(1) Personen, die eine Erklärung nach § 21 abgegeben haben, haben ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erklärung abgegeben werden konnte, Pensionsbeiträge nach dem Landes-Bezügegesetz bzw. dem Bürgermeister-Pensionsgesetz in Verbindung mit den Abs. 2 bis 3 und 6 zu entrichten.
(2) Die Pflicht zur Entrichtung der Pensionsbeiträge endet, wenn
a) das Mitglied des Landtages eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit im Sinne des 5. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von zehn Jahren erreicht hat,
b) das Mitglied der Landesregierung eine Funktionsdauer im Sinne des 3. Abschnittes des Landes-Bezügegesetzes von acht Jahren erreicht hat oder
c) der Bürgermeister eine Funktionsdauer im Sinne des § 9 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes von zehn Jahren erreicht hat.
(3) Der nach dem Landes-Bezügegesetz oder dem Bürgermeister-Pensionsgesetz geschuldete Pensionsbeitrag ist
a) für ein Mitglied des Landtages mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 als ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 31 des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren;
b) für ein Mitglied der Landesregierung mit der Zahl der Monate, die für diese Person am 1. Juli 1998 als ruhebezugsfähige Gesamtzeit nach § 14 des Landes-Bezügegesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 96 zu dividieren;
c) für einen Bürgermeister mit der Zahl der Monate, die für diese Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 34 Abs. 2 als Funktionsdauer gemäß § 9 Abs. 1 und 2 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes zu berücksichtigen sind, zu multiplizieren und durch 120 zu dividieren.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die Beiträge der Gemeinden nach § 18 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes.
(5) Wenn eine Person, die eine Erklärung nach § 21 abgegeben hat, aus der Funktion ausgeschieden ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat, hat sie Anspruch auf Ruhebezüge nach dem Landes-Bezügegesetz oder auf Ruhebezüge nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz. Die Ruhebezüge sind mit der Zahl der Monate, die sich aus dem Abs. 3 ergibt, zu multiplizieren und bei einem Mitglied des Landtages und einem Bürgermeister durch 120 und bei einem Mitglied der Landesregierung durch 96 zu dividieren. Die letzten drei Sätze des § 20 Abs. 1 bzw. des § 20 Abs. 2 gelten sinngemäß.
(6) Die Pensionsbeiträge und Ruhe- und Versorgungsbezüge sind für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung nach den Bezügen zu berechnen, die der betreffenden Person bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden.
(7) Der § 20 Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß; dabei gilt für den Pensionssicherungsbeitrag (§ 20 Abs. 6) das anteilige Ausmaß im Sinne des Abs. 3.
(8) Auf die im Abs. 1 genannten Personen ist der 3. Abschnitt nicht anzuwenden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2001, 25/2009
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