Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl Bw Michael Choc, MBA, und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch BRANDSTÄTTER SCHERBAUM Rechtsanwälte OG in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH&Co KG, **, vertreten durch Fellner Wratzfeld&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 6.11.2025, **-21, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Der Kläger, geboren am **, ist seit Juli 2009 bei der Beklagten beschäftigt und war zuletzt als Betriebsmeister im Funkwagendienst eingesetzt. Mit 13.5.2025 wurde der Kläger vom Dienst freigestellt und mit Schreiben vom 27.5.2025 zum 30.9.2025 gekündigt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Kündigung des Dienstverhältnisses zwischen den Parteien durch die Beklagte vom 27.5.2025 sei rechtsunwirksam, ab.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 3 bis 7 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Hervorzuheben sind folgende Feststellungen :
„[...]
Im Bereich Betriebsaufsicht war der Kläger für die Koordination der bei betrieblichen Störungen im gesamten Netz zu treffenden Maßnahmen zuständig und verfügte dabei über die Kompetenzen eines Eisenbahnaufsichtsorgans gemäß dem Eisenbahngesetz. Die Mitarbeiter der Betriebsaufsicht sind im Netz der Beklagten mit Dienstfahrzeugen unterwegs und kontrollieren die Verkehrsmittel (Fahrer) und Haltestellen/Stationen. Mitarbeiter in der Betriebsaufsicht haben Kontrollfahrten zu machen, wenn keine konkreten Arbeitsaufträge vorliegen. Der Kläger verfügt über die Fahrberechtigung für Straßenbahn und Bus, was Grundvoraussetzung ist, um Mitarbeiter in der Betriebsaufsicht/Funkwagendienst zu sein.
Die Dienstfahrzeuge der Betriebsaufsicht sind mit einem elektronischen Fahrtenbuch ausgestattet, das aufzeichnet, von wann bis wann der Motor des Fahrzeuges im Betrieb ist. Parallel dazu halten die Mitarbeiter der Betriebsaufsicht im elektronischen **-Journal ihre Tätigkeiten fest (Beginn und Ende). Das Fahrtenbuch ist an die Zündung gekoppelt. Funkwägen dürfen grundsätzlich nicht privat genutzt werden.
Im Zuge einer Routineüberprüfung des Fahrtenbuchs durch den Vorgesetzten des Klägers, C*, am 28.4.2025 stellte dieser fest, dass der Kläger am Ostersamstag 19.4.2025 für die Fahrt vom **, zum Bahnhof ** bei einer Strecke von 6,35 Kilometer 3 Stunden und 27 Minuten brauchte.
C* nahm sodann das Tagesjournal des Klägers (**) zur Hand und sah hier folgende Einträge: Der Kläger hatte Dienstbeginn in ** um 05:30 Uhr und war dann um 08:00 Uhr bei einem Vorfall Richtung **, zu dem ihn die Leitstelle geschickt hatte, und anschließend bei einem Vorfall hinsichtlich des ** bei der Haltestelle **straße. Er dokumentierte im Weiteren, dass er von 10:58 bis 11:13 Uhr „Sicherheitspräsenz“ machte (was bedeutet, dass man mit dem Fahrzeug herumfährt und den Fahrern gegenüber Präsenz anzeigt), konkretisiert mit der Haltestelle Linie ** Richtung ** bei der Haltestelle **. Anschließend vermerkte er von 11:13 Uhr bis 13:35 Uhr Kontrolle in dem ihm zugewiesenen Bereich F2 C/D (dabei handelt es sich um die Region über der Donau und die Region **straße bis **). Er machte von 13:35 Uhr bis 14:20 Uhr Pause.
Angesichts der Unstimmigkeiten zwischen Fahrtenbuch und **-Aufzeichnungen informierte C* Mag. D* von der Compliance-Stelle. Der Kläger rechtfertigte sich gegenüber D* damit, dass er nicht wollte, dass seine dreistündige Pause am Bahnhof ** auffällt. D* sagte am 28.4.2025 zum Kläger, er solle sich nicht in etwas hineinreden, sondern überlegen und am nächsten Tag wiederkommen. C* teilte dem Kläger im Weiteren mit, dass er selbst keine Auflösung des Dienstverhältnisses anstrebe.
Am 29.4.2025 gab der Kläger in der Compliance-Stelle sodann die Angaben Beil./12 zu Protokoll. Tatsächlich war es am 19.4.2025 so, dass der Kläger zwischen 9:10 und 9:56 Uhr zu Besuch bei seiner Mutter an der Adresse ** (in dem ihm zugeteilten Bereich D) war. Er war im Anschluss daran nicht auf Sicherheitspräzenz, insbesondere nicht im Bereich der Haltestelle **, sondern fuhr zum Bahnhof **. Dabei handelt es sich um einen Privatgrund der Beklagten, einen Straßenbahnbetriebsbahnhof mit Remise und Parkplätzen für Mitarbeiter. Unbefugten ist der Zutritt laut Tafel verboten. Der Bahnhof ist für jedermann zugänglich, es gibt kein Tor und keinen Zaun. Zwischen den Gleisen steht eine besetzte Verschubhütte. Der Kläger stellte den Wagen im hinteren Bereich des Parkplatzes ab, legte den Leerlauf ein, steckte den Schlüssel in die Zündung und drehte ihn. Damit lief die Aufzeichnung im Fahrtenbuch. Sodann ließ er den Wagen unversperrt und mit Schlüssel zurück und begab sich in die Büroräumlichkeiten, wo er alleine war. Der Kläger hielt sich am Bahnhof ** von 10:10 bis 13:27 auf. Er verrichtete keine Arbeit für die Beklagte in dieser Zeit. Der Funkwagen konnte in der Zeit in Betrieb genommen und weggefahren werden. Es konnten aber auch Fahrzeugschlüssel, Arbeitsmaterial und Anleitungen für kritische Infrastruktur, die in dem Wagen waren, entnommen werden.
Die Compliancestelle erstellte am 29.4.2025 einen Abschlussbericht. Der Kläger war ab 30.4.2025 im Urlaub. Es wurde ihm am 7.5.2025 die Qualifikation als Aufsichtsorgan entzogen. Mit Dienstantritt nach dem Urlaub wurde der Kläger am 13.5.2025 vom Dienst freigestellt. Die Beklagte sah das Vertrauensverhältnis für eine Weiterbeschäftigung in der Betriebsaufsicht erschüttert, fand auch keine alternative Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb und entschloss sich am 27.5.2025 zur Kündigung.
Der Kläger steht aufgrund von Problemen der Wirbelsäule in orthopädischer Behandlung.“
Rechtlichführte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass-selbst wenn man von einer wesentlichen Interessensbeeinträchtigung des Klägers im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ausginge-seine Kündigung durch „überwiegende Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses“ gerechtfertigt sei.
Der Kläger sei in der Betriebsaufsicht, also in der Kontrolle der Fahrer der Beklagten tätig gewesen. Bei der Tätigkeit habe es sich um eine besondere Vertrauensposition gehandelt. In einem solchen Fall sei ein strenger Maßstab anzulegen. Der Kläger habe im Tagesjournal ** am 19.4.2025 vorsätzlich unrichtige Eintragungen gemacht. Unter anderem habe er einen Einsatz am ** und Kontrollfahrten verzeichnet, sei zu der Zeit aber über drei Stunden am **bahnhof gewesen. Allein das „Sich-Zurückziehen“ am Bahnhof wäre unter Umständen nicht so verwerflich, dass es als Reaktion die Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertige. Jedoch falle dem Kläger zur Last, dass er das gleichzeitig durch eine falsche Dokumentation habe „absichern“ wollen. Noch dazu habe er den Funkwagen während der Arbeitszeit unbeaufsichtigt mit steckendem Schlüssel und eingeschalteter Zündung an einer im wesentlichen frei zugänglichen Stelle zurückgelassen. Im Fahrzeug hätten sich Arbeitsmaterial und sicherheitsrelevante Unterlagen befunden.
Zähle man dann auch noch das Verbinden der Arbeit mit privaten Besuchen/Erledigungen (Besuch der Mutter über eine dreiviertel Stunde) hinzu, so falle die Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers aus. Selbst wenn die Kündigung des Klägers sozialwidrig sein sollte, liege ein personenbezogener Grund vor, der sich schwerwiegend nachteilig auf den Betrieb der Beklagten auswirke. Bei der Abwägung des Interesses des Klägers, dass das Arbeitsverhältnis wiederhergestellt werde, mit den Interessen der Beklagten, dass es bei dessen Auflösung bleibe, überwiege das Interesse der Beklagten bei weitem.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Mängelrüge:
Der Kläger bemängelt, dass das Erstgericht nicht das von ihm beantragte orthopädische Gutachten eingeholt habe, welches er zum Beweis dafür geführt habe, dass ihm sowohl die Tätigkeit des von ihm erlernten Berufs als Fleischermeister als auch die bereits ausgeübte, jedoch nicht zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Busfahrer aus gesundheitlichen Gründen, und zwar wegen Problemen mit der Wirbelsäule, unzumutbar sei. Dass das Erstgericht dieses Gutachten nicht eingeholt habe, sei auf eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung des Erstgerichts zurückzuführen.
Die Mängelrüge ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat das beantragte orthopädische Sachverständigengutachten nicht eingeholt, weil es dies aus rechtlichen Gründen für nicht erforderlich erachtet hat. Eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung des Erstgerichts liegt damit nicht vor.
Diese rechtliche Beurteilung des Erstgerichts ist auch zutreffend. Ob der Kläger die von ihm angeführten Tätigkeiten wegen seiner Probleme mit der Wirbelsäule noch ausüben kann oder nicht, ist aus den vom Erstgericht richtig dargestellten rechtlichen Gründen nicht entscheidungswesentlich (Näheres dazu siehe die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Rechtsrüge des Klägers).
Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellung:
„ Der Kläger hielt sich am Bahnhof ** von 10:10 Uhr bis 13:27 Uhr auf. Er verrichtete keine Arbeit für die Beklagte in dieser Zeit.“
Stattdessen begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hielt sich am Bahnhof ** von 10:10 Uhr bis 13:27 Uhr auf. In dieser Zeit verrichtete er Arbeiten für die Beklagte, an dem dort für Mitarbeiter zur Verfügung gestellten PC.“
Der Kläger führt im Wesentlichen aus, dass das Erstgericht die von ihm gewünschte Ersatzfeststellung aufgrund seiner Aussage hätte treffen müssen.
Die Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung lebensnah und überzeugend dargelegt, dass die (weiteren) Ausführungen des Klägers, dass er ohnehin erreichbar gewesen wäre, in den PC geschaut hätte etc als „(verzweifelte) Schutzbehauptungen“ zu werten seien. Außerdem gestand der Kläger selbst zu, dass er in den drei Stunden, in denen er sich am Bahnhof ** aufgehalten habe, „phasenlang nichts gemacht“ habe (Näheres dazu siehe die diesbezügliche Beweiswürdigung des Erstgerichts auf S 7 f des angefochtenen Urteils).
Zusätzlich ist der Berufung zu erwidern, dass es äußerst lebensfremd erscheint, dass der Kläger vorsätzlich unrichtige Eintragungen im Tagesjournal ** hinsichtlich dieser drei Stunden machte, wobei er unter anderem einen Einsatz am ** und Kontrollfahrten verzeichnete, sowie noch weitere vom Erstgericht näher beschriebene Verschleierungshandlungen setzte, wenn er in den drei Stunden seines Aufenthalts am Bahnhof **-wie von ihm nunmehr in der Berufung behauptet-ohnehin Arbeiten für die Beklagte an dem dort für Mitarbeiter zur Verfügung gestellten PC verrichtet haben soll.
Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Der Berufungswerber führt im Wesentlichen aus, dass es sich bei seiner unrichtigen Eintragung im Zeiterfassungssystem ** um ein einmaliges Ereignis gehandelt habe und er in dieser Zeit-entgegen den Feststellungen des Erstgerichts-Arbeiten für die Beklagte an dem von der Beklagten für ihre Mitarbeiter zur Verfügung gestellten PC erledigt habe.
Einmalige Verfehlungen seien kein Kündigungsgrund. Ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertige nur dann eine Kündigung, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer vorausgegangenen Abmahnung die Gelegenheit gegeben habe, sein Verhalten zu korrigieren, es sei denn, der Arbeitnehmer lasse erkennen, dass eine Ermahnung keinen Erfolg habe.
Es sei gelebte Praxis, dass die Mitarbeiter der Beklagten private Besorgungen in der Dienstzeit erledigten. Dies sei von der Beklagten bislang toleriert worden. Es sei auch gelebte Praxis, dass der Schlüssel der Dienstfahrzeuge von Mitarbeitern der Beklagten gelegentlich steckengelassen würden, wenn ein Fahrzeug der Beklagten kurzfristig am Betriebsgelände abgestellt werde.
Die falsche Eintragung des Klägers im Zeiterfassungssystem sei als Dienstpflichtverletzung zu qualifizieren, die jedoch in der Gesamtschau seiner dienstlichen Führung keine gröbliche, geschweige denn beharrliche Pflichtverletzung darstelle. Die umfassende Abwägung der Interessen führe zum Ergebnis, dass seine Kündigung nicht berechtigt gewesen sei und daher der Klage stattzugeben gewesen wäre.
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Vielmehr ist die ausführliche rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils richtig, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO).
Ergänzend ist der Berufung Folgendes zu erwidern:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Rechtsrüge großteils nicht gesetzmäßig ausgeführt ist, weil sie sich unzulässigerweise von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt und von einem Wunschsachverhalt ausgeht (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 16 mwN). So gesteht der Kläger sogar selbst zu, dass der von ihm seiner Rechtsrüge zugrunde gelegte Sachverhalt, dass er bei seinem dreistündigen Aufenthalt am Bahnhof ** Arbeiten für die Beklagte an dem dort zur Verfügung gestellten PC erledigt habe, nicht mit den erstgerichtlichen Feststellungen übereinstimmt.
Auch die referierten Ausführungen des Klägers zur (angeblich) „gelebten Praxis“ bei der Beklagten sind durch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt und daher der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen. Überdies war sein Dienstfahrzeug - nach den erstgerichtlichen Feststellungen - über drei Stunden lang unversperrt und mit steckendem Schlüssel in der Zündung des Fahrzeugs am 19.4.2025 am Bahnhof ** abgestellt, was zweifelsfrei nicht als ein kurzfristiges Abstellen im Sinne der Berufungsausführungen (siehe oben) zu beurteilen ist.
Soweit die Rechtsrüge gesetzmäßig ausgeführt ist, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
Die Behauptung des Berufungswerbers, dass einmalige Verfehlungen jedenfalls kein Kündigungsgrund seien und ein pflichtwidriges Verhalten des Arbeitnehmers eine Kündigung nur dann rechtfertige, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer vorausgegangenen Abmahnung die Gelegenheit gegeben habe, sein Verhalten zu korrigieren, es sei denn, der Arbeitnehmer lasse erkennen, dass eine Ermahnung keinen Erfolg hätte, stimmt-jedenfalls in dieser Allgemeinheit-nicht.
Nach § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG ist eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, sozial ungerechtfertigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung durch Umstände begründet ist, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses den betrieblichen Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüberzustellen und in Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu beurteilen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist (RS0051818).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es darauf an, ob die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen würden, sodass die Kündigung als adäquate Reaktion und gerechte Maßnahme erscheint (RS0051888). Diese Umstände müssen nicht so gravierend sein, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unzumutbar wäre (RS0051888 [T14]).
In ähnlich gelagerten Fällen wie hier ist der Oberste Gerichtshof bei einer solchen Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass das Interesse des Dienstgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Dienstnehmers bei weitem überwiegt. So ist hier im Besonderen zu berücksichtigen, dass der Kläger-wie das Erstgericht richtig näher dargestellt hat-eine besondere Vertrauensstellung in seiner (Außendienst- und Kontroll-)Tätigkeit für die Beklagte genoss und damit die festgestellten Malversationen des Klägers besonders schwer wiegen und in der vorzunehmenden Interessensabwägung entsprechend zu berücksichtigen sind (vgl 8 ObA 16/24x ua). In solchen Fällen reicht auch eine bloß einmalige Dienstverfehlung des Arbeitnehmers aus, um von einer Interessenabwägung zu seinen Lasten auszugehen (vgl zB 8 ObA 16/24x).
Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Beklagte vor seiner Kündigung eine Ermahnung hätte vornehmen müssen, steht auch diese Rechtsansicht nicht in Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung. Wie bereits dargestellt, müssen personenbezogene Gründe im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG, die einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, nicht so gravierend sein wie Entlassungsgründe, sie müssen aber eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer doch in erheblichem Ausmaß als nachteilig erscheinen lassen. Ist dies der Fall, steht es dem Arbeitgeber frei, den Arbeitnehmer sofort zu kündigen (9 ObA 143/03z; 9 ObA 242/97x ua). Einer Ermahnung bzw Verwarnung bedarf es diesfalls nicht (9 ObA 143/03z; 8 ObA 161/98y; 9 ObA 125/95 ua).
Da auch der Rechtsrüge keine Berechtigung zukommt, war der Berufung insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil beide Parteien zu Recht keine Kosten verzeichnet haben. Ein Kostenersatz scheidet nämlich im gegenständlichen Berufungsverfahren ex lege aus (§ 58 Abs 1 iVm § 50 Abs 2 ASGG).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beurteilen war. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die konkrete Abwägung der durch die Kündigung beeinträchtigten wesentlichen Interessen des gekündigten Arbeitnehmers gegen die vom Arbeitgeber nachgewiesenen personenbezogenen Kündigungsgründe im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 lit a ArbVG wegen ihrer Einzelfallbezogenheit im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar (RS0051818 [T7, T8]; RS0124055).
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