Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Birgit Paumgartner (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Christina Teuchtmann (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, nunmehr vertreten durch Mag. Markus Hager, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Berufsunfähigkeitspension , über Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Mai 2025, Cgs*-12, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 5. April 2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 13. Juli 2023 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie kein Anspruch auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem (erkennbaren) Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension bzw von Rehabilitationsgeld im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag. Zusammengefasst brachte der Kläger vor, dass sich seit November 2023 seine Cluster-Kopfschmerzen extrem verschlechtert hätten. Sein Körper und sein Geist seien mittlerweile aufgrund der heftigen Dauerattacken und Schmerzen entsprechend ausgelaugt und angeschlagen. Er leide auch an chronischen Hüftschmerzen. Ein normaler Bewegungsablauf sei ihm nicht möglich.
Die Beklagtebestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass der Kläger in der Lage sei, die im Beobachtungszeitraum gemäß § 273 Abs 1 ASVG über zumindest 90 Pflichtversicherungsmonate hindurch ausgeübte bzw eine innerhalb des Verweisungsfelds liegende Berufstätigkeit weiter auszuüben, weil seine Arbeitsfähigkeit nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden (zusammengefassten) Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund seiner Leiden sind dem Kläger nur noch leichte Arbeiten mit Tragen bis 5 kg und Heben bis 10 kg dauernd sowie mittelschwere Arbeiten mit Tragen bis 10 kg und Heben bis 15 kg bis 10 % zumutbar. Nach einer Stunde Arbeiten im Sitzen, Gehen oder Stehen soll für circa 5 Minuten die Körperhaltung gewechselt werden, anschließend kann wieder in der ursprünglichen oder einer anderen Körperhaltung weitergearbeitet werden. Die Arbeiten sind möglich bis zu einem zeitweise überdurchschnittlichen Zeitdruck (fallweise forciertes Arbeitstempo). Nachtschichten sind nicht möglich.
Dem Kläger ist eine 25-Stunden-Woche, aufgeteilt auf fünf Arbeitstage zu je fünf Stunden, zumutbar. Zusätzliche Arbeitspausen sind im Ausmaß von etwa 30 Minuten bei Auftreten eines Cluster-Kopfschmerzes erforderlich. Mit diesen zusätzlichen Arbeitspausen ist circa zweimal pro Woche zu rechnen. Leidensbedingte wiederkehrende Krankenstände sind insgesamt im Ausmaß von fünf Wochen im Jahr zu erwarten.
Eine spontane Besserung der Cluster-Kopfschmerzen ist noch möglich. Aus orthopädischer Sicht kann mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des Leistungskalküls ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat den Lehrberuf Speditionskaufmann erlernt und die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt. Er war danach viele Jahre als Speditionskaufmann oder als Disponent und Dispositionsleiter tätig, jedoch maximal in der Beschäftigungsgruppe C eingestuft.
Der Kläger ist aufgrund seines Leistungskalküls in der Lage, seiner in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in mehr als 90 Pflichtversicherungsmonaten in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit als angestellter Speditionskaufmann für 25 Stunden pro Woche nachzugehen. Zudem kann er noch Tätigkeiten in den Beschäftigungsgruppen B und C des Kollektivvertrags für die Speditionsangestellten bzw in den Beschäftigungsgruppen IV und III des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten verrichten.
Am bundesweiten Arbeitsmarkt existiert eine die Zahl 100 weit übersteigende Anzahl von Arbeitsplätzen für Speditionsangestellte bzw kaufmännische Angestellte, auf die der Kläger verweisbar ist und die mit seinem medizinischen Leistungskalkül noch vereinbar sind, wobei es jedenfalls Möglichkeiten von Teilzeitbeschäftigungen gibt.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Kläger Berufsschutz als Speditionskaufmann genieße, jedoch nicht berufsunfähig sei, da er noch als solcher in Teilzeit einsetzbar sei und auch Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppen IV und III des Kollektivvertrags für die Handelsangestellten verrichten könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, dem Klagebegehren nach Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrags berechtigt .
1Als Verfahrensmangel rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 75 Abs 2 ASGG. Die vom Kläger in der Tagsatzung am 19. Mai 2025 vorgelegten Urkunden würden dessen Arbeitsunfähigkeit bzw eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands belegen und damit in Widerspruch zu den eingeholten Sachverständigengutachten stehen. Es hätte daher eine mündliche Gutachtenserörterung stattfinden müssen. Eine solche hätte eine Krankenstandsprognose von gesamt 7 Wochen ergeben.
2Gemäß § 75 Abs 2 ASGG ist der Sachverständige auch im Falle einer schriftlichen Begutachtung von Amts wegen zur Erörterung des Gutachtens zur mündlichen Streitverhandlung zu laden, es sei denn, dass es offenkundig der Erörterung nicht bedarf.
2.1Die Unterlassung der von Amts wegen durchzuführenden Gutachtenserörterung begründet einen Stoffsammlungsmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO. Eine offenkundige Notwendigkeit der Erörterung fehlt (ausnahmsweise) dann, wenn keine der Parteien einen Erörterungsantrag stellt und das schriftliche Gutachten so eindeutig und klar ist, dass aller Voraussicht nach keine Fragen an den Sachverständigen zu erwarten sind ( Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 6 mwN).
2.2 Entgegen der Ansicht des Erstgerichts kann davon aber in Hinblick auf das Vorbringen des Klägers in der Tagsatzung am 19. Mai 2025, nicht mehr arbeitsfähig zu sein, unter gleichzeitiger Vorlage des Berichts des C* vom 9. April 2025 samt arbeitsmedizinischem Gutachten (Blg ./N) keine Rede sein. Das arbeitsmedizinische Leistungskalkül geht zwar von einer Einsetzbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt aus, verneint eine solche aber als Speditionskaufmann und das Berufsdiagnostische Zentrum kam in seinem Bericht zusammenfassend zum Ergebnis, dass aktuell keine realistische Einsetzbarkeit bestehe und eine (psychische) Stabilisierung notwendig sei.
Das Erstgericht ist der Ansicht, dass der vorgelegte Bericht „die Feststellungen nicht erschüttern“ könne, und zieht damit nicht in Betracht, dass sich allenfalls auch der Gesundheitszustand des Klägers verschlechtert haben könnte, liegen doch zwischen der Untersuchung durch den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen und dem Berichtsdatum rund fünf Monate. Außerdem ergibt sich aus dem Ambulanzbericht (Blg ./O), dass der Kläger aufgrund zunehmender Cluster-Kopfschmerzen Mitte März 2025 das Krankenhaus aufsuchte. Die Vorlage dieses Berichts lässt sich dem Tagsatzungsprotokoll nicht einmal entnehmen.
2.3 Die von der klagenden Partei dem Gericht vorgelegten Befunde und Gutachten dürfen grundsätzlich nicht übergangen werden, sondern müssen dem Sachverständigen zur Stellungnahme vorgelegt werden ( Sonntag in Sonntag/Köck, ASGG § 75 Rz 7 mwN; vgl Neumayrin ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 8 mwN), was das Erstgericht unterließ.
2.4Mit dem Absehen von einer mündlichen Gutachtenserörterung verstieß das Erstgericht daher gegen die Bestimmung des § 75 Abs 2 ASGG, was eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet. Die Berufung ist daher im Umfang der hilfsweise begehrten Aufhebung berechtigt.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht jedenfalls mit dem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen dessen Gutachten in Hinblick auf die Beilagen ./N und ./O zu erörtern haben, was allenfalls auch die Ergänzung des berufskundlichen Sachverständigengutachtens notwendig machen könnte. Ob nicht in Anbetracht der Befundaufnahme durch den neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen Ende Oktober 2024 aufgrund des verstrichenen Zeitraums von mehreren Monaten eine neuerliche Untersuchung zweckmäßig erscheint, hat letztendlich der Sachverständige zu beurteilen.
3 Da das angefochtene Urteil bereits aus den dargelegten Gründen aufzuheben war, braucht auf die Rechtsrüge nicht mehr eingegangen zu werden.
4Im fortzusetzenden Verfahren werden jedoch allenfalls die notwendigen Zusatzpausen im Ausmaß von 30 Minuten zweimal wöchentlich zu berücksichtigen sein; da dem Kläger nur mehr die Ausübung einer Teilzeittätigkeit zumutbar ist, stellt sich die Frage, ob eine entsprechende Pausengestaltung am Arbeitsmarkt toleriert wird, oder der Kläger auf ein besonderes Entgegenkommen eines Arbeitgebers angewiesen ist, wobei auf die konkrete Verweisungstätigkeit abzustellen ist (RIS-Justiz RS0084414 [T10]). Darauf ging der berufskundliche Sachverständige in seinem Gutachten nicht ein und dazu traf das Erstgericht auch keine Feststellungen.
5Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
6Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 90 Abs 2 ASGG scheidet aus, weil die möglichen Weiterungen des Verfahrens noch nicht absehbar sind.
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