Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , wohnhaft in **, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26.5.2025, **-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit Bescheid vom 24.2.2022 wurde der Klägerin Pflegegeld der Stufe 5 ab 1.2.2022 zuerkannt. Mit Bescheid vom 2.11.2022 wurde das Pflegegeld neu bemessen und der Klägerin für die weitere Dauer der Pflegebedürftigkeit Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuerkannt.
Mit Bescheid vom 23.8.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28.6.2024 auf Zuerkennung eines höheren Pflegegeldes als jenes der laufend gewährten Stufe 2 ab.
Gegen diesen Bescheid vom 23.8.2024 erhob die Klägerin fristgerecht Klage. Bereits mit Bescheid vom 24.2.2022 sei ihr ab 1.2.2022 Pflegegeld der Stufe 5 zuerkannt worden. Aufgrund ihrer Behinderung betrage ihr Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat und liege ein außergewöhnlicher Pflegebedarf vor. Sie habe aufgrund ihrer 100 %igen Behinderung einen ab 22.03.2022 unbefristet gültigen Behindertenpass. Sie benötige ua eine Begleitperson, es liege eine Gesundheitsschädigung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen vor. Ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar. Seit 5.4.2022 verfüge sie über einen Parkausweis für Behinderte. Im Jänner 2022 habe bei ihr wegen einer foudroyanten septischen Fußgangrän links eine Oberschenkelamputation mit anschließender Wundrevision bei Nahtdehiszenz vorgenommen werden müssen. Die Klägerin wohne allein, für viele wiederkehrende Verrichtungen wie An- und Auskleiden, Körperpflege, Reinigung der Wohnung, Leib- und Bettwäsche etc sei sie auf Fremdhilfe angewiesen. Es sei ihr Pflegestufe 5 zuzuerkennen. Trotz Oberschenkelprothese könne die Klägerin nur unter Zuhilfenahme von zwei Vier-Fußgehstützen gehen. Aus medizinischer Sicht bestehe ein unverändert erhöhter Pflegeaufwand. Die Klägerin leide an Hypertonie, septischem Nierenversagen, chronischer Gelenksentzündung, Spondylarthrose, Cervicobrachialsyndrom, peripheren Durchblutungsstörungen und einer Gehbehinderung. Es liege eine latent hyperthyreote Stoffwechsellage unter thyreostatischer Medikation bei multifokaler Autonomie in einer Struma multinodosa mit 27 mm messenden Knoten vor, wobei der größte Knoten links caudal szintigraphisch kalt sei und ein Knoten rechts zentral sowie links cranial der fokalen Autonomie entspreche. Zur Therapie erhalte sie Thiamazol 20 mg Tabletten, bei Erreichen der Euthyreose sei die definitive operative Sanierung der Schilddrüse empfohlen. Die Klägerin müsse u.a. auch Folsan Tabletten 5 mg, Furo-Spirobene Tabletten, Concor Tabletten 10 mg, Blopress Tabletten 16 mg einnehmen.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Es bestehe kein höherer Pflegebedarf als jener der Stufe 2.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, bei der Klägerin bestehe ein durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf von 90 Stunden, was der Stufe 1 entspreche. Die Klägerin beziehe ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2, wofür mehr als 95 Stunden erforderlich seien. Für die Gewährung von Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 wäre ein Pflegeausmaß von mehr als 120 Stunden durchschnittlich pro Monat erforderlich, welches die Klägerin nicht erreiche.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt .
1. Mangelhaftigkeit
1.1. Die Klägerin moniert ihre unterbliebene Einvernahme und die Nichteinholung des beantragten internistischen Gutachtens als Verfahrensmangel.
1.2. Soweit die Klägerin ihre unterbliebene Einvernahme als Verfahrensmangel rügt, ist ihr zu entgegen, dass medizinische Fachfragen im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung, sondern durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären sind. Die Aussage einer Partei eignet sich nicht zur Lösung von Fragen, deren Beurteilung einer besonderen Sachkunde – hier medizinischen Fachwissens – bedarf. Die Parteienvernehmung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Versicherte, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Anamnese und Untersuchung beim gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit hatte, ihre Leidenszustände zu schildern, die das Gericht mangels eigener medizinischer Kenntnisse ohnehin nicht beurteilen könnte ( Neumayr in ZellKomm 3§ 75 ASGG Rz 8 mwN, SVSlg 50.105, SVSlg 52.442). Diese Möglichkeit hatte die Klägerin. Sie schilderte ihre Beschwerden bei der Befundaufnahme sowohl dem Sachverständigen für Allgemeinmedizin, dem orthopädischen Sachverständigen als auch dem Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie. Aus der unterbliebenen Einvernahme der Klägerin ist daher kein Verfahrensmangel abzuleiten.
1.3. Ebenso stellt es eine rein medizinische Frage dar, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind. Es muss daher auch den – hier vom Erstgericht bestellten - ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung bzw Beweisaufnahme unterbleibt, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – von den vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen – sogar ausdrücklich dazu befragt (ON 5, S. 2; ON 9, S. 2) - nicht angeregt oder vorgenommen wurde. Wenn daher aufgrund der Ergebnisse der Gutachten der Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst wurden, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SV-Slg 39.532; 44.354; 44.375; 50.079 uva).
Der allgemeinmedizinische Sachverständige hat im Rahmen der Erörterung der Gutachten über nochmaliges Befragen die Erforderlichkeit der Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens ausdrücklich verneint (PA ON 19, S, 2).
Ein primärer Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
2. Beweisrüge
2.1. Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre ( Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 471 Rz 15 mwN).
2.2. Die Klägerin nennt keine bekämpfte Feststellung und bringt damit keine gesetzmäßige Beweisrüge zur Darstellung.
Sie begehrt vielmehr die ergänzende Feststellung, „dass die Versorgung der Oberschenkelamputation links mit einer im Knie nicht abbiegbaren untypischen Prothese erfolgt, wodurch die Klägerin rechts eine Kniebandage zur Stütze und orthopädische Schuhversorgung tragen musste und muss, sie an einer neurologisch/psychiatrischen Symptomatik mit Phantomschmerz links und eingeschränkter Beweglichkeit der gesamten linken oberen Extremität leidet, die beim Gehen zwei Vierpunktgehstöcke und außer Haus Begleitung erfordern“. Weiters begehrt sie die Feststellung, dass es bei der Klägerin zu einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung kommt.
Damit macht die Klägerin sekundäre Feststellungsmängel iS § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind.
3. Rechtsrüge
3.1.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
3.2. Einer Feststellung der konkret verwendeten Oberschenkelprothese bedarf es aus rechtlichen Erwägungen nicht. Dass die Klägerin Begleitung bei den täglichen Verrichtungen außer Haus, die ihre Anwesenheit erfordern, benötigt, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt. Es hat weiters festgestellt, dass die Klägerin sämtliche Lagewechsel innerhalb des Wohnbereichs selbständig durchführen kann und auch die tägliche Körperpflege (Waschen der Hände, des Gesichts, das notdürftige Reinigen des Ober- und Unterkörpers am Waschbecken mittels Waschlappen, Putzen der Zähne sowie das Frisieren und Rasieren). Die sonstige Körperpflege (Baden; Duschen) ist der Klägerin nicht selbständig möglich und zumutbar und benötigt sie Fremdhilfe. Das Erstgericht hat weiters festgestellt, dass die Klägerin sowohl Ober- als auch Unterkörper selbständig an- und auskleiden und die Medikamente selbstständig vorbereiten und einnehmen kann.
3.3. Die Klägerin moniert auch das Fehlen einer Feststellung zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw Leidenspotenzierung. Das Erstgericht unterlasse Feststellungen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung von Relevanz wären. Die Feststellung, dass eine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder Leidenspotenzierung besteht, sei rechtlich relevant, sodass ein sekundärer Verfahrensmangel vorliege.
Der Pflegebedarf der Klägerin wurde von einem allgemeinmedizinischen, einem orthopädischen und einem neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen beurteilt. Dann ist ein zusammenfassendes Gutachten erforderlich, in dem der Pflegebedarf, das heißt alle für die Beurteilung des Pflegebedarfes relevanten Tatsachen, unter Berücksichtigung aller von den einzelnen Fachgutachtern festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dargestellt werden (10 ObS 326/99k, Greifeneder/Liebhart, Pflegegeld 5 Rz 8.128). Im Rahmen eines solchen ist insbesondere auch festzuhalten, ob eine gegenseitige Leidensbeeinflussung oder Leidenspotenzierung vorliegt.
Dazu sind sodann auch entsprechende Feststellungen zu treffen.
Der allgemeinmedizinische Sachverständige führte in der Verhandlung vom 26.5.2025 zusammenfassend aus, „dass hier die Hilfsverrichtungen und wie heute zitiert eben das Ausleeren des Leibstuhls mit 10 Stunden pro Monat zu veranschlagen sind, die sonstige Körperpflege hier aus orthopädischer Sicht und das Zubereiten der Mahlzeiten zusätzlich aus neurologisch/psychiatrischer Sicht.“
Er traf aber keine Aussage zum Vorliegen oder Nichtvorliegen einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung bzw Leidenspotenzierung. Dementsprechend fehlt auch eine entsprechende Feststellung dazu. Damit blieb das Verfahren sekundär mangelhaft, was eine Aufhebung des Urteils erforderlich macht.
3.4. Im fortzusetzenden Verfahren wird ein zusammenfassendes medizinisches Gutachten, insbesondere zur Frage einer gegenseitigen Leidensbeeinflussung bzw Leidenspotenzierung einzuholen und dann entsprechende Feststellungen dazu zu treffen sein.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Das Erstgericht kann an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen, während eine Neudurchführung des Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht zu einem erheblichen Aufwand an Kosten und einer Verzögerung der Erledigung führen würde.
Ein Fall des § 90 Abs 2 ASGG ist angesichts des vorliegenden sekundären Feststellungsmangels nicht gegeben.
4. Der Berufung kommt daher mit ihrem Aufhebungsantrag Berechtigung zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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