Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter KR Günther Rossmanith und Thorsten Brandstetter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Stefan Heninger Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* AG, **, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 6.11.2025, **-25, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Es genügt damit eine auf die wesentlichen Punkte beschränkte Begründung (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a 2.Satz ZPO).
Der Kläger war bei der Beklagten seit 01.07.2023 als „Head of Purchasing“ mit einem Bruttojahresgehalt von EUR 140.000,00 beschäftigt. Am 10.03.2025 wurde der Kläger unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist von drei Monaten mit Wirkung zum 30.06.2025 durch die Beklagte gekündigt und mit sofortiger Wirkung dienstfreigestellt. Bei der Beklagten ist kein Betriebsrat eingerichtet.
Der Kläger begehrt mit seiner Kündigungsanfechtungsklage, die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären. Der Kläger stützt sich darauf, dass die Kündigung aus verpöntem Motiv erfolgt und darüber hinaus sozialwidrig sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es stellte den aus den Seiten 2 bis 5 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Hervorzuheben sind folgende Feststellungen:
„[…]
Die Beklagte kündigte den Kläger, weil seine Arbeitsleistungen schon seit längerer Zeit hinter den Erwartungen der Beklagten zurückblieben und seine Vorgesetzten mit seinem Verhalten nicht zufrieden waren. Die Entscheidung, den Kläger zu kündigen, wurde von der unmittelbaren Vorgesetzten, Geschäftsführerin und CFO der Beklagten, C* getroffen und von ihr mit den anderen Vorstandsmitgliedern abgesprochen. Sie vermisste beim Kläger ein situationsangepasstes Zeitmanagement, Kommunikationsverhalten und strukturiertes Arbeitsverhalten.
Ausschlaggebend für die Kündigung war schließlich, dass der Kläger die ihm bekannte, interne Freigaberichtlinie, dass Bestellungen über EUR 5.000,00 vom Vorstand zu genehmigen seien, missachtete und am 28.02.2025 einen Aufzugsschacht bestellte, ohne die Freigabe eines Vorstandsmitgliedes abzuwarten (./8). Dies stellte für C* einen großen Vertrauensmissbrauch dar. Bei der Entscheidung spielten vom Kläger an die Beklagte gerichtete Ersuchen keine Rolle. [Punkt 1. der Tatsachenrüge]
C* wurde ab 01.11.2024 als Vorgesetzte des Klägers eingesetzt. Sie bemühte sich um eine klare Kommunikation und gute Zusammenarbeit mit dem Kläger. Bei ihrem ersten Gespräch deutete der Kläger ihr gegenüber Schwierigkeiten auf Führungsebene an. C* erklärte dem Kläger, dass sie ein hohes Interesse habe, ihn kennenzulernen und auch für seine Anliegen zur Verfügung zu stehen. Sie führte wöchentliche Jourfixes ein, zu denen sie manchmal zu spät kam, begegnete dem Kläger aber freundlich-professionell und schloss den Kläger nicht von Besprechungen, die für seine Führungsebene vorgesehen oder Funktion erforderlich waren, aus. Der Kläger beschwerte sich weder bei ihr, noch bei den anderen Vorstandsmitgliedern über sie.
In der Zeit vor ihrer Tätigkeit war es tatsächlich zwischen dem Vorstand und dem Kläger zu fachlichen Differenzen gekommen, weil der Geschäftsführer D* mit der Arbeitsweise des Klägers nicht zufrieden war, dem Kläger dies bereits mehrmals versucht hatte, zu erklären und zunehmend schroff auf die Erklärungen des Klägers reagierte, während der Kläger versuchte, Abstimmungsprozesse weiterzutreiben. D* sprach gegenüber dem Kläger auch aus, dass er kein Vertrauen mehr zu ihm habe.
Anfang November 2024 kam es bei einem Termin in ** mit D* und E* zu einem organisatorischen Missverständnis. Der Kläger flog dafür nach ** und erfuhr erst dort, dass der Termin telefonisch stattfindet.
Ein weiteres Verhalten der Vorstandsmitglieder, das den Kläger ausgegrenzt gefühlt hätte, kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger äußerte gegenüber seinen Vorgesetzten zu keinem Zeitpunkt, dass er sich ausgegrenzt fühle und um eine bessere Behandlung ersuche. [Punkt 2. der Tatsachenrüge] “
Rechtlichführte das Erstgericht zusammengefasst aus, dass die Kündigung des Klägers nicht sozialwidrig sei, weil seine wesentlichen Interessen nicht beeinträchtigt würden. Der Kläger habe auch das Vorliegen eines verpönten Kündigungsmotivs nicht glaubhaft machen können, sodass ein Kündigungsanfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nicht vorliege. Die Kündigung des Klägers sei nicht wegen der von ihm behaupteten angezeigten Mobbingvorwürfe erfolgt, sondern auf Grund seiner Arbeitsleistung und der Missachtung des Freigabeprozesses. Seine Forderungen an die Beklagte hätten dabei keine Rolle gespielt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft in seiner Tatsachenrüge unter den Punkten 1. und 2. die im oben auszugsweise wiedergegebenen Sachverhalt fett hervorgehobenen Feststellungen. Stattdessen begehrt er die aus den Punkten 1.3. und 2.3. der Tatsachenrüge ersichtlichen Ersatzfeststellungen.
Die Tatsachenrüge ist sowohl in ihrem Punkt 1. als auch in ihrem Punkt 2. nicht berechtigt.
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht ( Rechberger in Fasching/Konecny²III § 272 ZPO Rz 3f). Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§ 272 ZPO Rz 1).
Hervorzuheben ist, dass das Gericht sich aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105 ua). Der Beweiswürdigung des Erstgerichts lässt sich deutlich entnehmen, welche Tatsachenfeststellungen auf Basis welcher Beweisergebnisse getroffen wurden, sowie welche Beweisergebnisse als glaubhaft angenommen wurden und welche nicht. Dem gegenüber gelingt es der Berufung nicht, stichhaltige Gründe, welche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten, darzulegen. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reichen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Da das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt hat, wie es zu seinen Feststellungen gelangt ist, reicht es im Wesentlichen aus, auf diese Ausführungen zu verweisen (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a ZPO; vgl RS0122301).
Da das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, auf die einzelnen Zeugenaussagen und sonstigen Beweisergebnisse einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt und sich auch nicht mit jedem Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen muss (RS0043371 [T18]; 9 ObA 160/15t uva), sei unter Beachtung der aufgezeigten Beweiswürdigungsgrundsätze zur Tatsachenrüge lediglich Folgendes ausgeführt:
Zu Punkt 1. der Tatsachenrüge:
Der Berufungswerber beanstandet zusammengefasst, dass das Erstgericht die hier bekämpften Feststellungen auf Grund der Aussage der beiden Geschäftsführer der Beklagten, C* und D*, getroffen habe. Richtigerweise hätte das Erstgericht den Angaben dieser beiden vernommenen Personen jedoch nicht folgen dürfen und die stattdessen begehrten Ersatzfeststellungen auf Grund der Aussage des Klägers und der Zeugin F* sowie des Zwischenzeugnisses des Klägers Beilage ./C treffen müssen.
Dem Kläger gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der hier bekämpften Feststellungen und der vom Erstgericht dazu angestellten Beweiswürdigung beim Berufungssenat zu erwecken.
Das Erstgericht hat in seiner Beweiswürdigung nachvollziehbar und im Einklang mit der Aktenlage dargelegt, auf Grund welcher Überlegungen es den Angaben der C* und des D* gefolgt ist. Das Erstgericht hat sich auch mit den in der Berufung angeführten Angaben des Klägers und der Zeugin F* sowie mit dem von ihr mit 6.8.2024 ausgestellten „positiv formulierten“ Zwischenzeugnis Beilage ./C auseinandergesetzt (Näheres dazu s. S 5 f des angefochtenen Urteils). Diese Beweiswürdigung des Erstgerichts ist nachvollziehbar und überzeugend. Dafür, dass das Erstgericht in diesem Zusammenhang seinen ihm im Rahmen des § 272 ZPO eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hätte, gibt es keine stichhaltigen Hinweise. Vielmehr überzeugen die beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts auch den Berufungssenat, weshalb darauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
Ergänzend ist anzumerken, dass die Angaben von C* und D* auch durch die vorgelegten Beilagen ./10 - ./12 bestätigt und ergänzt werden, wie auch bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt hat (vgl. S 5 des angefochtenen Urteils).
Dafür, dass C* bei ihrer Vernehmung falsche Angaben gemacht hätte, gibt es keine stichhaltigen Hinweise. Das Erstgericht konnte daher zu Recht ihre Ausführungen seinen Feststellungen zugrunde legen (Näheres dazu s. auch die den Berufungssenat überzeugenden Darlegungen des Erstgerichts auf S 5 f des angefochtenen Urteils).
Der Einwand des Berufungswerbers, C* sei erst im November 2024 als CFO in den Betrieb der Beklagten „eingestiegen“ und es sei daher nicht nachvollziehbar, dass sie bereits in diesen vier Monaten bis zur Kündigung des Klägers einen derart umfassenden Eindruck vom Kläger gewonnen haben sollte, der sie zur Kündigung des Klägers bewegt haben sollte, überzeugt nicht.
C* hat bei ihrer Vernehmung durch das Erstgericht lebensnah dargestellt, welchen konkreten Eindruck sie von der Arbeitsleistung des Klägers „in diesen vier Monaten“ gewonnen hatte. So führte sie beispielsweise aus, dass sie in den vier Monaten einfach gemerkt habe, dass der Kläger die Erwartungen, die sie an eine „Head-Rolle“ habe, nicht erfülle. Damit meine sie insbesondere strukturiertes Arbeiten. Die Meetings, die sie gehabt hätten, hätten bei ihr häufig mit noch mehr Fragezeichen geendet. Ihr habe da einfach eine gewisse Klarheit gefehlt (Tagsatzungsprotokoll ON 22, S 28).
C* hat bei ihrer Vernehmung auch noch weitere Probleme in der Arbeitsweise des Klägers im Detail aufgezeigt und auch darauf verwiesen, dass „andere Heads“ wegen dieser nicht zufriedenstellenden Arbeitsweise des Klägers auf sie zugekommen seien (vgl. Tagsatzungsprotokoll ON 22, S 28).
C* legte bei ihrer Vernehmung auch plastisch und lebensnah dar, dass für die Kündigung des Klägers schließlich ausschlaggebend gewesen sei, dass dieser die ihm bekannte interne Freigaberichtlinie, dass Bestellungen über EUR 5.000,-- vom Vorstand der Beklagten zu genehmigen seien, missachtet und am 28.2.2025 einen Aufzugsschacht bestellt habe, ohne die Freigabe eines Vorstandsmitglieds abzuwarten (vgl. Tagsatzungsprotokoll ON 22, S 29 iVm Beilage ./8). Dass dies für C* einen großen Vertrauensmissbrauch seitens des Klägers darstellte - wie dies C* aussagte (vgl. ON 22, S 29) - ist sehr gut nachvollziehbar.
Auch die Angaben des D* bei seiner Vernehmung durch das Erstgericht sind lebensnah und glaubwürdig. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht seinen Feststellungen auch dessen Angaben – die im übrigen in den wesentlichen Punkten mit der Aussage von C* in Einklang standen - gefolgt ist.
Die vom Kläger zur Begründung für die von ihm begehrten Ersatzfeststellungen ins Treffen geführten Beweisergebnisse wie seine Angaben bei der Parteienvernehmung und die Aussage der Zeugin F* sowie das Zwischenzeugnis Beilage ./C wurden vom Erstgericht im angefochtenen Urteil beweiswürdigend behandelt (vgl. S 6 des angefochtenen Urteils). Auch diese Beweiswürdigung des Erstgerichts ist nachvollziehbar und überzeugend, weshalb es auch insofern genügt, auf diese zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen.
Die Argumentation des Berufungswerbers mit der hohen Dringlichkeit der Bestellung des Aufzugsschachts und seinem (behaupteten) hohen Verantwortungsbewusstsein überzeugt nicht. In diesem Zusammenhang sind die glaubwürdigen Aussagen von C* und D* zu berücksichtigen.
So ist für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar, warum auch im Falle der vom Kläger behaupteten Dringlichkeit dieser Bestellung es nicht möglich gewesen sein sollte, die Genehmigung eines der vier Vorstände der Beklagten kurzfristig einzuholen. So sagte D* aus, dass für die Einholung dieser Zustimmung die Zustimmung eines der vier Vorstände der Beklagten reiche (Tagsatzungsprotokoll ON 22, S 23).
C* sagte ihrerseits aus, dass es hier unterschiedliche Kanäle gebe, deren man sich bedienen könne, um eine dringliche Angelegenheit an sie zu richten. Es gäbe E-Mails, Teams und Anrufe, das sei alles nicht erfolgt (vgl. Tagsatzungsprotokoll ON 22, S 29).
Zusätzlich ist zu beachten, dass gerade von einem Mitarbeiter mit einem hohen Verantwortungsbewusstsein zu erwarten wäre, dass er sich bemüht, eine nach internen Freigaberichtlinien vorgeschriebene Genehmigung einzuholen.
Soweit sich der Berufungswerber bei seiner Argumentation auf die Aussage der Zeugin F*, seiner früheren Vorgesetzten, bezieht, ist ihm überdies zu entgegnen, dass diese in den für die Kündigung des Klägers ausschlaggebenden Vorfall mit dem Aufzugsschacht vom 28.2.2025 nicht mehr involviert war, weil sie bereits längere Zeit davor nicht mehr im Unternehmen der Beklagten tätig war. Dass das Erstgericht daher der Aussage der Zeugin F* eine geringere Beweiskraft und Relevanz zugemessen hat, ist somit auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.
Auch dem vom Berufungswerber ins Treffen geführten Zwischenzeugnis Beilage ./C, welches sich auf einen früheren Zeitraum bezog, kommt nur eine eingeschränkte Aussagekraft zu, zumal dieses Zwischenzeugnis nicht von C* oder D*, sondern von der Zeugin F* signiert wurde. Dem zufolge hat dieses Zwischenzeugnis keine starke Beweiskraft in Bezug auf die Beurteilung der Qualität der Arbeitsleistungen des Klägers seitens der Geschäftsführerin und CFO der Beklagten, C*, und des Geschäftsführers der Beklagten, D*.
Zu Punkt 2. der Tatsachenrüge:
Die unter diesem Punkt erhobene Tatsachenrüge ist ebenfalls nicht berechtigt.
Auch die hier bekämpften Feststellungen hat das Erstgericht im Wesentlichen auf Grund der ihm glaubwürdig erschienenen Angaben von C* und D* getroffen. Dass das Erstgericht den Angaben dieser beiden Personen zu Recht folgen durfte, hat der Berufungssenat bereits zu Punkt 1. der Tatsachenrüge eingehend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher darauf verwiesen werden.
Die vom Kläger hier ins Treffen geführten Beweismittel, und zwar seine Angaben bei seiner Parteienvernehmung, die Aussage von C* auf Seite 26, letzter Absatz des Tagsatzungsprotokolls ON 22, und die Beilage ./9, sind nicht geeignet, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der hier bekämpften erstgerichtlichen Feststellungen zu erwecken oder die von ihm stattdessen begehrten Ersatzfeststellungen ausreichend zu tragen.
Wie bereits zu Punkt 1. der Tatsachenrüge näher aufgezeigt wurde, hat das Erstgericht plausibel begründet, warum es die Angaben des Klägers seinen Feststellungen nicht zugrunde legte, soweit sie in Widerspruch zu der Aussage von C* und D* standen. Das Erstgericht hat sich dabei auch im Detail mit der Frage befasst, ob – wie vom Kläger behauptet – ein ihn ausgrenzendes Verhalten seitens der Beklagten vorgelegen sei, und hat dies plausibel verneint (vgl. S 6 des angefochtenen Urteils).
Die Argumentation des Klägers, dass er und C* übereinstimmend ein „Abhilfeersuchen des Klägers“ im November 2024 geschildert hätten und eine Kausalität dieses Abhilfeersuchens zur stattgefundenen Kündigung bereits durch die zeitliche Korrelation evident werde, dies insbesondere vor dem Hintergrund der ansonsten tadellosen Arbeitsleistung des Klägers, überzeugt nicht.
Zunächst ist abermals darauf hinzuweisen, dass C* und D* mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht zufrieden waren (Näheres dazu s. oben zu Punkt 1. der Tatsachenrüge). Eine tadellose Arbeitsleistung des Klägers lag somit nicht vor.
Die vom Berufungswerber behauptete Evidenz der zeitlichen Korrelation zwischen seinem Abhilfeersuchen im November 2024 und der mit 10.3.2025 ausgesprochenen Kündigung ist ebenfalls nicht gegeben, da zwischen diesen beiden Zeitpunkten ein Zeitraum von mehreren Monaten liegt. Vielmehr ist ein deutlich engerer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem „Vorfall mit dem Aufzugsschacht“ (28.2.2025) und dem Kündigungsausspruch (10.3.2025) gegeben (so auch bereits zutreffend das Erstgericht auf S 5, letzter Absatz des angefochtenen Urteils).
Da die Tatsachenrüge nicht berechtigt ist, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Der Kläger macht hier lediglich einen rechtlichen Feststellungsmangel geltend. So steht er zusammengefasst auf dem Standpunkt, das Erstgericht hätte Feststellungen „betreffend die Isolation sowie insbesondere des Ausschlusses des Klägers“ treffen müssen. Diese Feststellungen wären wesentlich gewesen, um zu beurteilen, ob der Kläger tatsächlich Opfer von Mobbing bzw. Bossing gewesen sei und in weiterer Folge um Abhilfe ersucht habe.
Der vom Kläger geltend gemachte rechtliche Feststellungsmangel liegt nicht vor.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Das Erstgericht hat sämtliche – auf Basis des beiderseitigen Parteienvorbringens – für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen.
Der Berufungswerber ist weiters auf die einhellige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt, wenn das Erstgericht – wie hier - zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen hat, mögen diese auch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0053317 [T1] ua).
Das Erstgericht hat ausreichende Feststellungen zu der Frage getroffen, welche Gründe für die Kündigung des Klägers ausschlaggebend waren. Nach diesen Feststellungen ist auszuschließen, dass ein Grund für die Kündigung des Klägers gewesen wäre, dass er Ersuchen auf Abhilfe von Mobbing bzw. Bossing an die Beklagte gestellt habe.
So beruhte beispielsweise der vom Kläger ins Treffen geführte Vorfall betreffend den Termin Anfang November 2024 in ** auf einem organisatorischen Missverständnis. Ein Fall von Ausgrenzung des Klägers war insofern nicht gegeben. Es konnte auch kein weiteres Verhalten der Vorstandsmitglieder, „das den Kläger ausgegrenzt gefühlt hätte“, festgestellt werden. Nach den Feststellungen äußerte der Kläger gegenüber seinen Vorgesetzten auch zu keinem Zeitpunkt, dass er sich ausgegrenzt fühle und um eine bessere Behandlung ersuche.
Auf Basis dieser Sachlage ist das Erstgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger das Vorliegen eines verpönten Kündigungsmotivs nicht habe glaubhaft machen können, weshalb ein Kündigungsanfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG nicht vorliegt.
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Da auf Grund der §§ 58 Abs 1, 50 Abs 2 ASGG im gegenständlichen Berufungsverfahren ein Kostenzuspruch nicht in Betracht kommt, war auszusprechen, dass der Kläger die Kosten seiner (überdies erfolglosen) Berufung selbst zu tragen hat. Die Beklagte hat in Einklang mit der Rechtslage für ihre (erfolgreiche) Berufungsbeantwortung keine Kosten verzeichnet, weshalb insofern ein Kostenausspruch unterbleiben konnte.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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