Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kmsr Stefan Varga und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. B*, Kammer für Arbeiter und Angestellte für **, **, wider die beklagte Partei C* GmbH , **, vertreten durch die Urbanek Rudolph Rechtsanwälte OG in St. Pölten wegen Kündigungsanfechtung, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.4.2024, **-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung:
Die Klägerin focht die mit Kündigungsschreiben vom 8.9.2023 ausgesprochene Kündigung durch die Beklagte wegen verpönten Motivs und Sozialwidrigkeit gemäß § 105 Abs 3 Z 1 und Z 2 ArbVG an. Die Kündigung sei – nur hierauf bezieht sich die Berufung - sozial ungerechtfertigt und weder durch betriebliche noch durch in der Person der Klägerin liegende Gründe gerechtfertigt. Sie sei fast 49 Jahre alt, habe in Teilzeit mit 32,5 Wochenstunden zuletzt ca EUR 3.144,07 brutto verdient und habe Unterhaltspflichten für zwei minderjährige Kinder. Es sei nahezu unmöglich, einen auch nur annähernd gleichwertigen Arbeitsplatz zu finden.
Die Beklagte bestritt sowohl ein verpöntes Motiv der Kündigung als auch deren Sozialwidrigkeit. Durch die Kündigung würden keine wesentlichen Interessen der Klägerin beeinträchtigt. In der Branche würden ständig Mitarbeiterinnen gesucht, die Klägerin könne daher kurzfristig einen neuen Arbeitsplatz finden. Es habe – näher dargestellte - in der Person der Klägerin liegende Gründe für die Kündigung gegeben, die das betriebliche Interesse beeinträchtigt hätten.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Auf den festgestellten Sachverhalt wird verwiesen.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Klägerin sei die Glaubhaftmachung nicht gelungen, dass sie deswegen gekündigt worden sei, weil sie Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht habe, insbesondere sie vor Mobbingangriffen der Kolleginnen zu schützen sowie sie als diplomierte Krankenschwester ohne schwere Hebeleistungen einzusetzen bzw ihr die 4-Tage-Woche zu ermöglichen. Hingegen sei es der Beklagten gelungen, glaubhaft zu machen, dass die hauptsächlichen Beweggründe für die Kündigung die mangelnde Hygiene, die zu Beschwerden über die Klägerin geführt hätten, sowie deren zahlreiche Krankenstände gewesen seien. Die Kündigung sei sohin nicht aus einem verpönten Motiv erfolgt.
Hinsichtlich der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG sei es nicht zur Prüfung gekommen, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt seien, da die Beklagte den Beweis erbracht habe, dass Umstände in der Person der Klägerin für die Kündigung maßgebend gewesen seien und die betrieblichen Interessen nachteilig berührt seien. So habe es mehrere Beschwerden von Kunden über die mangelnde Hygiene der Klägerin gegeben. Weiters hätten ihre zahlreichen Krankenstände dazu geführt, dass Mitarbeiter ihre Dienste hätten übernehmen müssen. Gerade in Hinblick auf die extrem hohe Anzahl an Krankenstandstagen und darauf, dass aufgrund des seit 26.7. andauernden Krankenstands nicht absehbar gewesen sei, wann die Klägerin wieder einsatzfähig sein könnte, sie somit in einem geordneten Arbeitsprozess nicht mehr einplanbar gewesen sei, lägen in der Person der Klägerin liegende Gründe vor, die eine allenfalls vorliegende Beeinträchtigung der Interessen der Klägerin bei weitem überwiegen würden.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise erhobenen Aufhebungsantrags berechtigt.
Mit der allein erhobenen Rechtsrüge wendet sich die Klägerin inhaltlich nur gegen die Verneinung der geltend gemachten Sozialwidrigkeit der Kündigung.
Auf den noch in erster Instanz angezogenen Anfechtungsgrund aufgrund eines verpönten Motivs der Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG kommt sie in der Berufung nicht mehr zurück. Damit ist dieser Anfechtungsgrund abschließend verneint (vgl RIS-Justiz RS0042031).
Zu Recht vermisst die Berufungswerberin aber eine für die behauptete Sozialwidrigkeit der Kündigung vorzunehmende Prüfung ihrer wesentlichen Interessenbeeinträchtigung und Feststellungen dazu:
Nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG kann die Kündigung beim Gericht angefochten werden, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt und der gekündigte Arbeitnehmer bereits sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt ist. Sozial ungerechtfertigt ist nach dieser Bestimmung eine Kündigung, die wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt, es sei denn, der Betriebsinhaber erbringt den Nachweis, dass die Kündigung
a) durch Umstände, die in der Person des Arbeitnehmers gelegen sind und die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder
b) durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, begründet ist.
Anders als etwa bei einer Entlassungsanfechtung nach § 106 Abs 2 ArbVG iVm § 105 Abs 3 ArbVG (wo schon das Vorliegen eines Entlassungsgrunds zur Klageabweisung führt, RS0029457 [T10]), verlangt die Rechtsprechung jedoch bei Lösung der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, vorerst ohne Rücksicht auf andere Anfechtungsvoraussetzungen und ohne Koppelung mit anderen Tatbeständen oder Tatbestandsmerkmalen, dass geprüft werden muss, ob durch sie wesentliche Interessen der betroffenen Arbeitnehmer beeinträchtigt werden. Für den Fall, dass schon der Grundtatbestand nicht vorliegt, ist die Kündigung jedenfalls nicht sozial ungerechtfertigt und die Klage bereits abzuweisen (RS0051640; so etwa schon ausführlich 9 ObA 279/88; 8 ObA 38/24g).
Ist der Grundtatbestand der Kündigungsanfechtung gegeben, ist das Vorliegen eines der genannten Außnahmetatbestände des § 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArVG zu prüfen. Wenn der Grundtatbestand gegeben ist und auch ein Ausnahmetatbestand vorliegt, treten die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers notwendigerweise in eine Wechselwirkung. Es hat daher dann eine Abwägung der wechselseitigen Interessen stattzufinden: Überwiegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt. Überwiegen dagegen die wesentlichen Interessen des Gekündigten die betrieblichen Nachteile, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt (etwa 9 Oba 142/97s mwN; RS0051970, RS0051994;
Damit ist in einem Dreistufenmodell die Prüfung der Sozialwidrigkeit durchzuführen: Es sind zunächst die Tatbestandsmerkmale der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung (1. Stufe), sodann allenfalls die Kündigungsgründe (2. Stufe) zu untersuchen und eine Abwägung der Arbeitnehmerinteressen mit den Interessen des Betriebs (3. Stufe) vorzunehmen ( Wolligger in aaO).
Das Erstgericht hat – ausgehend von seiner Rechtsansicht – keine Feststellungen getroffen, die eine Beurteilung ermöglichen, ob allenfalls in welchem Ausmaß durch die Kündigung wesentliche Interessen der Klägerin iSd leg cit beeinträchtigt wurden.
Dies wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nachzuholen haben und gegebenenfalls eine weitere Prüfung im aufgezeigten Sinn vorzunehmen haben.
Damit erweist sich das angefochtene Urteil zum noch strittigen Anfechtungsgrund der behaupteten Sozialwidrigkeit der Kündigung als sekundär mangelhaft.
Erst auf der erweiterten Tatsachengrundlage wird eine abschließende rechtliche Beurteilung erfolgen können.
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 496 Abs 3 ZPO nicht vorliegen. Das Erstgericht kann an die bisherigen Verfahrensergebnisse anknüpfen, während eine Neudurchführung des Beweisverfahrens vor dem Berufungsgericht zu einem erheblichen Mehraufwand an Kosten und einer Verzögerung der Erledigung führen würde.
Kosten wurden entsprechend der Rechtslage (§ 58 Abs 1 ASGG) nicht verzeichnet.
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