Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Dreiersenat gem § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Martin Kaufmann, Rechtsanwalt in Melk, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Bruckmüller RechtsanwaltsgmbH in Linz, wegen Kündigungsanfechtung, in eventu Anfechtung eines Vertrages (Streitwert nach RATG: EUR 24.000), über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse: EUR 8.078,84) gegen die im Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.10.2024, **-19, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird abgeändert , sodass sie insgesamt lautet:
„3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.255,68 (darin enthalten EUR 209,28 USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 230,66 (darin enthalten EUR 38,45 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte mit Klage vom 5.12.2023 (ON 1) die Rechtsunwirksamerklärung der von der Beklagten am 22.11.2023 ausgesprochenen Dienstgeberkündigung. Er bewertete den Anspruch mit EUR 5.000. Die Beklagte rügte im Schriftsatz vom 5.2.2024 die Streitwertbemessung. In der Tagsatzung vom 20.3.2024 einigten sich die Parteien auf einen Streitwert von EUR 24.000.
Mit Schriftsatz vom 25.9.2024 erhob der Kläger für den Fall, dass das Gericht davon ausgehe, dass keine Dienstgeberkündigung vorliege, folgendes Eventualbegehren: „Die zwischen den Parteien am 22.11.2023 unterfertigte Vereinbarung wird für rechtsunwirksam erklärt.“ Er stützte den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf List und Irrtum sowie jeglichen Rechtsgrund.
In der Tagsatzung vom 2.10.2024 legte die Beklagte ein Kostenverzeichnis über EUR 8.198,84, worauf der Block mit der Summe von EUR 8.078,84 am Vordruck eingekreist und EUR 120 an Zeugengebühren handschriftlich ergänzt wurden. Der Kläger erhob keine Einwendungen gegen die Kostennnote der Beklagten.
Mit dem in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2.10.2024 wies das Erstgericht Haupt- und Eventualbegehren ab (Spruchpunkte 1. und 2.) und sprach aus, dass die Parteien ihre Kosten selbst zu tragen hätten (Spruchpunkt 3.). Es begründete seine Kostenentscheidung mit § 58 Abs 1 ASGG. Aufgrund des Hauptklagebegehrens auf Kündigungsanfechtung handle es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit iSd § 50 Abs 2 ASGG.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, Spruchpunkt 3. dahingehend abzuändern, dass der Kläger schuldig erkannt werde, der Beklagten EUR 8.078,84 (darin enthalten EUR 1.346,47 USt) zu ersetzen.
Der Kläger beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass die Beklagte sowohl in ihrem Rechtsmittelantrag als auch im Rubrum bei der Nennung des Rekursinteresses ausdrücklich einen Kostenersatz in Höhe von EUR 8.078,84 begehrt. Sie legt in ihrem Rekurs nicht dar, wie sich dieser Betrag errechnet, obwohl ein Kostenrekurs ziffernmäßig bestimmt erhoben werden und erkennen lassen muss, was angefochten wird und in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 1.88; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON § 55 ZPO Rz 6).
Da die Beklagte im Rekurs jedoch auf ihre bei Schluss der Verhandlung übergebene Kostennote Bezug nimmt, ist ausreichend klar erkennbar, dass sie wohl die darin verzeichneten, am Vordruck eingekreisten Kosten von EUR 8.078,84, sohin die gesamten verzeichneten Kosten ohne die handschriftlich ergänzten EUR 120 begehrt.
2. Die Beklagte wendet sich im Rekurs gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Parteien ihre Kosten gem § 58 Abs 1 ASGG jeweils selbst zu tragen hätten. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts liege keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG vor. Das gegenständliche Verfahren habe von Anfang an ausschließlich die Anfechtung einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zum Gegenstand gehabt. Das gesamte Beweisverfahren habe sich um die Auflösungsvereinbarung und nicht etwa um eine Kündigungerklärung gedreht.
Jedenfalls das Eventualbegehren, mit dem sich das Erstgericht inhaltlich auseinandergesetzt habe, und zu dem es den Kläger und Zeugen einvernommen habe, könne bei der Kostenentscheidung nicht außer Acht gelassen werden.
Der Kostenausspruch habe daher auf § 41 Abs 1 ZPO zu beruhen. Der vollständig unterlegene Kläger habe der Beklagten alle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen. Die Beklagte habe bei Schluss der Verhandlung ordnungsgemäß eine Kostennote an das Gericht und den Kläger übergeben.
3. Gemäß § 58 Abs 1 ASGG steht einer Partei in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG ein Kostenersatzanspruch an die andere nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In diesen Verfahren hat daher jede Partei die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz selbst zu tragen.
Für Streitigkeiten nach § 50 Abs 1 ASGG sieht das ASGG keine Sonderregelung vor, sodass – entgegen den Ausführungen in der Rekursbeantwortung – für arbeitsrechtliche Streitigkeiten entsprechend § 2 Abs 1 ASGG in jeder Instanz das Kostenregime der §§ 40 ff ZPO zur Anwendung gelangt.
4. Bei der Kombination einer Streitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG mit einer Streitigkeit nach § 50 Abs 1 ASGG richtet sich die Kostenentscheidung nach den allgemeinen Regeln über die Verfahrensverbindung, der die Klagshäufung gleich steht. Bei einer solchen gemischten Streitigkeit ist am Ende des Verfahrens zu schätzen, welche Anteile des Verfahrens sich auf Anspruchsgrundlagen mit bzw ohne Kostenersatz bezogen haben; der Verfahrensanteil mit Kostenersatz ist quotenmäßig zu schätzen und die Kosten sind entsprechend dieser Quote zuzusprechen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.473; Köck in Köck/Sonntag , ASGG § 58 Rz 5; OLG Wien 9 Ra 13/23g, 7 Ra 32/18d).
Wird für beide Begehren jeweils der gleiche Verfahrensaufwand angenommen, hat dies zur Folge, dass ein Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Verfahrenskosten besteht; auch im Zweifelsfall hat das Gericht eine solche Hälfteteilung vorzunehmen (OLG Wien 9 Ra 13/23g, 9 Ra 86/22s).
Wird eine der beiden Streitigkeiten bloß als Eventualbegehren erhoben, ist zu beachten, dass das Eventualbegehren bei der Kostenentscheidung nur dann unbeachtlich ist, wenn es aus prozessualen Gründen noch nicht zu seiner Behandlung kam. Wird erst im Laufe des Verfahrens ein Eventualbegehren erhoben, führt dies zur Bildung eines neuen Verfahrensabschnitts ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.473).
5. Beim Hauptbegehren handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG, nämlich um eine Kündigungs-anfechtung nach § 105 ArbVG (oder allenfalls eine Entlassungsanfechtung nach § 106 ArbVG). Auch wenn der Kläger diese Gesetzesstelle in seiner Klage nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich dies klar aus seinem Vorbringen zur Sozialwidrigkeit und Motivwidrigkeit der von ihm behaupteten Dienstgeberkündigung (oder allenfalls Entlassung) und dem erhobenen Klagebegehren („Die durch die beklagte Partei am 22.11.2023 ausgesprochene Kündigung des zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei bestehenden Dienstverhältnisses wird für rechtsunwirksam erklärt.“).
Dass das Erstgericht in seinem (unbekämpft gebliebenen) Urteil zu dem Schluss kam, dass keine Arbeitgeberkündigung oder Entlassung, sondern eine einvernehmliche Beendigung vorlag, ändert an der Qualifikation des Hauptbegehrens als Kündigungsanfechtung iSd § 105 ArbVG (oder allenfalls Entlassungsanfechtung iSd § 106 ArbVG) und somit dem Vorliegen einer Streitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG nichts.
6. Beim Eventualbegehren handelt es sich jedoch um keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit iSd § 50 Abs 2 ASGG, sondern eine (arbeits-)vertragsrechtliche Streitigkeit. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf eine Vertragsanfechtung wegen List und Irrtum nach § 870 ff ABGB. Dies ist eine individualrechtliche Streitigkeit nach § 50 Abs 1 ASGG, für die bereits in erster Instanz §§ 40 ff ZPO gelten, also grundsätzlich die unterlegene Partei der obsiegenden Partei Kostenersatz zu leisten hat.
7. Da das Eventualbegehren erst im Schriftsatz vom 25.9.2024 erhoben wurde, gilt für sämtliche vor diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten, dass die Parteien diese gemäß § 58 Abs 1 ASGG jeweils selbst zu tragen haben. Für diesen ersten Verfahrensabschnitt kommt dem Rekurs sohin keine Berechtigung zu.
Im zweiten Verfahrensabschnitt (ab dem Schriftsatz vom 25.9.2024) liegt eine Kombination aus einem Verfahren nach § 50 Abs 2 ASGG und einem Verfahren nach § 50 Abs 1 ASGG vor.
Da dem Hauptbegehren nicht stattgegeben wurde, war auch über das Eventualbegehren zu verhandeln und zu entscheiden. In der Tagsatzung vom 2.10.2024 wurden die Zeugen C* und D* zu den Umständen der Beendigung des Dienstverhältnisses der Streitteile befragt. Die Beweisaufnahme betraf daher sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren, und zwar in etwa zur Hälfte.
Die vollständig obsiegende Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer für die Tagsatzung vom 2.10.2024 verzeichneten Kosten. Diese betragen mangels Einwendungen und von Amts wegen wahrzunehmender Unrichtigkeiten EUR 1.046,40 zuzüglich 20 % USt. In diesem Umfang war dem Rekurs daher Folge zu geben.
8. Zu den Kosten des Rekursverfahrens war zu erwägen, dass die Beklagte mit ihrem Rekurs einen Kostenzuspruch von EUR 8.078,84 anstrebt und mit EUR 1.255,68, sohin zu rund 15,5 % durchdringt. Sie hat daher dem Kläger gemäß § 2 ASGG, §§ 50, 43 Abs 1 ZPO, 11 RATG 69 % der Kosten seiner Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Da auch im Kostenrekursverfahren ein Kostenersatz ebenfalls und nur soweit stattfindet, als es sich nicht um eine Streitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG handelt (vgl 9 Ra 13/23g), ist auch betreffend der Rekurskosten mit einer Teilung zur Hälfte vorzugehen, sodass die zu ersetzenden Kosten der Rekursbeantwortung zu halbieren sind. Für den Zuspruch von doppeltem Einheitssatz besteht keine rechtliche Grundlage.
9. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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