(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zu den Sitzungen des Landtages, seiner Ausschüsse, des Präsidiums, des erweiterten Präsidiums oder der Landtagsklubs eine Entschädigung der tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch die Entschädigung, die für Dienstreisen von Landesbeamten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zwischen dem Sitzungsort und dem Hauptwohnsitz des Mitgliedes des Landtages festgesetzt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Veranstaltungen des Landtages und seiner Ausschüsse.
(2) Den Mitgliedern der Landesregierung, die ihren Hauptwohnsitz nicht am Sitz der Landesregierung haben, gebührt die im Abs. 1 bestimmte Entschädigung für jede tatsächlich durchgeführte Fahrt zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Sitz der Landesregierung.
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