Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Vötter und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Rofner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Clemens Rainer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Susanne Schöpf (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Mitglieder des Senats in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen die beklagte Partei ÖSTERREICHISCHE GESUNDHEITSKASSE , vertreten durch deren Angestellte C*, wegen Rückforderung von Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.5.2025, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird F o l g e gegeben.
Das angefochtene Urteil wird a u f g e h o b e n und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung z u r ü c k v e r w i e s e n .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens.
BEGRÜNDUNG:
Die Beklagte widerrief mit Bescheiden vom 4.7.2024 die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgelds an den Kläger für die Zeiträume vom 15.6. bis 31.12.2023 sowie vom 1.1. bis 29.5.2024 in Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete ihn zum Ersatz der empfangenen Leistungen in Höhe von EUR 7.170,-- bzw EUR 5.899,50.
Der Klägersetzte diesen Bescheid mit der fristgerecht am 2.8.2024 eingebrachten Klage iSd § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft und begehrt - erkennbar - die Feststellung, dass er nicht zum Ersatz des vorstehend angeführten Kinderbetreuungsgelds verpflichtet sei. Dazu brachte er vor, dass er und seine Frau D* „namens der Ehefrau“ für das gemeinsame Kind E* B* für die Jahre 2023 und 2024 Kinderbetreuungsgeld beantragt hätten. Sein Antrag habe eindeutig darauf abgezielt, dass die nicht erwerbstätige Ehefrau das Kinderbetreuungsgeld erhalten solle. Da in der Folge das Kinderbetreuungsgeld auch der Mutter des Kindes und nicht dem Kläger zugekommen sei, erfolge die Rückforderung zu Unrecht.
Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen und wendete dazu zusammengefasst ein, dass aus dem am 14.6.2023 eingelangten Antrag auf Kinderbetreuungsgeld eindeutig der Kläger als Antragsteller hervorgehe. Demgemäß sei das Kinderbetreuungsgeld mit dem Verwendungszweck „ Kinderbetreuungsgeld VS 9984011394 “ (= Versicherungsnummer des Klägers) zu dessen Gunsten überwiesen worden.
Mit dem nunmehr bekämpften Urteil stellte das Erstgericht fest, dass der Kläger nicht zum Ersatz des für den Zeitraum vom 15.6.2023 bis 31.12.2023 in Höhe von EUR 7.170,-- und für den Zeitraum vom 1.1.2024 bis 29.5.2024 in Höhe von EUR 5.899,50 empfangenen Kinderbetreuungsgeld verpflichtet ist. Darüber hinaus verurteilte es die Beklagte, dem Kläger die Verfahrenskosten zu ersetzen.
Seiner Entscheidung legte das Erstgericht folgenden, wörtlich wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde:
(1) Mit dem am 14.6.2023 bei der beklagten Partei eingelangten Antrag beabsichtigten der Kläger und seine Ehefrau D* als Eltern des am F* geborenen gemeinsamen Kindes E* B* die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld ausschließlich für die Kindesmutter, deren Einkünfte im gegenständlichen Zeitraum die Zuverdienstgrenze gemäß § 2 Abs 1 Z 3 KBGG nicht überschritten. Das gegenständliche Kinderbetreuungsgeld wurde auf das gemeinsame Bankkonto des Klägers und der Kindesmutter überwiesen.
In rechtlicher Hinsichtverwies das Erstgericht unter Bezugnahme auf die §§ 2 Abs 1, 8 Abs 1 und 8b KBGG darauf, dass nach dem festgestellten Sachverhalt die Zuverdienstgrenzen durch die antragstellende Mutter des Kindes nicht überschritten worden seien. Wie sich aus der grundsätzlichen Gewährung von Kinderbetreuungsgeld für das gemeinsame Kind zeige, seien die übrigen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs 1 KBGG erfüllt gewesen und sei das klagsgegenständliche Kinderbetreuungsgeld zu Recht der Mutter zugegangen, weshalb keine Rückersatzpflicht des Klägers bestehe.
Die Beklagte bekämpft diese Entscheidung mit einer fristgerecht erstatteten Berufung , in der sie eine Beweis- und eine Rechtsrüge ausführt. Sie beantragt eine Abänderung des bekämpften Urteils dahin, dass das Klagebegehren abgewiesen und „festgestellt“ wird, den Kläger zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Geldleistung in der Höhe von insgesamt EUR 13.069,50 zu verpflichten. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
In seiner ebenfalls rechtzeitig eingebrachten Berufungsbeantwortung beantragt der Kläger , dem Rechtsmittel der Gegenseite keine Folge zu geben.
Da nach Art und Inhalt der geltend gemachten Berufungsgründe die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist, war über das Rechtsmittel in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO).
Die Berufung ist im Sinn des Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrags berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1 Anstelle der mit (1) bezeichneten Sachverhaltsannahme wünscht die Beklagte die Ersatzfeststellung:
„ Mit dem am 14.6.2023 bei der beklagten Partei eingelangten Antrag begehrte der Kläger als Antragsteller für sich die Zuerkennung von Kinderbetreuungsgeld für sein am F* geborenes Kind E* B*. “
Sie kritisiert, das Erstgericht habe bei der bekämpften Feststellung außer Acht gelassen, dass der Kläger mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme des Informationsblatts zu den Leistungen des Kinderbetreuungsgelds bestätigt habe. Überdies sei nur er Adressat der nach § 27 KBGG ausgestellten und von ihm unwidersprochenen Leistungsmitteilung der Beklagten gewesen, wonach der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ihm zuerkannt werden solle. In der Entscheidung sei auch die Aussage der Zeugin G* H*, die ausgeführt habe, dass sie bei Antragstellung von Kinderbetreuungsgeld [ zu ergänzen: bei Personen], welche selbst arbeiten, eine besonders genaue Aufklärung über die Zuverdienstgrenze vornehme, nicht berücksichtigt worden.
Die Beweisergebnisse würden verdeutlichen, dass dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung sehr wohl bewusst gewesen sei, dass er Leistungsempfänger gewesen sei. Er habe unter der Rubrik „Persönliche Angaben“ ausschließlich seine Daten angeführt und den Antrag auch selbst unterfertigt. Soweit im Antrag in der Zeile „Dienstgeber“ der Arbeitgeber des Klägers zunächst in der linken Spalte „ Antragsteller/in “ eingetragen, dann aber dort durchgestrichen und in der rechten Spalte („ zweiter Elternteil “) neuerlich eingetragen worden sei und seine Frau zusätzlich den Antrag unterfertigt habe, vermöge dies keinesfalls in Zweifel zu ziehen. Selbst der explizite Hinweis der Zeugin H* auf die Relevanz seines Einkommens als Antragsteller habe nicht dazu geführt, dass der Kläger schon zu diesem Zeitpunkt darauf hingewiesen hätte, nicht in eigener Person das Kinderbetreuungsgeld beantragen zu wollen. Vielmehr sei sowohl für ihn als auch für die Beklagte zu diesem Zeitpunkt völlig klar gewesen, dass er Antragsteller und Bezieher des Kinderbetreuungsgelds sein sollte. Erst in weiterer Folge, als ihm der Bescheid der Beklagten über die Überschreitung der Zuverdienstgrenze samt Rückzahlungsverpflichtung zugestellt worden sei, seien ihm offenbar die Folgen seiner Antragstellung bewusst geworden und habe er erst ab diesem Zeitpunkt die Antragstellung schon ursprünglich durch seine Frau beabsichtigt haben wollen.
Der Kläger habe auch niemals ein Vertretungsverhältnis gegenüber der Beklagten offengelegt; diesfalls wäre von ihm zu fordern gewesen, dass er eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben hätte, nicht im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen handeln zu wollen. Dabei genüge es nicht, dass er den wirtschaftlichen Erfolg seiner Frau zuwenden habe wollen; vielmehr hätte er die Beziehung zu seiner Ehegattin als Vertretene auch nach außen klar zu stellen gehabt. Insgesamt sei an der Glaubwürdigkeit der Aussage des Klägers aufgrund dieser Umstände massiv zu zweifeln, zumal ein Hinweis auf ein Handeln für eine andere Person seinem Antrag nicht zu entnehmen sei.
1.2 Weiters wünscht die Beklagte anstelle der sich ihrer Ansicht nach disloziert in der rechtlichen Beurteilung findenden „Feststellungen“ die „Ersatzfeststellungen“:
„Das Kinderbetreuungsgeld wurde an den Kläger ausbezahlt. Da nach dem festgestellten Sachverhalt die Zuverdienstgrenze durch den antragstellenden Kindesvater überschritten wurde, besteht die Rückersatzpflicht in Höhe von EUR 13.069,50 des Klägers zu Recht. “
Nach ihrer Ansicht ergebe sich die gewünschte Feststellung aus den Angaben des Klägers im Antrag auf Kinderbetreuungsgeld (in diesem Zusammenhang wiederholt die Beklagte die Ausführungen unter Punkt 1.1 der Beweisrüge). Es habe für sie kein Anlass bestanden, den durch den eindeutigen Antrag zum Ausdruck gebrachten Willen des Klägers als Antragsteller in Zweifel zu ziehen. Alle wesentlichen Informationen seien ihm aus den Hinweisen im Antrag und im Informationsblatt bekannt gewesen. Auch wenn eine vom Erstgericht ausgeführte besondere „allgemeine Betreuungspflicht [?]“ anzunehmen wäre, so sei ein Verstoß dagegen hier nicht zu erkennen: Die Zeugin H* habe dem Kläger das Informationsblatt ausgehändigt und ihn überdies mündlich auf die folgende Überschreitung der Zuverdienstgrenze durch sein Einkommen hingewiesen, da er im Antrag sein Dienstverhältnis bekanntgegeben habe. Überdies normiere das KBGG keine Aufklärungspflichten und könnten deren allfällige Verletzung durch den Sozialversicherungsträger nach der Rechtsprechung auch nicht zu einem sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch des Versicherten, sondern höchstens zu einem möglichen Schadenersatz- und Amtshaftungsanspruch führen.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1 Zum rechtlichen Feststellungsmangel:
Die Beklagte erblickt im Fehlen folgender Feststellungen einen sekundären Feststellungsmangel:
„ Es ergeben sich keine Hinweise auf ein Handeln des Klägers für eine andere Person. Es besteht insbesondere kein prozessuales Vertretungsverhältnis des Klägers für die Kindesmutter gegenüber der beklagten Partei. Antragsteller für das Kinderbetreuungsgeld ist der Kläger. Das Kinderbetreuungsgeld wurde an den Kläger ausbezahlt. Die Zuverdienstgrenze wurde durch den antragstellenden Kläger überschritten. “
Sie vertritt die Ansicht, das Erstgericht hätte bei richtiger Beurteilung der Rechtslage zusätzlich die nunmehr ergänzend begehrten Sachverhaltsannahmen zu treffen gehabt. Daraus ergebe sich, dass kein prozessuales Vertretungsverhältnis vorgelegen sei. Um ein solches annehmen zu können, bedürfe es neben dem Bestehen eines solchen Verhältnisses auch einer entsprechenden Erklärung gegenüber der Behörde, dass nicht im eigenen, sondern im Namen des Vertretenen gehandelt werde. Dabei genüge es nicht, dass der Kläger den wirtschaftlichen Erfolg seiner Frau zuwenden wolle.
2.2 Zur Rechtsrüge im engeren Sinn:
Die Beklagte argumentiert, dass das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Rückersatzpflicht des Klägers bestätigen und die Klage abweisen hätte müssen, da er zweifellos als Antragsteller in eigener Person agiert habe. Er habe auch das Kinderbetreuungsgeld ausgezahlt erhalten und folglich die Zuverdienstgrenze iSd KBGG überschritten. Die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung würden darüber hinaus auf einer falschen Ansicht beruhen, da im Hinblick auf seine Gattin kein Vollmachtsverhältnis vorgelegen habe. Zu einer allfälligen Verletzung der „allgemeinen Betreuungspflicht“ seitens der Beklagten werde nochmals darauf hingewiesen, dass sowohl das KBGG als auch § 81a ASVG keine Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflicht im Einzelfall begründen würden. Wiederholt werde darauf hingewiesen, dass sich daraus für den Versicherten höchstens mögliche Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche ergeben könnten. Der OGH habe zu 10 ObS 2431/96 zwar ausgeführt, dass der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen werden soll. Allerdings habe er auch explizit die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags verneint: Ein von der Mutter selbst oder in ihrem Namen gar nicht gestellter Antrag lasse sich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten.
Dazu war zu erwägen:
1. Zur Antragstellung für Leistungen nach dem KBGG sind die leiblichen Eltern sowie Adoptiv- und Pflegeeltern legitimiert ( Sonntag/Schober/Konezny KBGG 5 § 4 Rz 7).
Fällt eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach dem KBGG weg, ist die Leistung nach § 30 Abs 1 leg cit einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruchs maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung oder Bemessung einer Leistung nach dem KBGG nachträglich als gesetzlich nicht begründet heraus, ist die Zuerkennung nach § 30 Abs 2 leg cit zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.
Nach § 31 Abs 1 KBGG ist der Leistungsbezieher bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigung von Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn hervorkommt, dass eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind, oder die zur Ermittlung des Gesamtbetrags der maßgeblichen Einkünfte (§§ 8, 8b) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird.
Das objektive Vorliegen eines Rückforderungstatbestands, zB die Verletzung von Meldepflichten, hat der Versicherungsträger zu beweisen; Sache des Rückforderungsgegners ist es nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden trifft ( Atria in Sonntag[Hrsg] ASVG 16 § 107 Rz 44 mwN).
2. In Sozialrechtssachen hat das Gericht nach § 87 Abs 1 ASGG sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Diese aus Motiven der Rechtsfürsorge anzuwendende Bestimmung hat den Hintergrund, dass jeder Versicherte das Recht hat, dass das für die Entscheidung notwendige Tatsachenmaterial von Amts wegen richtig und vollständig erhoben wird. Die angeführte Bestimmung ordnet allerdings nur die amtswegige Beweisaufnahme an; im Übrigen ist das sozialgerichtliche Verfahren jedoch nicht vom Amtswegigkeitsgrundsatz beherrscht. Die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme besteht daher auch nur im Hinblick auf Umstände, für deren Vorliegen sich aus den Ergebnissen des Verfahrens Anhaltspunkte ergeben. Gegenüber iSd § 40 Abs 1 ASGG qualifiziert vertretenen Parteien hat sich die amtswegige Beweisaufnahme innerhalb der – weit zu steckenden – Grenzen des Parteivorbringens zu bewegen. Eine Verletzung der sich aus dem Grundsatz der amtswegigen Beweisaufnahme ergebenden Pflichten begründet eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, kann aber auch zu einer sekundären Mangelhaftigkeit führen, die mit Rechtsrüge geltend zu machen ist ( Neumayrin ZellKomm³ § 87 ASGG Rz 1 ff; Sonntag in Köck/SonntagASGG § 87 Rz 1 f mwN; RIS-Justiz RS0042477 [T4, T8, T14]).
2.1 Nach dem Vorbringen des Klägers wurden er und seine Gattin anlässlich der Antragstellung auf Kinderbetreuungsgeld von einer Mitarbeiterin der Beklagten beraten und beim Ausfüllen des Formulars „manuduziert“. Dabei sei versehentlich sein Name mit jenem seiner Gattin vertauscht worden; nachdem dies bemerkt worden sei, sei mit einer Mitarbeiterin der Beklagten besprochen worden, dass der nicht erwerbstätige Elternteil das Kinderbetreuungsgeld bekommen soll.
Aus dem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld (Blg ./2), dessen konkreter Inhalt vom Erstgericht allerdings nicht festgestellt wurde und aus dem offensichtlich unterschiedliche Handschriften ersichtlich sind, ergibt sich, dass zwar in der Spalte „ Antragsteller “ der Kläger und in der Spalte „ Zweiter Elternteil “ seine Ehegattin angeführt sind. Allerdings sind darauf auch mehrfach Durchstreichungen und Korrekturen bzw Doppeleintragungen erkennbar, die insgesamt keine eindeutigen Angaben darstellen.
Der Kläger erklärte dazu, dass er das Antragsformular ausgefüllt habe; allerdings bleibt fraglich, ob ihm die dort zu beantwortenden Fragen tatsächlich hinreichend verständlich waren und er diese daher auch korrekt beantworten konnte. So ist zB unter Punkt 2 als Wahlmöglichkeit „ Pflege “ angekreuzt, wobei sich die Fragestellung darauf bezieht, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde bzw es sich um ein Wahl- oder Pflegekind handelt. Letzteres trifft aber jedenfalls nicht zu, zumal sich aus Punkt 1 des Antragsformulars ergibt, dass der Kläger mit dem zweiten Elternteil verheiratet ist. In Punkt 5b des Formulars ist für die Dauer des gewünschten Kindergeldbezugs für das am F* geborene Kind in der gewählten Variante „365 Tage“ das Kästchen „ oder kürzer “ angekreuzt, obwohl sich daneben das konkrete Datum „ ** “ findet. Darüber hinaus findet sich in dieser Zeile ein nicht entzifferbarer handschriftlicher Vermerk.
In Punkt 6 des Antragsformulars sind sowohl die Kästchen „ Ich bin Alleinerzieher/in “ als auch “ Ich erziehe mein Kind/meine Mehrlingskinder mit dem zweiten Elternteil “ angekreuzt, wobei nicht eindeutig erkennbar ist, ob das erste Kästchen allenfalls wieder durchgestrichen wurde. Schließlich wurde unter Punkt 7 des Formulars sowohl beim Antragsteller als auch beim zweiten Elternteil bei der Frage nach unselbständigen Beschäftigungen jeweils sowohl des Kästchen „ ja “ als auch “ nein “ angekreuzt und zumindest zum Teil offensichtlich wieder durchgestrichen. Ebenfalls findet sich bei beiden Elternteilen als Dienstgeberin der Eintrag “ Strabag “, der in der Spalte „ Antragsteller/in “ offensichtlich wieder durchgestrichen wurde.
Auf Seite 4 des Antragsformulars finden sich in der Rubrik „ Unterschrift Antragsteller/in “ schließlich zwei Unterschriften, von denen - wie dies die Beklagte in ihrem Rechtsmittel selbst auch beurteilt - nicht auszuschließen ist, dass eine von der Gattin des Klägers stammen könnte.
Aus den Eintragungen in diesem Formular geht insgesamt nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob tatsächlich der Kläger oder aber seine Gattin den Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellte. Auch die Aussage der Zeugin G* H*, die sich an den konkreten Fall nicht erinnern und auch nicht mehr angeben konnte, ob sie den Antrag ausfüllte oder ob dieser schon ausgefüllt war, trug nicht zur Klärung dieser Frage bei. Hinzu kommt, dass der Kläger laut Antragsformular afghanischer und seine Gattin pakistanische Staatsbürger sind, sodass aus diesem Grund – bislang nicht näher relevierte - Kommunikationsprobleme wegen möglicherweise unzureichender Sprachkenntnisse anlässlich der Antragstellung nicht von vornherein auszuschließen sind. Ausgehend davon erweisen sich die vom Erstgericht bislang getroffenen Sachverhaltsannahmen im Zusammenhang mit den Geschehnissen anlässlich der Antragstellung auf Gewährung von Kinderbetreuungsgeld als unzureichend, um die Frage, ob tatsächlich der Kläger oder aber seine Gattin, die das Formular - wovon die Beklagte selbst ausgeht - offenbar als Antragstellerin unterfertigte, den nunmehr gegenständlichen Antrag stellte, abschließend zu klären.
2.2 Da das Erstgericht in diesem Zusammenhang erforderliche Feststellungen nicht getroffen und dazu notwendige Beweise nicht aufgenommen hat, liegt ein sekundärer Feststellungsmangel iSd §§ 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor, der zur Aufhebung des bekämpften Urteils und zur Zurückweisung der Sozialrechtssache an das Erstgericht führen muss.
Im zweiten Rechtsgang wird die Entscheidungsgrundlage dahin zu verbreitern sein, dass neben der Wiedergabe des Inhalts des Antragsformulars als maßgeblicher Sachverhalt auch nähere Feststellungen zu den Geschehnissen anlässlich der Antragstellung und der offensichtlich gemeinsam erfolgten Vorsprache des Klägers und seiner Gattin bei der Beklagten zu treffen sein werden. Dazu wird eine Befragung der Gattin des Klägers unumgänglich sein. Weiters wird mit dem Kläger näher zu klären sein, ob die zum Teil widersprüchlichen Angaben im Antragsformular bei dieser Gelegenheit durch die damals befasste Mitarbeiterin hinterfragt wurden. Überdies wird auch zu erheben sein, ob in Anbetracht der dort ersichtlichen Eintragungen durch diese die Frage der Berufstätigkeit eines oder aber beider Ehegatten thematisiert wurde, zumal die Eintragung eines namentlich angeführten Arbeitgebers ursprünglich offensichtlich beim Kläger erfolgte und dann - aus näher abzuklärenden Gründen – offenbar unrichtig auf den zweiten Elternteil abgeändert wurde. Sollte nämlich seine Gattin damals ohne Beschäftigung gewesen sein, was in Anbetracht der kurz zuvor erfolgten Geburt des gemeinsamen Kindes naheliegend wäre, so wäre es nur schwer nachvollziehbar, dass der in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis stehende Elternteil Kinderbetreuungsgeld beantragt. In diesem Zusammenhang ist auch auf die unbekämpft gebliebene Feststellung, wonach das hier gegenständliche Kinderbetreuungsgeld auf das gemeinsame Konto des Klägers und seiner Gattin überwiesen wurde, zu verweisen.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts ist jedoch letztlich nicht entscheidend, für welchen Elternteil die Beantragung des Kinderbetreuungsgelds beabsichtigt war, sondern - zumal das Formular durch beide Elternteile als Antragsteller unterschrieben wurde - durch welche Person die Antragstellung tatsächlich erfolgte. Zu diesem Beweisthema werden daher im fortgesetzten Verfahren konkrete und den Anforderungen der §§ 2 Abs 1 ASGG, 272, 417 ZPO entsprechende Feststellungen zu treffen sein, um letztlich die Frage der Passivlegitimation des Klägers hinsichtlich des von der Beklagten behaupteten Rückforderungsanspruchs gesichert beurteilen zu können.
Die von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel aufgeworfene Frage, ob der Kläger als Vertreter seiner Gattin handelte, wird sich, falls sich feststellen lassen sollte, dass das Antragsformular (auch) ihre Unterschrift trägt, nicht stellen.
Da die Ergänzung der Verhandlung nicht in der Einholung oder Ergänzung eines Gutachtens bestehen wird, sondern die erforderliche weitere Beweisaufnahme zumindest in einer ergänzenden Befragung des Klägers sowie in der Vernehmung seiner Gattin - erforderlichenfalls unter Beiziehung eines Dolmetschers – bestehen wird und damit das Ausmaß an Weiterungen des Verfahrens derzeit nicht absehbar ist, liegt ein Anwendungsfall des § 90 Abs 2 ASGG nicht vor.
2.3 Auf die weiteren Ausführungen der Beklagten in der Beweis- und in der Rechtsrüge ist auf Grund der aufhebenden Entscheidung derzeit nicht weiter einzugehen.
3. Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 letzter Satz ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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