10ObS136/23g – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Mag. Schober als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Markus Steinacher, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1100 Wien, Wienerbergstraße 15–19, wegen Rückforderung von Krankengeld, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. November 2023, GZ 6 Rs 38/23i 21, mit dem die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits und Sozialgericht vom 24. Jänner 2023, GZ 43 Cgs 411/22m 6, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die Klage auf Feststellung, dass der Kläger nicht zum Rückersatz von 8.647,73 EUR an Krankengeld verpflichtet sei, ab und verpflichtete den Kläger, der beklagten Österreichischen Gesundheitskasse diesen Betrag in Raten zurückzuzahlen.
[2] Das Berufungsgericht wies die dagegen erhobene Berufung des Klägers unter Hinweis auf § 90 Abs 1 Z 1 ASGG zurück.
[3] Der Kläger erhob gegen diesen Beschluss fristgerecht einen – zulässigen (RS0098745) – Rekurs.
[4] Das Erstgericht verfügte nicht die Zustellung des Rekurses an die Beklagte, sondern seine Vorlage an den Obersten Gerichtshof im Weg des Berufungsgerichts.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die Aktenvorlage ist verfrüht.
[6] 1. Richtet sich nach Streitanhängigkeit ein Rekurs gegen einen Beschluss, der nicht bloß verfahrensleitend ist, so hat das Prozessgericht erster Instanz, wenn es den Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen – einer der in § 521 Abs 1 Satz 2 ZPO genannten Fälle liegt hier nicht vor – ab der Zustellung der Rekursschrift beim Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen (§ 521a Abs 1 Satz 1 und 2 ZPO).
[7] 2. Ein Beschluss, mit dem ein Rechtsmittel zurückgewiesen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht bloß verfahrensleitend, sondern hat verfahrensbeendende Wirkung ( RS0125481 [T5]). Das Rekursverfahren ist daher zweiseitig (RS0128487; RS0125481; RS0043861 [T8, T11]).
[8] Das Erstgericht wird den Rekurs daher der Beklagten zuzustellen und die Akten nach Einlangen der Rekursbeantwortung oder fruchtlosem Verstreichen der Rekursbeantwortungsfrist neuerlich vorzulegen haben.