LandesrechtVorarlbergLandesesetzeBezügegesetz 1998

Bezügegesetz 1998

In Kraft seit 01. Juli 1998
Up-to-date

1. Abschnitt Bezüge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung

§ 1 § 1*) Monatsbezüge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung

(1) Der Monatsbezug beträgt

a) für den Präsidenten des Landtages 8.160,51 Euro,

b) für die Vizepräsidenten des Landtages 5.971,96 Euro,

c) für einen Klubobmann 6.565,48 Euro,

d) für ein sonstiges Mitglied des Landtages 4.198,96 Euro,

e) für den Landeshauptmann 13.724,48 Euro,

f) für den Landesstatthalter 12.611,64 Euro,

g) für einen Landesrat 11.869,80 Euro.

(2) Die Bezüge nach Abs. 1 gebühren 14-mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

§ 2 § 2*) Anfall und Einstellung der Bezüge

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion. Für die Dauer der Karenzierung eines Abgeordneten (§ 66 Landtagswahlgesetz) gebühren diesem keine Bezüge.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, so gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

*) Fassung LGBl.Nr. 54/2007

§ 3 § 3*) Auszahlung der Bezüge

(1) Die Bezüge sind im Voraus jeweils am Monatsersten, oder wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Die Sonderzahlungen gebühren in vier gleichen Teilen. Diese sind für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit dem Monatsbezug für den März, den Juni, den September und den Dezember auszuzahlen. Wurde die Funktion nicht während des ganzen Kalendervierteljahres ausgeübt, ist für dieses Kalendervierteljahr nur ein Sechstel der Monatsbezüge, die dem Organ in diesem Zeitraum tatsächlich zustehen, auszuzahlen.

(2) Der Empfänger hat dafür zu sorgen, dass die ihm gebührenden Bezüge unbar und spesenfrei auf ein Konto überwiesen werden können.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2010

§ 4 § 4*) Anpassung der Bezüge

Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre veröffentlicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/2000, 45/2009, 92/2012

§ 5 § 5 Fahrtkostenentschädigungen

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zu den Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums oder der Landtagsklubs eine Entschädigung der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch die Entschädigung, die für Dienstreisen von Landesbeamten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zwischen dem Sitzungsort und dem Hauptwohnsitz des Mitgliedes des Landtages festgesetzt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Veranstaltungen des Landtages und seiner Ausschüsse.

(2) Den Mitgliedern der Landesregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Landesregierung haben, gebührt die im Abs. 1 bestimmte Entschädigung für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Sitz der Landesregierung.

§ 6 § 6 Vergütung für Dienstreisen

(1) Der Präsident und die Vizepräsidenten des Landtages erhalten für Reisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Eigenschaft als Präsident bzw. Vizepräsident unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten für Dienstreisen außerhalb des Landes, die sie in ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung unternehmen, Reisegebühren wie Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf Dienstreisen insoweit keine Anwendung, als ihre Kosten vom Land oder vom Bund unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

§ 7 § 7*) Bezugsfortzahlung

(1) Einem Mitglied der Landesregierung gebührt beim Ausscheiden aus der Funktion, wenn es keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit hat, auf Antrag die Fortzahlung von 75 % der Monatsbezüge unter anteiliger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für jedes vollendete Jahr der Funktionsausübung bis zu drei Monaten, höchstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen besteht

a) für die Ausübung einer Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren Vorschriften des Bundes oder anderer Länder oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,

b) für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

c) aus einer Pension.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

a) auf eine Geldleistung nach Abs. 2 lit. a bis c deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat, oder

b) auf Pension deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(4) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach dem Landes-Bezügegesetz, LGBl.Nr. 25/1995, nach Vorschriften des Bundes oder eines anderen Landes oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese Leistung auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009

2. Abschnitt Bezüge der Bürgermeister und Entschädigungen sonstiger Gemeindeorgane

§ 8 § 8*) Monatsbezug des Bürgermeisters

(1) Der Bürgermeister hat Anspruch auf einen angemessenen, von der Gemeinde festzusetzenden Monatsbezug.

(2) Der § 1 Abs. 2 sowie die §§ 2, 3 und 7 gelten auch für die Bezüge der Bürgermeister.

(3) Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften und Leistungen aufgrund des dritten Abschnittes darf die Gemeinde dem Bürgermeister keine anderen Leistungen gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 68/2013

§ 9 § 9*) Festsetzung des Monatsbezuges des Bürgermeisters

(1) Der Monatsbezug des Bürgermeisters ist durch Verordnung der Gemeindevertretung nach den folgenden Bestimmungen festzusetzen.

(2) Der Monatsbezug des Bürgermeisters darf den Monatsbezug eines Landesrates nicht überschreiten.

(3) Die Landesregierung hat nach Anhören des Vorarlberger Gemeindeverbandes durch Verordnung für vergleichbare Gruppen von Gemeinden Beträge festzusetzen, die die Gemeinden bei der Festsetzung der Bezüge der Bürgermeister nicht unter- und nicht überschreiten dürfen. Die Landesregierung hat dabei den Umfang der Tätigkeit der Bürgermeister zu berücksichtigen.

(4) Bei Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 sind die im Abs. 3 genannten Umstände zu berücksichtigen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 7/2010

§ 10 § 10*) Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane

(1) Die Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde durch Verordnung festgesetzt ist. Die Entschädigung kann als Monatsbezug oder in Form von Sitzungsgeldern und Kommissionsgebühren festgelegt werden. Solche dürfen jedoch neben einem Monatsbezug nur vorgesehen werden, wenn dieser weniger als 5 % des Ausgangsbetrages nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre beträgt.

(2) Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften darf die Gemeinde den Mitgliedern sonstiger Gemeindeorgane keine anderen Leistungen gewähren.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 97/2012

3. Abschnitt Pensionsversicherung

§ 11 § 11*) Pflichtversicherung

(1) Die Mitglieder der Landesregierung, der Präsident des Landtages, die Klubobmänner und die Bürgermeister sind in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung einbezogen.

(2) Der Abs. 1 und die §§ 12 bis 15 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2010

§ 12 § 12*) Pensionsversicherungsbeitrag

(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung im Voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land oder die betreffende Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

(2) Für Organe der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag – abweichend vom Abs. 1 – folgende Prozentsätze:

Geburtsjahrgang Prozentsatz
1955 11,82 %
1956 11,77 %
1957 11,72 %
1958 11,67 %
1959 11,62 %
1960 11,57 %
1961 11,52 %
1962 11,47 %
1963 11,42 %
1964 11,38 %
1965 11,33 %
1966 11,28 %
1967 11,23 %
1968 11,18 %
1969 11,13 %
1970 11,08 %
1971 11,03 %
1972 10,98 %
1973 10,94 %
1974 10,89 %
1975 10,84 %
1976 10,79 %
1977 10,74 %
1978 10,69 %
1979 10,64 %
1980 10,59 %
1981 10,54 %
1982 10,49 %
1983 10,45 %
1984 10,40 %
ab 1985 10,35 %

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009

§ 13 § 13*) Anrechnungsbetrag

(1) Das Land oder die betreffende Gemeinde hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der von der Pensionsversicherung nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ausgenommenen Personen.

(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt für Organe der im § 12 Abs. 2 angeführten Geburtsjahrgänge 22,8 % und sonst 23,6 % der Beitragsgrundlage gemäß § 12 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 92/2012, 44/2013

§ 14 § 14 Anrechnung

Die gemäß § 13 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 15 § 15*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 92/2012

4. Abschnitt Freiwillige Pensionsvorsorge

§ 16 § 16

Organe, für die die §§ 1 oder 8 und 9 gelten, können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages an eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

a) verringern sich die nach den §§ 1 oder 8 und 9 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

b) ist für das Organ ein Beitrag in Höhe von 10 % der gemäß lit. a verringerten Bezüge an die Pensionskasse zu leisten.

5. Abschnitt Übergangsbestimmungen

§ 17 § 17*) Anwendung des Landes-Bezügegesetzes

(1) Das Landes-Bezügegesetz, LGBl.Nr. 25/1995, ist weiter anzuwenden auf

a) ein früheres Mitglied des Landtages und der Landesregierung, das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 oder 2) Anspruch auf Ruhebezüge gehabt hat und

b) den überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer), den hinterbliebenen eingetragenen Partner und die Waisen eines verstorbenen Mitglieds des Landtages oder der Landesregierung, wenn das Mitglied des Landtages oder der Landesregierung am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Berufsausübung gehabt hätte.

(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:

a) § 20 Abs. 1 drittletzter Satz im Hinblick auf die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b) § 20 Abs. 1 letzter Satz im Hinblick auf die Versorgungsbezüge;

c) § 20 Abs. 6 im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag;

d) § 20 Abs. 7 betreffend die Stilllegung des Ruhebezuges.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 25/2011

§ 18 § 18*) Anwendung des Bürgermeister-Pensionsgesetzes

(1) Das Bürgermeister-Pensionsgesetz, LGBl.Nr. 5/1973, in der Fassung LGBl.Nr. 14/1978, 49/1978, 26/1983 und 27/1989, ist weiter anzuwenden auf

a) einen früheren Bürgermeister, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) Anspruch auf Ruhebezüge gehabt hat,

b) den überlebenden Ehegatten (Witwe, Witwer), den hinterbliebenen eingetragenen Partner und die Waisen eines verstorbenen Bürgermeisters, wenn der Bürgermeister am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Berufsausübung gehabt hätte und

c) eine Person, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) monatliche Zuwendungen nach § 8 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewährt wurden.

(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:

a) § 20 Abs. 2 drittletzter Satz im Hinblick auf die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge;

b) § 20 Abs. 2 letzter Satz im Hinblick auf die Versorgungsbezüge;

c) § 20 Abs. 6 im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag;

d) § 20 Abs. 7 betreffend die Stilllegung des Ruhebezuges.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 25/2011

§ 19 § 19 Einmalige Entschädigung und Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz

Anwartschaften auf einmalige Entschädigung oder Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz oder nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz, die ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung oder ein Bürgermeister vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 oder 2) erworben hat, bleiben gewahrt. Der Bemessung des Anspruches sind zugrunde zu legen

a) die Bezüge, die dem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden, bzw. für Bürgermeister die Bemessungsgrundlage nach § 10 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und

b) die Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 20 § 20*) Wahrung des Anspruchs auf Ruhe- und Versorgungsbezüge

(1) Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Landtages, die vor dem 5. Oktober 1999 eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, und Mitglieder und ehemalige Mitglieder der Landesregierung, die vor dem 1. Juli 1998 die im Sinne des 3. oder 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes erforderliche Funktionsdauer aufweisen, haben nach dem Landes-Bezügegesetz Anspruch auf Ruhebezüge, jedoch mit folgenden Abweichungen:

a) Bei der Anwendung der §§ 18 Abs. 1 und 34 Abs. 1 und 3 des Landes-Bezügegesetzes ist statt auf die Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen;

b) Bei der Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 49 des Landes-Bezügegesetzes ist statt auf die Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen.

Die Ruhebezüge erhöhen sich um die Teuerungszulage nach § 56 Abs. 4 des Landesbedienstetengesetzes 1988. Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die §§ 82b, 85a bis 85d, 88 Abs. 5 und 94b des Landesbedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.

(2) Bürgermeister und ehemalige Bürgermeister, die vor dem 5. Oktober 1999 eine Funktionsdauer im Sinne des § 9 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von wenigstens zehn Jahren aufweisen, haben nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz Anspruch auf Ruhebezüge, jedoch mit folgenden Abweichungen:

a) Bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 lit. b des Bürgermeister-Pensionsgesetzes ist statt auf die Vollendung des 55. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen;

b) Bei der Anwendung des § 1 Abs. 3 lit. c des Bürgermeister-Pensionsgesetzes ist statt auf die Vollendung des 60. Lebensjahres auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abzustellen.

Die Ruhebezüge erhöhen sich um die Teuerungszulage nach § 58 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988. Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die §§ 88a bis 88d, 91 Abs. 5 und 97b des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.

(3) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des Landtages und der Landesregierung haben Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz zu leisten. Die im Abs. 2 genannten Bürgermeister haben Pensionsbeiträge nach § 5 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und die jeweilige Gemeinde Beiträge nach § 18 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu leisten.

(4) Die Ruhe- und Versorgungsbezüge nach Abs. 1 und die Pensionsbeiträge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach Abs. 3 sind nach jenen Bezügen zu berechnen, die diesen Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.

(5) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen können den Ruhebezug auf Antrag ab Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen. Diesfalls ist der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 % zu kürzen.

(6) Personen, die Ruhe- oder Versorgungsbezüge nach Abs. 1 oder 2 in Anspruch nehmen, haben von diesen an den Rechtsträger, der den Pensionsaufwand zu tragen hat, einen Pensionssicherungsbeitrag zu entrichten. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

a) für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge bis zu einem Ausmaß von 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 8 % bzw. – wenn es sich um einen Bürgermeister handelt – 3,3 %,

b) für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge, der über 100 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, 15 %,

c) für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge, der über 200 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, 20 % und

d) für jenen Teil der Ruhe- oder Versorgungsbezüge, der über 300 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, 25 %.

Diese Regelung gilt für die Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in lit. a bis d festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu halbieren sind.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezüge nach Abs. 1 oder 2 ein Anspruch auf Bezüge nach den §§ 1 oder 8, werden die Ruhebezüge für die Dauer des Anspruchs auf Bezüge stillgelegt.

(8) Auf die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen sind der 3. und 4. Abschnitt nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2001, 25/2009, 70/2010, 25/2011, 24/2015

§ 21 § 21 Optionsrecht

(1) Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben und für die der § 20 Abs. 1 nicht gilt, können schriftlich erklären, dass sie Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz in Verbindung mit dem § 22 erwerben wollen.

(2) Bürgermeister, die diese Funktion bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) ausgeübt haben und für die der § 20 Abs. 2 nicht gilt, können schriftlich erklären, dass sie Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit dem § 22 erwerben wollen.

(3) Die Erklärung nach den Abs. 1 und 2 kann abgegeben werden

a) von Mitgliedern der Landesregierung, die dieser am 1. Juli 1998 angehören, binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt,

b) von Mitgliedern des Landtages, die diesem im Zeitpunkt des Inkrafttretens nach § 34 Abs. 2 angehören, und von Bürgermeistern, die diese Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 ausüben, binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt und

c) von Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung und Bürgermeistern, die erst nach Inkrafftreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 bzw. 2) wieder gewählt werden, binnen drei Monaten nach der Wahl; bei Mitgliedern des Landtages ist der Wahl die Zuweisung eines Mandates gleichzuhalten.

§ 22 § 22*) Rechtsfolgen einer Option

(1) Personen, die eine Erklärung nach § 21 abgegeben haben, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben werden konnte, Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz bzw. dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit den Abs. 2 bis 3 und 6 zu entrichten.

(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Pensionsbeiträge endet, wenn

a) das Mitglied des Landtages eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von zehn Jahren erreicht hat,

b) das Mitglied der Landesregierung eine Funktionsdauer im Sinne des 3. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von acht Jahren erreicht hat oder

c) der Bürgermeister eine Funktionsdauer im Sinne des § 9 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von zehn Jahren erreicht hat.

(3) Der nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geschuldete Pensionsbeitrag ist

a) für ein Mitglied des Landtages mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 als ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 31 des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren;

b) für ein Mitglied der Landesregierung mit der Zahl der Monate, die für diese Person am 1. Juli 1998 als ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach § 14 des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 96 zu dividieren;

c) für einen Bürgermeister mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 als Funktionsdauer gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Beiträge der Gemeinden nach § 18 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes.

(5) Wenn eine Person, die eine Erklärung nach § 21 abgegeben hat, aus der Funktion ausgeschieden ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat, hat sie Anspruch auf Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz oder auf Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz. Die Ruhebezüge sind mit der Zahl der Monate, die sich aus dem Abs. 3 ergibt, zu multiplizieren und bei einem Mitglied des Landtages und einem Bürgermeister durch 120 und bei einem Mitglied der Landesregierung durch 96 zu dividieren. Die letzten drei Sätze des § 20 Abs. 1 bzw. des § 20 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(6) Die Pensionsbeiträge und Ruhe- und Versorgungsbezüge sind für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach den Bezügen zu berechnen, die der betreffenden Person bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.

(7) Der § 20 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß; dabei gilt für den Pensionssicherungsbeitrag (§ 20 Abs. 6) das anteilige Ausmaß im Sinne des Abs. 3.

(8) Auf die im Abs. 1 genannten Personen ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2001, 25/2009

§ 23 § 23 Vollständiger Übergang in die Regelungen des 3. und 4. Abschnitts

(1) Wenn eine Person, für die der § 21 Abs. 1 oder 2 gilt, die dort vorgesehene Erklärung nicht abgibt, haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds für diese Person Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu leisten.

(2) Pensionsbeiträge, die von einer solchen Person nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen entsprechend aufzuzinsen bis zum

a) 1. Juli 1998 für Mitglieder der Landesregierung und

b) Zeitpunkt gemäß § 34 Abs. 2 für Mitglieder des Landtages und für Bürgermeister.

Nach §§ 23 oder 39 des Landes-Bezügegesetzes überwiesene und nach §§ 22 oder 38 des Landes-Bezügegesetzes zurückgezahlte Pensionsbeiträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie rückerstattet wurden.

(3) Von dem nach Abs. 2 berechneten Betrag haben das Land oder der Bürgermeisterpensionsfonds einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War das Organ bis zu dem nach Abs. 2 lit. a oder b maßgeblichen Zeitpunkt nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Organe, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrundezulegen sind, als das Organ insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind nicht anzuwenden.

(4) Der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß dem § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land oder die jeweilige Gemeinde einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 1 Abs. 4 des Pensionskassenvorsorgesetzes abgegeben, ist der nach der Überweisung gemäß Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern das Organ einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

(5) Die Überweisungen nach Abs. 3 und 4 haben zu erfolgen

a) für Mitglieder der Landesregierung, die dieser am 1. Juli 1998 angehören, bis zum 31. Dezember 1998,

b) für Mitglieder des Landtages, die diesem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 angehören, und für Bürgermeister, die diese Funktion im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 ausüben, binnen sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt und

c) für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung und Bürgermeister, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 bzw. 2) wieder gewählt werden, binnen sechs Monaten nach der Wahl.

§ 24 § 24*) Ruhe- und Versorgungsbezüge bei Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung und bei Berufsunfähigkeit nach dem Ausscheiden aus der Funktion

(1) Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben, und Mitglieder der Landesregierung, welche dieser bereits vor dem 1. Juli 1998 angehört haben, haben unbeschadet des § 20 Abs. 1 Anspruch auf Ruhebezüge, soweit dies nach dem Landes-Bezügegesetz vorgesehen ist, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden. Dies gilt sinngemäß für Versorgungsbezüge. Der § 20 Abs. 5 zweiter Satz gilt mit der Maßgabe, dass bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges durch ein Mitglied der Landesregierung eine Kürzung des Ruhebezuges um insgesamt höchstens 22,5 % zulässig ist; bei der Kürzung des Ruhebezuges eines Mitglieds des Landtages gilt, dass der Ruhebezug 48 % des für die Ermittlung des Ruhebezuges maßgebenden Bezuges nicht unterschreiten darf. Der § 76a Abs. 3 des Landesbedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß.

(2) Für Bürgermeister, die nach § 20 Abs. 2 in Verbindung mit dem Bürgermeister-Pensionsgesetz vorzeitig einen Ruhebezug in Anspruch nehmen, weil sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig werden, gilt § 20 Abs. 5 zweiter Satz mit der Maßgabe, dass eine Kürzung des Ruhebezuges um insgesamt höchstens 22,5 % zulässig ist. Der § 79a Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gilt sinngemäß.

(3) Bürgermeistern, die dieses Amt bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 2) ausgeübt haben und für die der § 20 Abs. 2 nicht gilt, kann der Bürgermeisterpensionsfonds monatliche Zuwendungen nach § 8 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes gewähren, wenn sie während der Ausübung ihrer Funktion durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Funktionsausübung unfähig wurden.

(4) Für Personen, auf die die Abs. 1 bis 3 anzuwenden sind, ist ein Anrechnungsbetrag nach § 13 nicht zu leisten. Der § 20 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(5) Im Falle eines Anspruches auf Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion wegen Berufsunfähigkeit (oder Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit) nach dem Landes-Bezügegesetz gelten Abs. 1 dritter und vierter Satz und § 20 Abs. 6 sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009, 70/2010, 97/2012, 24/2015

§ 25 § 25*) Monatsbezüge der Mitglieder des Landtages, welche diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben

Der Monatsbezug beträgt abweichend von § 1 Abs. 1 für jene Mitglieder des Landtages, die diesem bereits vor dem 4. Oktober 1994 angehört haben,

a) für den Präsidenten des Landtages 7.960,22 Euro,

b) für die Vizepräsidenten des Landtages 5.452,72 Euro,

c) für einen Klubobmann 5.994,27 Euro,

d) für ein sonstiges Mitglied des Landtages 3.842,87 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

§ 26 § 26*) Übergangsbestimmung für den Landeshauptmann

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auf den Landeshauptmann mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt dem Landes-Bezügegesetz das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 3/1997, heranzuziehen ist.

(2) Abweichend vom Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen dieses Gesetzes:

a) § 20 Abs. 1 im Hinblick auf die Erhöhung des Ruhebezuges;

b) § 20 Abs. 5 bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges vor dem vollendeten 65. Lebensjahr;

c) § 20 Abs. 6 im Hinblick auf den zu entrichtenden Pensionssicherungsbeitrag.

Diese Regelungen gelten sinngemäß für Versorgungsbezüge. Dabei kommen die §§ 82b, 85a bis 85d und 88 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes 1988 betreffend das Ausmaß, die Erhöhung und die Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses, die Meldung des Einkommens sowie das Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses sinngemäß zur Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 25/2009

§ 27 § 27 Verordnungen über die Entschädigung der Bürgermeister

Verordnungen nach § 30 des Gemeindegesetzes über die Entschädigung der Bürgermeister sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 9 Abs. 3 anzupassen. Die Entschädigung des Bürgermeisters aufgrund einer solchen Verordnung gilt als Bezug des Bürgermeisters im Sinne dieses Gesetzes.

6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 28 § 28*)

*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 44/2013

§ 29 § 29 Unverzichtbarkeit

Die Bezugsberechtigten dürfen auf die ihnen nach dem 1. oder dem 2. Abschnitt zukommenden Bezüge und sonstigen Entschädigungen nicht verzichten.

§ 30 § 30 Verwendung von Begriffen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 31 § 31 Verordnungen

Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit den gesetzlichen Bestimmungen, aufgrund derer sie erlassen werden, in Kraft.

§ 32 § 32 Eigener Wirkungsbereich

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 33 § 33*) Anwendung sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen

Die Bestimmungen über den Anrechnungsbetrag des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2011, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2011, und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2011, gelten in gleicher Weise für Personen, die dem Bezügegesetz 1998 unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 92/2012

§ 34 § 34*) Inkrafttreten, Übergangsbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt hinsichtlich der Mitglieder der Landesregierung und des 2. Abschnittes am 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt im Übrigen am 5. Oktober 1999 in Kraft.

(3) Der § 4 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 30/2000, tritt am 5. Oktober 1999 in Kraft.

(4) Das Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 25/2009, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Der Ruhebezug einer Person, die nach den Bestimmungen des Bezügegesetzes 1998 in der Fassung LGBl. Nr 25/2009 in den Ruhestand übertritt, darf den Ruhebezug, der ihr bei Übertritt in den Ruhestand wegen Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters am 1. Dezember 2009 nach dem Bezügegesetz 1998 in der Fassung vor LGBl.Nr. 25/2009 gebührt hätte, nicht unterschreiten.

(6) Der § 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 45/2009 tritt am 1. September 2010 in Kraft.

(7) Die im § 4 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2010.

(8) Der Abs. 7 tritt wie folgt in Kraft:

a) für Bezüge nach § 1 Abs. 1, für Bezüge nach § 8 Abs. 1, wenn sie höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, sowie für die Obergrenze nach § 10 Abs. 1 dritter Satz: rückwirkend am 30. Juni 2009;

b) für Bezüge nach § 8 Abs. 1, wenn sie nicht höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, und für Entschädigungen nach § 10 Abs. 1: am 30. Juni 2010.

(9) Eine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge um die Teuerungszulage findet im Jahr 2010 nicht statt. Dies gilt nicht für die Ruhe- und Versorgungsbezüge von Bürgermeistern und deren Hinterbliebenen, wenn die Bezüge nicht höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Der § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 7/2010, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(11) Ergänzend zu den Abs. 7 bis 9 wird bestimmt:

a) Die im § 4 vorgesehene Anpassung findet für die im Abs. 8 lit. a genannten Bezüge und die dort genannte Obergrenze auch im Jahr 2011 nicht statt.

b) Eine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge um die Teuerungszulage findet mit Ausnahme der im Abs. 9 zweiter Satz genannten Ruhe- und Versorgungsbezüge auch im Jahr 2011 nicht statt.

(12) Art. II des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(13) Die Änderung des § 8 Abs. 2 durch LGBl.Nr. 68/2013 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 in Kraft.

(14) Die §§ 20 Abs. 6 und 24 Abs. 4 und 5 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 46/1999, 30/2000, 25/2009, 45/2009, 7/2010, 32/2010, 44/2013, 68/2013, 24/2015

§ 35 § 35*) Schlussbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 92/2012

(1) Die § 13 und 33 in der Fassung des Gesetzes über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 92/2012, treten am 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Der Entfall des § 15, LGBl.Nr. 3/1998, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft.

(3) Für Zeiten des Anspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung vor dem 1. Jänner 2013 gelten die §§ 13 und 33 in der Fassung LGBl.Nr. 92/2012 sinngemäß, mit der Maßgabe, dass

a) der Anrechnungsbetrag abweichend von § 13 Abs. 4 binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz endet, zu leisten ist;

b) die gemäß § 13 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten;

c) der Bürgermeisterpensionsfonds der Gemeinde, wenn diese einen Anrechnungsbetrag nach lit. a zu leisten hat, unverzüglich diesen Betrag zu überweisen hat;

d) die Bestimmungen über den Anrechnungsbetrag des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/ 1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, und des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/1997, in gleicher Weise für Personen gelten, die dem Bezügegesetz 1998 unterliegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 92/2012

§ 36 § 36*) Bezügeanpassung im Jahr 2013

Abweichend von den §§ 4 und 8 Abs. 2 erhöhen sich die Bezüge nach § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, wenn sie höher sind als die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit Wirkung ab 1. Jänner 2013 um 1,8 % und einen einheitlichen Betrag von 12 Euro.

*) Fassung LGBl.Nr. 97/2012

§ 37 § 37*) Bezügeanpassung im Jahr 2014

Abweichend von den §§ 4 und 8 Abs. 2 erhöhen sich die Bezüge nach § 1 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 um 1,6 %.

*) Fassung LGBl.Nr. 68/2013

§ 38 § 38 Bezügeanpassung im Jahr 2024

Abweichend von § 4 erhöhen sich die Bezüge nach § 1 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. Jänner 2024 lediglich um die Hälfte jenes Betrages, um den die Bezüge bei Anwendung des vom Präsidenten des Rechnungshofes veröffentlichten Anpassungsfaktors zu erhöhen wären.

§ 39 § 39 Bezügeanpassung im Jahr 2025

Abweichend von § 4 erhöhen sich die Bezüge nach § 1 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 um 3,5 %, höchstens jedoch um 200 Euro.