Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Grafinger (Kreis der Arbeitgeber) und Manfred Hippold (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten (nunmehr) durch Dr. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Invaliditätspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Dezember 2024, Cgs*-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 29. November 2023 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19. Juli 2023 auf Gewährung einer Invaliditätspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Invalidität im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. August 2023. Der Kläger genieße Berufsschutz als Gas- und Wasserleitungsinstallateur. Aufgrund seiner gesundheitlichen Leiden könne er diese Tätigkeit jedoch nicht mehr ausüben; er sei invalid.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger selbst unter Zugrundelegung eines Berufsschutzes als Installateur noch in der Lage sei, diesen Beruf bzw eine zumutbare Verweisungstätigkeit weiter auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf folgende für das Berufungsverfahren wesentliche Feststellungen:
Der Kläger kann noch mittelschwere Arbeiten mit Trageleistungen bis 10 kg und Hebeleistungen bis 15 kg sowohl im Gehen als auch im Stehen und Sitzen verrichten. Unzumutbar sind Arbeiten, die überwiegend mit einem abrupten Kraftaufwand verbunden sind, in konstant vorgebeugter Körperhaltung sowie in schwindelexponierten Lagen. Der Kläger kann Arbeiten unter einem normalen Arbeitstempo sowie einem zeitweise überdurchschnittlichem Zeitdruck durchführen; Schicht- und Akkordarbeiten sowie Tätigkeiten mit erhöhter Eigen- oder Fremdverantwortung sind ihm unzumutbar. Er kann 25 Stunden pro Woche aufgeteilt auf fünf Tage zu je fünf Stunden arbeiten. Zusätzliche Arbeitspausen sind im Ausmaß von zweimal fünf Minuten erforderlich. Der Kläger kann eine Wegstrecke von 500 Metern innerhalb von 20 bis 25 Minuten zurückzulegen. Wiederkehrende Krankenstände sind im Ausmaß von ein bis zwei Wochen pro Jahr zu erwarten. Verbesserungen des Leistungskalküls sind zukünftig nicht zu erwarten.
Der Kläger ist aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls bzw seiner eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit nicht mehr in der Lage, seinen erlernten Beruf als Installateur, welchem er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. August 2023) in 110 Pflichtversicherungsmonaten nach dem ASVG nachging, weiter auszuüben.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger Berufsschutz genieße, jedoch als Installateur nicht mehr arbeiten könne. Er sei aber noch in den festgestellten Verweisungstätigkeiten Fachmarktberater, Fachmarktverkäufer, Fachberater im Großhandel für Installationsartikel, Installationstechniker im Innendienst und Schauraumberater einsetzbar. Invalidität liege daher nicht vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Klagsstattgabe; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrages berechtigt .
1 Als Verfahrensmangel rügt der Kläger, vom Erstgericht nicht über die Möglichkeit einer Gutachtenserörterung belehrt worden zu sein, und macht damit eine Verletzung der Manuduktionspflicht geltend.
1.1Nach § 39 Abs 2 Z 1 ASGG sind bei Parteien, die nicht Versicherungsträger sind und auch nicht durch eine qualifizierte Person im Sinne des § 40 Abs 1 ASGG vertreten werden, die Bestimmungen über die richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht (§§ 432, 435 ZPO) besonders zu beachten.
1.2 Demnach hat der Vorsitzende die Parteien über Vorbringen und Beweisanbote zu belehren, wie sie bei solchen Arbeits- und Sozialrechtssachen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw Rechtsverteidigung typisch sind und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen für sie günstigen Prozesshandlungen anzuleiten (vgl Neumayrin ZellKomm³ § 39 ASGG Rz 4; Kodek in Fasching/Konecny³ § 432 ZPO Rz 29 je mwN). Unterlässt das Gericht die erforderlichen Belehrungen bzw Anleitungen, so kann dies einen erheblichen Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darstellen, der zur Aufhebung des Urteils führt (vgl Kodek in Fasching/Konecny³ § 432 ZPO Rz 36; Neumayrin ZellKomm³ § 39 ASGG Rz 4; Wolf in Köck/Sonntag, ASGG § 39 Rz 8 je mwN).
1.3Gemäß § 75 Abs 2 ASGG ist im Falle einer schriftlichen Begutachtung der Sachverständige von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens (§ 357 ZPO) zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, dass es offenkundig einer Erörterung nicht bedarf. Eine offenkundige Notwendigkeit fehlt bei einem derart eindeutigen und klaren schriftlichen Gutachten, dass Fragen an den Sachverständigen voraussichtlich nicht zu erwarten sind. Stellt eine der Parteien einen Erörterungsantrag, kann nicht mehr die Auffassung vertreten werden, eine Erörterung sei offenkundig nicht notwendig (vgl Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 6 mwN). Es besteht aber keine Verpflichtung, eine Befragung der Sachverständigen durch eine unvertretene Partei anzuregen, wenn sich die Sachlage auf Basis der vorliegenden Gutachten als eindeutig und widerspruchsfrei erweist und darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch eine Befragung der Sachverständigen eine Änderung der Beweisergebnisse zu ohnedies der Begutachtung unterzogenen Fragen des Gesundheitszustandes des Pensionswerbers zu erwarten wäre (OLG Linz 12 Rs 45/19b, 12 Rs 58/15h jeweils unter Hinweis auf OLG Wien SVSlg 62.321).
2Der Kläger war im erstinstanzlichen Verfahren nicht qualifiziert vertreten iSd § 40 Abs 1 ASGG. Dem Verhandlungsprotokoll vom 4. Dezember 2024 (ON 15) ist zwar zu entnehmen, dass mit dem Kläger die Frage des Berufsschutzes erörtert wurde, die Möglichkeit eines Gutachtenserörterungsantrages offenbar jedoch nicht.
2.1Darauf weist die Mängelrüge auch hin und zeigt auf, welches Ergebnis die Beachtung der Bestimmung des § 39 ASGG hätte zeitigen sollen, nämlich dass der neurologisch-psychiatrische Sachverständige in der vom Kläger jedenfalls beantragten Gutachtenserörterung das Leistungskalkül dahingehend korrigiert hätte, dass maximal durchschnittlicher Zeitdruck möglich und der Kundenkontakt eingeschränkt sei, was zur Feststellung geführt hätte, dass der Kläger in den angeführten Verweisungstätigkeiten nicht mehr einsetzbar sei.
2.2 Aufgrund der vom neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen in seinem Gutachten angeführten Diagnosen bestehen durchaus Anhaltspunkte dafür, dass eine Befragung des Sachverständigen eine Änderung der Beweisergebnisse in dem vom Kläger aufgezeigten Sinn ergeben könnte.
2.3Das Erstgericht hat somit gegen seine Manuduktionspflicht gemäß § 39 ASGG verstoßen, was eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet. Die Berufung ist daher im Umfang der hilfsweise begehrten Aufhebung berechtigt. Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht jedenfalls mit dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen dessen Gutachten zu erörtern haben.
3 Da das angefochtene Urteil bereits aus den dargelegten Gründen aufzuheben war, braucht auf die Rechtsrüge nicht mehr eingegangen zu werden.
3.1 Im fortzusetzenden Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass der Kläger nach dem Zusammenfassungsgutachten mittelschwere Arbeiten (Tragen bis 10 kg, Heben bis 15 kg) nur mehr fallweise/drittelzeitig verrichten kann und nicht vollzeitig. Die getroffene Feststellung ist daher aktenwidrig.
3.2 Zudem traf das Erstgericht zum Anmarschweg folgende Feststellung:
„Betreffend Anmarschweg ist aus neurologisch-psychiatrischer Sicht weder eine Wohnsitzverlegung noch ein Wochenpendeln erforderlich, da es keinerlei Einschränkungen diesbezüglich gibt.“
Was mit dieser Feststellung ausgedrückt werden soll, bleibt in Anbetracht des vorliegenden und eindeutigen neurologisch-psychiatrischen Leistungskalküls (ON 7.2 S 23) bzw des medizinischen Gesamtleistungskalküls (vgl ON 9.2 S 26) unklar; demnach kann der Kläger nämlich ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und eine Wegstrecke von 500 Metern in 20 bis 25 Minuten zurücklegen. Eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenpendeln sind ihm aber nicht möglich.
4Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
5Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 90 Abs 2 ASGG scheidet aus, weil die möglichen Weiterungen des Verfahrens noch nicht absehbar sind.
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