Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Grafinger (Kreis der Arbeitgeber) und Patricia Giuliano (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei B* Co C* GmbH , FN **, **, **straße **, vertreten durch Dr. Roland Gerlach LL.M. und Mag. Michaela M. Gerlach LL.M., Rechtsanwälte in Wien, wegen 1. Feststellung des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses und 2. Kündigungsanfechtung über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 8. Oktober 2025, Cga*-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Anträge auf Kostenersatz werden zurückgewiesen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beklagte ist als eine von sechs Schwestergesellschaften Teil in einem – im Wesentlichen Beschläge für Fenster und Türen produzierenden – Konzern und Mutter von 19 Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern.
Der Kläger war ab 8. Jänner 2024 bei der Beklagten als Bereichsleiter für Finanzen beschäftigt. In dieser Funktion hatte er die Finanzstrategie und -planung – im Grunde also alle finanziellen Entscheidungen im Konzern – zu verantworten. Neben dem (gemeinsam mit einer Mitarbeiterin betreuten) Einkauf von Stahl und Zink gehörten die Finanzbuchhaltung, das Controlling, die Rechtsabteilung und die Compliance einschließlich der disziplinarischen und fachlichen Verantwortung für 29 ihm zugeordnete Mitarbeiter zu seinem Aufgabenbereich. Fachlich verantwortlich war er für weitere etwa 35 Mitarbeiter an den anderen Standorten.
Neueinstellungen auf neu geschaffene Positionen – für die in der Struktur eine neue Kostenstelle zu schaffen war – bedurften der Zustimmung des Geschäftsführers. Bestehende Positionen konnte der Kläger hingegen eigenverantwortlich nachbesetzen, wobei aber während des Vertragsverhältnisses vom jeweiligen Geschäftsführer zwei Einstellungsstopps – und zwar von 14. bis 20. Juni 2024 sowie ab 2. Oktober 2024 – verhängt wurden. Der Kläger unterfertigte zumindest drei Arbeitsverträge als Arbeitgeber.
Ebenso eigenverantwortlich konnte er über das Gehalt – einschließlich der Gewährung überkollektivvertraglicher Entlohnungen sowie von Gehaltserhöhungen und Vorrückungen – neuer und bestehender Mitarbeiter sowie bei disziplinären Problemen entscheiden, Urlaube genehmigen und Arbeitsverhältnisse beenden.
Er führte Mitarbeitergespräche, in denen von ihm auch – als Basis für die Bemessung von Boni – festgelegt wurde, wie und zu welchem Prozentsatz definierte Ziele erreicht wurden.
Überstunden genehmigte er nie, weil es keinen diesbezüglichen Anlass gab.
Während des Vertragsverhältnisses stand nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer langjährigen Mitarbeiterin mit einem engen Verhältnis zur Eigentümerfamilie an. Der Kläger war in die diesbezüglichen Gespräche nicht involviert, unterfertigte jedoch die Vereinbarung über die einvernehmliche Auflösung mit.
Die Beklagte hat das Dienstverhältnis am 11. April 2025 zum 31. Juli 2025 gekündigt.
Mit der am 25. April 2025 eingebrachten Klage focht der Kläger die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an und brachte vor, es sei auszuschließen, dass er innerhalb einer adäquaten Zeit einen vergleichbaren Ersatzarbeitsplatz erlangen könne; Gründe in seiner Person und betriebliche Gründe für die Kündigung lägen nicht vor; er sei nicht leitender Angestellter.
Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2025 modifizierte er das Klagebegehren, stellte dem Anfechtungsbegehren ein Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses als Hauptbegehren voran und brachte vor, das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren sei nicht eingehalten worden.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG; die Kündigung sei zu Recht erklärt worden und nicht sozialwidrig; der Betriebsrat sei davon (als wichtige Unternehmensentscheidung) rechtzeitig informiert worden.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Kündigungsanfechtungsbegehren auf Grundlage des eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalts abgewiesen. In der rechtlichen Beurteilung ist es zum Ergebnis gekommen, der Kläger sei als leitender Angestellter zu qualifizieren, sodass § 105 ArbVG auf ihn nicht anzuwenden sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Der Kläger hat das Klagebegehren im Laufe des Verfahrens modifiziert. Das Hauptbegehren hat solchermaßen (zuletzt) auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses gelautet; das Kündigungsanfechtungsbegehren wurde nur noch eventualiter erhoben (ON 8 S 9).
1.1 Im angefochtenen Urteil wurde nur über das Anfechtungsbegehren abgesprochen; das Hauptbegehren ist hingegen gänzlich unerwähnt geblieben.
Hauptthema der Berufung ist die Frage, ob der Kläger als leitender Angestellter im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zu qualifizieren ist. Was das Klagebegehren betrifft, geht die Berufung nur am Rande auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung ein; die Fragen der Nichtigkeit der Kündigung – die freilich nicht feststellungsfähig ist (vgl RIS-Justiz RS0039036 [T2]) – und des aufrechten Bestands des Arbeitsverhältnisses werden hingegen nicht thematisiert.
1.2 Die Nichterledigung eines Teils des Anspruchs muss im Rechtsmittel gerügt werden; es genügt nicht, dass der Antrag des aus anderen Gründen erhobenen Rechtsmittels allgemein auf vollinhaltliche Klagsstattgebung gerichtet ist (vgl RIS-Justiz RS0041503). Erfolgt keine Rüge, ist der nicht erledigte Teil aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl RIS-Justiz RS0039606, RS0041490).
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher ausschließlich das Anfechtungsbegehren.
2.1 Der allgemeine Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG kommt nur Arbeitnehmern im Sinne des § 36 ArbVG zu (vgl ausdrücklich etwa OGH 8 ObA 28/11t [Pkt 3.1]).
2.2 § 36 ArbVG geht an sich von einem weiten Arbeitnehmerbegriff aus und stellt nur auf ein faktisches Beschäftigungsverhältnis ab, das durch persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gekennzeichnet ist (vgl RIS-Justiz RS0121025 [T2]). Er enthält jedoch in seinem Abs 2 (taxativ aufgezählte) Ausnahmen, denen – soweit hier relevant – der Gedanke zugrunde liegt, dass Personen, die im Betrieb eher Arbeitgeber- als Arbeitnehmerstellung haben, nicht in den Schutzbereich des ArbVG fallen sollen (vgl etwa Windisch-Graetz in ZellKomm 4 § 36 ArbVG Rz 10). Ausgenommen sind daher (insbesondere) „leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht“ (§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG).
2.3 Als – vom Anwendungsbereich des II. Teils des ArbVG und damit auch des allgemeinen Kündigungs- und Entlassungsschutzes ausgenommener – leitender Angestellter im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist vor allem ein Arbeitnehmer anzusehen, der durch seine Position an der Seite des Arbeitgebers und durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten kann (RIS-Justiz RS0051002 [T1]). Eine Bindung an Weisungen der Geschäftsleitung ändert daran nichts, weil es eine völlige Entscheidungsfreiheit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gar nicht geben kann; die Weisungen dürfen aber nicht so weit gehen, dass damit praktisch die Entscheidungsbefugnis auf das bei sonstigen Arbeitnehmern übliche Maß eingeschränkt würde (RIS-Justiz RS0051284; vgl auch RIS-Justiz RS0053034 [T4], RS0050979).
Maßgeblich ist vor allem die Entscheidungsbefugnis im personellen Bereich, weil sie jenen Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern bewirkt, welcher der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zugrunde liegt (RIS-Justiz RS0053034). Bei den Arbeitgeberfunktionen, welche die Unterstellung unter den Begriff des leitenden Angestellten rechtfertigen können, steht der – nicht bloß faktische, sondern auch rechtliche – Einfluss auf die Eingehung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Vordergrund; maßgeblich ist aber auch die Ingerenz in Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, bei der Urlaubseinteilung, bei der Anordnung von Überstunden, bei der Ausübung des Direktionsrechtes und bei der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb (RIS-Justiz RS0050979, insb [T5]).
Allein dass der Arbeitnehmer einer Gesellschaft in einer Tochtergesellschaft Organstellung hat, besagt nicht, dass er (auch) im Arbeitgeberbetrieb eine dem Unternehmer vergleichbare Stellung inne hat, die es ihm ermöglicht, durch Verfügungen in die Interessensphäre der Arbeitnehmer einzugreifen und wesentliche Unternehmensentscheidungen zu treffen (ausdrücklich OGH 9 ObA 49/05d unter Hinweis auf Strasser in Strasser/Jabornegg/Resch, ArbVG § 36 Rz 17; vgl auch Windisch-Graetz in ZellKomm 4 § 36 ArbVG Rz 23/1).
3.1 Die Argumentation in der Berufung entspricht zwar in groben Zügen den dargestellten Richtlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Der Kläger zitiert jedoch die getroffenen Feststellungen selektiv und übergeht etwa, dass die Einschränkung seiner Befugnis zur Einstellung neuer Mitarbeiter – im Sinne der Notwendigkeit der Zustimmung durch den Geschäftsführer – ausdrücklich und ausschließlich auf die Besetzung neu geschaffener Positionen beschränkt war, während er bestehende Positionen selbständig nachbesetzen konnte.
Unberücksichtigt bleibt auch, dass ihm die umfassende eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis bei disziplinären Problemen sowie über das Gehalt (aller) Mitarbeiter (vgl dazu auch den Anhang 4 zum Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters, Blg ./15 S 2, mit dem dessen Monatsgehalt neu vereinbart wurde) ebenso zugekommen ist wie die Genehmigung von Urlauben.
Während der Beschäftigung des Klägers mag nur eine „Beendigungsentscheidung“ – vom Kläger als „Personalfreistellung“ (gemeint wohl: „Personalfreisetzung“ als [regelmäßig von der Arbeitgeberseite verwendeter] euphemistischer Begriff für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen) bezeichnet – „angestanden“ sein, in die er „nur am Rande involviert“ war, weil das Arbeitsverhältnis einer langjährigen Mitarbeiterin mit einem „sehr engem Verhältnis zur Eigentümerfamilie“ aufgelöst wurde (nach seinen eigenen Angaben hat er allerdings der Kündigung dieser Mitarbeiterin „zugestimmt“; PV ON 15.2 S 8). Das ändert nichts daran, dass er zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen berechtigt war, was durchaus im Einklang mit der von ihm ausgesprochenen Änderungskündigung eines Mitarbeiters steht (vgl Blg ./14, deren Echtheit und Richtigkeit vom Kläger nicht substantiiert bestritten wurden; vgl ON 15.2 S 2).
3.2 Das Erstgericht hat den Kläger daher zutreffend als leitenden Angestellten im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG qualifiziert (vgl in diesem Sinne auch RIS-Justiz RS0051011).
3.3 Daran vermag auch die in der Berufung angeführte „höchstgerichtliche Judikatur des OGH“ nichts zu ändern:
Zu drei der angeführten Geschäftszahlen existieren höchstgerichtliche Entscheidungen, zu den anderen fünf nur mit (mehr oder weniger) starken Veränderungen. Keine einzige davon betrifft jedoch auch nur am Rande den Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG. Behandelt wird vielmehr eine große Bandbreite anderer Fragen (9 ObA 161/90: Annahme einer konkludenten Stundung; 8 ObA 288/94: Tragung der Kosten für ein Luxusfahrzeug nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis; 9 ObA 5/95: Verfall von Überstunden; [8] ObA 2319/96[d]: Zwischenantrag auf Feststellung; [9] ObA 303/98v: Rechtzeitigkeit des Nachweises der Schwangerschaft; [8] ObA 304/01[s]: Entlassung eines Arbeiters; 9 ObA 86/06[x]: Erwerb der Behinderteneigenschaft ohne Bescheid gemäß § 14 BEinstG; 8 ObA 35/08[t]: Entlassungsgrund im Sinne des § 122 ArbVG).
4 Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.
5 Ein Kostenersatz steht gemäß § 58 Abs 1 ASGG in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten – wozu auch Rechtsstreitigkeiten über Kündigungsanfechtungen nach § 105 Abs 3 ArbVG zählen (vgl Neumayr in ZellKomm 4 § 58 ASGG Rz 2) – nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu.
Die Kostenanträge der Streitteile waren daher zurückzuweisen (OGH 8 ObA 288/01p).
6 Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die maßgebliche Rechtsfrage in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht (vgl nur RIS-Justiz RS0050979 [T7], RS0051002 [T5]).
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