Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter MinRat Dr. Ludwig-Josef Melicher und DI Oliver Leo Schreiber in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Martin Platte, LL.M. (LSE), Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch die Suppan und Partner:innen Rechtsanwalts OG in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 19.2.2025, GZ **-16, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.913,16 (darin EUR 318,86 USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** in Brasilien geborene Kläger ist brasilianischer Staatsangehöriger. Er war seit 15.4.2024 bei der Beklagten als Exportsachbearbeiter für 38,5 Wochenstunden mit einem Bruttomonatsgehalt von EUR 2.500 beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Dienstverhältnis am 28.8.2024 schriftlich zum 15.10.2024.
Der Klägerficht die Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG sowie § 12 Abs 7 GlBG an. Es sei vereinbart worden, dass er mit Abschluss seines Studiums ein monatliches Bruttogehalt von EUR 3.000 erhalten werde. Nach erfolgtem Studienabschluss habe er diese Gehaltserhöhung eingefordert. Er sei von Mitarbeitern der Beklagten gemobbt und wegen seiner außereuropäischen Herkunft sowie - als jüngster Mitarbeiter im Unternehmen - wegen seines Alters diskriminiert worden. Gegenüber seinen Vorgesetzten habe er im Hinblick darauf mehrfach die Fürsorgepflicht des Dienstgebers eingefordert. Die Kündigung sei wegen der berechtigten Geltendmachung der vereinbarten Gehaltserhöhung sowie der Fürsorgepflicht, somit aus verpönten Motiven, erfolgt. Zugleich liege darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers aufgrund seiner Herkunft und seines Alters.
Die Beklagte bestritt. Bei Begründung des Dienstverhältnisses sei lediglich vereinbart worden, dass nach Ablauf von drei Monaten „neu evaluiert“ und gegebenenfalls das Gehalt angepasst werde. Die Mobbing-und Diskriminierungsvorwürfe würden bestritten. Der Kläger habe lediglich ein Mal einen Mobbingvorwurf erhoben. Die Beklagte habe den Vorwurf ernst genommen. Nach einem darauf bezogenen Gespräch habe der Kläger versichert, dass für ihn „alles geklärt und ausgeräumt“ sei. Die Kündigung sei nicht wegen der vom Kläger vorgebrachten verpönten bzw diskriminierenden Motive erfolgt, sondern ausschließlich aus personenbedingten und sachlich gerechtfertigten Gründen. Er habe mangelhafte Arbeitsleistungen erbracht und sei nicht in der Lage gewesen, sachliche Kritik seiner Kollegen anzunehmen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf die auf den Seiten drei bis vier des Urteils ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich verneinte es auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts das Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen nach den vom Kläger herangezogenen Tatbeständen. Die Kündigung sei nicht aus einem iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG verpönten Motiv erfolgt, vielmehr sei der Beklagten der Nachweis eines sachlichen Motivs, nämlich Unzufriedenheit mit der Arbeitsleitung des Klägers, gelungen. Ebenso bestehe kein Zusammenhang der Kündigungsentscheidung mit dem Alter oder der Herkunft des Klägers, sodass auch keine Diskriminierung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses iSd § 17 Abs 1 Z 7 GlBG vorliege.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das Urteil im stattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Aktenwidrigkeit :
1.1 Die Berufung macht geltend, dass die Feststellung, wonach weder die Anfrage zur Gehaltsanpassung noch die erhobenen Mobbingvorwürfe, das Alter oder die Herkunft des Klägers bei der Kündigungsentscheidung eine Rolle gespielt hätten, auf einer Aktenwidrigkeit beruhe.
Das Erstgericht habe in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass der Kläger auch über konkrete Nachfrage, worin seiner Meinung nach die Verbindung zu seinem Alter und seiner Herkunft liege, keine konkrete Antwort habe liefern können, sondern entgegen seinem eigenen Vorbringen bestätigt habe, dass es hierzu niemals explizite Äußerungen von Kollegen gegeben hätte. Dies sei aktenwidrig. Tatsächlich habe der Kläger nämlich ausgesagt, dass er sehr wohl konkrete Aussagen von Kollegen zur Sprache gebracht habe, die einen Bezug zu seiner Herkunft herstellten. Auf die Frage, ob jemals etwas zu seinem Alter oder seiner Herkunft gesagt worden sei, habe er zunächst zwar verneinend geantwortet, dann aber sogleich klargestellt, dass dies seinem Begriffsverständnis geschuldet sei, da er diese Aussagen nicht unmittelbar mit Diskriminierung verbinden wolle. Die „Feststellung“ des Erstgerichts, wonach es niemals explizite Äußerungen von Kollegen gegeben hätte, sei daher aktenwidrig, weil sie die tatsächliche Aussage in wesentlicher Weise verkürze und sinnentstellt wiedergebe.
1.2 Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn der Inhalt einer Parteienbehauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben wurde und dies zur Feststellung eines fehlerhaften Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt geführt hat (RS0007258). Erwägungen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann, fallen in das Gebiet der Beweiswürdigung und können daher keine Aktenwidrigkeit bilden (RS0043347).
1.3 Im Rahmen der gebotenen gesamthaften Verhandlungs-und Beweiswürdigung berücksichtigte das Erstgericht bei Bewertung der Glaubwürdigkeit des Klägers auch sein Aussageverhalten. Hierzu führt es aus:
„Fragen mussten ganz genau formuliert sein um eine Antwort des Klägers zu erzielen. Offene Fragen wurden nicht beantwortet. Er schilderte von sich aus keine konkreten Situationen, erst auf Vorhalt des eigenen Vorbringens bestätigte er dieses ohne weitere Erläuterungen. Auch über konkrete Nachfrage, worin seiner Meinung nach die Verbindung zu seinem Alter und seiner Herkunft liege, konnte der Kläger keine konkrete Antwort liefern, sondern bestätigte - entgegen seines eigenen Vorbringens – dass es hierzu niemals explizite Äußerungen von Kollegen gegeben hätte.“ (Urteil Seite 5)
Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem Protokoll (siehe insb ON 13.5, Seite 7 f). Das Erstgericht hat nicht übersehen, dass der Kläger sein schriftlich erstattetes Vorbringen über ausdrückliche Nachfrage bestätigte, sondern bei Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit beweiswürdigend in Betracht gezogen, dass er diese Vorfälle bei offener Fragestellung nicht von sich aus erwähnte (sondern vielmehr explizite Bemerkungen zu seiner Herkunft oder seinem Alter verneinte) und auch nach Vorhalt des Vorbringens hierzu keine Erläuterungen gab.
Darin kann keine Aktenwidrigkeit liegen.
2. Zur Tatsachenrüge :
2.1 Der Kläger bekämpft die Feststellung:
„Eine Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger nach Abschluss seines Studiums eine Gehaltserhöhung auf EUR 3.000,00 erhalten wird, gab es nicht.“
Er begehrt die Ersatzfeststellung:
„Es gab eine Vereinbarung dahingehend, dass der Kläger nach Abschluss seines Studiums eine Gehaltserhöhung auf EUR 3.000,00 erhalten wird.“
Im Dienstvertrag (./A) ist festgehalten:
„[…] Das vereinbarte Monatsbruttogehalt liegt über dem kollektivvertraglichen Mindestlohn und beträgt monatlich € 2.500 (Euro zweitausendfünfhundert). Nach Ablauf von 3 Monaten wird neu evaluiert und ggf. der Monatsbruttogehalt angepasst. […]“
In Übereinstimmung damit ging das Erstgericht davon aus, es sei auch mündlich (nur) darüber gesprochen worden, „dass das Gehalt des Klägers später angehoben werden kann und diesbezüglich eine Evaluierung nach 3 Monaten stattfinden wird“ (Urteil Seite 3).
In der Beweiswürdigung stützte sich das Erstgericht - das sich einen persönlichen Eindruck von den vernommenen Personen machen konnte - auf die als glaubwürdig, lebensnah und authentisch bewerteten Aussagen der Geschäftsführer der Beklagten (Urteil Seite 5; siehe insb Gf C*, ON 13.5, Seite 14 f), wogegen es der Aussage des Klägers mit schlüssiger Begründung generell keinen Glauben schenkte.
Die Berufung bringt keine überzeugenden Argumente, die diese Beweiswürdigung erschüttern könnten.
Der bloße Umstand, dass der Kläger im Sinn der begehrten Ersatzfeststellung aussagte, ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Erstgerichts, das diese Aussage mit nachvollziehbarer Begründung nicht für beweiskräftig hielt, in Zweifel zu ziehen.
Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine vom schriftlichen Vertrag abweichende mündliche Vereinbarung getroffen worden sein sollte. Der Kläger sagte aus, er habe bei Geschäftsführer C* um Anpassung des schriftlichen Vertrags ersucht, woraufhin dieser zwar das Gehalt (von EUR 3.000) bestätigt habe, zugleich aber gemeint habe, „dass das im Vertrag so bleibt“ (ON 13.5, Seite 3). Auch die Berufung erklärt nicht, aus welchem Grund der Geschäftsführer darauf bestanden haben sollte, dass schriftlich ein im Widerspruch zu einer davon abweichenden mündlichen Zusage stehender Passus festgehalten würde.
Auch aus dem Hinweis auf ./I ist für den Standpunkt der Berufung nichts zu gewinnen.
Der Kläger erkundigte sich im E-Mail ./I bei C* danach, welche Gehaltserhöhung nach drei Monaten „möglich“ wäre, worauf dieser antwortete, sie sollten (auch) dieses Thema persönlich besprechen.
Dass allenfalls über die Höhe einer „möglichen“ Gehaltserhöhung gesprochen wurde, lässt aber keineswegs den Schluss darauf zu, dass bereits eine (vom Vertragstext abweichende) verbindliche Zusage getroffen wurde.
2.2 Der Kläger bekämpft die Feststellung:
„Weder die Anfrage zur Gehaltsanpassung, noch die erhobenen Mobbingvorwürfe, das Alter oder die Herkunft des Klägers spielten bei der Kündigungsentscheidung eine Rolle.“ (Urteil Seite 4)
Er begehrt die Ersatzfeststellung:
„Sowohl die Anfrage zur Gehaltsanpassung, als auch die erhobenen Mobbingvorwürfe, das Alter oder die Herkunft des Klägers spielten bei der Kündigungsentscheidung eine Rolle.“
Die Berufung meint, das Erstgericht begründe die bekämpfte Feststellung mit jener Aussage des Klägers, die bereits oben im Zusammenhang mit der gerügten Aktenwidrigkeit thematisiert wurde. Das trifft aber nicht zu. Das Erstgericht stützt die Feststellung zum Kündigungsmotiv primär auf die als glaubhaft beurteilte Aussage des Geschäftsführers C* (Urteil Seite 5 f).
In der bekämpften Feststellung geht es nicht darum, ob Mitarbeiter gegenüber dem Kläger Äußerungen über seine Herkunft oder sein Alter getätigt haben, sondern darum, aus welchem Motiv der Geschäftsführer die Kündigungsentscheidung traf.
Das Erstgericht hat unbekämpft festgestellt, dass der Kläger nach dem Gespräch vom 29.4.2024 keine weiteren Mobbingvorwürfe an einen seiner Vorgesetzten herantrug und die Geschäftsführer auch keine entsprechenden Vorfälle wahrnahmen (Urteil Seite 4). Unbekämpft blieb auch die Feststellung, dass sich C* Ende August 2024 entschied, das Dienstverhältnis zum Kläger aufzukündigen, weil er mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht zufrieden war, sowie die Feststellungen dazu, dass der Kläger die in ihn gesetzten Erwartungen enttäuschte (ebd). Das Erstgericht hat diese Feststellungen auch schlüssig begründet (Urteil Seite 5 f).
Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass das Erstgericht keine Zweifel daran hatte, dass die vom Kläger als Mobbing wahrgenommenen Situationen keine Rolle bei der Kündigungsentscheidung spielten und auch die Herkunft und das Alter des Klägers für den Kündigungsentschluss des Geschäftsführers ebenso wenig ausschlaggebend waren wie die (unbekämpft) einmalige Nachfrage wegen einer Gehaltserhöhung (vgl Urteil Seite 6).
Die Berufung legt nicht einmal im Ansatz dar, wie und weshalb die vom Kläger angenommenen Umstände für die Kündigungsentscheidung C* dennoch kausal geworden wären. Soweit sich der Kläger auf seine Aussage zu Verhaltensweisen von Mitarbeitern ihm gegenüber bezieht, zielen seine Ausführungen am Beweisthema vorbei.
Wie bereits dargelegt, sind die Erwägungen des Erstgerichts zum Aussageverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der (generellen) Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zu verstehen. Dass auch andere Erklärungen des Aussageverhaltens denkbar sein mögen – die Berufung nennt hier psychischen Druck –, liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung und widerlegt nicht die Erwägungen des Erstgerichts, die auch im persönlichen Eindruck fundiert sind, den das Erstgericht in unmittelbarer Beweisaufnahme gewann.
Dem Erstgericht ist auch nicht vorzuwerfen, es hätte die Aussage des Klägers sinnentstellend interpretiert. Insbesondere betreffen auch die unter Punkt 1.16 der Berufung zitierten Aussagen des Klägers keine konkreten Vorfälle.
Im Übrigen stellte das Erstgericht ohnedies fest, dass sich der Kläger von seinen Kollegen D* und E* ausgeschlossen, ungerecht behandelt und nicht ausreichend bei der Einschulung unterstützt fühlte (Urteil Seite 4). Zu wiederholen ist, dass die bekämpfte Feststellung nur das Motiv des Geschäftsführers und nicht allfällige (ihm nicht bekannt gewordene) Äußerungen oder Handlungen von Mitarbeitern betrifft.
2.3 Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts. Da der Kläger keine Rechtsrüge erhebt, ist der Berufung schon deshalb nicht Folge zu geben.
3. Im Verfahren wegen Anfechtung einer Beendigungserklärung nach § 105 ArbVG besteht gemäß § 58 Abs 1 ASGG iVm § 50 Abs 2 ASGG kein Kostenersatz im Berufungsverfahren (vgl RS0113037), während die Anfechtung einer Kündigung nach § 26 Abs 7 GlBG den allgemeinen Kostenersatzregeln unterliegt. Wird ein Verfahren betreffend die Anfechtung einer Beendigungserklärung auf mehrere Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Kostenfolgen gestützt, so ist in solchen Fällen am Ende des Verfahrens zu beurteilen bzw zu schätzen, welche Anteile des Verfahrens sich auf Anspruchsgrundlagen mit bzw ohne Kostenersatz bezogen haben (vgl Köck in Köck/Sonntag,ASGG § 58 Rz 5).
Mangels näherer Abgrenzbarkeit ist davon auszugehen, dass im Berufungsverfahren die Hälfte des Verfahrensaufwandes auf die Anfechtung nach dem GlBG entfällt. Die Beklagte hat daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten der Berufungsbeantwortung (stRsp OLG Wien).
4. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen, zumal der Kläger keine Rechtsrüge erhob.
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