObS 138/95).
In der Entscheidung 10 ObS 121/10g verneinte der Oberste Gerichtshof das Vorliegen einer berufsschutzbegründenden Tätigkeit, da der Kläger mit Ausnahme einiger Transporte von Steinen in das unmittelbar angrenzende Deutschland ausschließlich im Regionalverkehr als Baustellen-Lkw-Fahrer tätig war. Auch wenn man berücksichtige, dass der Kläger ein umfassendes theoretisches Wissen über verschiedene Aspekte des grenzüberschreitenden Güterverkehrs habe und somit insgesamt über Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge, die den im Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ erworbenen gleichzuhalten seien, genüge dies nicht, sondern es müssten diese Kenntnisse und Fähigkeiten für die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit auch erforderlich gewesen sein.
2.4. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Berufsschutz erwerbende Tätigkeiten nach der Rechtsprechung jedenfalls auch Tätigkeiten umfassen, bei denen Fahrten ins Ausland durchgeführt werden, oder Tätigkeiten, bei denen fundierte Kenntnisse über den Transport von gefährlichen Gütern vorhanden sein müssen, wie auch die wichtigsten fremdsprachlichen Fachausdrücke des Transportwesens, die Ausfertigung der für den Transport erforderlichen Papiere und das Wissen über wesentliche rechtliche Vorschriften und kaufmännische Arbeiten bezogen auf den Transport und kaufmännisches Rechnen. Eine erwerbende Beschäftigung als Berufskraftfahrer beinhaltet Fahrten ins Ausland mit Nächtigungen außerhalb des Heimatorts, Fahrten mit verschiedenen Beladungen und unterschiedlichen Sicherungsarten bzw an unbekannte Zielorte, Fahrten ohne üblichen Tagesablauf, die Erledigung von Zollformalitäten und Fahrten mit großen LKWs bis 18, 26 oder 32 t und entsprechenden Anhängern und Aufliegern. Sie erfordert auch genaues Wissen über maximal erlaubte Fahrtzeiten, die mindestens einzuhaltenden Pausen und nachzuholenden Ersatzzeiten, die Bedienung des Kontrollgeräts, Nachträge, das Mitführen der erforderlichen Dokumente sowie bezüglich der täglichen technischen Kontrollen des Fahrzeugs und sonstiger Überprüfungen etc.
2.5. Es gilt aber auch Folgendes: Es ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass auch die „Anlernzeit“ im Rahmenzeitraum des § 255 Abs 2 ASVG liegen muss; selbstverständlich kann sich ein Versicherter die erforderlichen Kenntnisse bereits vorher angeeignet haben. Die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinn der Bestimmung beginnt allerdings nach völlig einheitlicher Rechtsprechung erst dann, wenn alle notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse erworben wurden.
Hat sich der Versicherte die erforderlichen Kenntnisse bereits vor dem Beobachtungszeitraum angeeignet, so geht nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Berufsschutz nicht verloren , wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten/angelernten Berufs ausgeübt werden , sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (RS0084497). Entscheidend ist, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss (10 ObS 105/12g; 10 ObS 85/09m).
In diesem Sinn wurden von der Rechtsprechung die Tätigkeiten als LKW-Lenker teilweise im grenzüberschreitenden Verkehr oder als Autobusfahrer im internationalen Einsatz zum „Kernbereich“ der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers gezählt, die zwar allein nicht ausreichen würde, den Berufsschutz zu erwerben, durch die aber der einmal bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren geht (10 ObS 160/12w; 10 ObS 345/99d; 10 ObS 365/99w). Auch die Tätigkeiten als Chauffeur im Viehtransport, verbunden mit der Wartung des Fahrzeugs und dem Ausfüllen von Formularen, als Lenker von Dienstpersonenkraftwagen oder Direktionsfahrzeugen, als Betonmischwagenfahrer oder Fuhrparkdisponent wurden als berufsschutzwahrend angesehen (10 ObS 98/11a; 10 ObS 85/09m; 10 ObS 90/02m). Die Tätigkeit eines Straßenbahnfahrers wurde dagegen für die Erhaltung des Berufsschutzes als Berufskraftfahrer als ungeeignet angesehen (10 ObS 411/98h).
2.6. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass sich der Kläger jene Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch und theoretisch angeeignet hat, welche auch ein Berufskraftfahrer mit abgeschlossener Berufsausbildung hat, wobei dieser Vorgang bei ihm bereits im Dezember 2002 abgeschlossen war. Er ist also – entgegen der Argumentation der Berufungswerberin – nicht davon auszugehen, dass er bloß Kenntnisse in Teilgebieten erworben hat. Außerdem hat das Erstgericht nach den nicht erfolgreich bekämpften Feststellungen festgehalten, dass der Kläger ab dem Jahr 2000 insbesondere auch den für den Transport notwendigen Schriftverkehr und die Papiere erledigen, die Strecken- und Terminplanung bei den jeweiligen Fahrten im In- und Ausland, Zollformalitäten bei grenzüberschreitenden Fahrten und kleinere Reparaturarbeiten an den Fahrzeugen durchführen musste.
Darüber hinaus gilt: Sofern nur einzelne Teiltätigkeiten nicht ausgeübt werden, geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen ist, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriftten zum Berufsbild dieses Lehrberufs zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden (RS0084585). Es schadet daher auch nicht, dass zur Frage, ob der Kläger Gefahrenguttransporte tatsächlich durchführte, eine Negativfeststellung getroffen wurde.
2.7. Es stellt sich daher im Ergebnis im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung im vorliegenden Fall nur die Frage, ob der Kläger den bereits erworbenen Berufsschutz wieder verloren hat. Dies ist – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall, wenn er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten/angelernten Berufs ausgeübt hat, sofern diese quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (RS0084497). Entscheidend ist nur, ob ein Kernbereich der Ausbildung auch bei Ausübung der Teiltätigkeit verwertet werden muss, was im vorliegenden Fall ausgehend von den getroffenen Feststellungen und im Hinblick auf die oben aufgezeigte Rechtsprechung zu bejahen ist.
Die Berufungswerberin geht mit ihrer Argumentation daher zum Teil nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sodass insoweit ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (RS0043312; RS0043603).
3. Der Berufung der Beklagten war daher der Erfolg zu versagen.
V. Verfahrensrechtliches:
1. Das Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension ist ein Anwendungsfall für ein Grundurteil und die Auferlegung einer vorläufigen Leistung nach § 89 Abs 2 ASGG (10 ObS 99/12z). Die anders formulierte, aber als Grundurteil zu deutende Entscheidung des Erstgerichts (RS0115846) war daher von Amts wegen entsprechend den Vorgaben des § 89 Abs 2 ASGG im Rahmen einer Maßgabebestätigung neu zu fassen.
Fehlt der Auftrag zur Erbringung einer vorläufigen Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG im erstgerichtlichen Urteil, hat das Rechtsmittelgericht diesen von Amts wegen aufzunehmen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG; 10 ObS 99/12z; RS0085734). Dieser Ausspruch war daher in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO vom Berufungsgericht nachzuholen.
2. Da im vorliegenden Fall kein Kostenersatzanspruch geltend gemacht wurde, konnte eine Kostenentscheidung entfallen.
3. Nachdem im vorliegenden Berufungsverfahren keine Rechtsfragen in der von den §§ 2 Abs 1 ASGG, 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen waren, war der weitere Rechtszug an das Höchstgericht nicht zuzulassen.
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