Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, den Richter Mag. Kegelreiter und die Richterin Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Barbara Holzer und Mag. Reinhold Wipfel in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Mag. Anton Becker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung , über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27.8.2024, **-8, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Parteien haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt die Rechtsunwirksamerklärung der von der Beklagten ihm gegenüber mit Schreiben vom 11.6.2024 ausgesprochene Kündigung seines Dienstverhältnisses zum 31.7.2024.
Die Klage vom 25.6.2024 wurde der Beklagten zusammen mit dem Auftrag, binnen drei Wochen allfälliges Bestreitungsvorbringen zu erstatten, am 1.7.2024 durch Übernahme durch einen Arbeitnehmer zugestellt (Punkt 1 des Beschlusses vom 26.6.2024, ON 2).
Gleichzeitig wurde dem Kläger freigestellt, darauf binnen drei Wochen zu erwidern. Ebenso wurde der Beklagten eine Replik binnen weiterer drei Wochen freigestellt (Punkt 2 des Beschlusses vom 26.6.2024, ON 2). Punkt 3 des Beschlusses vom 26.6.2024 lautete: „Der Termin der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung wird gesondert bekannt gegeben.“ (ON 2).
Mit Beschluss vom 1.7.2024 (ON 3) schrieb das Erstgericht eine vorbereitende Tagsatzung für den 27.8.2024 aus. Die Ladung erhielt (unter anderem) den Beisatz: „Die Parteien haben die Möglichkeit, mit einem bis längstens 1 Woche vor der Tagsatzung bei Gericht einlangenden Schriftsatz ihre Behauptungen und Beweise näher darzulegen.“
Die Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung wurde der Beklagten am 3.7.2024 durch Übernahme durch einen Arbeitnehmer zugestellt.
Mit Schreiben vom 22.7.2024 berief sich der Beklagtenvertreter auf die ihm erteilte Vollmacht und erstattete einen vorbereitenden Schriftsatz (ON 4).
Da zu der vorbereitenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 27.8.2024 für die Beklagte niemand erschien, erließ das Erstgericht über Antrag des Klägers ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Versäumungsurteil aufzuheben.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Beklagte führt in ihrer Mängelrügeaus, dass Aufträge zu vorbereitenden Schriftsätzen so erteilt werden müssten, dass der Schriftsatz noch bis zu dem in § 257 Abs 3 ZPO festgelegten Zeitpunkt, also bis eine Woche vor der mündlichen Streitverhandlung, erstattet werden kann.
Im konkreten Fall sei die vorbereitende Tagsatzung allerdings bereits vor Ablauf der dreiwöchigen Repliksfrist des Beklagten anberaumt (gemeint wohl: abgehalten) worden. Hätte der Beklagte seine Replik vor dem in § 257 Abs 3 ZPO festgelegten Zeitpunkt einbringen wollen, hätte er dies spätestens am 20.8.2024 tun müssen. Diese Fristverkürzung begründe einen erheblichen Verfahrensmangel und habe die Verteidigungsrechte des Beklagten entgegen dem Grundsatz der Waffengleichheit zwischen den Parteien erheblich eingeschränkt.
Zudem habe diese Vorgehensweise des Gerichts mittelbar dazu geführt, dass der Beklagte, welcher damit rechnen habe dürfen, dass die vorbereitende Tagsatzung erst an einem Termin nach vollzogenem Schriftsatzwechsel (sohin frühestens am 10.9.2024) anberaumt werden würde, die Tagsatzung am 27.8.2024 ohne sein Verschulden versäumt habe. Wäre die Frist für seine Replik nicht mehr offen gewesen, hätte der Beklagte, der von der bereits ergangenen Ladung keine Kenntnis gehabt habe, Anlass gesehen, sich bei Gericht oder über Einsicht in den elektronischen Akt über einen etwaigen Verhandlungstermin zu informieren. Dieser Gerichtsfehler sei somit für die Säumnis des Beklagten verantwortlich und insofern wesentlich.
2.Bleibt eine der Parteien nach rechtzeitigem Einspruch von einer Tagsatzung aus, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, ist gemäß § 442 ZPO auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil nach § 396 Abs 1 ZPO zu fällen. Das Tatsachenvorbringen der erschienenen Partei ist gem § 396 Abs 1 ZPO (grundsätzlich) für wahr zu halten.
Gegen alle Versäumungsurteile kann einerseits Berufung und andererseits Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff ZPO) erhoben werden. Gegen bestimmte Versäumungsurteile steht auch ein Widerspruch (§ 397a iVm § 442a ZPO) zur Verfügung.
Berufung kann insbesondere mit der Begründung erhoben werden, dass gar keine Säumnis vorliegt, zB weil die Zustellung der Ladung (oder der Auftrag zur Klagebeantwortung) nicht ordnungsgemäß erfolgt ist und der Partei dadurch das rechtliche Gehör entzogen wurde, oder das Klagebegehren unschlüssig ist. Hingegen ist der Umstand, dass zwar eine Säumnis vorliegt, diese jedoch auf ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zurückzuführen ist, mit Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend zu machen (vgl Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5 Vor § 396 Rz 4; Deixler-Hübner in Fasching/Konecny3 § 397a ZPO Rz 13/1; Frössel in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 396 ZPO Rz 6).
3.Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049, RS0043027).
Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der Mangelhaftigkeit erfordert, dass der Berufungswerber die für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen anführt, die beim mängelfreiem Verfahren zu treffen gewesen wären (RS0043039). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre und in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T4, T5]).
4. Mit den in Punkt 1 wiedergegebenen Berufungsausführungen führt die Beklagte keine Umstände ins Treffen, die eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (oder eine Nichtigkeit) begründen könnten.
Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie ordnungsgemäß zur vorbereitenden Tagsatzung geladen wurde und dieser dennoch fernblieb. Sie wendet keine mangelnde Säumnis ein, sondern nur mangelndes Verschulden an dieser Säumnis. Dies steht jedoch der Erlassung eines Versäumungsurteils nicht entgegen, sondern kann allenfalls im Wiedereinsetzungsverfahren von Bedeutung sein.
Zur von der Beklagten als Verfahrensmangel geltend gemachten „Fristverkürzung“ ist anzumerken, dass die Außerachtlassung der Frist des § 257 Abs 1 ZPO nur dann einen erheblichen Verfahrensmangel darstellt, wenn hiedurch die sachgemäße Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung unmöglich gemacht wird (RS0039173).
Auch wenn im konkreten Fall das Zusammenspiel zwischen den Aufträgen (bzw. der Zulassung) des Erstgerichts zur Erstattung vorbereitender Schriftsätze binnen bestimmter Fristen (insgesamt neun Wochen, ON 2) und dem kurz darauf festgelegten Verhandlungstermin vor Ablauf dieser Fristen (ON 3) etwas widersprüchlich ist, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte bei Unterbleiben oder anderer Gestaltung dieses Beschlusses zur vorbereitenden Tagsatzung erschienen wäre.
Einem allfälligen Verfahrensmangel mangelt es an der erforderlichen Wesentlichkeit, weil kein Kausalzusammenhang zum Fernbleiben von der Tagsatzung besteht.
Anzumerken ist, dass auch kein Verstoß gegen § 257 Abs 1 ZPO vorliegt, weil den Parteien von der Zustellung der Ladung bis zur vorbereitenden Tagsatzung mehr als drei Wochen zur Verfügung standen.
5. Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
In weiterer Folge wird das Erstgericht über den-erkennbar nur sekundär gestellten-Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu entscheiden haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 58 Abs 1 ASGG iVm § 50 Abs 2 ASGG. Bei einer Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit iSd § 50 Abs 2 ASGG, für die gemäß § 58 Abs 1 ASGG ein Kostenersatzanspruch nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zusteht.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing.
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