§ 58 Kostenersatz und Gebühren
§ 58 Kostenersatz und Gebühren — ASGG
§ 58 Kostenersatz und Gebühren — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
S. auch § 16 Z 1 lit. a in Verbindung mit TP1 Anm. 8, TP2 Anm. 5 und TP3 Anm. 5 GGG. (Gerichtsgebührenfreiheit für Verfahren über Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen) s. auch § 7 RATG (Streitwertbemängelung) und § 56 Abs. 2 JN (Bei Unterlassung der Bewertung gilt der im § 49 Abs. 1 JN genannte Betrag)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12011318
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) In Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs. 2 steht einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 2 steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu.
(2) Die Parteien haben die den fachkundigen Laienrichtern nach § 32 ausgezahlten Beträge nicht zu ersetzen.