RS0134772 – OGH Rechtssatz
§ 90 Abs 1 Z 1 ASGG weist infolge der Novellierung des § 89 Abs 4 ASGG durch die ZVN 2022 eine nachträglich entstandene Regelungslücke auf. Diese ist dadurch zu schließen, dass die in § 90 Abs 1 Z 1 ASGG normierte Rechtsmittelbeschränkung auch auf den dort nicht genannten Ausspruch über den Entfall der Rückersatzpflicht nach § 89 Abs 4 ASGG analog anzuwenden ist. Insofern ist in § 90 Abs 1 Z 1 ASGG ein Verweis auch auf diesen Ausspruch „hineinzulesen“.