Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richter Mag. Schmoliner und Mag. Marchel (Dreiersenat des Oberlandesgerichts gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Achammer Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B* , **, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses (Streitwert nach RATG: EUR 24.000), Kündigungsanfechtung (Streitwert nach RATG: EUR 78.582), EUR 5.000 sA und Feststellung der Haftung (Streitwert nach RATG: EUR 5.000), über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 10.233,96) gegen die im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24.4.2025, GZ ** 104, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 690,18 (darin EUR 115,03 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte zunächst die von ihm nicht bewertete Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses zur Beklagten wegen Nichtbefassung des Dienststellenausschusses nach § 13 Spanische Hofreitschule Gesetz, die gemäß § 58 Abs 2 RATG mit EUR 78.582 bewertete Anfechtung der am 21.7.2022 ausgesprochenen Kündigung wegen verpönten Motivs und Sozialwidrigkeit, die Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von EUR 5.000 wegen eines erfolgten Mobbings sowie die mit EUR 5.000 bewertete Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Folge- und Dauerschäden aufgrund der erlittenen Beeinträchtigungen während des Dienstverhältnisses.
Mit Teilurteil vom 6.2.2023 wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses ab, wobei es die diesbezügliche Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehielt (ON 26).
Mit dem (mit Beschluss ON 106 berichtigten) (End-)Urteil vom 24.4.2025 hat das Erstgericht die (restlichen) Klagebegehren auf Rechtsunwirksamerklärung der am 21.7.2022 ausgesprochenen Kündigung, auf Zahlung von EUR 5.000 samt Zinsen sowie auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Folge- und Dauerschäden abgewiesen und den Kläger zu einem Kostenersatz von EUR 10.233,96 verpflichtet.
In seiner Begründung der Kostenentscheidung führte es aus, dass der Kläger das kostenersatzpflichtige Feststellungsbegehren auf aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses nicht gesondert bewertet habe, sodass dafür gemäß § 14 RATG ein Streitwert von EUR 24.000 anzusetzen sei. Die Beklagte habe somit als obsiegende Partei gemäß § 41 Abs 1 ZPO für die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses wegen Nichteinhaltung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens, das Zahlungsbegehren und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden einen Kostenersatzanspruch gemäß § 41 Abs 1 ZPO. Die Kosten für die Vollmachtsbekanntgabe und die Verrichtung der Streitverhandlung vom 21.11.2022 seien auf Basis von EUR 34.000 (EUR 24.000 + EUR 5.000 + EUR 5.000) zur Gänze zu ersetzen, da diese alle Klagebegehren behandelt hätten. Für die nach dem Teilurteil verzeichneten Leistungen seien der Beklagten ihre Kosten auf Basis von EUR 10.000 (EUR 5.000 Schadenersatz plus EUR 5.000 Feststellungsbegehren) zur Gänze zuzusprechen, da das Beweisverfahren sowohl über die Kündigungsanfechtung, als auch über die kostenersatzpflichtigen Klagebegehren abgehalten worden sei.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den erfolgten Kostenzuspruch an die Beklagte ersatzlos zu beheben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.
1. Der Rekurswerber bringt vor, dass er das Begehren
auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses lediglich als Eventualbegehren gestellt habe, mit welchem auch kein Verfahrensaufwand einhergegangen sei. Darüber hinaus würde richtig auch für dieses Klagebegehren nach § 50 Abs 2 ASGG kein Kostenersatz im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gebühren.
2. Der Kostenrekurs ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, da er in keiner Weise rechnerisch konkretisiert, wie aus dem Rekursvorbringen der begehrte gänzliche Entfall einer Kostenersatzpflicht abzuleiten sei. Unstrittig war der Kläger für die abgewiesenen Klagebegehren auf Zahlung von EUR 5.000 an Schadenersatz und Feststellung der Haftung der Beklagten für zukünftige Folge- und Dauerschäden (bewertet mit EUR 5.000) jedenfalls kostenersatzpflichtig, sodass sich auch nach dem Rekursvorbringen jedenfalls eine Kostenersatzpflicht in einer bestimmten Höhe ergebe. Die tatsächlich bekämpften Kosten wären daher im Rekurs rechnerisch darzulegen gewesen; das Fehlen dieser Darlegung ist ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88 mwN).
Dem Rekurs war daher bereits aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen.
3. Darüber hinaus überzeugen auch die im Rekurs vorgebrachten Argumente nicht.
3.1. Unstrittig kommen auf den Betrieb der Beklagten die Bestimmungen des ArbVG zur Anwendung. Gemäß § 13 Abs 2 Spanische Hofreitschule Gesetz obliegt dem Dienststellenausschuss auch die Funktion eines Betriebsrats im Sinne des ArbVG.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung sind Klagen auf aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses wegen Verletzung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens keine im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren von der Kostenersatzpflicht befreite Rechtssachen im Sinne des § 50 Abs 2 ASGG (§ 58 Abs 1 ASGG), sondern kostenersatzpflichtige individualarbeitsrechtliche Streitigkeiten nach § 50 Abs 1 Z 1 ASGG (8 ObA 111/01b; OLG Wien 8 Ra 15/98d, 9 Ra 98/13t, 9 Ra 30/14v; jüngst etwa 7 Ra 77/23d; zustimmend Köck in Köck/Sonntag , ASGG § 50 Rz 60). Die dagegen in der Literatur vertretene Kritik ( Zankl , ASoK 2009, 294 ff; Neumayr in ZellKomm³ § 58 ASGG Rz 2) hat in der Rechtsprechung keinen Widerhall gefunden.
3.3. Dass der Kläger das Feststellungsbegehren auf aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses als Eventualbegehren gestellt hätte, ist so nicht richtig. In der (ersten) Verhandlungstagsatzung vom 21.11.2022 erhob der Kläger dieses Feststellungsbegehren (nach Anleitung durch das Erstgericht) rechtsrichtig zum ersten Hauptbegehren, da Gegenstand einer Kündigungsanfechtung nur eine rechtswirksam ausgesprochene Kündigung sein kann (Protokoll ON 18, 4).
Darüber hinaus ist hier auch nicht die Reihung oder ein Eventualcharakter des Klagebegehrens (auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses) relevant, sondern ob dieses kostenersatzpflichtige Klagebegehren konkret einen Verhandlungsaufwand und damit Kosten produziert hat.
3.4. Dies ist mit dem Erstgericht und entgegen dem Rekursvorbringen bis zu dem das kostenersatzpflichtige Feststellungsbegehren abweisenden Teilurteil eindeutig zu bejahen.
4. Dem Kostenrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich gemäß §§ 41, 52 ZPO auf das Obsiegen der Beklagten und das zutreffende Kostenverzeichnis in der Rekursbeantwortung.
Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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