Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag.Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Renate Pfeiffer und Mag. Irene Holzbauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , geb. am **, **, vertreten durch C* B*, ebendort, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. D*, ebendort, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21.8.2025, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Mit Bescheid vom 11.3.2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 13.1.2025 auf Erhöhung des laufend in Höhe der Stufe 1 gewährten Pflegegeldes (ab 1.2.2025) ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem wesentlichen Vorbringen, der Kläger benötige rund um die Uhr Pflege.
Die Beklagte bestreitet und beantragt Klagsabweisung. Sie wendet ein, die durchgeführte Begutachtung habe ergeben, dass kein höherer Pflegeaufwand vorliege, als dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegt worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger ab 1.2.2025 ein Pflegegeld der Stufe 2 von EUR 370,70 brutto monatlich zu zahlen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Hervorgehoben werden nachstehende Feststellungen :
„Der Kläger wurde am ** geboren. Beim Kläger besteht ein Diabetes mellitus ohne Stoffwechselentgleisungen. Aktuell wird ein Basis-Bolusschema verwendet. Das bedeutet, dass Insulin kontinuierlich verabreicht wird. Zusätzlich wird je nach Kohlenhydratzufuhr und körperlicher Aktivität ein Bolus abgegeben. Die Blutzuckermessung erfolgt über einen Sensor, die Insulinverabreichung über eine Pumpe (Metronic), die mit einer subkutan gelegten Nadel verbunden ist. Trotz des Sensors sind wiederholt blutige Nachmessungen (gemittelt zwei- bis dreimal pro Tag) erforderlich. Es treten vor allem nachts Hypoglykämien unklarer Ursache auf. Dann wird ein Signal an das Mobiltelefon des Vaters gesendet. Entsprechende Interventionen sind im Anschluss erforderlich. Wiederholt kommt es zu Fehlfunktionen. Gehäuft kommt es auch zu Blutzuckerschwankungen in der Vorschule. In diesem Fall wird der Vater verständigt und muss zur entsprechenden Korrektur in die Schule fahren. Das kommt gemittelt einmal in der Woche vor (Wegzeit 15 min pro Richtung). Im Fall des Klägers wird die Betreuung durch ein eingeschränktes Sprachverständnis zusätzlich erschwert.
Zumindest seit 30.4.2025 besteht beim Kläger folgender Pflege- und Hilfsbedarf:
[…]
Zubereitung von Mahlzeiten:
Die Zubereitung der Mahlzeiten (Spezialdiät) und damit die Berechnung der erforderlichen Broteinheiten muss von einer Pflegeperson durchgeführt werden. Der monatliche Zeitaufwand beträgt 30 Stunden.
Einnahme von Mahlzeiten:
Nach Insulinverabreichung ist auf die exakte Einnahme der berechneten Kohlenhydratmenge zu achten. Entsprechende Beaufsichtigung und Motivation sind erforderlich. Der monatliche Zeitaufwand beträgt 15 Stunden. […] “
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, unter Zugrundelegung der Einstufungsverordnung zum BPGG würden sich im Sinne der Feststellungen insgesamt folgende anrechenbare Stunden an Pflegebedarf ergeben:
Körperpflege 2,5 Stunden
Zubereitung von Mahlzeiten 30 Stunden
Einnahme von Mahlzeiten 15 Stunden
Reinigung nach Notdurft 5 Stunden
An- und Auskleiden 10 Stunden
Subkutaninjektionen 5 Stunden
Sensor- und Pumpenhandhabung 6 Stunden
sonstige Maßnahmen 15 Stunden
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 8,25 Stunden
gesamt 96,75 Stunden.
Dies entspreche der Pflegestufe 2.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das auf Gewährung eines höheren Pflegegelds als der Stufe 1 ab 1.2.2025 gerichtete Klagebegehren abzuweisen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu.
Im Rechtsmittelverfahren ist strittig, ob für die Zubereitung der Mahlzeiten ein Pflegebedarf von 30 Stunden pro Monat besteht.
Die Beklagte vertritt in ihrer ausschließlich erhobenen Rechtsrüge den Standpunkt, für die Zubereitung der Mahlzeiten sei kein Pflegebedarf zu berücksichtigen. Der zum Stichtag sechsjährige Kläger könne typischer Weise seine Mahlzeit noch nicht selbst zubereiten. Ein über den typischen altersbedingten Aufwand für die Mahlzeitenzubereitung hinausgehender Aufwand könne zwar dadurch gegeben sein, dass beeinträchtigungsbedingt für das Kind eine Spezialdiät erforderlich ist. Aus den Feststellungen sei jedoch nicht ersichtlich, dass für den Kläger eine Spezialdiät zubereitet werden müsse, da für eine Person mit Diabetes keine eigene, getrennte Speisenzubereitung erfolgen müsse. Der Kläger könne grundsätzlich die selben Nahrungsmittel wie der Rest der Familie essen. Daher sei die eigentliche Zubereitung der Mahlzeiten von der Berechnung der Broteinheiten zu trennen. Es handle sich hierbei um einen gesonderten Pflegebedarf. Feststellungen darüber, wieviel Zeit diese Berechnung der Broteinheiten in Anspruch nehme, seien jedoch nicht getroffen worden. Es sei allerdings davon auszugehen, dass es typischer Weise nicht mehr als 10 Minuten täglich dauern werde, diese Berechnungen vorzunehmen. Das Erstgericht hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Pflegeaufwand von 30 Monatsstunden für die Zubereitung der Mahlzeiten nicht gewähren dürfen, sondern statt dessen einen deutlich niedrigeren sonstigen Pflegeaufwand für die Berechnung der Broteinheiten im Ausmaß von fünf Stunden monatlich (zehn Minuten täglich) annehmen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre somit abzüglich der 30 Stunden für die Zubereitung der Mahlzeiten und zuzüglich der fünf Stunden für die Berechnung der Broteinheiten insgesamt ein Pflegeaufwand von 71,75 Stunden zu veranschlagen gewesen. Dies entspreche der Pflegestufe 1, die der Kläger bereits laufend erhalte.
1.Für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr gibt es keine spezifischen Pflegegeldstufen. Sie müssen daher für eine Einstufung in eine bestimmte Pflegegeldstufe dieselben allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen wie ein Behinderter nach Vollendung des 15. Lebensjahres erfüllen. Auch für Kinder und Jugendliche gilt, dass nur lebensnotwendige, nicht medizinische Verrichtungen bei der Einstufung berücksichtigt werden können. Für die Ermittlung des funktionsbezogenen Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr finden sich in § 4 Abs 3 BPGG jedoch im Hinblick darauf, dass auch jedes gesunde Kind einen altersbedingten natürlichen Pflegebedarf hat, Sonderregelungen (vgl Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 7.1 mwN).
2.Mit der Kinder-Einstufungsverordnung, BGBl II 2016/236, (Kinder-EinstV) wurden - für Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte gleichermaßen verbindliche - nähere Bestimmungen für die Ermittlung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen dieser Altersgruppe geschaffen ( Greifeneder/Liebhart , aaO Rz 7.3).
Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs eines behinderten Kindes oder Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist – wie oben bereits angesprochen - nach § 4 Abs 3 BPGG nur jenes Ausmaß an Betreuung und Hilfe zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass auch nicht behinderte Kinder und Jugendliche allein aufgrund ihres altersbedingten Entwicklungszustands bestimmte Verrichtungen des täglichen Lebens noch nicht selbständig durchführen können. Dieser natürliche, bei jedem Kind oder Jugendlichen gegebene, alters- bzw entwicklungsbedingte Pflegeaufwand kann keinen Anspruch auf Pflegegeld begründen. Dies gilt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für Hilfsverrichtungen ( Greifeneder / Liebhart , aaO Rz 7.15 f mwN).
In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass das Erstgericht im angefochtenen Urteil auf die hier zur Anwendung kommende Kinder-EinstufV nicht Bezug nimmt. Vielmehr wird in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die angeführten Zeitwerte unter Zugrundelegung der „Einstufungsverordnung zum BPGG“ ergeben.
3.Die Kinder-EinstV versteht sich als lex specialis zu den §§ 1 und 2 der (allgemeinen) EinstV.
Nach § 9 Kinder-EinstV sind für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen zudem weiterhin die §§ 3 bis 7 (allgemeine) EinstV anzuwenden (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.3).
Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der natürliche, nicht behinderungsbedingte Pflegebedarf bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr außer Acht zu lassen ist ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.11 mwN). Es ist vielmehr der sogenannte Differenz(pflege)bedarf zu ermitteln ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.11 und 7.15 ff mwN).
In § 1 Abs 3 Kinder-EinstV wird erstmals der bis zur Erreichung der jeweiligen Selbständigkeitsgrenze anzunehmende natürliche, also altersbedingte Pflegebedarf eines nicht behinderten Kindes oder Jugendlichen als „ fixer Zeitwert pro Tag“ festgelegt. Von diesem ist bei Ermittlung des Pflegemehrbedarfs zwingend auszugehen, eine Über- oder Unterschreitung ist nicht zulässig ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.25 ff mwN).
Nach § 1 Abs 3 Z 4 lit a Kinder-EinstV beträgt der natürliche Betreuungsbedarf pro Tag bei einem Kind bis zum vollendeten 12. Lebensjahr hinsichtlich der Verrichtung der Zubereitung von Mahlzeiten eine Stunde (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.26).
4. § 3 Abs 6 Z 3 Kinder-EinstV legt altersunabhängig für die „ Herstellung von Spezialdiäten“ einen (Differenz-)Mindestwert von einer Stunde pro Tag fest. Von diesem Zeitwert ist gemäß § 1 Abs 4 Kinder-EinstV bereits ein in § 1 Abs 3 Z 4 Kinder-EinstV festgelegter natürlicher altersbedingter Pflegebedarf von einer Stunde (§ 1 Abs 3 Z 4a Kinder-EinstV) bzw 40 Minuten (§ 1 Abs 3 Z 4b Kinder-EinstV) in Abzug gebracht (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.74 und Rz 7.26).
Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Kinder-EinstV soll dieser Zeitwert (nur) bei einer besonders zeitaufwendigen Spezialdiät zur Anwendung kommen. Dies sei der Fall, wenn das Kind bzw der Jugendliche an einer schweren metabolischen Störung leide und eine ganz spezielle, auf die jeweilige Krankheit abgestellte Diät (mehrmals täglich, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder eine bestimmte Menge) zubereitet werden müsse, um gesundheitsgefährdende Komplikationen zu vermeiden. Art, Menge und Häufigkeit einer derartigen Diät sei in der Regel von einer medizinischen Spezialeinrichtung vorgegeben (vgl Greifeneder/Liebhart aaO mwN).
5. Greifeneder/Liebhart(aaO Rz 7.75) vertreten dazu die Auffassung, dass eine solche Einschränkung aus dem Verordnungstext nicht zwingend abzuleiten sei. Vielmehr sei ihres Erachtens jedes objektiviert medizinisch notwendige Kochen einer Spezialdiät, die regelmäßig gesondert, also unabhängig von (zusätzlich zu) der Nahrungszubereitung für die Familie bzw die Betreuungsperson hergestellt werden müsse, zu berücksichtigen, da bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs – anders als bei Personen ab dem vollendeten 15.Lebensjahr – auch der Wegfall von Synergieeffekten zu berücksichtigen sei. Denn nach § 4 Abs 3 BPGG müsse auch in diesem Fall wie bei jedem Kind oder Jugendlichen ein Vergleich zwischen behinderten Kindern bzw Jugendlichen mit gleichaltrigen nicht behinderten Kindern bzw Jugendlichen angestellt werden; nur der „pflegebedingte Mehraufwand“ sei zu berücksichtigen ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.75 mwN).
Andere Diäten, wie beispielsweise gesunde Mischkost, Reduktionsdiät, kalorisches Anreichern oder Weglassen von Allergieauslösern sollen nach den Erläuternden Bemerkungen zur Kinder-EinstV nicht unter den Begriff „Spezialdiät“ fallen. Diese Beurteilung erscheint auch Greifeneder/Liebhart (aaO Rz 7.77) gerechtfertigt, weil diese Ernährungsformen in der Regel keine gänzlich gesonderte Nahrungszubereitung erfordern.
6.Aus Sicht des Berufungssenates (vgl schon 9 Rs 57/21s) ist jedes objektiviert medizinisch notwendige Kochen einer Spezialdiät, die regelmäßig gesondert, also unabhängig von (zusätzlich zu) der Nahrungszubereitung für die Familie bzw die Betreuungsperson hergestellt werden muss, zu berücksichtigen (auch 8 Rs 93/25t; 8 Rs 87/25k).
Das Erstgericht verwendet zwar den Begriff „ Spezialdiät “, den erstgerichtlichen Feststellungen kann jedoch nicht entnommen werden, dass für den Kläger tatsächlich eine „Spezialdiät“ in dem Sinn gekocht werden müsste, die regelmäßig gesondert, also unabhängig von (zusätzlich zu) der Nahrungszubereitung für die Familie hergestellt werden müsse. Dass im Zusammenhang mit der Zubereitung der Mahlzeiten für den Kläger ein genaues Berechnen der zugeführten Broteinheiten erforderlich ist, macht die Mahlzeit noch nicht zu einer Spezialdiät iSd § 3 Abs 6 Z 3 Kinder-EinstVO.
7.Auch der Umstand, dass das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass der monatliche Zeitaufwand für die Zubereitung der Mahlzeiten 30 Stunden beträgt (UA Seite 2), führt nicht dazu, dass man rechtlich hinsichtlich der Verrichtung der Zubereitung von Mahlzeiten von einem monatlichen Pflegebedarf von 30 Stunden ausgehen könnte. So beträgt – wie zu Punkt 3. aufgezeigt – gemäß § 1 Abs 3 Z 4a Kinder-EinstV der natürliche Betreuungsbedarf für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr für die Verrichtung der Zubereitung von Mahlzeiten eine Stunde pro Tag, somit 30 Stunden pro Monat. Der natürliche, altersbedingte Pflegebedarf eines gesunden gleichaltrigen Kindes wird bei Ermittlung des behinderungsbedingten Pflegemehraufwands vom tatsächlichen Aufwand in Abzug gebracht (vgl Greifeneder/Liebhart aaO Rz 7.27 ua). Nach dieser Differenzrechnung würde sich demzufolge rechtlich insofern kein monatlicher Pflegebedarf ergeben.
8. Letztlich ist die Feststellung, dass der monatliche Zeitaufwand für die Vorbereitung/Zubereitung der Mahlzeiten 30 Stunden beträgt, für eine ordnungsgemäße rechtliche Beurteilung nicht ausreichend, da diese Feststellung zu undifferenziert und und zu wenig konkret ist (siehe dazu die Ausführungen zu Punkt 10.).
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar zweifelsfrei, dass mit der Verrichtung der Zubereitung von Mahlzeiten für den diabeteskranken Kläger ein Pflegemehraufwand, insbesondere auf Grund des genauen Berechnens der zugeführten Broteinheiten, verbunden ist. Die erstgerichtlichen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um beurteilen zu können, welcher konkrete Pflegemehraufwand in diesem Zusammenhang vorliegt.
9. Es liegt somit ein sekundärer VerfahrensmangeliSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor, der die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung erforderlich macht.
10. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die erforderliche Sachverhaltsgrundlage für die Ermittlung dieses Pflegemehraufwands zu schaffen haben. Dabei wird es – sowohl im Rahmen der Verfahrensergänzung als auch in seiner neuerlichen Entscheidung - neben der oben dargelegten Rechtslage auch folgende speziellen rechtlichen Aspekte betreffend Kinder mit Diabetes zu beachten haben:
Bei Kindern mit Diabetes gibt es typische pflegerelevante Maßnahmen, wobei die Ermittlung des Pflegebedarfs immer einzelfallabhängig zu beurteilen ist. Diese Verrichtungen sind zum Teil in der Kinder-EinstV nicht ausdrücklich vorgesehen. Es existieren daher dafür keine Zeitwerte als Orientierungshilfe, weshalb in jedem Einzelfall der tatsächlich anfallende Zeitaufwand der Einstufung zugrunde gelegt werden muss. Dies erfordert eine sehr detaillierte, zeitaufwendige Erhebung durch die begutachtende Person. Da ein gesundes Kind gleichen Alters diese Unterstützung nicht braucht, ist der volle aufgewendete Zeitaufwand maßgeblich (Martin Greifeneder/Gerda Nagl, Pflegegeldeinstufung von Kindern und Jugendlichen bei Diabetes, ÖZPR 2021/26).
Eine typische Verrichtung bei Kindern mit Diabetes ist, dass vor jeder Zubereitung einer Mahlzeit die Brot- bzw Kohlehydrateinheiten der geplanten Mahlzeit sowie der aktuelle Blutzuckerwert erhoben werden müssen. Diese Faktoren dienen als Basis für die vor dem Essen zu verabreichende Menge als Bolusinsulin. Vor der Nahrungseinnahme muss also – abhängig von den dem Kind angebotenen Speisen – eine gewisse Menge an Insulin zusätzlich verabreicht (Bolus) werden, um den nach einer Mahlzeit aus dem Darm ins Blut anflutenden Zucker möglichst rasch wegzuspeichern. Hierbei muss nach der Insulingabe eine bestimmte Zeit zugewartet werden, bis der ideale Blutzuckerwert erreicht ist, um mit dem Essen beginnen zu können.
In diesem Zusammenhang ist von der zu begutachtenden Person zu erheben, wie viele Mahlzeiten das Kind erhält und es ist zu erfragen, wie lange man aus Sicht der Pflegeperson pro Mahlzeit für die Erhebung der Brot- bzw Kohlenhydrateinheiten der geplanten Mahlzeit sowie des aktuellen Blutzuckerwertes benötigt.
Die Erhebung des tatsächlichen, durch den Diabetes notwendigen Pflegebedarfs ist nach der aktuellen Rechtslage insgesamt immer konkret-individuell, also einzelfallabhängig, durch gründliche Befragung eines Elternteils vorzunehmen. Letztlich sind diese Angaben aufgrund der eigenen Sachkunde immer vom Gutachter auf ihre Plausibilität zu überprüfen und es ist Sache des Gutachters, einen angemessenen Zeitwert festzulegen bzw im sozialgerichtlichen Verfahren dem Richter vorzuschlagen (vgl Martin Greifeneder/Gerda Nagl aaO).
Da diese Pflegeleistungen im Gesetz und in der EinstVO oder Kinder-EinstVO nicht ausdrücklich genannt sind, werden diese mit dem tatsächlichen Zeitaufwand zu berücksichtigen sein (vgl Greifeneder / Liebhart aaO Rz 5.228 ff mwN).
11.Schließlich hat das Erstgericht nicht beachtet, dass die Neubemessung des Pflegegeldanspruches gemäß § 9 Abs 4 BPGG eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des Pflegebedürftigen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraussetzt. Es sind daher die Änderungen im Pflegebedarf, der für das Ausmaß der Pflegegeldstufe maßgeblich ist, zueinander in Beziehung zu setzen, um daraus ableiten zu können, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegeldes an. Es bedarf somit neuerlich und unabhängig von den im Zuerkennungsverfahren allenfalls getroffenen Feststellungen der Feststellung der im Zuerkennungszeitpunkt wesentlichen Tatsachen (RS0123144). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung und nicht etwa einer späteren Weitergewährung, weil ansonsten eine allmählich eintretende Verbesserung unberücksichtigt bleiben müsste, auch wenn sie in ihrer Gesamtheit als wesentlich zu qualifizieren ist. Allerdings muss auch gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Weitergewährung eine-wenn auch nicht wesentliche-Änderung eingetreten sein (RS0083819 [T2]).
Das Erstgericht hat zu dieser Frage ebenso keine Feststellungen getroffen, sodass auch jede Kenntnis zum (behinderungsbedingten) Pflege(mehr)bedarf des Klägers zum Gewährungszeitpunkt fehlt. Zwar kann bereits die Erreichung eines höheren Selbstständigkeitsalters aufgrund des damit verringerten natürlichen, altersbedingten Pflegeaufwands (eines gesunden gleichaltrigen Kindes) die Neubemessung rechtfertigen (vgl RS0123144 [T4]; Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 7.13 mwN). Auch diese Voraussetzung kann jedoch mangels jeglicher Feststellungen zum Gewährungsverfahren nicht beurteilt werden.
12.Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Das Erstgericht kann an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen, während eine Neudurchführung des Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht zu einem erheblichen Aufwand an Kosten und einer Verzögerung der Erledigung führen würde.
Ein Fall des § 90 Abs 2 ASGG ist bereits deswegen nicht gegeben, weil das angefochtene Urteil die aufgezeigten Feststellungsmängel aufweist.
13. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil die Beklagte zu Recht keine Kosten verzeichnet hat und die Klägerin sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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