Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Katharina Kessler, MBL., Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert EUR 24.000,--), in eventu Kündigungsanfechtung, über den Kostenrekurs der beklagten Partei (Rekursinteresse EUR 24.992,22) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.12.2025, **-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert , dass sie lautet:
„3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.537,47 (darin enthalten EUR 256,45 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.107,74 (darin enthalten EUR 184,62 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Kläger begehrte primär die Feststellung, sein Dienstverhältnis bestehe über den 30.6.2025 hinaus. Er sei zum Zeitpunkt der Kündigung bereits dem betriebsverfassungsrechtlichen Sonderschutz als Wahlwerber für den Betriebsrat (§ 120 Abs 4 Z 3 ArbVG) unterstanden. Die ihm gegenüber am 6.5.2025 ohne gerichtliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung sei daher unwirksam. In eventu begehrte er, die ihm gegenüber am 6.5.2025 zum 30.6.2025 ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Die Kündigung sei aus mehreren verpönten Motiven nach § 105 Abs 3 Z 1 ArbVG ausgesprochen worden.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der Kläger sei auf Grund eines dienstlichen Fehlverhaltens, also wegen personenbedingter Gründe gekündigt worden. Das Feststellungsbegehren sei schon deswegen nicht berechtigt, da der besondere Bestandschutz des Wahlwerbers erst mit dem Zeitpunkt beginne, zu dem nach der Bestellung des Wahlvorstandes die Absicht des Wahlwerbers, auf einem Wahlvorschlag zu kandidieren, offenkundig werde. Da die Kündigung schon nach dem Vorbringen des Klägers vor der Bestellung des Wahlvorstandes ausgesprochen worden sei, sei dem Kläger zum maßgeblichen Kündigungszeitpunkt kein besonderer Bestandschutz zugekommen.
Mit dem lediglich im Kostenpunkt angefochtenen Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt-, als auch das Eventualbegehren ab (Spruchpunkte 1. und 2.) und sprach aus, dass kein Kostenersatz stattfindet (Spruchpunkt 3.).
Die Kostenentscheidung begründete es im Wesentlichen damit, dass das primär erhobene Feststellungsbegehren des Klägers zwar einen nicht unter § 58 Abs 1 ASGG fallenden Anspruch darstelle, für den grundsätzlich Kostenersatz auch in erster Instanz in Frage komme. Allerdings sei bereits in der vorbereitenden Tagsatzung erörtert worden, dass der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des besonderen Bestandschutzes mit Bestellung des Wahlvorstandes beginne. Daraus ergebe sich klar, dass das Feststellungsbegehren schon auf Basis des unstrittigen Sachverhalts abzuweisen sein werde. Es sei daher über das Feststellungsbegehren kein Beweisverfahren abzuführen gewesen, sondern habe das Verfahren ab der vorbereitenden Tagsatzung ausschließlich das Anfechtungsbegehren betroffen. Die vom Feststellungsbegehren verursachten Kosten seien in Relation zum aufwendigen Anfechtungsverfahren geringfügig iSd § 43 Abs 2 ZPO. Zudem sei der mit dem Hauptbegehren angestrebte wirtschaftliche Erfolg mit dem wirtschaftlichen Erfolg des Eventualbegehrens ident, weil beide auf die Wiedereinstellung abgezielt hätten. § 43 Abs 2 komme zum Tragen, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich gewesen sei, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden habe können und mit dem Eventualbegehren annähernd der gleiche wirtschaftliche Erfolg erreicht werden könne. Das habe als sachgerechte Lösung zur Konsequenz, dass die vollumfänglich obsiegende Beklagte lediglich geringfügig iSd § 43 Abs 2 ZPO mit jenem Begehren obsiegt habe, für das ihr Kostenersatz zustehe. Weil der nahezu gesamte Verfahrensaufwand auf das Anfechtungsbegehren entfallen sei, wofür nach § 58 Abs 1 ASGG kein Kostenersatz in erster Instanz vorgesehen sei, hätten die Parteien die Kosten des Verfahrens jeweils selbst zu tragen.
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die klagende Partei zu einem Prozesskostenersatz an die beklagte Partei von EUR 24.922,22 verpflichtet werde.
Der Kläger beantragt, dem Kostenrekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenrekurs ist teilweise berechtigt .
1. Zunächst ist auszuführen, dass bei verkündeten Urteilen der Kostenrekurs keiner Rekursanmeldung bedarf, weil § 461 Abs 2 ZPO im Rekursverfahren nicht gilt ( Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 461 Rz 5). Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Urteilsausfertigung einzubringen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.87). Der binnen 14 Tagen nach mündlicher Verkündung des Urteils von der Beklagten eingebrachte Kostenrekurs ist daher jedenfalls zulässig und rechtzeitig.
2. Wie bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat, fallen Anfechtungen nach §§ 105 ff ArbVG unter § 50 Abs 2 ASGG. Dem gegenüber weist die Rechtsprechung Klagen auf aufrechten Bestand des Arbeitsverhältnisses durch ein Betriebsratmitglied (etwa wegen Nichteinhaltung von § 120 ArbVG) § 50 Abs 1 ASGG zu ( Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 50 Rz 60 mwN). Gemäß § 58 Abs 1 ASGG steht einer Partei in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ein Kostenersatzanspruch an die andere nur in Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof zu. In allen anderen Verfahren gilt der gewöhnliche Kostenersatz nach der ZPO.
Wird ein solches Anfechtungsverfahren auf mehrere Anspruchsgrundlagen mit unterschiedlichen Kostenfolgen gestützt, ist eine sachgerechte Lösung anzustreben. Realistischer Weise wird in solchen Fällen am Ende des Verfahrens zu beurteilen bzw. zu schätzen sein, welche „Anteile“ des Verfahrens sich auf Anspruchsgrundlagen mit bzw. ohne Kostenersatz bezogen haben; der Verfahrensanteil mit Kostenersatz ist quotenmäßig zu schätzen und die Kosten sind entsprechend dieser Quote zuzusprechen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.473; Köck in Köck/Sonntag, ASGG § 58 Rz 5).
3. Es ist daher der Verfahrensaufwand für die Parteien – soweit möglich – auf Grund des Haupt- und des Eventualbegehrens zu trennen. Zutreffend hat dazu bereits das Erstgericht dargelegt, dass das Verfahren ab der vorbereitenden Tagsatzung am 23.6.2025 zumindest weitaus überwiegend (wenn nicht ausschließlich, wie vom Erstgericht formuliert) das Anfechtungsbegehren betraf. Sowohl das danach erstattete ergänzende Vorbringen, als auch das durchgeführte umfangreiche Beweisverfahren befasste sich primär eindeutig nur mit den vom Kläger behaupteten verpönten Kündigungsmotiven; dies nachdem das Erstgericht in der vorbereitenden Tagsatzung seine Rechtsansicht dargelegt hatte, dass der frühestmögliche Zeitpunkt für den Beginn des besonderen Bestandschutzes mit der Bestellung des Wahlvorstandes beginne und insofern der Sachverhalt unstrittig war. Da somit der zumindest weitaus überwiegende Verfahrensaufwand nach der vorbereitenden Tagsatzung am 23.6.2025 ausschließlich der Kündigungsanfechtung zuzuordnen war, besteht insofern auch kein Kostenersatzanspruch der Beklagten gemäß § 58 Abs 1 ASGG.
Anders stellt sich die Lage hinsichtlich des Verfahrens bis (inklusive) der vorbereitenden Tagsatzung am 23.6.2025 dar. Sowohl im Schriftsatzwechsel der Parteien als auch in der vorbereitenden Tagsatzung wurden sowohl das Feststellungs- als auch das Anfechtungsbegehren erörtert und behandelt. In diesem Verfahrensabschnitt war der Verfahrensaufwand für die Parteien auf Grund des Haupt- und des Eventualbegehrens nicht trennbar. Dies bedeutet, dass für beide Begehren jeweils ungefähr der gleiche Verfahrensaufwand in diesem Verfahrensabschnitt gegeben war. Dies hat zur Folge, dass der Kläger der Beklagten die Hälfte ihrer Kosten dieses Verfahrensabschnitts zu ersetzen hat.
Die vom Erstgericht für eine Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO ins Treffen geführten Überlegungen - offenbar betreffend den ersten Verfahrensabschnitt - überzeugen dem gegenüber nicht. Die zitierte Rechtsprechung betrifft Fälle, in denen das Hauptbegehren abgewiesen wird, der Kläger aber mit dem Eventualbegehren durchdringt und der gesamte Verfahrensaufwand für beide Begehren verwertbar war. In diesen Fällen hat der Kläger trotz der Abweisung des Hauptbegehrens vollen Kostenersatzanspruch, wenn beide Begehren auf der selben materiell-rechtlichen Grundlage gestellt wurden und der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der Berechtigung des Hauptbegehrens erforderlich war, auch für die Beurteilung des Eventualbegehrens verwertet werden konnte (RS0110839, RS0109703; OLG Wien 9 Ra 25/22w im Fall, dass der Verfahrensaufwand für ein Kündigungsanfechtungsbegehren gegenüber einem Feststellungsbegehren vernachlässigbar war). Hier liegt aber kein gleichgelagerter Sachverhalt vor, da sowohl Haupt- als auch Eventualbegehren abgewiesen wurden und im ersten Verfahrensabschnitt beide Begehren den Verfahrensaufwand verursachten.
4. Zutreffend verweist der Kläger in seiner Rekursbeantwortung darauf, dass er (rechtzeitig) Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Partei erhoben hat. Es müssen daher die von der beklagten Partei im vorgenannten Verfahrensabschnitt verzeichneten Kosten im Hinblick auf die Einwendungen überprüft werden.
Die Beklagte verzeichnete für eine Vollmachtsbekanntgabe am 26.5.2025 Kosten nach TP 1. Diese Kosten waren aber schon zur Erlangung der elektronischen Akteneinsicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.267).
Mit Schriftsatz vom 6.6.2025 beantragte die Beklagte, die ihr eingeräumte Frist zur Erstattung eines Schriftsatzes auf Grund einer stattfindenden Betriebsratswahl am 9.6.2025 um eine Woche zu erstrecken. Zutreffend wendet sich der Kläger auch gegen die Zuerkennung von Kosten für diesen Antrag, da Fristerstreckungsanträge nicht zu honorieren sind, wenn die Ursache des Antrags in der Sphäre der Partei selbst liegt ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.266).
Weiters wendet sich der Kläger gegen die Zuerkennung eines doppelten Einheitssatzes für die Verhandlung am 30.6.2025 beim Landesgericht Korneuburg. Die Beklagte hätte sich auch eines am Sitz des Gerichts ansässigen Anwalts bedienen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass wenn eine Partei selbst außerhalb des Gerichtsorts ihren (Wohn)Sitz hat, dann die aus der Bestellung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Kosten vom unterlegenen Gegner jedenfalls zu ersetzen sind. Dies selbst dann, wenn der auswärtige Anwalt nicht am (Wohn)Sitz der Partei ansässig ist, weil objektiv keine Mehrkosten gegenüber der Beauftragung eines Anwalts am (Wohn)Sitz der Partei entstehen ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.254 mwN). Der Beklagten steht daher der doppelte Einheitssatz für die mündliche Verhandlung am 23.6.2025 zu.
5. Der Verfahrensaufwand der Beklagten im ersten Verfahrensabschnitt bis inklusive der mündlichen Verhandlung am 23.6.2025 ergibt sich daher aus der Vollmachtsbekanntgabe, dem vorbereitenden Schriftsatz vom 16.6.2025 und aus der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2025 wie verzeichnet in der Höhe von insgesamt EUR 3.074,94 (inkl. EUR 512,49 USt). Ausgehend davon, dass die Hälfte dieses Aufwandes dem Anfechtungsbegehren zuzuordnen ist, ergibt sich daher ein Kostenersatzanspruch betreffend den Verfahrensaufwand für die Feststellungsklage in der Höhe von EUR 1.537,47 (inkl. EUR 256,45 USt) gemäß §§ 2 ASGG, 41 ZPO. Für das Verfahren nach der mündlichen Verhandlung am 23.6.2025 findet kein Kostenersatz statt, da dieser Verfahrensaufwand weitaus überwiegend, wenn nicht zur Gänze dem Anfechtungsverfahren zuzuordnen ist (§ 58 Abs 1 ASGG).
6. Dem Rekurs war daher teilweise Folge zu geben und die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass der Kläger zum Ersatz von Verfahrenskosten in Höhe von EUR 1.537,47 verpflichtet wird.
Gegenstand des Rekursverfahrens war der unterbliebene Kostenzuspruch an die Beklagte hinsichtlich des Klagehauptbegehrens, somit hinsichtlich einer Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs 1 ASGG, für die die Kostenersatzregelungen in der ZPO gelten. Die beklagte Partei hat mit rund 6% ihres Rekursbegehrens (gerichtet auf Prozesskostenersatz von EUR 24.922,22) obsiegt. Sie hat daher der klagenden Partei 88% ihrer Rekursbeantwortungskosten zu ersetzen. Diese Kosten waren aber auf Basis des Rekursstreitwertes von EUR 24.922,22 nach TP 3A zu berechnen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 2 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.
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