Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , Beschäftigung nicht bekannt, **, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler Partner Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch die Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung (Streitwert EUR 90.987,54), hier wegen Kosten , über den Rekurs der beklagten Partei (Interesse: EUR 3.254,95) gegen den Ergänzungsbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. April 2025, GZ **-34, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert , dass sie lautet:
„Das Urteil des Landesgerichts für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Jänner 2025, **-32, wird dahin ergänzt, dass im Spruch folgender Punkt 3. anzufügen ist:
‚3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.557,63 (darin enthalten EUR 426,27 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.‘“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 195,35 (darin enthalten EUR 32,56 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
begründung:
Die klagende Parteifocht die von der Beklagten gegenüber dem Kläger (als ihrem Arbeitnehmer) am 24.6.2024 zum 30.9.2024 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses zunächst als sozial- und motivwidrig an und begehrte dementsprechend, diese für rechtsunwirksam zu erklären. Mit Schriftsatz vom 5.9.2024 (ON 5) brachte sie ergänzend vor, wie der Kläger mittlerweile in Erfahrung gebracht habe, seien zwischen Juni und August 2024 im Betrieb der Beklagten zumindest 6 Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen worden, sodass die Kündigung auch gemäß § 45a AMFG rechtsunwirksam sei, da ihr keine nach dieser Bestimmung erforderliche Meldung beim Arbeitsmarktservice vorausgegangen sei. Dementsprechend begehrte die klagende Partei letztlich primär die Feststellung, dass das zwischen den Parteien eingegangene Arbeitsverhältnis über den 30.9.2024 hinaus aufrecht sei, sowie die Verpflichtung der beklagten Partei zum Verfahrenskostenersatz und in eventu die Rechtsunwirksamerklärung der am 24.6.2024 ausgesprochenen Kündigung.
Mit Urteil vom 16. Jänner 2025 (ON 32) wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab (Punkte 1. und 2.), ohne eine Kostenentscheidung zu treffen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ergänzungsbeschluss ergänzt es das Urteil um folgenden Spruchpunkt:
„3. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.860,31 (darin enthalten EUR 310,05 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“
und um eine Begründung dazu (Punkt 5. der Entscheidungsgründe), die sich wie folgt zusammenfassen lässt:
Bei der Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit und eines verpönten Motivs handle es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit iSd § 50 Abs 2 ASGG, für welche gemäß § 58 Abs 1 ASGG nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof ein Kostenersatzanspruch bestehe, sodass insofern (im Verfahren erster Instanz) jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe. Anderes gelte für das nachträglich (als Hauptbegehren) erhobene Feststellungsbegehren, welches sich auf einen Verstoß nach § 45a AMFG stütze. Werde die Anfechtung einer Beendigungserklärung wie hier auf mehrere Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Kostenfolgen gestützt, sei in der Regel am Ende des Verfahrens abzuschätzen, welche „Verfahrensanteile“ sich auf die Ansprüche mit oder ohne Kostenersatz bezogen hätten. Aufgrund der Klagsänderung seien im konkreten Fall 2 Verfahrensabschnitte zu bilden: Im ersten Abschnitt, in welchem der Kläger nur die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung nach dem Arbeitsverfassungsgesetz geltend gemacht habe, bestehe kein Kostenersatzanspruch, sodass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen habe. Im zweiten Abschnitt habe sich der Verfahrensaufwand annähernd zu ¾ auf die (kostenneutrale) Kündigungsanfechtung bezogen, weshalb die mit beiden Begehren vollständig unterlegene klagende Partei der beklagten Partei ¼ von deren Kosten des zweiten Abschnitts (ab dem Schriftsatz der klagenden Partei vom 5.9.2024 ON 5) zu ersetzen habe. In diesem Abschnitt seien der beklagten Partei unbeeinspruchte Kosten von EUR 6.201,05 netto entstanden; 25% davon seien EUR 1.550,26. Unter Hinzurechnung der Umsatzsteuer (EUR 310,05) ergebe sich daher eine Kostenersatzpflicht der klagenden Partei von EUR 1.860,31.
Die Urteilsergänzung selbst begründete das Erstgericht mit § 423 ZPO und dem Umstand, dass trotz vorgelegter Kostenverzeichnisse im Urteil vom 16. Jänner 2025 eine Kostenentscheidung unterblieben sei. Da die erforderliche Ergänzung nur die Prozesskosten betroffen habe, sei darüber in Beschluss- und nicht in Urteilsform zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich der aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Kostenrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinn eines Kostenzuspruchs an sie iHv EUR 5.115,26, „in eventu“ von EUR 2.557,63 (je brutto) abzuändern.
Die klagende Partei tritt dem Rechtsmittel in einer Rekursbeantwortung entgegen und beantragt, diesem keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt .
Vorab ist klarzustellen, dass das Rechtsmittelgericht die vom Rekurs auch nicht bestrittene Rechtsansicht des Erstgerichts teilt, die Ergänzungsentscheidung sei in Beschlussform zu treffen gewesen, zumal sie nur den Kostenpunkt tangiert habe (Obermaier, Kostenhandbuch 4Rz 1.104 [Stand 8.1.2024, rdb.at]; 6 Ob 78/24z; 4 Ob 237/18h; 6 Ob 256/10f - unter Ablehnung der teilweise gegenteiligen Judikaturlinie RS0041577). Dementsprechend war gemäß § 11a Abs 1 Z 3 ASGG die Vorsitzende (allein) zur Beschlussfassung befugt und hat nach § 11a Abs 2 ASGG auch das Rekursgericht durch einen Dreiersenat zu entscheiden.
Im Rekursverfahren ist (ebenfalls) nicht strittig, dass das Erstgericht amtswegig zum Nachtrag der Kostenentscheidung berechtigt war.
Die Rekurswerberin zweifelt auch zu Recht nicht an,
- dass im erst- (und zweit-)instanzlichen Verfahren über eine Kündigungsanfechtung wegen Motiv- und Sozialwidrigkeit gemäß § 58 Abs 1 iVm § 50 Abs 2 ASGG kein Kostenersatzanspruch besteht, wohl aber hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung des aufrechten (Fort-)Bestehens des Arbeitsverhältnissesnach den Regeln der §§ 40 ff ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG (vgl dazu auch Obermaier aaO Rz 1.472) ;
- dass aufgrund der Ausdehnung um das Feststellungsbegehren 2 Verfahrensabschnitte zu bilden waren, wobei im ersten, welcher nur die Kündigungsanfechtung betraf, beide Parteien ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen haben, und
- dass die vollständig obsiegende Beklagte (gemäß § 41 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG) Anspruch auf Ersatz jenes Kostenanteils hat, der im zweiten Abschnitt dem Feststellungsbegehren zuzuordnen ist. Insoweit kann auch auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§ 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).
Die Rekurswerberin vertritt jedoch den Standpunkt, der Umfang dieses Anteils sei nach der Anzahl der jeweils „kombinierten Klagstypen“ zu ermitteln, sodass im konkreten Fall der Kombination einer (kostenneutralen) Kündigungsanfechtung mit einer (kostenpflichtigen) Feststellungsklage auf jede Verfahrensart ein Kostenanteil von 50% entfalle, weshalb die Beklagte Anspruch auf Ersatz (jedenfalls) der Hälfte ihrer im zweiten Abschnitt angefallenen Kosten habe.
Tatsächlich ist im Fall von Begehren, die auf Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Kostenfolgen gestützt werden, am Ende des Verfahrens zu beurteilen bzw quotenmäßig zu schätzen, welche „Verfahrensanteile“ sich auf die Grundlagen mit Kostenersatzanspruch bezogen; die Kosten sind dann entsprechend dieser Quote zuzuerkennen. Ein Eventualbegehren ist dabei (nur) insoweit beachtlich, als seine Behandlung nicht aus prozessualen Gründen unterblieb (Obermaier aaO Rz 1.473).Ein „Kostenproblem“ entsteht in diesem Zusammenhang aber nur dann, wenn das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren hingegen ganz oder teilweise stattgegeben wird, weil in diesem Fall das Ausmaß des Obsiegens nach § 43 ZPO zu beurteilen ist (Obermaier aaO Rz 1.138).
Es trifft (auch) zu, dass der Oberste Gerichtshof zu 8 ObA 11/01b im Fall der (vorübergehenden) Verbindung zweier Verfahren über die (kostenpflichtige) Feststellung des aufrechten Bestands eines Arbeitsverhältnisses einerseits und die (kostenneutrale) Anfechtung einer später ausgesprochenen weiterenKündigung andererseits für die Dauer dieser Verbindung im Hinblick auf die gleich hohe Bewertung beider Klagen nach dem RATG eine „Kostenaufteilung“ im Verhältnis 1:1 für gerechtfertigt hielt. Dies schließt aber nicht aus, dass im Einzelfall bei solchen „gemischten Streitigkeiten“ eine Kostenaufteilung primär entsprechend dem zur Klärung der unterschiedlichen Ansprüche jeweils angefallenen (geschätzten) Aufwand nicht ebenfalls sachgerecht oder allenfalls sogar sachgerechter sein kann, sodass im Fall des vollständigen Unterliegens der klagenden Partei mit einem kostenpflichtigen und mit einem kostenneutralen Begehren der Prozessgegner (nur) dann Anspruch auf die Hälfte seiner insgesamt angefallenen Kosten hat, wenn der Verfahrensaufwand im Zusammenhang mit beiden Begehren in etwa gleich hoch war(vgl Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 58 Rz 5; OLG Wien 9 Ra 82/14s; 9 Ra 13/23g; 9 Ra 24/22y; 9 Ra 9/25x; OLG Graz 7 Ra 29/25a ua).
Im konkreten Fall ist zu bedenken, dass im Rahmen der (kostenneutralen) Kündigungsanfechtung ausgehend von den Behauptungen der klagenden Partei2 verpönte Motive, die wesentliche Interessenbeeinträchtigung des Klägers und die Betriebsbedingtheit der Kündigung zu prüfen waren, während zum (kostenpflichtigen) Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Verstoß gegen § 45a AMFG lediglich geklärt werden musste, wie viele Dienstverhältnisse die Beklagte mit welcher Absicht in welchem Zeitraum beendete. Dementsprechend ist die Beurteilung des Erstgerichts, der Aufwand im zweiten Verfahrensabschnitt habe sich deutlich überwiegend, nämlich zu etwa ¾, auf die eventualiter erfolgte (kostenneutrale) Kündigungsanfechtung bezogen welche infolge Abweisung des Hauptbegehrens auch „zu behandeln“ war , sodass die vollständig obsiegende beklagte Partei nur Anspruch auf Ersatz von 25% ihrer in diesem Abschnitt angefallenen Kosten habe, nicht zu beanstanden. Die Rekurswerberin beanstandet auch nur die Kostenaufteilung entsprechend dem jeweils geschätzten Verfahrensaufwand (statt nach der Anzahl der „Klagstypen“) und nicht die vom Erstgericht vorgenommene Einschätzung an sich.
Zutreffend wendet sie allerdings ein, in der bekämpften Entscheidung seien die Kosten für die Tagsatzung vom 16.1.2025 in der verzeichneten und unbeeinsprucht gebliebenen Höhe von EUR 2.324,40 netto zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Tatsächlich stand auch diese Tagsatzung weit überwiegend im Zusammenhang mit der Kündigungsanfechtung; dass dies ausschließlich der Fall war, lässt sich nicht sagen und wurde auch vom Erstgericht nicht argumentiert. Damit sind aber im zweiten Verfahrensabschnitt entstandene Kosten der beklagten Partei von insgesamt EUR 8.525,45 netto zu berücksichtigen, wovon ihr die klagende Partei aus den dargestellten Gründen ¼ zu ersetzen hat, das sind EUR 2.131,36 netto = EUR 2.557,63 brutto.
In diesem Sinn war die angefochtene (ergänzende) Kostenentscheidung in teilweiser Stattgebung des Rekurses abzuändern.
Auch im (Kosten-)Rekursverfahren richtet sich der Anspruch auf Kostenersatz zunächst nach der Art jenes Verfahrens, in dem er erhoben wurde (Obermaier aaO Rz 1.92).Der vorliegende Rekurs bezieht sich ausschließlich auf die Kosten des (kostenpflichtigen) Hauptbegehrens; die Rekurswerberin macht keinen Kostenersatzanspruch im Zusammenhang mit der Kündigungsanfechtung geltend. Da sie (primär) einen Mehrzuspruch von EUR 3.254,95 (brutto) anstrebt und letztlich einen solchen von EUR 697,32 (brutto) erreicht, dringt sie mit dem Rekursbegehren zu rund 21% durch und hat der klagenden Partei daher gemäß den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO, § 11 RATG iVm § 2 Abs 1 ASGG 58% der zweckentsprechenden Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen. Kostenrekurse und deren Beantwortungen sind allerdings nur nach TP 3A (I. 5. b) und nicht wie von der Rekursgegnerin verzeichnet nach TP 3B zu honorieren.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG jedenfalls unzulässig.
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