10Rs42/25g – OLG Wien Entscheidung
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Dr. in Vogler, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. a Woharcik Binder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. a Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Johannes Schuster, Mag. Florian Plöckinger, Rechtsanwälte GesbR in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgeldes, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits und Sozialgericht vom 20.3.2025, ** 27, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben .
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung
Mit Bescheid vom 12.6.2023 wurde dem Kläger aufgrund vorübergehender Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten ab 1.4.2023 ein Rehabilitationsgeld gewährt.
Mit Bescheid vom 2.7.2024 entzog die Beklagte dem Kläger das Rehabilitationsgeld mit 31.8.2024 und sprach aus, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation nicht mehr zweckmäßig seien und kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestünde.
Die dagegen erhobene Klage wies das Erstgericht mit dem nunmehr bekämpften Urteil ab und ging dabei von folgenden – für die Berufung relevanten - Feststellung aus:
„[…] Zum Gesundheitszustand des Klägers am 12.06.2023 (Datum der Erlassung des Gewährungsbescheides): Aus damaliger Sicht war der Kläger aus internistischer Sicht nicht arbeitsfähig, weil damals der Verdacht bestand, dass ein Rezidiv einer Bauchspeicheldrüsenkrebserkrankung aufgetreten ist, zumal diese Erkrankung in den allermeisten Fällen innerhalb weniger Jahre tödlich endet.
Am 9.6.2023 erfolgte eine spezielle CT Untersuchung im Universitätsklinikum B*, die allerdings kein eindeutiges Ergebnis brachte. Dieser Befund wurde am 22.06.2023 gedruckt und anher dem Kläger zugestellt. Es wurde in weiterer Folge noch eine MRT Untersuchung durchgeführt, die nach dem 22.06.2023 stattfand und die dann den Verdacht auf ein Rezidiv ausgeräumt hat. Am 12.06.2023 konnte man noch nicht wissen, dass sich der Verdacht auf ein Rezidiv nicht bestätigt hat.
Seit der frühstens Ende Juni 2023 durchgeführten MRT Untersuchung besteht jedenfalls derselbe Gesundheitszustand wie heute. Auch damals – wie heute – waren/sind dem Kläger leichte körperliche Arbeiten zumutbar.
[…]“.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides eine Arbeitsfähigkeit des Klägers verneint habe werden müssen, weil damals der Verdacht bestanden habe, dass seine Krebserkrankung wieder aufgetreten sei. Dem Kläger sei bis Ende Juni 2023 aus internistischer Sicht nicht zumutbar gewesen, an eine Arbeitsaufnahme zu denken, weil der Verdacht auf ein Rezidiv seiner Krebserkrankung vorgelegen habe. Erst nachdem der Verdacht auf ein Rezidiv wenige Wochen später ausgeschlossen worden sei, sei wieder die Arbeitsfähigkeit des Klägers gegeben gewesen. Auch wenn die Besserung bereits Ende Juni 2023 eingetreten sei, ändere dies nichts daran, dass eine Besserung seines Gesundheitszustandes habe festgestellt werden können.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Entziehung des dem Kläger seit 1.4.2023 gewährten Rehabilitationsgeldes in Folge einer Verbesserung seines Gesundheitszustands zu Recht erfolgt ist, wobei unstrittig ist, dass der Kläger keinen Berufsschutz genießt.
2. Der Kläger bekämpft die Feststellung „Aus damaliger Sicht war der Kläger aus internistischer Sicht nicht arbeitsfähig, weil damals der Verdacht bestand, dass ein Rezidiv einer Bauchspeicheldrüsenkrebserkrankung aufgetreten ist, zumal diese Erkrankung in den allermeisten Fällen innerhalb weniger Jahre tödlich endet“ und begehrt die Ersatzfeststellungen „Aus damaliger Sicht bestand lediglich der Verdacht eines Rezidivs, welches noch in Abklärung war. Es war daher noch nicht feststellbar, ob der Kläger arbeitsfähig war oder nicht, weil dies ja noch von weiteren Untersuchungen abhing“ .
Auch in seiner Rechtsrüge führt der Kläger aus, dass der Verdacht eines Rezidivs noch in Abklärung gewesen sei und sich nicht erhärtet habe. Durch die Abklärung des Verdachts habe sich keine Änderung in seinem Gesundheitszustand ergeben. Die objektiven Grundlagen hätten sich somit nicht geändert und stünde die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen.
3.1. Nach § 99 Abs 1 ASVG kann eine Leistung nur entzogen werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben; die Änderung kann im Fall einer Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit etwa in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustands des Versicherten oder in der Wiederherstellung oder Besserung seiner Arbeitsfähigkeit infolge Gewöhnung und Anpassung an die Leiden bestehen (RS0083884). Die Rechtsprechung verlangt mit einer „wesentlichen“ eine entscheidungsrelevante Veränderung der Verhältnisse. Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungszuerkennung ist die Erlassung des Gewährungsbescheids. Es ist der Zustand in diesem Zeitpunkt dem Zustand im Zeitpunkt der Entziehung gegenüber zu stellen (RS0083876). Haben die objektiven Grundlagen für eine Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung der Entziehung entgegen (RS0106704; RS0083941 [T1]). An einer solchen Änderung fehlt es beispielsweise dann, wenn bestimmte Leistungsvoraussetzungen gar nie vorhanden waren (RS0106704; RS0133202). Die nachträgliche Erkenntnis, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zur Zeit der Zuerkennung nicht vorhanden waren, rechtfertigt die Entziehung der Leistung daher nicht (RS0083941).
Entscheidend ist somit die Sachlage (Gesundheitszustand), wie sie im Zeitpunkt der Gewährungsentscheidung objektiv vorlag, und nicht jene, welche
3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage zeigt die Berufung zutreffend auf, dass der tatsächliche – objektiv vorgelegene - Gesundheitszustand des Klägers samt Leistungskalkül im Gewährungszeitpunkt noch nicht widerspruchsfrei festgestellt wurde.
Das Erstgericht stellte zwar fest, dass „ der Kläger aus internistischer Sicht nicht arbeitsfähig war, weil damals der Verdacht bestand, dass ein Rezidiv einer Bauchspeicheldrüsenkrebserkrankung aufgetreten ist, zumal diese Erkrankung in den allermeisten Fällen innerhalb weniger Jahre tödlich endet “.
Diese Feststellung ist insofern widersprüchlich, als sich der Rezidivverdacht – als angeführter Grund für die nicht gegebene Arbeitsfähigkeit – als unbegründet herausgestellt hat. Wenn auch allgemein einsichtig ist, dass auch schon der Verdacht eines Rezidivs Auswirkungen auf die körperliche und/oder mentale Belastbarkeit eines Patienten haben kann, fehlen hier doch nähere Ausführungen des internen Sachverständigen, warum und in welchem Ausmaß er solche beim Kläger im Gewährungszeitpunkt angenommen hat. Eine mentale Beeinträchtigung hat der dafür fachzuständige psychiatrische Sachverständige nicht erkannt (siehe dazu näher unten). Auch wird hier zu berücksichtigen sein, dass – nach dem Inhalt des anstaltsärztlichen Gewährungsgutachtens (Blg ./1,3) – die Verdachtsdiagnose von der Tumorambulanz C* im Mai 2023 gestellt und nach weitergehenden Untersuchungen bereits Ende Juni 2023 ausgeräumt wurde. Wieweit hier durch die Verdachtsdiagnose im Mai 2023 bis zum Gewährungszeitpunkt am 12.6.2023 eine intern zu beurteilende Einschränkung des Gesundheitszustandes und Leistungskalküls des Klägers entstand, wird der Sachverständige näher auszuführen haben.
Aus den Feststellungen kann daher noch nicht abgeleitet werden, welcher Gesundheitszustand des Klägers zum Zeitpunkt der Gewährung des Rehabilitationsgeldes objektiv vorgelegen hat.
Auch lassen sich aus den Aussagen des internistischen Sachverständigen in der Tagsatzung vom 20.3.2025 keine hilfreichen Eingrenzungen ableiten. Gefragt, warum der begutachtende Arzt der Beklagten im Frühsommer 20223 eine reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit angenommen habe, führte SV Dr. D* aus, dass er annehme, dass der Arzt sich auf den Verdacht eines Rezidivs in einer damals aktuellen Computertomografie bezogen habe, was für ihn nachvollziehbar sei, weil das sehr häufig auftrete. Dass sich dieser Verdacht nicht erhärtet habe, sei eine Überraschung gewesen. Unter der Annahme der damals vorliegenden Befunde sei es für ihn nachvollziehbar, dass damals keine Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Er fügte auch an, dass retrospektiv der Kläger mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit aus internistischer Sicht damals nicht arbeitsfähig gewesen sei. In seinem gesamten Berufsleben - und er sei 24 Jahre Arzt – habe er keine fünf Leute gesehen, die einen Bauchspeicheldrüsenkrebs über einen derart langen Zeitraum überlebt hätten. Es sei eine Besserung eingetreten, weil der Kläger wieder eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit habe, wie in den Gutachten festgehalten. Dr. D* spricht hier durchgehend von einem bloßen Rezidivverdacht, begründete jedoch nicht näher die daraus abgeleitete Arbeitsunfähigkeit.
Das Erstgericht hat auch mittels neurologisch psychiatrischen Ergänzungsgutachtens (ON 18) versucht abzuklären, ob die reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit auf diesem Fachbereich beruhen könnte. Dazu führte der zuständige Sachverständige aus, dass es zum Gewährungszeitpunkt kein neurologisch oder psychiatrisches Gutachten gäbe und sich die reduzierte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit auf den Zustand nach der Bauchspeicheldrüsenkrebsoperation und Chemotherapie beziehe. Aus psychiatrischer Sicht sei die geringe Belastbarkeit zum damaligen Zeitpunkt (gemeint Gewährungszeitpunkt) nicht erklärbar.
Vor diesem Hintergrund weist einiges darauf hin, dass der Grund für die Annahme der Invalidität des Klägers zum Gewährungszeitpunkt der bloße Verdacht auf das Rezidiv gewesen sein dürfte, jedoch war seitens des Anstaltsgutachters zu jedem Zeitpunkt klar, dass dieser Verdacht noch mittels PET CT sowie CT Thorax Abdomen abgeklärt wird (Gewährungsgutachten Blg./1).
3.3. Im fortzusetzenden Verfahren werden daher zunächst widerspruchsfreie Feststellungen zu den Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (Leistungskalkül) des Klägers im Gewährungszeitpunkt zu treffen sein (vgl RS0084399 [T3]).
Sollte sich daraus ergeben, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Gewährungsbescheids die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Rehabilitationsgeld erfüllt waren, wäre in der Wiedererlangung einer Leistungsfähigkeit, die dem Kläger die Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt noch bewerteten Tätigkeit erlaubt, eine wesentliche, entscheidende Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Zuerkennung zu erblicken. In diesem Fall wäre die Entziehung des Rehabilitationsgeldes zu Recht erfolgt.
Sollte dies im fortgesetzten Verfahren nicht feststellbar sein, so fiele die Negativfeststellung zum Eintritt einer rechtlich relevanten Besserung der Beklagten zur Last (RS0083813). Wenn daher der Grund für die Gewährung der bloße Verdacht auf das Rezidiv ohne einer unmittelbar daraus feststellbaren Einschränkung des Leistungskalküls war, dann stünde die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung einer Entziehung entgegen, weil die von der Beklagten fälschlich angenommene Arbeitsunfähigkeit auf einer nicht abgeschlossenen diagnostischen Abklärung beruht hatte (10 ObS 65/18h).
4. Eine Beweisergänzung durch das Berufungsgericht kommt gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 3 ZPO nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht das Verfahren neu durchzuführen hätte, das Erstgericht jedoch auf den bisherigen Beweisergebnissen aufbauen kann. Ein Fall des § 90 Abs 2 ASGG liegt schon deswegen nicht vor, weil das angefochtene Urteil Feststellungsmängel aufweist.
5. Der Kostenvorbehalt beruht auf den §§ 50, 52 ZPO.