(1) Der Monatsbezug beträgt
a) für den Präsidenten des Landtages 8.160,51 Euro,
b) für die Vizepräsidenten des Landtages 5.971,96 Euro,
c) für einen Klubobmann 6.565,48 Euro,
d) für ein sonstiges Mitglied des Landtages 4.198,96 Euro,
e) für den Landeshauptmann 13.724,48 Euro,
f) für den Landesstatthalter 12.611,64 Euro,
g) für einen Landesrat 11.869,80 Euro.
(2) Die Bezüge nach Abs. 1 gebühren 14-mal jährlich. Der 13. und 14. Bezug sind Sonderzahlungen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001
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