Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Birgit Paumgartner (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Christina Teuchtmann (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, **, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. B*, gegen die beklagte Partei C*, geboren am **, **, ** Straße **, vertreten durch Mag. Ingrid Nicoletti, MA, Rechtsanwältin in Linz, wegen Zustimmung zur Entlassung über das als „Rekurs, hilfsweise Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Juni 2025, Cga*-3 (vormals Nc*-3), in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem als Berufung zu wertenden Rekurs wegen Nichtigkeit wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird als nichtig aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Der Antrag auf Ersatz der Rechtsmittelkosten wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
Die Beklagte ist bei der Klägerin seit 8. Jänner 2019 als Hilfskraft in der Kunststoffverarbeitung beschäftigt und befindet sich seit 19. August 2024 in Elternteilzeit für ihr am ** geborenes Kind.
Mit der am 20. Mai 2025 eingebrachten Klagebegehrte die Klägerin gemäß § 12 Abs 2 MSchG die Zustimmung zur beabsichtigten Entlassung und brachte vor, die Beklagte habe bereits mehrfach, zuletzt am 19. Mai 2025 ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund ihre Arbeitsleistung unterlassen, sich beim Arbeitgeber nicht gemeldet und auch keine Krankmeldung erbracht. Sie sei auch trotz mehrfacher Versuche nicht erreichbar gewesen.
Mit Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde der Beklagten die Klage zur Äußerung binnen 14 Tagen zugestellt. Eine Äußerung innerhalb der Frist erfolgte nicht, die Sendung wurde als nicht behoben retourniert.
Mit dem angefochtenen, irrig als Beschluss bezeichneten Urteil(im Folgenden: Urteil) gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Da sich die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht zum Klagsvorbringen geäußert habe, sei der vorgebrachte Sachverhalt als erwiesen anzusehen. Gestützt auf § 12 Abs 2 Z 1 MSchG sei die Zustimmung zur Entlassung zu erteilen gewesen. Die Beklagte habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gröblich verletzt, indem sie ihre Arbeitsleistung wiederholt – zuletzt am 19. Mai 2025 – ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund unterlassen, keine Krankmeldung vorgelegt und trotz mehrfacher Kontaktversuche nicht reagiert habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich das als „Rekurs, hilfsweise Berufung“ bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten (im Folgenden: Berufung) aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist im Umfang des Aufhebungsbegehrens berechtigt .
1.1Eine Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens erblickt die Beklagte darin, dass der als Urteil zu wertende Beschluss ohne Mitwirkung von Laienrichtern alleine durch die Vorsitzende gefasst worden sei, obwohl gemäß § 10 ASGG ein Senat zuständig gewesen wäre.
1.2Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO bezieht sich auf Verstöße gegen die Vorschriften über die Gerichtsbesetzung und damit auch auf die unrichtige Zusammensetzung eines Senats ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 477 ZPO Rz 23 f).
Im vorliegenden Fall entschied das Erstgericht als Arbeits- und Sozialgericht. Nach § 10ASGG wird die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit unabhängig von der Höhe des Streitwerts und unabhängig von einer Vereinbarung der Parteien grundsätzlich in Senaten aus (Berufs-)Richtern und fachkundigen Laienrichtern ausgeübt ( Neumayrin ZellKomm³ § 10 ASGG Rz 1), deren Zusammensetzung sich grundsätzlich nach § 11 ASGG richtet.
1.3Gemäß § 11a Abs 1 Z 3 ASGG ist die Vorsitzende jedoch im Verfahren erster Instanz befugt, in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen.
1.4Zwar erging die angefochtene Entscheidung formal als Beschluss, allerdings handelt es sich bei der gerichtlichen Zustimmung zur Entlassung eines Arbeitnehmers um ein Rechtsgestaltungsurteil, das den Ausspruch der Entlassung durch den Arbeitgeber ermöglicht (OGH 9 ObA 102/06z = RIS-Justiz RS0102999 [T 1], vgl RS0051226; Wolfsgruber-Ecker in ZellKomm 3§ 12 MSchG Rz 9).
Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Entscheidungsform maßgebend (OGH 9 ObA 87/23v unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0036324 [T 7], RS0040727 [T 1]). Der angefochtene Beschluss ist daher als Urteil zu werten.
Da unter Berücksichtigung der richtigen Entscheidungsform keine Ausnahme gemäß § 11a Abs 1 ASGG vorliegt, hätte die Urteilsfällung in der gesetzlich vorgesehenen Senatsbesetzung nach § 11 Abs 1 ASGG erfolgen müssen. Der Verstoß gegen § 11 ASGG bewirkt damit den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0085500 [T1]).
Einer Heilung gemäß § 37 Abs 1 ASGG, wonach dieser Nichtigkeitsgrund mangels rechtzeitiger Rüge (§ 260 Abs 2 ZPO) nicht mehr geltend gemacht werden kann, war die Entscheidung nicht zugänglich, weil sie außerhalb der mündlichen Streitverhandlung gefällt wurde (RIS-Justiz RS0113739).
2.1Darüber hinaus moniert die Beklagte, dass das Erstgericht bereits in der Sache entschieden und das Vorbringen der Klägerin als erwiesen angenommen habe, ohne der Beklagten Gelegenheit zur Äußerung zu geben – eine diesbezügliche Aufforderung sei ihr nie zugestellt worden – und sie zur mündlichen Verhandlung zu laden. Eine derartige Vorgehensweise finde keine Deckung in den auf das gegenständliche Verfahren anzuwendenden Verfahrensvorschriften und verletze das Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK, weshalb die angefochtene Entscheidung nichtig sei.
2.2Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist verwirklicht, wenn ein ungesetzlicher Vorgang einer Partei die Möglichkeit nimmt, vor Gericht zu verhandeln (vgl RIS-Justiz RS0042202, RS0074920). Die Gewährung des rechtlichen Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung (RIS-Justiz RS0107383 [T1]). Wurde der Partei vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, liegt der Ausschluss vom rechtlichen Gehör vor (vgl RIS-Justiz RS0042216).
2.3 Es gehört zu den tragenden Grundsätzen des Prozessrechts, dass das Erstgericht über einen Urteilsantrag nur nach und aufgrund einer mündlichen Verhandlung sachlich entscheiden darf, wobei eine Ausnahme vom Mündlichkeitsgrundsatz im Gerichtshofverfahren bei Versäumungsurteilen besteht ( Fucik in Rechberger/Klicka ZPO 5Vor § 171 Rz 5). § 396 ZPO ermöglicht auf Antrag des Klägers die Fällung eines Versäumungsurteils ohne mündliche Verhandlung, wenn der Beklagte keine rechtzeitige Klagebeantwortung erstattet hat. Sein tatsächliches Vorbringen ist für wahr zu halten, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, und auf dieser Grundlage ist über das Klagebegehren zu erkennen.
Zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung übernimmt § 59 ASGG anstelle der für Arbeits- und Sozialrechtssachen grundsätzlich geltenden Bestimmungen des Gerichtshofverfahrens jedoch eine Reihe von Bestimmungen des bezirksgerichtlichen Verfahrens ( Neumayrin ZellKomm³ § 59 ASGG Rz 1). Eine schriftliche Klagebeantwortung ist gemäß § 59 Abs 1 Z 2 ASGG nicht vorgesehen und wegen des Entfalls einer Klagebeantwortung gilt gemäß § 59 Abs 1 Z 4 ASGG auch für Versäumungsurteile die Regelung des bezirksgerichtlichen Verfahrens. Ein Versäumungsurteil nach § 396 ZPO kann daher gemäß § 442 ZPO nur dann erlassen werden, wenn der Kläger oder der Beklagte nicht zur vorbereitenden Tagsatzung erscheint und die erschienene Partei einen entsprechenden Antrag stellt; ansonsten kommt es, sofern der Erschienene kein neues Vorbringen erstattet, gemäß § 398 Abs 2 ZPO zum Ruhen des Verfahrens ( G. Kodek in Köck/Sonntag, ASGG § 59 Rz 10).
2.4 Das Erstgericht entschied über das Klagebegehren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erteilte die Zustimmung zur Entlassung der Beklagten. Das Vorbringen der Klägerin mangels fristgerechter schriftlicher Stellungnahme der Beklagten als unbestritten anzusehen, ist jedoch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehen. Da es kein summarisches Verfahren auf Basis ausbleibender Äußerungen gibt, hätte ein stattgebendes (Versäumungs-)Urteil nur nach mündlicher Verhandlung und auf entsprechenden Antrag ergehen dürfen.
Das Unterbleiben der vorgesehenen Verhandlung begründet daher Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0107383; A.Kod e k in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 477 Rz 23).
3Vor diesem Hintergrund ist in Stattgebung der Berufung das Urteil für nichtig zu erklären und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über die Klage nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufzutragen. Im fortgesetzten Verfahren hat gemäß § 11 ASGG der zur Entscheidung berufene Senat aus einem Berufsrichter sowie zwei fachkundigen Laienrichtern zu bestehen.
Auf die weiteren Berufungsgründe braucht nicht mehr eingegangen zu werden.
4Ein Kostenersatz steht gemäß § 58 Abs 1 ASGG in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten – wozu auch Rechtsstreitigkeiten über die Zustimmung zur Entlassung nach § 12 Abs 2 MSchG zählen ( Neumayrin ZellKomm³ § 58 ASGG Rz 2; Köck in Köck/Sonntag,ASGG § 58 Rz 5) – nur im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu.
5Der Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO bedarf es nicht, da keine bislang ungeklärte Rechtsfrage vorliegt.
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