Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag.Oberbauer und Mag.Dr. Vogler (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache des Klägers A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Stefan Heninger, LL.M. (WU), Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte B* GmbH , FN **, **, wegen Kündigungsanfechtung, über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23.8.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rekurses selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
B e g r ü n d u n g :
Mit dem am 13.5.2025 beim Erstgericht eingebrachten Schriftsatz beantragte der Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer gegen die Arbeitgeberkündigung vom 18.11.2024 gerichteten Anfechtungsklage wegen Sozialwidrigkeit und verpönten Motivs gemäß § 105 Abs 3 ArbVG. Er stützte seinen Antrag darauf, dass er seit Sommer 2023 an einer bipolar affektiven Störung mit abwechselnden depressiven und manischen Schüben leide sowie seit Sommer 2024 an einer Hüftknopfnekrode mit starken Schmerzen. Die Kündigung, die er in einer psychisch stabilen Phase erhalten habe, sei für ihn ein größerer Rückschlag gewesen. Aufgrund dieses „Schockzustands“ habe er die Kündigung als solche nicht wahrgenommen, sodass er darauf nicht entsprechend reagieren habe können. Sein psychischer und physischer Zustand im Sinne einer Dispositionsunfähigkeit habe es dem Kläger nicht erlaubt, notwendige Handlungen fristgerecht zu setzen, weshalb die Einbringung der Klage unterblieben sei. Erst am 5.5.2025 habe er sich wieder in einem derart stabilen psychischen Zustand befunden, dass er die Folgen der Kündigung und deren Anfechtungsmöglichkeiten verstanden habe.
Gleichzeitig mit dem Antrag brachte der Kläger auch eine Anfechtungsklage ein.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Kläger in keiner Weise beeinträchtigt gewesen sei. Zudem habe er seine Dispositionsunfähigkeit nicht bescheinigt.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag sowie die damit verbundene Klage zurück, wobei es folgenden Sachverhalt als bescheinigt zugrunde legte:
Die beklagte Partei plant insbesondere Anlagen für die pharmazeutische Industrie.
Der Kläger war bei der beklagten Partei ab 06.11.2023 in deren Betrieb in ** als Senior Process Engineer beschäftigt, wobei er bei Kunden in ** und auf diversen Baustellen tätig war. Er verfügt über ein abgeschlossenes Diplomstudium und führt den Titel Diplom-Ingenieur. Zuvor war er rund 12 Jahre für ein Konkurrenzunternehmen der beklagten Partei (als Process Engineer) tätig.
Er bewohnt gemeinsam mit seiner Ehegattin, seinen beiden Kindern (9 und 12) und vier Katzen eine Maisonettewohnung mit vielen Stockwerken.
Der Kläger leidet schon sein Leben lang an einer bipolar-affektiven Störung, wie ihm im Jahr 2022 diagnostiziert wurde. Aufgrund dieser Erkrankung erlebt er abwechselnd depressive und manische Schübe - so war der Kläger etwa im Rahmen einer depressiven Episode im Jahr 2022 auf der Erwachsenenpsychiatrie in ** - deren Auswirkung aber durch die Einnahme von Psychopharmaka gemildert wird. Der Kläger ist sich seiner Erkrankung und deren Implikationen voll bewusst.
Der Kläger befand sich ab dem 30.09.2024 durchgehend im Krankenstand. Die Krankmeldung und die jeweilige Verlängerung des Krankenstandes schickte der Kläger stets an die HR Abteilung der beklagten Partei.
Dem Kläger ging die Kündigung am 18.11.2024 postalisch zu, welche sich in der Abholstation der Post befand.
Der Kläger machte in seiner bisherigen beruflichen Laufbahn bereits Erfahrung mit dem Rechtsinstitut der (ordentlichen) Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, zumal er sein vorhergehendes Arbeitsverhältnis selbst aufkündigte.
Zumindest seit Sommer 2024 litt der Kläger zudem an einer Hüftkopfnekrose und musste sich deswegen – rund zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung – einer Operationen unterziehen.
Diese Operation war dem Kläger wichtiger, als sich mit der erhaltenen Kündigung auseinanderzusetzen, weshalb er sich (vorerst) nicht damit auseinandersetzte und sich dachte „ich kümmere mich irgendwann mal darum“.
Auch die Ehegattin des Klägers wusste um die Folgen der Kündigung und sprach mit dem Kläger über deren Bedeutung. Auch sie vertrat die Meinung, dass jetzt einmal die Gesundheit des Klägers wichtiger wäre und sagte zu ihm „Du findest dann schon wieder was“.
Sowohl bei Erhalt der Kündigung, als auch im Zeitpunkt des Gesprächs mit seiner Ehegattin wusste der Kläger um [die] Kündigung und konnte die Folgen für sich einordnen.
Anfang April brach die Hüfte des Klägers und wurde er mit dem Notarzt in Spital gebracht. Zwei Tage später wurde seine rechte Hüfte getauscht. Beim Kontrollröntgen fiel auf, dass die linke Hüfte „auch schon marod“ war und wurde zwei Wochen später auch seine linke Hüfte getauscht.
Zu den Operationsterminen fuhr der Kläger mit dem Taxi, welches er selbständig anrief. Abgeholt wurde er dann stets von seiner Ehegattin. Auch die OP Termine vereinbarte der Kläger teilweise telefonisch mit dem OA Dr. C*.
Aufgrund dieser Operationen saß der Kläger für längere Zeit im Rollstuhl, währenddessen er im unteren Bereich der Maisonettewohnung verblieb, wo sich neben der Küche auch ein kleines Schlafzimmer befindet. Diese Zeit verbrachte der Kläger damit zu kochen und sich um die Kinder zu kümmern.
Im Zeitraum umspannend den Beginn seines Krankenstandes, den Erhalt der Kündigung und der Operationen nahm der Kläger auch Termine bei der ÖGK wahr.
Am 13.01.2025 rief der Kläger in der HR Abteilung der beklagten Partei an, wo er mit dem Mitarbeiter der beklagten Partei, D* sprach und diesem mitteilte, „dass er im Rollstuhl sitze und was das soll“. Auch zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger völlig bewusst, dass sein Arbeitsverhältnis beendet worden war.
Es war dem Kläger zu diesem Zeitpunkt möglich, sich (zumindest) telefonisch über seine Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Kündigung zu erkundigen. Eine:n Rechtsanwalt:Rechtsanwältin oder die Arbeiterkammer kontaktierte der Kläger während der gesamten Dauer aber nicht.
Anfang Mai 2025 fand wiederum eine Operation statt, nach der der Kläger glücklich darüber war, dass jetzt endlich alles vorbei war. Im Zuge dessen dachte der Kläger darüber nach, dass mit seiner Kündigung vielleicht etwas nicht mit rechten Dingen zugegangen sein könnte, da in der Firma auch keinen Betriebsrat eingerichtet war. Daraufhin kontaktierte er erstmals einen Rechtsanwalt, seine nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung.
Die Kündigung wurde bis zuletzt nicht zurückgenommen. Erst mit 13.05.2025 brachte der Kläger schließlich den hg Antrag samt Klage ein.
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, der Kläger habe den Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt, weil ihm spätestens am 13.1.2025 die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bewusst gewesen sei, sodass die Einbringungsfrist nach § 148 Abs 2 ZPO jedenfalls am 27.1.2025 abgelaufen sei. Selbst bei gegenteiliger Ansicht sei für ihn nichts gewonnen, weil kein Wiedereinsetzungsgrund vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers wegen wesentlicher Verfahrensmängel, unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, ihn im Sinne einer Antragsstattgebung abzuändern. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Als primäre Mangelhaftigkeit rügt der Kläger das Unterbleiben der von ihm beantragten Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie, um seine bipolar affektive Störung richtig zu beurteilen. Da es sich um eine komplexe Erkrankung handle, habe dem Erstgericht dazu die erforderliche (medizinische) Fachkenntnis gefehlt. Nur auf dieser Basis hätte seine Dispositionsfähigkeit ausreichend beurteilt werden können.
1.1 Zutreffend ist das Erstgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der zweiwöchigen Frist zur Einbringung einer Anfechtungsklage (§ 105 Abs 4 ArbVG) um eine prozessuale und damit der Wiedereinsetzung zugängliche Frist handelt (RS0052033; Wolligger in ZellKomm 4 § 105 ArbVG Rz 248 mwN).
1.2. Der Wiedereinsetzungswerber muss den Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 149 Abs 1 ZPO nicht beweisen, sondern es genügt dessen Glaubhaftmachung iSd § 274 ZPO ( Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3 § 149 ZPO Rz 3 mwN). Zwar gelten die Regeln des materiellen Beweisrechts (zB §§ 292 ff, 320 f ZPO) auch für die Bescheinigung, sodass die angebotenen Beweismittel grundsätzlich auszuschöpfen sind (RS0005367; Spitzer in ZPO-ON § 274 ZPO Rz 5 mwN). Notwendig ist jedoch, dass sich die Beweisaufnahme „sofort ausführen lässt“, sodass nur sogenannte „parate“ Beweismittel taugliche Bescheinigungsmittel sind. Nicht parat in diesem Sinn ist daher nach ständiger Rechtsprechung insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens (RS0111858; RS0005474).
1.3 Abgesehen davon, dass es dem Kläger offen gestanden wäre, ein Privatgutachten oder zumindest ärztliche Befunde vorzulegen, die seine Dispositionsunfähigkeit bescheinigen, hatte das Erstgericht jedenfalls keine Veranlassung zur Einholung des beantragten – nicht paraten - Gutachtens. Der einzig vom Kläger vorgelegte psychiatrische Befundbericht vom 15.11.2024 belegt nur die Besserung seiner bipolar affektiven Störung, lässt jedoch keine Schlüsse über die weiters behauptete Verschlechterung nach Zugang der Kündigung am 18.11.2024 zu.
2. Der Kläger bekämpft die in Fettdruck wiedergegebenen Feststellungen und begehrt folgende Ersatzfeststellung:
„ Erst mit Mai 2025 war dem Rekurswerber seine Kündigung sowie dessen Folgen vollumfänglich bewusst und war er dazu in der Lage, gegen diese Kündigung vorzugehen. “
Dazu stützt er sich ausschließlich auf seine eigene Aussage über die bipolar affektive Störung samt schwerer Depression, die ihm die Möglichkeit genommen habe, gegen die Kündigung vorzugehen oder einen Anwalt zu kontaktieren.
Abgesehen davon, dass die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Klägers darüber, dass diese Erkrankung „
3. In der Rechtsrüge vermisst der Kläger ausschließlich eine ergänzende Feststellung darüber, wann er tatsächlich psychisch und nicht nur physisch dazu in der Lage gewesen sei, die Kündigung zu bekämpfen. Die bloße Feststellung, dass er im Jänner 2025 physisch in der Lage gewesen sei, die Arbeiterkammer anzurufen, stelle keine Feststellung über seine psychische Dispositionsfähigkeit dar.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn jedoch – wie hier - zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen der Rechtsmittelwerber abweichen, können diesbezüglich rechtliche Feststellungsmängel nicht erfolgreich geltend gemacht werden; es ist nämlich ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (vgl RS0053317 [T1, T3]).
Nicht nur die beiden (erfolglos) bekämpften Feststellungen lassen erkennen, dass der Kläger bei Erhalt der Kündigung am 18.11.2024 und seiner Kontaktaufnahme mit der Beklagten 13.1.2025 nicht in seiner Dispositionsfähigkeit eingeschränkt war, sondern auch die korrespondierenden Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung. Eine einschränkende Interpretation in dem vom Kläger behaupteten Sinn, wonach er nur physisch in der Lage gewesen wäre, die Kündigung zu bekämpfen, lässt sich dem bescheinigten Sachverhalt nicht entnehmen, weil dieser klar erkennbar auf seinen Gesamtzustand abstellt und somit insbesondere auch auf seine psychische Situation. Der begehrten „Ergänzung“ fehlt somit von Vornherein die Grundlage.
4. Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Im Verfahren über eine Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG besteht in erster und zweiter Instanz kein Anspruch auf Kostenersatz (§ 58 Abs 1 ASGG).
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 2 ASGG, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (insb RS0112314 [T7,13]).
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