Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei B* KG, **, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über den Kostenrekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 637,42) gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht vom 8.8.2025, GZ **-14, in nicht öffentlicher Sitzung den
B eschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der hinsichtlich der impliziten Abweisung eines Kostenzuspruchs von EUR 31,53 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, wird im Übrigen dahin abgeändert, dass er lautet:
„Der Antrag der beklagten Partei, den Kläger zu einem Ersatz von (weiteren) EUR 637,42 zu verpflichten, wird abgewiesen.“
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Am 20.3.2025 sprach die Beklagte die Kündigung des Dienstverhältnisses aus.
Im gegenständlichen Verfahren focht der Kläger die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 iVm § 107 ArbVG wegen Sozialwidrigkeit an.
Mit Schriftsatz vom 22.7.2025 (ON 11) erklärte er, die Klage zurückzuziehen.
Am 23.7.2025 beantragte die Beklagte die Bestimmung ihrer Verfahrenskosten in Höhe von EUR 668,95 (ON 12).
Mit dem angefochtenen Beschlussverpflichtete das Erstgericht den Kläger gemäß § 237 Abs 3 ZPO zum Kostenersatz in Höhe von EUR 637,42.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers (erkennbar) wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den Kostenbestimmungsantrag der Beklagten zurück-bzw abzuweisen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt .
1. Der Kläger hält dem bekämpften Beschluss entgegen, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG um eine Arbeitsrechtssache iSd § 50 Abs 2 ASGG handle, sodass gemäß § 58 Abs 1 ASGG einer Partei ein Kostenersatz gegen die andere Partei nur im Verfahren vor dem OGH zustehe. Im Verfahren erster und zweiter Instanz bestehe kein Kostenersatzanspruch.
2. Damit ist der Rekurs im Recht.
Das Fehlen einer Kostenersatzpflicht im erst-und zweitinstanzlichen Verfahren gemäß § 58 Abs 1 ASGG gilt insbesondere auch für Kündigungs-und Entlassungsanfechtungen nach §§ 105 bis 107 ArbVG ( Neumayr in Neumayr/Reissner, ZellKomm 3§ 58 ASGG Rz 2 mwN).
3. Die Beklagte argumentiert unter Hinweis auf Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht (2020), Rz 633, dass auch im arbeits-und sozialgerichtlichen Verfahren ein Kostenersatz nach Billigkeit im Fall der Klagsrückziehung möglich sei.
Das von der Beklagten herangezogene Literaturzitat bezieht sich allerdings nicht auf den im Arbeitsrechtsverfahren wegen betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten (§ 50 Abs 2 ASGG) anzuwendenden § 58 ASGG, sondern auf die im Sozialrechtsverfahren geltende, hier nicht einschlägige Bestimmung des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, die einen Kostenersatzanspruch des zur Gänze unterliegenden Versicherten nach Billigkeit vorsieht.
4. Somit war dem Rekurs Folge zu geben und auszusprechen, dass der Antrag der Beklagten auf Kostenzuspruch abgewiesen wird.
Auch im Kostenrekursverfahren findet ein Kostenersatz nicht statt ( Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 58 Rz 5).
5. Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.
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