Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Georg Prchlik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH,**, vertreten durch Mag. Werner Piplits, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung und Feststellung (Streitwert nach RATG EUR 24.000), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 17.676), gegen die Kostenentscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts Wien im Urteil vom 10.2.2025, **-74, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 6.948 (darin enthalten EUR 1.123 USt und EUR 210 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Klage vom 14.3.2022 begehrte der Kläger die Rechtsunwirksamerklärung seiner Kündigung wegen Sozialwidrigkeit gemäß § 105 Abs 3 ArbVG und Diskriminierung aufgrund des Alters iSd § 17 Abs 1 Z 7 GlBG.
Die Beklagte bestritt das Klage- und das Eventualbegehren. Die Kündigung sei nicht sozialwidrig, der Kläger werde in angemessener Zeit eine neue Beschäftigung finden. Eine Altersdikriminierung liege nicht vor. Die Kündigung sei aus personenbezogenen Gründen erfolgt. Sie sei wegen des überlangen Krankenstands des Klägers ausgesprochen worden.
Nach Durchführung eines Beweisverfahrens wies das Erstgericht mit Urteil vom 10.2.2025 das Klagebegehren ab. Die Kostenentscheidung gründete es auf § 41 ZPO. In Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG stehe zwar einer Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu (§ 58 Abs 1 1. Satz ASGG). Im vorliegenden Verfahren sei jedoch das Hauptaugenmerk auf dem Feststellungsverfahren wegen Sittenwidrigkeit gelegen, weshalb eine Kostenentscheidung nach § 41 ZPO zu treffen sei.
Gegen den Zuspruch von Kosten gemäß § 41 ZPO richtet sich der Kostenrekurs des Klägers.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt .
1.Der Kläger argumentiert, das Erstgericht habe zu Unrecht § 41 ZPO angewendet. Es sei zwar im Verfahren auch der Vorwurf der Nichtigkeit der Kündigung wegen Sittenwidrigkeit erhoben und vom Gericht geprüft worden. Dieser Aspekt sei aber im Vergleich zum Vorhalt der Sozialwidrigkeit der Kündigung untergeordnet und habe faktisch keine eigenen Kosten verursacht. Bei Verneinung der Sozialwidrigkeit sei die Frage des Krankenstands ausführlich geprüft worden. Die ausführliche Sachverhaltserhebung im Rahmen der Sozialwidrigkeit habe besondere Verfahrensschritte im Bereich der Sittenwidrigkeit überflüssig gemacht.
2.Soweit der Kläger sein Begehren ausdrücklich auf § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG stützte, liegt eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG vor, für die ein Kostenersatzanspruch nur im Verfahren vor dem OGH vorgesehen ist (§ 58 Abs 1 ASGG). Soweit das Anfechtungsbegehren jedoch (auch) auf eine Diskriminierung nach dem GlBG gestützt wurde, handelt es sich um keine Streitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG. Dies gilt auch für das (auf Sittenwidrigkeit gestützte) eventualiter erhobene Feststellungsbegehren.
Bei Kombination von Klagstypen in einem Verfahren richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Regeln über die Verfahrensverbindung. Bei einem Eventualbegehren richtet sich die Kostenentscheidung nach den dafür geltenden Regeln (vgl Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 58 Rz 5). Im Allgemeinen sind bei einer solchen gemischten Streitigkeit die Kosten den jeweiligen Kostenregeln zuzuordnen und entsprechend aufzuteilen (stRsp OLG Wien).
3. Es ist daher grob einzuschätzen, welcher Verfahrensaufwand sich auf Anspruchsgrundlagen mit und ohne Kostenersatz bezogen hat, um eine sachgerechte Lösung zu erreichen (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.473).
Analysiert man den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten und die Verhandlungsprotokolle, dann bestand der Verfahrensaufwand überwiegend in der Auseinandersetzung mit den Krankenständen des Klägers, deren Ursache und der Krankenstandsprognose. Dieser Aufwand betraf sowohl die Prozessbehauptungen zur Sozialwidrigkeit der Kündigung – hier wurde der lange Krankenstand des Klägers als personenbezogener Kündigungsgrund geltend gemacht – als auch die Prozessbehauptungen zur Sittenwidrigkeit gemäß § 879 ABGB – hier war zu prüfen, aus welchem Grund der Kläger gekündigt wurde.
Dies führt zum Ergebnis, dass sich der Verfahrensaufwand jeweils zur Hälfte auf Anspruchsgrundlagen mit und ohne Kostenersatz bezogen hat. Die Kosten sind daher jeweils zur Hälfte auf diese Anspruchsgrundlagen aufzuteilen, um eine sachgerechte Lösung zu erreichen.
Das führt zum Ergebnis, dass der Beklagten die Hälfte der in erster Instanz verzeichneten Verfahrenskosten vom Kläger zu ersetzen sind.
Ein Zuspruch der von der Beklagten getragenen Sachverständigengebühren (zur Hälfte; sie betrafen die Krankenstände und die Krankenstandsprognose) kommt erst nach rechtskräftiger Bestimmung dieser Gebühren durch das Erstgericht in Betracht (vgl. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 54 ZPO Rz 14 f mwN). Bislang wurden lediglich die Gebühren des Sachverständigen Dr. C* in der mündlichen Verhandlung vom 10.2.2025 bestimmt (ON 73, S. 2). Nur in diesem Ausmaß konnten der Beklagten daher derzeit die von ihr zu tragenden Sachverständigengebühren zur Hälfte zugesprochen werden.
Die Kostenentscheidung des Erstgerichts war entsprechend zu ändern.
4.Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren gründet sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO iVm § 2 ASGG.
Der Kostenrekurs des Klägers war zu 60 % erfolgreich, die Kosten des Rekursverfahrens sind daher gegeneinander aufzuheben (9 ObA 284/00f).
5.Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.
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