(1) Die Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane haben Anspruch auf eine Entschädigung, soweit eine solche im Hinblick auf den Umfang ihrer Tätigkeit von der Gemeinde durch Verordnung festgesetzt ist. Die Entschädigung kann als Monatsbezug oder in Form von Sitzungsgeldern und Kommissionsgebühren festgelegt werden. Solche dürfen jedoch neben einem Monatsbezug nur vorgesehen werden, wenn dieser weniger als 5 % des Ausgangsbetrages nach § 1 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre beträgt.
(2) Mit Ausnahme von Reisegebühren nach den für Gemeindebeamte geltenden Vorschriften darf die Gemeinde den Mitgliedern sonstiger Gemeindeorgane keine anderen Leistungen gewähren.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 97/2012
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