Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Sighartner (Kreis der Arbeitgeber) und Franz Lumetsberger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **-Straße **, vertreten durch die Korn Gärtner Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch deren Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Berufsunfähigkeitspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. Mai 2025, Cgs*-29, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 5. August 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 13. März 2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension ab und sprach aus, dass auch vorübergehende Berufsunfähigkeit im Ausmaß von mindestens sechs Monaten nicht vorliege und kein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung sowie auf medizinische und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation bestehe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension, in eventu auf Feststellung des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld jeweils im gesetzlichen Ausmaß ab 1. April 2024. Die Klägerin sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag als Kassiererin beschäftigt gewesen. Aufgrund ihres physischen und psychischen Gesundheitszustands sei sie berufsunfähig.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass ein Berufsschutz nicht vorliege und die Klägerin noch in der Lage sei, eine Tätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Der Entscheidung liegt der auf den Seiten 2 bis 5 festgestellte Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Die für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Die Klägerin arbeitete vor dem Stichtag (1. April 2024) 25 Monate als Reinigungskraft und 78 Monate als Kassiererin. Sie erlernte keinen Beruf.
Die Klägerin ist in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt. So ist ihr das Heben von Lasten bis zu 10 kg und das Tragen von Lasten bis zu 5 kg nur mehr halbzeitig möglich. Die Arbeiten können im Sitzen, Gehen und Stehen durchgeführt werden, wobei die sitzende Tätigkeit mehr als 50 % der Arbeitszeit ausmachen sollte. Gehende und stehende Tätigkeiten sind im Ausmaß von etwa einer halben Stunde durchführbar, in weiterer Folge sollte eine Tätigkeit im Sitzen ausgeführt werden. Länger dauernde Zwangshaltungen des Achsenskelettes sind der Klägerin unzumutbar; ebenso Arbeiten, die ein regelmäßiges Anheben des linken Arms über die Schultergürtelhöhe erforderlich machen. Die Klägerin kann Arbeiten bei durchschnittlichem Zeitdruck (normales Arbeitstempo) verrichten; zeitweise überdurchschnittlicher Zeitdruck (fallweise forciertes Arbeitstempo) ist bis zu 10 % möglich. Die Konzentrationsfähigkeit ist leichtgradig reduziert; das Auffassungsvermögen, die Teamfähigkeit und die aktive und passive Kommunikationsfähigkeit sind leichtgradig eingeschränkt. Eine einfache Auskunftstätigkeit ist möglich. Die Klägerin ist zudem in ihrer Durchsetzungsfähigkeit eingeschränkt. Arbeiten bei vermehrter Menschenansammlung sind zu vermeiden. Die Klägerin kann 20 Stunden pro Woche, aufgeteilt auf fünf Arbeitstage zu je vier Stunden, arbeiten. Zusätzliche Arbeitspausen sind nicht erforderlich. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden. Es gibt keine Einschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs. Eine Wohnsitzverlegung und ein Wochenpendeln sind nicht zumutbar, ein Tagespendeln ist zumutbar im Ausmaß von 45 Minuten pro Wegstrecke und ca 35 Minuten pro Fahrtstrecke.
Es kann nicht festgestellt werden, dass bei der Klägerin insgesamt leidensbedingte wiederkehrende Krankenstände von zumindest sieben Wochen jährlich zu erwarten sind.
Wenn bei der Klägerin Urtikaria-Schübe auftreten, ist sie stark beeinträchtigt. Bei Vorliegen einer klinisch manifesten generalisierten Urtikaria kann nicht gearbeitet werden, wenn es nicht gelingt, die Hauterscheinungen medikamentös zu unterdrücken. In welchem Ausmaß Einschränkungen bestehen, hängt von der tageszeitlichen Manifestation und Dauer der Urtikaria-Schübe ab.
Es kann nicht festgestellt werden, wie häufig Urtikaria-Schübe bei der Klägerin auftreten, wie lange diese bei Auftreten anhalten oder wie rasch die Medikation der Klägerin diesfalls wirkt .
Wenn keine Urtikaria-Schübe auftreten, kann die Klägerin eine Tätigkeit als Portierin, Telefonistin, Parkgaragenkassierin, als Bürohilfskraft oder Hilfskraft in einer internen Poststelle sowie Hilfskraft in einer Registratur, Statistik, Fakturistik oder einem Archiv verrichten. In zumindest einer dieser Tätigkeiten bestehen mehr als 40 Arbeitsstellen bzw in zumindest zwei Tätigkeiten bestehen jeweils mehr als 15 Stellen am durch Tagesauspendeln von der Klägerin erreichbaren regionalen Arbeitsmarkt.
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Klägerin keinen Berufsschutz genieße und gemäß § 273 Abs 2 ASVG auf den gesamten Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Da die Klägerin noch in der Lage sei, diverse Verweisungstätigkeiten auszuüben, sei eine Berufsunfähigkeit zu verneinen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsantrags berechtigt .
1 Dass die Klägerin an einer Urtikaria (Nesselsucht) leidet und bei Krankheitsschüben stark beeinträchtigt ist, stellte das Erstgericht unbekämpft fest. Strittig ist lediglich die Häufigkeit des Auftretens der Urtikaria-Schübe bei der Klägerin.
2 Dass das Erstgericht mit seiner negativen Feststellung vom eingeholten dermatologischen Sachverständigengutachten abgewichen sei bzw dieses mangels medizinischer Objektivierbarkeit der Schübe für unschlüssig erachtet habe, vermag die Berufung nicht nachvollziehbar zu begründen, konnte doch der Sachverständige tatsächlich keine Angaben zur Frequenz der auftretenden Urtikaria-Schübe machen. Lediglich in der Gutachtensergänzung führte der Sachverständige als Argument für die Glaubwürdigkeit der Klägerin ins Treffen, dass sie schon am Folgetag nach der Aufforderung aktuelle Fotos über einen Schub vorweisen habe können. Diese Überlegung zweifelt aber das Erstgericht mit eingehender Begründung an.
Zutreffend rügt die Klägerin allerdings, dass das Erstgericht eine Gutachtensergänzung von Amts wegen veranlassen hätte müssen.
2.1Nach § 362 Abs 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine neuerliche Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheint oder vom Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen wurden. Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es unschlüssig, lückenhaft, unrichtig oder widersprüchlich ist ( Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Das Gericht hat von Amts wegen dafür zu sorgen, dass ein Sachverständigengutachten vollständig abgegeben wird (RIS-Justiz RS0040604; vgl Schneider in Fasching/Konecny³ § 362 ZPO Rz 3). Es hat daher zu überprüfen, ob der Gutachtensauftrag samt allen relevanten Fragen und Aspekten des Sachverhalts umfassend und nachvollziehbar bearbeitet wurde (vgl Schneider in Fasching/Konecny³ § 362 ZPO Rz 3; Spitzer in Spitzer/Wilfinger, Beweisrecht § 362 ZPO Rz 3 ff [Stand 1.9.2020, rdb.at]). Für die Vollständigkeit ist es wichtig, dass die (vom Sachverständigen für notwendig erachteten) Untersuchungen umfassend und sorgfältig durchgeführt wurden.
2.2 Der dermatologische Sachverständige wurde mit der Erstellung eines medizinischen Leistungskalküls der Klägerin beauftragt. Seinem Gutachten ist zu entnehmen, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin, insbesondere die Frage der zu erwartenden Krankenstände, wesentlich vom Auftreten der Urtikaria-Schübe abhängt, wobei die Klägerin tägliche Attacken beschreibt. Solche können nach dem dermatologischen Ergänzungsgutachten (ON 19 S 3) nur im Rahmen einer stationären Aufnahme an der Dermatologie einer Klinik verifiziert werden. Ein solcher Krankenhausaufenthalt wurde vom Sachverständigen jedoch nicht veranlasst, sodass die im Gutachtensauftrag (ON 4) an den Sachverständigen gerichteten Fragen letztendlich nicht abschließend beantwortet werden konnten. Das Erstgericht hätte daher die Verpflichtung getroffen, von Amts wegen auf die Vollständigkeit des dermatologischen Sachverständigengutachtens hinzuwirken.
2.3 Darauf weist im Wesentlichen auch die Klägerin in ihrer Berufung hin.
3 Das angefochtene Urteil war bereits aus diesem Grund aufzuheben, sodass auf die weiteren Berufungsausführungen nicht mehr eingegangen werden muss.
4 Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht den dermatologischen Sachverständigen mit einer Ergänzung seines Gutachtens im Sinne der Ausführungen unter Pkt 2.2 zu beauftragen haben, wobei es dem Sachverständigen obliegt, für eine stationäre Aufnahme der Klägerin Sorge zu tragen und aus den Ergebnissen eines Krankenhausaufenthalts die entsprechenden (medizinischen) Schlüsse zu ziehen.
5Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
6Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht gemäß § 90 Abs 2 ASGG scheidet aus, weil die möglichen Weiterungen des Verfahrens noch nicht absehbar sind.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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