§ 39 § 39*) Bezügeanpassung im Jahr 2025 — Bezügegesetz 1998
Gliederung
6. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen § 28*)
§ 39 § 39*) Bezügeanpassung im Jahr 2025
Abweichend von § 4 erhöhen sich die Bezüge nach § 1 Abs. 1 mit Wirkung ab 1. Jänner 2025 um 3,5 %, höchstens jedoch um 200 Euro.
*) Fassung LGBl.Nr. 92/2024
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