Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* B*, **, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* GmbH&Co KG, **, vertreten durch Fellner Wratzfeld&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 9.1.2025, **-44, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Begründung:
Die ** geborene Klägerin war ab 15.2.2018 Arbeitnehmerin der Beklagten und wurde bei dieser seit 7.7.2021 als Teamleiterin im Sicherheitsdienst eingesetzt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zur Klägerin mit Schreiben vom 5.3.2024 zum 30.6.2024 auf. Die Klägerin erfuhr von der Kündigung am 10.4.2024. Der Betriebsrat der Beklagten wurde von der Kündigung verständigt und hat sich innerhalb der gesetzlichen Frist dazu nicht geäußert.
Mit ihrer Kündigungsanfechtungsklage begehrt die Klägerin, diese Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Sie stützt sich darauf, dass die Kündigung aus verpönten Motiven erfolgt und darüber hinaus sozialwidrig sei.
Zu den behaupteten verpönten Motiven brachte die Klägerin insbesondere vor, dass die Kündigung offensichtlich deswegen ausgesprochen worden sei, weil sie sich im Rahmen des „Teams D*“ für die E* engagiert habe. D* sei Betriebsrat bei der Beklagten. Die Klägerin habe sich ebenfalls als Betriebsrätin aufstellen lassen wollen, was ihre Vorgesetzte jedoch unterbunden habe, indem sie der Klägerin mitgeteilt habe, dass eine Tätigkeit als Betriebsrätin nicht mit ihrem Posten als Teamleiterin vereinbar wäre. Die E* habe sodann am 13.2.2024 ein Fotoshooting für die Arbeiterkammerwahl durchgeführt. Das Engagement der Klägerin dabei sei von der Beklagten nicht toleriert worden. Die Beklagte versuche stets das Team D*, ebenso wie die E*, klein zu halten, da diese sich nicht ungefragt in die Freunderlwirtschaftsstrukturen eingliederten, sich für jeden Mitarbeiter stark machten und auch oft gegen die Interessen der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgingen. Die Kündigung der Klägerin sei unter anderem deswegen erfolgt, weil sie ihren nicht offenbar unberechtigten Anspruch auf Engagement für die Mitarbeiter im Rahmen der Gewerkschaft bzw. im Rahmen des Betriebsrats geltend gemacht habe. Der Beklagten habe die Aktivität der Klägerin im Einsatz für die Mitarbeiter missfallen, weshalb sie gekündigt worden sei. Nur kurz nachdem die Klägerin sich für die Arbeiterkammerwahl eingesetzt und am Fotoshooting teilgenommen bzw. dort Informationen verteilt habe, sei ihre Kündigung erfolgt. Allein das zeitliche Zusammenfallen der Teilnahme an der Arbeiterkammerwahl und der Kündigung bekräftigten die Kausalität dieser Ereignisse.
Weiters habe die Klägerin grundsätzlich strikt auf die Einhaltung der vorgegebenen Regeln der Beklagten geachtet. Eine Regelung sehe unter anderem vor, dass in Gemeinschaftsräumen nur Deutsch gesprochen werde. Das vehemente Einfordern der Klägerin sei sowohl bei ihren Kollegen als auch bei ihren Vorgesetzten auf Kritik und Widerstand gestoßen. Sie habe sich mehrfach bei ihren Vorgesetzten beschwert, dass diese Regelungen einzuhalten seien. Ihren Beschwerden sei nicht nachgekommen worden. Es sei vielmehr die Kündigung erfolgt, weil die Klägerin ihren nicht offenbar unberechtigten Anspruch auf Einhaltung der Vorgaben der Beklagten geltend gemacht habe. Die Klägerin habe sich lediglich an ihre Arbeitsverpflichtungen laut Arbeitsvertrag gehalten. Sie sei gekündigt worden, damit sie hinsichtlich eines Referatsleiterpostens nicht mehr kandidieren könne und ein türkischer Kollege diesen erhalte bzw. damit sie keine Stellungnahmen mehr bezüglich dieses türkischen Kollegen schreiben könne (Näheres zu diesem Vorbringen s. insbesondere vorbereitender Schriftsatz der Klägerin ON 9, S 5 ff und die zu diesem Vorbringen gestellten Beweisanträge).
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Es stellte den aus den Seiten 4 bis 8 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass wesentliche Interessen der Klägerin iSd § 105 Abs 4 Z 2 ArbVG nicht beeinträchtigt seien, weil es ihr möglich sei, eine gleichwertige Anstellung in angemessener Zeit zu bekommen und ihre notwendigen Lebenskosten im Gesamtbild des ehelichen Haushalts zu bestreiten. Bei den Interessen der Klägerin dürfe nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie mit ihrem erwerbstätigen Ehemann und der erwerbstätigen Tochter in einem Haushalt lebe und die Tragung der Kosten des Haushalts nicht wesentlich durch den Wegfall des Einkommens der Klägerin bei der Beklagten beeinträchtigt sei. Die Kündigung der Klägerin sei somit nicht sozialwidrig und es erübrige sich eine Überprüfung der von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgebrachten personenbezogenen Kündigungsgründe.
Das Vorliegen einer Motivkündigung verneinte das Erstgericht zusammengefasst damit, dass es der Klägerin nicht einmal gelungen sei, ein verpöntes Motiv für ihre Kündigung glaubhaft zu machen. Das Erstgericht verwies dabei auf seine Ausführungen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht dazu zusammengefasst aus, dass nicht einmal die Klägerin bei ihrer Parteienvernehmung selbst davon überzeugt gewesen sei, dass die von ihr zur geltend gemachten Motivkündigung behaupteten Punkte Grund für ihre Kündigung gewesen seien. Es erübrige sich daher, die von ihr zu diesen Punkten beantragten Zeugen einzuvernehmen. Vielmehr wirke das Vorbringen diesbezüglich als konstruierte Schutzbehauptung, die nicht einmal durch die Klägerin in ihrer Einvernahme untermauert hätte werden können. Das Beweisverfahren habe ausgereicht, um eine rechtliche Beurteilung des klägerischen Vorbringens vornehmen zu können, weshalb von einer weiteren Beweisaufnahme Abstand genommen hätte werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt .
Zur Mängelrüge:
Unter Punkt 1.2. der Mängelrüge erblickt die Klägerin zusammengefasst eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darin, dass von ihr beantragte Zeugenvernehmungen bezüglich ihres Vorbringens, wonach ihre Kündigung aus verpönten Motiven erfolgt sei, vom Erstgericht nicht durchgeführt worden seien.
Der Berufungswerberin ist insofern zuzustimmen, als die Unterlassung der Vernehmung der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren zum Beweis für ihr Vorbringen, wonach ihre Kündigung aus verpönten Motiven erfolgt sei, beantragten Zeugen eine relevante Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens darstellt. Es liegt insofern ein Stoffsammlungsmangel in Verbindung mit einer vorgreifenden Beweiswürdigung des Erstgerichts vor.
Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren die Vernehmung verschiedener Zeugen zum Beweis für ihr konkretes Vorbringen, wonach ihre Kündigung aus verpönten Motiven erfolgt sei, beantragt. Diese Beweisthemen betrafen rechtlich relevante Tatfragen.
Wie oben bei der Wiedergabe der wesentlichen Punkte des angefochtenen Urteils bereits dargelegt wurde, ist das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, ein verpöntes Motiv für die Kündigung glaubhaft zu machen. Das Erstgericht verwies diesbezüglich auf seine Ausführungen zu der Aussage der Klägerin bei ihrer Parteienvernehmung. In seiner Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, dass es sich erübrigt habe, die von der Klägerin beantragten Zeugen F*, G*, H*, I*, D* und J* B* zu den von der Klägerin vorgebrachten verpönten Motiven einzuvernehmen, weil „nicht einmal die Klägerin in ihrer Einvernahme selbst davon überzeugt war, dass die oben angeführten Punkte der Grund für ihre Kündigung waren“.
Diese Begründung des Erstgerichts ist als unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung anzusehen und verwirklicht überdies einen Stoffsammlungsmangel.
Ein primärer Verfahrensmangel kann dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn der Mangel abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern. Der Nachweis, dass der Mangel auch im konkreten Fall eine unrichtige Entscheidung herbeigeführt hat, muss nicht erbracht werden (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 496 ZPO Rz 6 und § 471 ZPO Rz 9 bis 13 mwN).
Die vorgreifende Beweiswürdigung besteht darin, dass der Richter ohne Aufnahme des Beweises Erwägungen darüber anstellt, ob der aufzunehmende Beweis glaubhaft sein werde oder nicht (RIS-Justiz RS0043308). Die nach § 275 ZPO vorzunehmende Beurteilung der Erheblichkeit eines angebotenen Beweises ist an seiner Bedeutung für die rechtliche Beurteilung des Gerichts zu messen, sie erlaubt aber keine vorgreifende Beweiswürdigung in dem Sinn, dass eine Beweisaufnahme abgelehnt wird, weil der Beweis voraussichtlich unergiebig oder etwa ein Zeuge nicht glaubwürdig sein werde (RS0043308 [T1]).
Das Erstgericht verkennt bei seiner Beurteilung, dass die durchgeführte Parteienvernehmung der Klägerin lediglich eines von mehreren von der Klägerin beantragten Beweismitteln zum Beweis für das Vorliegen von verpönten Motiven darstellt. Die von der Klägerin weiters zu diesem Beweisthema beantragten Beweismittel, nämlich die Vernehmung von verschiedenen in diesem Zusammenhang beantragten Zeugen, sind auch dann aufzunehmen, wenn das Erstgericht davon ausgeht, dass nicht einmal die Klägerin selbst bei ihrer Parteienvernehmung die Richtigkeit ihres diesbezüglichen Prozessvorbringens bestätigt habe. Im Ergebnis ist das Erstgericht offenbar davon ausgegangen, dass die von der Klägerin beantragte Vernehmung von ihr näher genannten Zeugen zu diesem Beweisthema voraussichtlich unergiebig sein werde. Es hat damit eine unzulässige vorgreifende Beweiswürdigung in Verbindung mit einem Stoffsammlungsmangel verwirklicht.
Bereits diese Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens macht eine Aufhebung des angefochtenen Urteils und eine Zurückverweisung der Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht notwendig.
Da die Weiterungen des Verfahrens im derzeitigen Verfahrensstadium im Hinblick auf die unterbliebenen Zeugenvernehmungen bezüglich der von der Klägerin behaupteten Motivkündigung noch nicht absehbar sind, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsmittelschriften.
Sollte das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für eine Motivkündigung nicht vorliegen, wird es bei der Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsmittelschriften zu beachten haben.
Lediglich exemplarisch ist zu der von der Klägerin geltend gemachten Sozialwidrigkeit der Kündigung und den Ausführungen der Parteien zu diesem Thema auf Folgendes hinzuweisen:
Eine erfolgreiche Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit iSd § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bedarf des Nachweises durch den Arbeitnehmer, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt (RS0051845; RS0051746). In die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen (RS0051741; RS0051806; RS0051703). Eine finanzielle Schlechterstellung allein genügt für die Tatbestandsmäßigkeit nicht, es sei denn, sie erreicht ein solches Ausmaß, dass sie – unter Berücksichtigung aller Faktoren – eine fühlbare, ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage zur Folge hat, ohne dass aber schon eine soziale Notlage oder eine Existenzgefährdung eintreten müsste (RS0051727 [T16]; RS0051753; 9 ObA 54/12z). Gewisse Schwankungen in der Einkommenslage muss jeder Arbeitnehmer im Laufe des Arbeitslebens hinnehmen (RS0051727 [T2]).
In der Vergangenheit ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass Einbußen von unter 10 % hinzunehmen seien, während Verdiensteinbußen von 20 % und mehr auf gewichtige soziale Nachteile hindeuten würden (9 ObA 261/98t mwN). Der Oberste Gerichtshof hat seither aber mehrfach darauf hingewiesen, dass bei den Einkommenseinbußen nicht auf starre Prozentsätze abgestellt werden darf (RS0051727 [T10]; RS0051753 [T7]), und es keine starren Prozentsätze der durch die Arbeitgeberkündigung bedingten Einkommensminderung des betroffenen Arbeitnehmers gibt, bei denen das Vorliegen von Sozialwidrigkeit jedenfalls zu bejahen oder jedenfalls zu verneinen wäre (8 ObA 46/15w; 9 ObA 116/15x; 9 ObA 129/16k ua). Es sind vielmehr alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten (RS0110944 [T3]).
Was die zumutbare Dauer der Arbeitslosigkeit (unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse) betrifft, wurde von der Rechtsprechung eine drei-bis achtmonatige Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern ohne Sorgepflichten akzeptiert, während eine zu erwartende Arbeitslosigkeit in der Dauer von etwa neun bzw. zehn und zwölf Monaten als Beeinträchtigung wesentlicher Arbeitnehmerinteressen qualifiziert wurde (Näheres dazu s. Wolliger in ZellKomm 3§ 105 ArbVG Rz 152 mwN). Aber auch in Bezug auf die zumutbare Dauer der Arbeitslosigkeit ist zu beachten, dass alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten sind (RS0110944 [T3]).
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren im Falle der erforderlichen Prüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung fundierter zu beachten haben, dass dabei nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage der Klägerin zu berücksichtigen ist (RS0051741; RS0051806; RS0051703).
Es wird dabei auch zu berücksichtigen sein, dass die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2024 (ON 24, S 2) vorgebracht hatte, dass ihre Tochter bereits im Sommer 2024 aus der Wohnung ausgezogen sei und nicht mehr mit der Klägerin im gemeinsamen Haushalt lebe. Diesem Vorbringen kommt rechtlich relevante Bedeutung zu, weil in die Untersuchung, ob durch eine Kündigung wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigeneinzubeziehen ist (RS0051741; RS0051806; RS0051703) und alle wirtschaftlichen und sozialen Umstände zueinander in Beziehung zu setzen und nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu gewichten sind (RS0110944 [T3]).
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Stichtag für die Beurteilung der Sozialwidrigkeit (Konkretisierungszeitpunkt) der Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist (RS0051772). Vorliegendenfalls ist dieser Stichtag der 30.6.2024. Ausgehend davon wird mit der Klägerin und ihrer Rechtsvertretung im fortgesetzten Verfahren sowie unter Beiziehung der Beklagten zu klären sein, wann konkret die Tochter der Klägerin laut dem Vorbringen der Klägerin „im Sommer 2024“ aus der Wohnung ihrer Eltern ausgezogen ist.
Eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer zur Deckung seiner wesentlichen Lebenshaltungskosten auf seinen Arbeitsplatz angewiesen ist (RS0128986). Nach der Rechtsprechung müssen „Luxusaufwendungen“ dabei aber außer Betracht bleiben (RS0051753 [T11]; 8 ObA 46/22f ua).
Abhängig von den Beweisergebnissen und Weiterungen im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht nach Erörterung und Verfahrensergänzung in seiner neuerlichen Entscheidung auch Feststellungen zu treffen haben, auf deren Grundlage beurteilt werden kann, ob und bejahendenfalls in welcher Höhe die von der Klägerin behaupteten Lebenshaltungskosten als „Luxusaufwendungen“ im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf den von der Beklagten gerügten rechtlichen Feststellungsmangel auf Seite 6 f der Berufungsbeantwortung verwiesen.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt gemäß § 2 Abs 1 ASGG, 496 Abs 3 ZPO nicht in Betracht, weil das Erstgericht auf den vorhandenen Beweisergebnissen aufbauen kann, das Berufungsgericht das Verfahren jedoch neu durchzuführen hätte, was mit einem erheblichen Mehraufwand an Kosten und einer Verfahrensverzögerung verbunden wäre.
Der Ausspruch eines Kostenvorbehalts gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 52 Abs 1 ZPO konnte unterbleiben, weil nach § 58 Abs 1 ASGG den Parteien in Verfahren über Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 2 ASGG in erster und zweiter Instanz kein Kostenersatzanspruch zukommt. Jede Partei hat daher die erwachsenen Prozesskosten unabhängig vom Verfahrensausgang selbst zu tragen. Nachdem die Klägerin Kosten in der Berufung verzeichnet hat, war in diesem Sinne auszusprechen, dass die Klägerin ihre Berufungskosten selbst zu tragen hat. Ein Ausspruch über die Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten konnte unterbleiben, weil die Beklagte im Einklang mit der Rechtslage dafür keine Kosten verzeichnet hat.
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