Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Dr. Schober sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Oberzaucher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Marele Sladek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung (Streitwert nach RATG: EUR 36.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11.7.2025, GZ ** 32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 19.3.2022 als Flüchtlingshelferin tätig. Auf das Dienstverhältnis war der KV SWÖ anwendbar. Zwischen den Streitteilen war eine Normalarbeitszeit von 32 Stunden pro Woche vereinbart. Das Grundgehalt der Klägerin betrug zuletzt EUR 2.717,32 brutto im Monat, dies 14 Mal im Jahr und die Klägerin kam mit Zulagen durchschnittlich auf EUR 3.200 brutto im Monat.
Sie wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 26.8.2024 zum 31.10.2024 gekündigt und am 26.8.2024 dienstfrei gestellt.
Die Klägerin hat keine Schulden und auch keine Liegenschaften, Fonds, Aktien und Wertpapiere, wie auch keine Bankkonten, Sparbücher, Bausparverträge und keine Gesellschafts- und Genossenschaftsanteile, keine Lebensversicherung und keine Bau- und Pfandrechte.
Die monatlichen Fixkosten der Klägerin betrugen zum Beendigungszeitpunkt EUR 1.556,11.
Die Klägerin wurde am 21.11.2024 einvernehmlich von D* B* geschieden, wobei die Ehegatten im Scheidungsvergleich gegenseitig auf jeglichen Unterhalt, auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage und unverschuldeter Not verzichteten.
D* B* verdiente zum Kündigungszeitpunkt EUR 1.500 netto monatlich betreffend die unselbständige Tätigkeit. Am 4.6.2024 gründete er die E* GmbH und entnimmt dieser monatlich EUR 3.000 an Geschäfts-führerbezug. Der Bilanzgewinn für 5.6.2024 bis 31.12.2024 betrug EUR 10.358.
Die Klägerin hat am relevanten Teilarbeitsmarkt ausgehend vom Gehalt von EUR 2.717 brutto pro Monat, 14 Mal jährlich, sohin insgesamt EUR 38.030 brutto (Grundgehalt und Sonderzahlungen) jährlich, mit keiner nennenswerten (= nur 0 % bis 5 %) Gehaltseinbuße zu rechnen. Sie erhielt eine Nachtdienstpauschale samt zuschlag, dies aufgrund der Mehrleistung in der Nacht.
Unter Berücksichtigung des Alters der Klägerin bei entsprechend gezielter Arbeitsplatzsuche ist diese wieder in der Lage, eine neue adäquate Stelle zu finden. Es ist bei der Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeit unter Berücksichtigung ihres Alters mit einer Arbeitslosigkeit von neun bis zehn Monaten zu rechnen.
Die Klägerin ficht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit im Sinne des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG an. Sie bringt zu der im Rechtsmittelverfahren strittigen Sozialwidrigkeit der Kündigung vor, ihr Bruttoeinkommen betrage inklusive diversen Zulagen EUR 3.200 brutto pro Monat und sie sei zur Finanzierung ihres Lebens auf dieses Einkommen angewiesen. Schon vor der einvernehmlichen Scheidung habe ihr damaliger Ehemann kein nennenswertes Einkommen gehabt. Im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses drohe ihr eine langjährige Arbeitslosigkeit.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung. Eine Sozialwidrigkeit sei nicht gegeben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die von der Beklagten am 26.8.2024 ausgesprochene Kündigung des zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden Dienstverhältnisses für rechtsunwirksam zu erklären, ab.
Es legte seiner Entscheidung den auf den Seiten 13 bis 18 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, aus dem die eingangs angeführten Feststellungen hervorgehoben werden und auf die im Übrigen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte das Erstgericht nach Wiedergabe des § 105 ArbVG, eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers sei gegeben, wenn die durch die Kündigung bewirkte finanzielle Schlechterstellung ein solches Ausmaß erreiche, das eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge habe, ohne dass ein soziale Notlage oder Existenzgefährdung eintreten müsse. Es seien die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers einzubeziehen, wie Einkommen, Vermögen, auf Gesetz, Vertrag oder sittlichen Verpflichtungen beruhende Sorgepflichten sowie auch Schulden, soweit deren Entstehungsgrund berücksichtigungswürdig sei. Hierfür treffe die Klägerin die Beweislast. Da die Nachtzulage nicht zu berücksichtigen sei, erleide die Klägerin lediglich eine Einkommenseinbuße von 0 % bis 5 %. Zum Kündigungszeitpunkt sei die Klägerin noch verheiratet gewesen, das Einkommen ihres damaligen Ehemannes sei daher zu berücksichtigen. Dass sie im Scheidungsvergleich auf den Unterhalt verzichtet habe, sei ihrer Sphäre zuzuordnen. In der Gesamtbetrachtung liege keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. In ihrer allein erhobenen Rechtsrüge (§ 498 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) moniert die Klägerin, dass entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch die Nachtdienstpauschale bei der potenziellen Einkommenseinbuße zu berücksichtigen sei. Es handle sich hiebei um ein regelmäßig bezogenes Entgelt. Daraus ergebe sich, dass die zu erwartende Gehaltseinbuße mindestens 20 % betrage.
1.1. Nach den Feststellungen bezog die Klägerin ein Grundgehalt von zuletzt EUR 2.717 brutto im Monat, dies 14 Mal im Jahr, sohin EUR 38.030 brutto inklusive Sonderzahlungen (Seite 14 und 17 UA). Die Klägerin erhielt (auch) eine Nachtdienstpauschale samt Zuschlag, dies aufgrund der Mehrleistung in der Nacht (Seite 17 UA).
1.2. Vergleichsbasis für die Beurteilung der Interessenbeeinträchtigung sind die bisher gewährten Lohn- und Arbeitsbedingungen. Da das Gesetz das Arbeitsverhältnis nur in seinem rechtlichen Bestand schützt, umfasst der Kündigungsschutz nur die vertraglich vereinbarten Lohn- und Arbeitsbedingungen, nicht hingegen faktische Positionen, die der einseitigen Disposition des Arbeitgebers unterliege. Entgeltbestandteile, die als Abgeltung einer „Mehrfunktion“ gebühren und somit auch von einer Mehrtätigkeit abhängig sind, sind nicht zu berücksichtigen ( Wolligger in ZellKomm 4 § 105 ArbVG Rz 156; 9 ObA 237/99i).
Die von der Klägerin ins Treffen geführte Nachtdienstpauschale ist ein Entgeltbestandteil, der als Abgeltung einer „Mehrfunktion“ gebührt. Sie ist nicht lohnimmanent, sondern von einer Mehrtätigkeit (zB einer besonderen Lage der Arbeitszeit) abhängig und somit nicht zu berücksichtigen (vgl 9 ObA 237/99i; OLG Wien 9 Ra 82/24f; 8 Ra 86/18b).
1.3. Ausgehend von dem allein wesentlichen Jahresgehalt von EUR 38.030 brutto hat die Klägerin nach den unbekämpften Feststellungen daher mit keiner nennenswerten Gehaltseinbuße (nur 0 % bis 5 %) zu rechnen (Seite 17 UA).
2. Weiters argumentiert die Klägerin, selbst ausgehend von einem Gesamtgehalt inklusive Sonderzahlungen von EUR 38.030 brutto pro Jahr sei von einer Sozialwidrigkeit auszugehen, da die Klägerin nach den Feststellungen mit einer voraussichtlichen Arbeitslosigkeit von neun bis zehn Monaten ab Ende des Arbeitsverhältnisses zu rechnen habe. Da die Klägerin keine Nebeneinkünfte beziehe, wie etwa in dem der Entscheidung 9 ObA 93/08d zugrundeliegenden Sachverhalt, sei im Lichte der ständigen Rechtsprechung von einer Sozialwidrigkeit der Kündigung auszugehen.
2.1. Richtig ist, dass nach den Feststellungen mit einer prognostizierten Arbeitslosigkeit von neun bis zehn Monaten zu rechnen ist (Seite 18 UA), wobei zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin (vgl RS0051746; RS0051845), von neun Monaten auszugehen ist.
2.2. In der Rechtsprechung im Hinblick auf die zumutbare Dauer der zu erwartenden Arbeitslosigkeit wurde unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Einzelfall einerseits eine Dauer von etwa neun, zehn oder zwölf Monaten als Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen qualifiziert (zB 8 ObA 62/08p), andererseits jedoch bei prognostizierten sechs bis acht Monaten (9 ObA 145/99k) oder sechs bis zwölf Monaten und zu erwartendem Fixeinkommen etwa in der bisherigen Größenordnung ebenso verneint (9 ObA 58/06d), wie bei innerhalb von neun bis zwölf Monaten ab Ausspruch der Kündigung erwartbarer, ungefähr gleich dotierter Vollzeitbeschäftigung (9 ObA 93/08d).
In allen Entscheidungen wird betont, dass alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten sind. In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen (RS0051741; RS0051806; RS0051703), wobei auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses („Konkretisierungszeitpunkt“) abzustellen ist (RS0051772).
2.3. Zu diesem Zeitpunkt (31.10.2024) war die Klägerin (noch) verheiratet und ihr (damaliger) Mann bezog aus einer unselbständigen Tätigkeit ein Einkommen in Höhe von EUR 1.500 netto pro Monat (Seite 16 UA).
Zudem entnahm er aus seinem Unternehmen einen Geschäftsführerbezug von monatlich EUR 3.000 netto (Seite 17 UA; Beil./J).
Den letztgenannten Bezug lässt die Klägerin in ihrer Berufung unberücksichtigt, wenn sie vermeint, ihr Einkommen sei über jenem ihres nunmehr geschiedenen Mannes gelegen.
Die Klägerin hat zwar kein Vermögen, jedoch weder Schulden noch Sorgepflichten. Angesichts des zu berücksichtigenden Einkommens ihres (damaligen) Ehemannes (vgl Wolligger aaO Rz 170) und der Aussicht, ein etwa gleich hohes Einkommen wie bisher zu erzielen, ist die festgestellte Arbeitsplatzsuchdauer in dem hier zu beurteilenden Fall nicht geeignet, eine Beeinträchtigung der wesentlichen Interessen der Klägerin zu bejahen.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
3. Die Kostenentscheidung fußt auf § 58 ASGG. In einer – wie hier vorliegenden – betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeit im Sinne des § 50 Abs 2 ASGG ist ein Kostenersatz nur in Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof vorgesehen.
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es zur Beurteilung, ob eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vorliegt, nur auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt, weshalb eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht vorliegt (RS0051753 [T9]; RS0051785 [T7] uvm).
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