Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Kitzbichler sowie die fachkundigen Laienrichter AD RR Karlheinz Fagschlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Erwin Vones (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch DHK Duschel-Hanten-Kurz Rechtsanwälte in 1220 Wien, gegen die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT , vertreten durch deren Bedienstete B*, wegen Pflegegeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits-und Sozialgericht vom 3.12.2024 (signiert mit 26.2.2025), **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird a u f g e h o b e n und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r w i e s e n.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens.
Begründ ung:
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7.6.2024 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung von Pflegegeld ab.
Der Klägersetzte diesen Bescheid iSd § 71 Abs 1 ASGG mit einer rechtzeitig eingebrachten Klage außer Kraft und begehrt die Zuerkennung von Pflegegeld im gesetzlichen Ausmaß. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass sein Pflegebedarf jedenfalls 65 Stunden pro Monat überschreite, zumal er in seiner Bewegungsfreiheit weitestgehend eingeschränkt und daher bei verschiedenen Verrichtungen auf Hilfestellung angewiesen sei.
Die Beklagte beantragt mit der Begründung, dass die von ihr durchgeführte ärztliche Begutachtung keinen ausreichenden Pflegebedarf ergeben habe, die Abweisung des Klagebegehrens.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteilverpflichte das Erstgericht die Beklagte, dem Kläger ab 1.6.2024 ein Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 nach dem BPGG in Höhe von EUR 192,-- [ monatlich ] zu gewähren sowie zum Prozesskostenersatz.
Seiner Entscheidung legte es den nachstehend wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde (die bekämpften Feststellungen sind in Fettdruck wiedergegeben):
Der am ** geborene Kläger wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau in einer zweistöckigen Wohnung. Im Erdgeschoß befindet sich der Wohnbereich samt Küche, im ersten Obergeschoß das Schlafzimmer und das Badezimmer. Im Haus gibt es keinen Lift. Die Beheizung der Wohnung erfolgt zentral über eine Fußbodenheizung. In den Übergangszeiten wird zusätzlich mit einem Kaminofen beheizt, welcher manuell mit Holz zu bestücken ist. Eine Waschmaschine befindet sich im ersten Obergeschoss. Hilfestellung erhält der Kläger durch eine Zugehfrau, seine Ehefrau und seine beiden Kinder.
Das nächste Lebensmittelgeschäft und die nächstgelegene Apotheke sind ca 10 Minuten zu Fuß vom Wohnort entfernt. Sein Hausarzt Dr. C* hat die Praxis in **. Hilfsmittel: 2 Wanderstöcke.
Der Kläger leidet seit dem Stichtag 1.6.2024 an folgenden Krankheiten und Gesundheitsstörungen mit Verschlechterungstendenz:
- Gangstörung mit Gang-und Standunsicherheit bei chronischem cerviko-vertebralem Syndrom (Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule) bei Spinalstenose (Wirbelkanalverengung) HWS C3/C4 mit Z.n. OP 6/16 und multisegmentaler Neuroforamenenge HWS (Verengung der Nervenwurzelaustrittsöffnungen im Bereich der Halswirbelsäule);
- Lumboischialgie links (Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein) bei Z.n. Lendenwirbelkörperbruch mit Schwäche im Bereich des linken Beins;
- eingeschränkte Wirbelsäulenbeweglichkeit;
- Hüftschmerzen links bei Z.n. TEP Hüfte links (operativer Hüftgelenksersatz); Z.n. Sturz 09/24;
- arthrotisch veränderte Fingergelenke mit teilweisen Deformitäten mit Feinmotorikeinschränkung;
- Schwellung der rechten Hand;
- Z.n. muzinöser Neoplasie (schleimartige Neubildung) rechter Unterbauch OP 2021;
- Z.n. Darmverschluss vor drei Jahren;
- Belastungskurzatmigkeit;
- die Schulterbeweglichkeit ist endlagig eingeschränkt;
- Psyche: Der Kläger ist in allen Qualitäten ausreichend orientiert. Das Denkziel wird stets erreicht, adäquater Gedankenduktus. Die Auffassung, die Konzentration und die Aufmerksamkeit sind leicht eingeschränkt.
(A) Der Kläger benötigt Hilfestellung bei der Nagelpflege (Maniküre und Pediküre). Er ist nicht in der Lage sich zu seinen Füßen hinunterzubücken bzw hinunter zu greifen und es hindern ihn auch die Feinmotorikstörung und die arthrotisch veränderten Fingergelenke daran, die Nagelpflege (auch Maniküre) selbständig durchzuführen .
(B) Dem Kläger ist es nicht möglich, sich täglich eine warme ausgewogene Mahlzeit zuzubereiten . Dies aufgrund der Gang-und Standunsicherheit, weil er nur kurz auf dem rechten Bein stehen kann, das linke Bein knickt bei jeder Belastung weg, weshalb ihm auch ein sicheres Hantieren mit Kochutensilien am Herd nicht möglich ist. Sein Gangbild ist hinkend, unsicher, beschwerlich und er muss sich an Einrichtungsgegenständen festhalten. (B) Auch kann er einen Koch-und Schneidevorgang aufgrund der Feinmotorikstörung an den Händen und den arthrotischen Deformationen und Abnützungen an den Fingergelenken und aufgrund der eingeschränkten Funktionalität des linken kleinen Fingers nicht durchführen . Der Kläger hat das Kochen nie erlernt und nie praktiziert; aufgrund seines Alters ist er sowohl körperlich als auch kognitiv nicht mehr in der Lage, das Kochen von ordentlichen warmen ausgewogenen Mahlzeiten zu erlernen und auch umzusetzen.
(C) Dem Kläger ist es aufgrund seiner eingeschränkten Wirbelsäulenbeweglichkeit, so kann er sich nicht zu den Füßen hinunterbeugen, nicht möglich, Socken oder zu schnürende Schuhe selbständig an-und auszuziehen. Aufgrund seines Alters und der Feinmotorikstörung und den arthrotisch veränderten Fingergelenken kann er dafür auch nicht erfolgreich eine Strumpfzange verwenden .
Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Bedarfsgütern: Der Kläger fährt noch selbständig mit einem Auto zum Supermarkt und zum Arzt. (D) Aufgrund der Gang-und Standunsicherheit (das linke Bein knickt weg sobald es belastet wird) bestehen Probleme beim Aussteigen aus dem Fahrzeug. Mit Hilfe von zwei Wanderstöcken kann er ca einen Kilometer gehen, ohne diese Stöcke ist er nur mobil, wenn er sich immer wieder an Gegenständen festhalten kann .
Die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie die Pflege der Leib-und Bettwäsche kann der Kläger nicht selbständig durchführen, dies aufgrund der Stand-und Gangunsicherheit. Er kann die Wäsche nicht aufhängen und auch den Trockenraum, der sich im Keller befindet, mit der Wäsche nicht erreichen. Putzen, Saugen und Betten überziehen sind ihm körperlich ebenfalls nicht möglich.
Der Kläger benötigt daher ab dem Stichtag 1.6.2024 bei nachstehenden Verrichtungen Pflege und Betreuung in folgendem Ausmaß pro Monat:
• Nagelpflege 0,5 Stunden
• Zubereitung von Mahlzeiten 30 Stunden
• An-und Auskleiden von Schuhen und Socken 5 Stunden
• Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten 10 Stunden
• Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände 10 Stunden
• Pflege der Leib-und Bettwäsche 10 Stunden
gesamt pro Monat 65,5 Stunden
In rechtlicher Hinsichtführte das Erstgericht unter Hinweis auf § 4 Abs 2 BPGG aus, dass beim Kläger ein ständiger Betreuungs-und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern werde und dieser durchschnittlich mehr als 65 Stunden im Monat betrage. Damit erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld der Stufe 1 nach dem BPGG ab Stichtag.
Die Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerecht erstatteten Berufung , in der sie eine Verfahrens-, eine Beweis-und eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt eine Abänderung des bekämpften Urteils im Sinn einer Klagsabweisung; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrag.
In seiner ebenfalls rechtzeitig erstatteten Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist im Sinn des Aufhebungs-und Zurückverweisungsantrags berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass das Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil das Erstgericht trotz eines konkreten und begründeten Antrags kein ergänzendes Gutachten in Auftrag gegeben habe, obwohl mehrere zentrale Feststellungen der Sachverständigen Dr. D* ergänzungsbedürftig seien. So habe sie beantragt, die Sachverständige möge klarstellen, weshalb sie trotz der Angabe des Klägers, seine Nagelpflege weiterhin selbständig zu verrichten, dafür einen Pflegebedarf angesetzt habe. Auch hinsichtlich des Anziehens von Socken sei um Ausführung ersucht worden, ob und weshalb eine Strumpfzange nicht verwendet werden könne; Entsprechendes gelte für die Feststellungen zur Zubereitung von Mahlzeiten und zur Herbeischaffung von Nahrungsmitteln. Das Erstgericht habe die beantragte Gutachtensergänzung mit der Begründung abgelehnt, es handle sich um „rechtliche Einordnungen“, und im Übrigen auf die eigene Fachkunde sowie die Lebenserfahrung des Senats verwiesen. Diese Argumentation verkenne, dass es sich bei den genannten Fragen um eindeutig medizinische Wertungen handle, deren Klärung der Sachverständigen vorbehalten sei. Das Gericht hätte die Unklarheiten im Gutachten nicht nur aufgrund des Antrags der Beklagten, sondern schon von Amts wegen klären müssen. Die unterlassene Gutachtensergänzung stelle einen relevanten Verfahrensmangel dar, der geeignet sei, die Entscheidung des Erstgerichts in maßgeblicher Weise zu beeinflussen.
2. Zur Beweisrüge:
2.1 Anstelle der unter (A) angeführten Feststellungen begehrt die Beklagte die Ersatzfeststellungen:
„ Der Kläger ist in der Lage seine Finger-und Zehennägel eigenständig zu pflegen. Auch wenn altersbedingte Bewegungseinschränkungen und feinmotorische Abnützungserscheinungen bestehen, liegt keine derart ausgeprägte Einschränkung vor, die eine vollständige Übernahme dieser Verrichtung durch Dritte erforderlich machen würde. Die Nagelpflege ist unter Einsatz einfacher, handelsüblicher Hilfsmittel (zB ergonomisch geformte Scheren) weiterhin durchführbar. “
Nach Ansicht der Beklagten sei die bekämpfte Feststellung schon deshalb unhaltbar, weil sie in klarem Widerspruch zu den Angaben des Klägers gegenüber der Sachverständigen stehe. Dieser gegenüber habe er ausdrücklich erklärt, dass er seine Zehen-und Fingernägel bislang selbst gepflegt habe; eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustands, die eine vollständige Übernahme rechtfertigen würde, sei nicht festgestellt worden. Zwar sei im Sachverständigengutachten eine gewisse Einschränkung der Beweglichkeit sowie der Feinmotorik dokumentiert, jedoch ergebe sich daraus keine derart ausgeprägte Funktionseinschränkung, die eine vollständige Unfähigkeit des Klägers zur selbständigen Nagelpflege medizinisch rechtfertigen würde. Auch sei nicht geprüft worden, ob die Verrichtung unter Zuhilfenahme einfacher, zumutbarer Hilfsmittel möglich wäre. Überdies ergebe sich aus dem Gutachten, dass der Kläger weiterhin gelegentlich einfache Gartenarbeit verrichte: Dies weise zusätzlich auf eine erhaltene Beweglichkeit und funktionale Selbständigkeit hin, die wiederum gegen die Annahme eines relevanten Pflegebereichs in diesem Bereich spreche.
2.2 Statt der unter (B) getroffenen Urteilsannahmen wünscht die Beklagte die Alternativfeststellungen:
„ Der Kläger ist trotz bestehender körperlicher Einschränkungen in der Lage, sich zumindest teilweise eine einfache warme Mahlzeit zuzubereiten. Die Zubereitung kann überwiegend im Sitzen erfolgen. Bei einzelnen Handgriffen – insbesondere solchen, die mit Kraftaufwand, längerem Stehen oder feinmotorischer Präzision verbunden sind – ist jedoch von einem teilweise bestehenden Unterstützungsbedarf auszugehen. Ein umfassender Hilfsbedarf im Sinne einer vollständigen Übernahme dieser Verrichtung durch Dritte besteht nicht. “
Dazu verweist sie darauf, dass die an dieser Stelle bekämpften Sachverhaltsannahmen an denselben methodischen Mängeln leiden würden: Der Kläger habe angegeben, er könne theoretisch eine Kartoffel schälen, tue dies aber nicht. Die Sachverständige habe zwar auf die Standunsicherheit und die eingeschränkte Feinmotorik verwiesen, ohne jedoch zu überprüfen, ob ihm die Zubereitung einfacher Speisen auch im Sitzen möglich wäre. Die Nutzung eines Küchenhockers werde überdies entgegen Rechtsprechung und Literatur nicht in Erwägung gezogen und könne der Umstand, dass der Kläger nie selbst gekocht habe, keine Begründung für einen Pflegebedarf darstellen. Ein Mangel an Übung oder Routine begründe keine Pflegebedürftigkeit im rechtlichen Sinn und sei es auch nicht erforderlich, dass die Zubereitung von Mahlzeiten ausschließlich im Stehen erfolge; vielmehr sei auch eine Durchführung im Sitzen oder mit kurzen Standphasen als zumutbar anzusehen. Das Urteil stütze sich nicht auf medizinische oder gesetzliche Kriterien, sondern auf eine lebensnahe Einschätzung, die jedoch den Anforderungen an eine sachlich begründete Beweiswürdigung nicht gerecht werde.
2.3 Weiters begehrt die Beklagte anstelle der unter (C) getroffenen Sachverhaltsannahmen die Ersatzfeststellungen:
„ Der Kläger ist körperlich grundsätzlich in der Lage, sich selbst anzukleiden. Das Anziehen von Socken ist unter Verwendung einer handelsüblichen Strumpfzange zumutbar. Eine konkrete Erprobung oder Beurteilung der Hilfsmittelverwendbarkeit wurde weder vorgenommen noch deren Unzumutbarkeit festgestellt. “
Dazu vertritt sie die Ansicht, dass die Feststellung zur Unfähigkeit, Socken oder Schuhe selbständig an-oder auszuziehen, zwingend einer tiefergehenden Prüfung bedurft hätte: Zwar ergebe sich aus dem Gutachten eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule, doch werde dort festgehalten, dass dem Kläger das Ankleiden im Ober-und Unterkörperbereich weiterhin selbständig möglich sei. Die Sachverständige habe lediglich ausgeführt, dass Hilfestellung beim Anziehen von Socken erforderlich sei, ohne die Möglichkeit des Einsatzes einfacher Hilfsmittel zu erörtern oder zu überprüfen. Eine tatsächliche Erprobung des Hilfsmittels habe nicht stattgefunden, ebenso wenig eine begründete Feststellung zu seiner Zumutbarkeit unter den konkret gegebenen Umständen. Nach der EinstVO seien Hilfsmittel in die Beurteilung einzubeziehen, sofern ihre Verwendung nicht nachweislich unzumutbar sei.
2.4 Schließlich wünscht die Beklagte statt der unter (D) wiedergegebenen Urteilsannahmen die Alternativfeststellungen:
„ Der Kläger verfügt über ein automatikbetriebenes Fahrzeug und nutzt dieses regelmäßig für Fahrten zu Supermärkten, Apotheken und Ärzten. Er ist in der Lage, eigenständig aus dem Fahrzeug aus-und einzusteigen, sich im Geschäft mit Hilfe eines Einkaufswagens fortzubewegen und den Einkauf zu verrichten. Das Tragen von Einkaufstaschen kann durch Hilfsmittel wie einen Rucksack oder rollende Taschen kompensiert werden. Somit ist es dem Kläger möglich durch den Einsatz von einfachen Hilfsmitteln die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln selbst durchzuführen. Das nächstgelegene Lebensmittelgeschäft liegt ca zehn Gehminuten vom Wohnort entfernt. Auch ohne Fahrzeug wäre die Herbeischaffung des Eigenbedarfs damit weiterhin möglich. Darüber hinaus kann der Kläger zum Stichtag noch mit dem Fahrrad kleinere Einkäufe erledigen, was seine Eigenständigkeit zusätzlich bestätigt. “
Sie vertritt dazu die Auffassung, dass die an dieser Stelle bekämpften Feststellungen wesentliche rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte vernachlässigen würden: Aus dem Gutachten gehe eindeutig hervor, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug selbständig zum Einkaufen fahre, sich dort mit dem Einkaufswagen fortbewege und die Einkäufe gemeinsam mit seiner Ehefrau durchführe. Darüber hinaus bestünden einfache und allgemein verfügbare Transporthilfen (Einkaufstrolleys, Rucksäcke), die das Tragen von Einkäufen auch bei körperlicher Einschränkung erheblich erleichtern und damit einen Betreuungs-und Pflegebedarf ausschließen würden. Die bloße Feststellung, dass das Tragen oder Verladen der Einkäufe „schwierig“ sei, begründe für sich allein keinen relevanten Pflegebedarf und sei deren Herbeischaffung nur insoweit pflegerelevant, als die betroffene Person ihren eigenen Bedarf an Lebensmitteln und Medikamenten nicht mehr eigenständig decken könne. Die Unfähigkeit, Großeinkäufe für den gesamten Haushalt zu tätigen, begründe keinen Pflegebedarf und ergebe sich aus dem Akt eindeutig, dass dem Kläger der Einkauf für den persönlichen täglichen Bedarf möglich sei. Überdies liege das nächstgelegene Lebensmittelgeschäft nur zehn Gehminuten vom Wohnort entfernt, was die Eigenständigkeit zusätzlich unterstreiche und ebenso unberücksichtigt geblieben sei. Selbst wenn der Kläger über kein eigenes Fahrzeug verfügen würde oder dieses nicht mehr nutzen könne, wäre ihm die Herbeischaffung des persönlichen Bedarfs an Lebensmitteln dennoch zumutbar. Überdies erledige er laut Gutachten zum Stichtag noch mit dem Fahrrad kleinere Einkäufe, was seine Mobilität und Selbständigkeit zusätzlich bestätige.
Die begehrten Ersatzfeststellungen würden zwangsläufig zur rechtlichen Beurteilung führen, dass beim Kläger kein relevanter Pflegebedarf vorliegen würde.
3. Zur Rechtsrüge:
Die Beklagte kritisiert, dass das Erstgericht die „Systematik des BPGG in mehrfacher Hinsicht verletzt“ habe: So stütze es sich im bekämpften Urteil auf eine Vielzahl von Einschätzungen, die nicht auf objektivierbaren Befunden beruhten, sondern auf der allgemeinen Lebenserfahrung des Senats oder einer altersbedingten Erwartungshaltung. So werde mehrfach ausgeführt, dass einfache Hilfsmittel nicht ernsthaft in Erwägung gezogen werden könnten, da sie für einen 83-jährigen Menschen mit den vorliegenden Krankheitsbildern nicht realistisch seien. Diese Argumentation widerspreche nicht nur der EinstVO, sondern auch der gefestigten Judikatur, wonach die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit stets unter Berücksichtigung des tatsächlichen Leistungsvermögens unter Einsatz aller zumutbaren technischen Hilfsmittel zu erfolgen habe. Ein pauschaler Ausschluss solcher Hilfsmittel allein aufgrund des Alters sei unzulässig. Überdies ergebe sich aus dem eingeholten Gutachten, dass der Kläger weiterhin gelegentlich einfache Gartenarbeiten verrichte; dies belege, dass ihm gewisse körperliche Alltagsverrichtungen noch möglich seien und spreche damit gegen eine dauerhafte, pflegebegründende Funktionseinschränkung.
Besonders kritisch zu beurteilen sei auch die im Urteil enthaltene „Feststellung“, wonach sich der Kläger in bestimmten Bereichen besser darzustellen versucht habe als dies tatsächlich der Fall sei. Diese Formulierung finde sich weder im Gutachten noch sei sie durch sonstige objektivierbare Unterlagen belegt. Vielmehr stelle dies eine rein spekulative Interpretation des Gerichts dar und zeigten die dokumentierten Umstände (regelmäßige Verwendung eines Fahrzeugs, eigenständige Zurücklegung der Wege zum Einkaufen oder zum Arzt), dass er tatsächlich über funktionale Selbständigkeit verfüge. Diese Annahme des Erstgerichts überschreite daher den Rahmen zulässiger Beweiswürdigung und sei mit den Grundsätzen eines objektiven Verfahrens nicht vereinbar.
Zudem werde der Begriff des Pflegebedarfs verkannt, wenn Tätigkeiten, die aufgrund mangelnder Übung oder historisch gewachsener familiärer Rollenverteilung nie ausgeübt worden seien, nunmehr als vollständig fremdleistungspflichtig angesehen würden. Die Tatsache, dass der Kläger das Kochen nie erlernt habe, rechtfertige nicht die rechtliche Schlussfolgerung, dass ihm die Zubereitung einfacher Mahlzeiten auch objektiv unmöglich sei. § 4 BPGG verlange ausdrücklich eine körperliche, geistige oder psychische Einschränkung, nicht jedoch das Fehlen lebenspraktischer Kompetenzen.
Das Erstgericht sei auch hinsichtlich der Beurteilung der Hilfestellung bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten von einem zu weiten Verständnis des Begriffs „Hilfsbedarf“ ausgegangen. Maßgeblich sei ausschließlich, ob der Betroffene seinen eigenen Bedarf an lebensnotwendigen Gütern nicht mehr decken könne; dass dieser gelegentlich Unterstützung beim Tragen oder Verladen in Anspruch nehme, sei nicht gleich bedeutend mit einem ständigen Betreuungs- oder Hilfsbedarf.
Schließlich sei auch die Auslegung des Begriffs der Zumutbarkeit durch das Erstgericht kritisch zu hinterfragen. Die Argumentation, die Zumutbarkeit von Selbsthilfe und technischen Hilfsmitteln seien „in diesem Alter“ nicht mehr sinnvoll einsetzbar, widerspreche nicht nur der systematischen Stellung der Hilfsmittelprüfung in der EinstVO, sondern auch dem zentralen Zweck des Pflegegelds als Ausgleich für konkret bestehende Defizite und nicht für altersbedingte Lebenserschwernisse. Die Differenzierung zwischen Hilfs- und Pflegebedürftigkeit sei vom Erstgericht nicht eingehalten worden; die Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen liege beim Kläger, weshalb nicht feststellbare oder nicht näher überprüfte Grundlagen nicht zu Lasten der Beklagten ausgelegt werden könnten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ergebe sich, dass der Kläger die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Nagelpflege, die Zubereitung von Mahlzeiten, für das An-und Auskleiden sowie für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Bedarfsgüter nicht erfülle. Damit sei jedenfalls eine Unterschreitung des Mindestwerts gegeben; auch durch die Verwendung von Hilfsmitteln könne ein relevanter Pflegebedarf ausgeschlossen werden.
Dazu war zu erwägen:
Ad 1.:
1.1 Ein (primärer) Verfahrensmangel iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 1 Z 2 liegt (nur) dann vor, wenn dieser abstrakt geeignet ist, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung einer Rechtssache zu verhindern. Dies ist im Rechtsmittel zu behaupten; den Nachweis der konkreten Verursachung muss der Berufungswerber hingegen nicht erbringen. Ein Verfahrensmangel kann auch immer nur in einem „zu wenig“ an Verfahrensergebnissen liegen und muss überdies stets auf einem Fehler des Gerichts beruhen ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 Rz 7; Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 496 ZPO E 10; Pochmarski/Tanczos/Kober, Berufung in der ZPO 4[2022], 96 ff; RIS-Justiz RS0053317, RS0043049 uam).
Unter Stoffsammlungsmängeln sind jene Fehler des Verfahrens zu verstehen, die eine unvollständige Sachverhaltsgrundlage der Entscheidung („Fehlende Spruchreife“) zur Folge haben. Dies sind somit jene inhaltlichen Gerichtsfehler während des Verfahrens, welche sich auf die Feststellungen oder die Beweiswürdigung auswirken, ohne dass dadurch gegen eine ausdrückliche prozessuale Vorschrift verstoßen wird. Zu den Stoffsammlungsmängeln zählen insbesondere die unrichtige Nichtzulassung oder die unzutreffende Präklusion von Beweisen, die Verletzung der Prozessleitungspflicht sowie die unzulässige Zurückweisung von Fragen an Zeugen und Parteien. Die erfolgreiche Geltendmachung eines Stoffsammlungsmangels setzt keine Rüge nach § 196 ZPO in erster Instanz voraus, wohl aber die Dartuung der Erheblichkeit des Mangels in der Berufung. Der Mangel muss abstrakt geeignet sein, die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der rügenden Partei herbeizuführen ( Pochmarski/Tanczos/ Kober aaO, 123 mwN).
Eine Ablehnung von Beweisanträgen ist nach stRsp nur zulässig, wenn das Beweisthema unerheblich oder nicht beweisbedürftig ist, ein Beweisverbot besteht, die Präklusionsfrist (§ 279 Abs 2 ZPO) verstrichen ist, der Beweisantrag in Verschleppungsabsicht gestellt wurde oder das Gericht bereits vom Vorliegen der zu beweisenden Tatsachen überzeugt ist ( Klauser/KodekaaO § 496 ZPO E 40).
1.2 In Sozialrechtssachen hat das Gericht nach § 87 Abs 1 ASGG überdies sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Diese aus Motiven der Rechtsfürsorge anzuwendende Bestimmung hat den Hintergrund, dass jeder Versicherte das Recht hat, dass das für die Entscheidung notwendige Tatsachenmaterial von Amts wegen richtig und vollständig erhoben wird. Die angeführte Bestimmung ordnet allerdings nur die amtswegige Beweisaufnahme an; im Übrigen ist das sozialgerichtliche Verfahren jedoch nicht vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht daher auch nur im Hinblick auf Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Gegenüber iSd § 40 Abs 1 ASGG qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme innerhalb der – weit zu steckenden – Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. Eine Verletzung der sich aus dem Grundsatz der amtswegigen Beweisaufnahme ergebenden Pflichten begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, kann aber auch zu einer sekundären Mangelhaftigkeit führen, die mit Rechtsrüge geltend zu machen ist ( Neumayrin ZellKomm³ § 87 ASGG Rz 1 ff; Sonntag in Köck/SonntagASGG § 87 Rz 1 f mwN; RIS-Justiz RS0042477 [T4, T8, T14]).
1.3 Darüber hinaus verfolgt die Bestimmung des § 75 Abs 2 ASGG, auf die das Rechtsmittel zumindest inhaltlich reflektiert, den Zweck, dem Gericht und den Parteien die Möglichkeit zur Überprüfung des Gutachtens in allen Belangen zu bieten und die Expertise in allen verfahrensrelevanten Fragen einer Vervollständigung zuzuführen. Das Unterbleiben einer Gutachtenserörterung führt allerdings nicht in jedem Fall automatisch zu einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu hinterfragen, welche weitere Klärung eine Erörterung des Gutachtens hätte erbringen können. Ein Verpflichtung zur Ladung eines Sachverständigen besteht dann nicht, wenn sich Fragen des Gerichts oder der Parteien offensichtlich erübrigen. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt, das Gutachten keine Widersprüche aufweist und die in den Fachbereich des Sachverständigen fallenden entscheidungswesentlichen Aspekte der Causa im Gutachten abschließend behandelt worden sind ( Sonntag aaO § 75 Rz 5; idS auch NeumayraaO § 75 ASGG Rz 6 mwN).
1.4 Nach Vorliegen des Pflegegeldgutachtens von Dr. D* (ON 59) beantragte die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.10.2024 (ON 8) die schriftliche Ergänzung dieses Gutachtens und führte darin zu den Hilfsverrichtungen auf dem Gebiet der Körperpflege, der Zubereitung von Mahlzeiten, dem An-und Auskleiden sowie der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten konkrete Fragestellungen an die Gutachterin aus. Laut dem Protokoll über die Streitverhandlung vom 3.12.2024 gab die Vorsitzende des Senats nach Beratung bekannt, keine weiteren Beweise aufzunehmen, schloss die Verhandlung und verkündete anschließend das Urteil. Aus der Begründung der nunmehr bekämpften Entscheidung ergibt sich, dass der Senat die beantragte Gutachtensergänzung nicht für erforderlich erachtete, weil die Sachverständige den Sachverhalt bereits ausreichend erhoben habe und es sich zum anderen um „rechtliche Einordnungen“ handle, wobei die getroffenen und nunmehr bekämpften Sachverhaltsannahmen zum Teil auch mit der „allgemeinen Lebenserfahrung“ begründet wurden.
1.5 Die Frage, inwieweit eine betroffene Person durch die Verwendung von Hilfsmitteln dazu beitragen muss, einen Pflegebedarf zu vermeiden oder zu verringern, stellt eine besondere Form der Mitwirkungspflicht des Versicherten dar. Zwar steht es einer pflegebedürftigen Person zu, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben mit Hilfe des Pflegegelds zu führen, sie wird jedoch dabei in ihrer Entscheidungsbefugnis insofern eingeschränkt, als sie auf Hilfsmittel zur Vermeidung eines Pflegebedarfs zurückgreifen und damit insoweit auf Fremdhilfe verzichten muss. Eine betroffene Person ist nämlich nicht der Gefahr der Verwahrlosung bzw der Gefährdung ihrer Existenz ausgeliefert, wenn sie – wenn auch mühsam – unter Verwendung von sachlichen Hilfsmitteln Verrichtungen selbständig durchführen kann. Diese Verpflichtung betrifft nur „sachliche“ Hilfsmittel, wobei § 3 EinstV zwischen „einfachen“ und „anderen“ Hilfsmittel unterscheidet ( Greifendeder/Liebhart Pflegegeld 5 Rz 5.351 ff).
Ein „einfaches“ Hilfsmittel iSd § 3 Abs 1 EinstV ist ein solches, dessen Gebrauch mit Rücksicht auf den psychischen und physischen Zustand der betroffenen Person zumutbar ist. Dies ist der Fall, wenn das Hilfsmittel von ihr ohne besondere Einschulung bzw ohne das Erfordernis besonderer Fertigkeiten eingesetzt und ohne größeren Aufwand – insb auch in finanzieller Hinsicht - angeschafft werden kann. Unter diesen Voraussetzungen sind Hilfsmittel jedenfalls zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie die betroffene Person tatsächlich besitzt oder erst anschaffen müsste. Die angeführte Bestimmung stellt bloß darauf ab, dass durch die betroffene Person bei Verwendung einfacher Hilfsmittel die notwendigen Verrichtungen selbständig vorgenommen werden können oder könnten; eine Aufforderung des Entscheidungsträgers an die betroffene Person zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht ist nicht erforderlich. Zu diesen einfachen Hilfsmitteln zählen nach der Judikatur zB ein Küchenhocker für Personen, die beim Kochen nicht längere Zeit stehen können oder eine Strumpfzange ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.356 f wwN).
1.6 Aus der unter Punkt 1.4 dieser Entscheidung ersichtlichen, vom Erstgericht gewählten Vorgehensweise ergibt sich, dass von ihm sowohl die Bestimmung des § 87 Abs 1 als auch jene des § 75 Abs 2 ASGG unbeachtet blieb, weshalb die Beklagte zu Recht das Vorliegen eines Verfahrensmangels aufzeigt. Da sie in ihrem Schriftsatz vom 15.10.2024 ausdrücklich ua die Frage der Zumutbarkeit der Verwendung von Hilfsmitteln aufwarf und dazu die Ergänzung des schriftlichen Gutachtens beantragte, liegt jedenfalls ein entsprechendes Parteienvorbringen vor, auf Grund dessen das Erstgericht schon nach § 87 Abs 1 ASGG verpflichtet gewesen wäre, diesem Antrag zur Klärung der rechtlich relevanten Frage der Zumutbarkeit der Verwendung von Hilfsmitteln durch den Kläger nachzukommen. Da diese entscheidungswesentlichen Aspekte im schriftlichen Gutachten von Dr. D* auch nicht behandelt wurden, wurde im Sinn obiger Ausführungen aber auch der Bestimmung des § 75 Abs 2 ASGG nicht entsprochen, weil im konkreten Fall aus den dargelegten Gründen gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass das vorliegende schriftliche Gutachten keiner Erörterung bedurfte und überdies ein ausdrücklicher Antrag der Beklagten auf dessen Ergänzung vorlag.
1.7 Die unterbliebene Ergänzung bzw Erörterung des schriftlichen Gutachtens von Dr. D* ist jedenfalls abstrakt dazu geeignet, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sozialrechtssache zu verhindern und damit die Unrichtigkeit der Entscheidung zum Nachteil der Beklagten herbeizuführen. Dies bringt mit sich, dass das bekämpfte Urteil aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn an das Erstgericht zurückzuverweisen ist.
Das Erstgericht wird daher im zweiten Rechtsgang die Entscheidungsgrundlage jedenfalls durch Befassung der Sachverständigen mit den von der Beklagten im Schriftsatz vom 15.10.2024 angeführten Fragestellungen zu erweitern haben. Dabei bleibt es seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen, die Sachverhaltsgrundlage auch durch eine Vernehmung des Klägers und/oder seiner Ehegattin zu ergänzen, zumal der Kläger in seiner Anamnese beispielsweise entgegen der Einschätzung der Sachverständigen angab, die Nagelpflege noch selbst durchführen zu können oder zumindest „theoretisch“ in der Lage zu sein, bislang nicht vollständig erhobene Teiltätigkeiten beim Kochen zu verrichten und – unter Einschränkungen – auch Einkäufe durchzuführen.
Da nach Ansicht des Berufungsgerichts die Ergänzung der Verhandlung nicht ausschließlich in der Einholung bzw Ergänzung eines Gutachtens bestehen wird, sondern möglicherweise wie vorstehend aufgezeigt eine weitere Beweisaufnahme – allenfalls auch durch zusätzliche Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (siehe dazu im nachstehenden Punkt dieser Entscheidung) - notwendig sein wird, liegt ein Anwendungsfall des § 90 Abs 2 ASGG nicht vor, zumal das Ausmaß an Weiterungen nicht absehbar ist.
Ad 2. und 3.:
Im Hinblick auf den vorstehend aufgezeigten Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des bekämpften Urteils führen muss, erübrigt sich derzeit ein näheres Eingehen auf die Ausführungen in der Beweis- und in der Rechtsrüge der Beklagten.
Bereits an dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, sollte sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen, dass dem Kläger die Maniküre und Pediküre trotz allfälliger, noch näher zu konkretisierender Hilfsmittel nicht eigenständig möglich ist, für diese Verrichtungen gemeinsam 2 x 15 Minuten monatlich an Zeitwert zu berücksichtigen sind ( Greifender/LiebhartaaO Rz 5.166). Sollte ihm die Verwendung einer Strumpfzange auch aus medizinischer Sicht nicht möglich und zumutbar sowie überdies das Tragen orthopädischen Schuhwerks erforderlich sein, so würde dies einen monatlichen Hilfsbedarf von 5 Stunden erfordern. Sofern das zuletzt genannte Erfordernis nicht bestehen sollte, wäre, sofern dem Kläger auch die Verwendung von Schlüpfschuhen möglich ist, ein diesbezüglicher Betreuungsaufwand nach § 3 Abs 1 EinstV nicht zu berücksichtigen ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.92 ff mwN).
Schließlich ist in rechtlicher Hinsicht noch anzumerken, dass – wie offensichtlich im konkreten Fall – manche ältere Menschen, vor allem Männer, das Kochen nie erlernt haben. Dieser Umstand begründet für sich noch keinen Pflegebedarf, zumal dafür eine körperliche, geistige oder psychische Behinderung erforderlich sein muss. Vielmehr ist diesfalls zu prüfen, ob die betroffene Person zum Einstufungszeitpunkt geistig oder psychisch noch in der Lage ist, die entsprechende Zubereitung von warmen ausgewogenen Mahlzeiten erstmals in ihrem Leben neu zu erlernen. Nur wenn diese Fähigkeit nicht mehr gegeben ist, besteht ein Pflegebedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten ( Greifeneder/Liebhart aaO Rz 5.182).
Im konkreten Fall wird allerdings bei der Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass beim Kläger die Auffassung, die Konzentration und die Aufmerksamkeit bereits jetzt leicht eingeschränkt sind und nach den bisherigen Ergebnissen des Verfahrens hinsichtlich seines Gesundheitszustands allgemein eine Verschlechterungstendenz vorliegt. Dass er allerdings – wie vom Erstgericht festgestellt – kognitiv nicht mehr in der Lage ist, das Kochen ausgewogener Mahlzeiten zu erlernen, ergibt sich aus den bisherigen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht. Auch dieser Umstand wird daher im zweiten Rechtsgang einer näheren Klärung zuzuführen sein. Ob es dazu der Einholung eines weiteren Gutachtens bedarf, wird vom Erstgericht nach Erörterung des bereits vorliegenden medizinischen Gutachtens zu beurteilen sein.
4. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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