Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Birgit Paumgartner (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Christina Teuchtmann (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, MEd , geboren am **, Lehrerin, **, **-Straße **, nunmehr vertreten durch Dr. Heinz Kassmannhuber ua, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , 1080 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, wegen Versehrtenrente , über Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. März 2025, Cgs*-27, nach mündlicher Berufungsverhandlung vom 20. August 2025 beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin ist Lehrerin im Gymnasium C* in D*. Im Jänner 2023 erkrankte sie an COVID-19.
Mit Bescheidvom 6. März 2024 lehnte die Beklagte Leistungen aus der Unfallversicherung gemäß den §§ 88 ff B-KUVG aus Anlass dieser Infektionskrankheit ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag. Die Klägerin habe sich in der Schule mit COVID-19 angesteckt und demnach liege eine Berufskrankheit vor. Aufgrund der nach wie vor bestehenden massiven Einschränkungen, insbesondere Erschöpfungszuständen, sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % gegeben.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die Klägerin für das Vorliegen einer Berufskrankheit behauptungs- und beweispflichtig sei. Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Klägerin sei noch nicht unter Beweis gestellt worden. Fraglich sei auch, ob überhaupt noch eine kausale Erkrankung vorliege. Es bestehe daher kein Anspruch auf Feststellung einer Berufskrankheit oder Gewährung einer Versehrtenrente.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden Sachverhalt zugrunde:
Am 31. Jänner 2023 wurde die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt bereits viermal gegen COVID-19 geimpft war, positiv auf Corona getestet. In diesem Zeitraum erlangte die Klägerin davon Kenntnis, dass auch Kolleginnen bzw Kollegen positiv waren. Die Klägerin befand sich sodann bis 5. Februar 2023 im Krankenstand. Die Symptome in der Akutphase entsprachen jenen eines grippalen Infekts mit Müdigkeit, Gliederschmerzen und Fieber bis 39° Celsius. Allgemeine Müdigkeit und Abgeschlagenheit sowie Belastungsatemnot bei leichten körperlichen Belastungen wurden ebenfalls wahrgenommen.
Es kann nicht festgestellt werden, wo bzw wann sich die Klägerin im Jänner 2023 mit COVID-19 infizierte.
Gesundheitsstörungen, welche auf die COVID-19-Infektion Ende Jänner 2023 zurückzuführen sind, sind nicht feststellbar. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Bezug auf die COVID-19-Infektion der Klägerin vom 31. Jänner 2023 beträgt 0 %.
Rechtlich gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass grundsätzlich eine COVID-19-Infektion im Rahmen einer Tätigkeit an einer Schule als Berufskrankheit zu qualifizieren sei. Konkret sei aber ein Konnex nicht feststellbar. Zudem betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit 0 %. Mangels Vorliegens von gesundheitlichen Folgen, welche mit der Infektion vom 31. Jänner 2023 in Zusammenhang zu bringen seien, könne eine Berufskrankheit nicht anerkannt werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die nach Beweiswiederholung durch Einvernahme der Klägerin und ihrer Eltern sowie Erörterung des lungenfachärztlichen Gutachtens im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung entschieden wurde, ist im Umfang des Aufhebungsantrags berechtigt .
1 Die Klägerin bekämpft die vom Erstgericht zum Infektionsgeschehen und zu den Gesundheitsstörungen getroffenen non-liquet-Feststellungen und strebt die Ersatzfeststellungen an, dass sie sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin in der Schule mit COVID-19 infiziert habe und aufgrund der damit zusammenhängenden Gesundheitsstörungen im Sinne eines Post-viralen Syndroms die Minderung der Erwerbsfähigkeit 30 % betrage.
1.1 Aufgrund der in der Beweisrüge aufgezeigten – und auch teilweise nachvollziehbaren – Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung ist angesichts der Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung vom 20. August 2025 im weiteren Verfahren von folgenden Feststellungen auszugehen:
Die Klägerin infizierte sich Ende Jänner 2023 im Gymnasium C* in D* mit COVID-19. Nach ihrem Krankenstand ging die Klägerin ihrer vollen Lehrverpflichtung wieder nach. Aufgrund von Erschöpfungszuständen und eingeschränkter Leistungsfähigkeit kam es bei der Klägerin zu vermehrten Krankenständen und sie reduzierte im Herbst 2023 ihre Lehrtätigkeit; seit Mai 2024 unterrichtet die Klägerin wegen ihres Gesundheitszustands nicht mehr.
1.2 Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin, die nachvollziehbar für den möglichen Ansteckungszeitraum Ende Jänner 2023 persönliche Kontakte außerhalb der Schule ausschloss. Dass die Zeit zwischen Weihnachten und Semesterende sowohl für Schüler als auch für Lehrer arbeitsaufwendig ist, kann als offenkundig angesehen werden. Verständlich ist daher, dass sich die Klägerin als Junglehrerin im ersten Schuljahr, die zudem zwei Schularbeitenfächer (Latein und Englisch) unterrichtete, insbesondere in diesen Schulwochen in ihre Arbeit vertiefte und nicht ihre Freizeitgestaltung priorisierte. Gegenteilige Beweisergebnisse liegen nicht vor.
Wenn auch der lungenfachärztliche Sachverständige eine plausible und einwandfrei klare Infektionskette als nicht belegt erachtete, konnte er eine Ansteckung in der Schule dennoch nicht ausschließen und verwies insbesondere auf die Begegnungen der Klägerin mit zwei infizierten Kolleginnen und die höhere Infektionsgefährdung im Setting der Schule aufgrund der zahlreichen Kontakte auf engem Raum. Auf Basis der Angaben der Klägerin schätzte der als Corona-Experte anerkannte Sachverständige das berufliche Risiko jedenfalls höher ein als das private und hielt eine Ansteckung in der Schule für überwiegend wahrscheinlich.
Einen konkreten Hinweis auf einen gleich wahrscheinlichen alternativen Geschehensablauf ergab das Beweisverfahren nicht, so etwa verneinte die Klägerin eine Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln oder das Tätigen von Einkäufen im fraglichen Zeitraum schlüssig.
Zu Berücksichtigen ist zudem, dass der Gesetzgeber durch die Ergänzung der Anlage 1 zum ASVG um Schulen (23. Novelle zum ASVG, BGBl 1969/17) selbst davon ausgeht, dass die dort beschäftigten Personen in einem ganz besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind (vgl RIS-Justiz RS0085380).
1.3 Damit ist der Klägerin aber der Beweis gelungen, sich bei ihrer geschützten Tätigkeit in der Schule mit COVID-19 infiziert zu haben.
1.4 Das Berufungsgericht ist zudem nicht zuletzt aufgrund des persönlichen Eindrucks von der Klägerin davon überzeugt, dass diese unter Erschöpfungszuständen und einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit leidet. Andere Gründe dafür, dass eine junge und sportlich aktive, für das Gemeinwohl (**) engagierte Frau, die am Anfang ihrer Berufslaufbahn steht (vgl ua Lebenslauf der Klägerin Blg ./E), ihre Lehrtätigkeit reduziert bzw letztlich beendet und am Sozialleben nicht mehr teilnimmt, finden sich im durchgeführten Verfahren nicht. Auch die Sachverständigen stellen die anhaltenden Beschwerden der Klägerin grundsätzlich nicht in Frage (vgl etwa die neurologische Einschätzung ON 23.3 S 5).
1.5 Fraglich ist aber, ob diese Beschwerden auf die Infektionskrankheit COVID-19 zurückzuführen sind. Zwar konnte der lungenfachärztliche Sachverständige eine andere Ursache für die Problematiken nicht erkennen (vgl ON 23.3 S 11), insbesondere Anhaltspunkte für eine andere Infektion nicht finden, gab aber mehrmals zu bedenken, dass eine Reihe von Faktoren in der Lage sei, derartige Symptomatiken auszulösen. Sowohl die neurologische als auch der lungenfachärztliche Sachverständige hielten in erster Instanz nach dem Ausschlussprinzip die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens für notwendig, was der lungenfachärztliche Sachverständige in der Berufungsverhandlung wiederholte. Insofern können zum Beweisthema der Ursächlichkeit der Beschwerden (noch) keine Feststellungen getroffen werden.
1.6 Bereits in erster Instanz beantragte die Klägerin die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens, wovon das Erstgericht – wohl in Hinblick auf die Negativfeststellungen zum Infektionsgeschehen – Abstand nahm, was die Berufung auch als Verfahrensmangel rügt. In Hinblick auf die Infektion der Klägerin mit COVID-19 in der Schule ist aber zur Beurteilung der Frage, ob die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin auf die Infektion zurückzuführen sind, die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens notwendig und zwar im Sinne des bereits erwähnten Ausschlussverfahrens.
2Aus den dargelegten Gründen war das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens an das Erstgericht zurückzuverweisen. Sollte das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nach Vorliegen des psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Ergebnis gelangen, dass die Leiden der Klägerin mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (vgl RIS-Justiz RS0084375 insb [T1], RS0043249) auf die COVID-19-Infektion zurückzuführen sind, sind zusätzlich Feststellungen zur Beurteilung der MdE zu treffen.
3Eine Verfahrensergänzung iSd § 90 Abs 2 ASGG durch das Berufungsgericht kommt aufgrund der noch nicht absehbaren Weiterungen des Verfahrens nicht in Betracht.
4Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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