Anwartschaften auf einmalige Entschädigung oder Fortzahlung von Bezügen nach dem Landes-Bezügegesetz oder nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz, die ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung oder ein Bürgermeister vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 34 Abs. 1 oder 2) erworben hat, bleiben gewahrt. Der Bemessung des Anspruches sind zugrunde zu legen
a) die Bezüge, die dem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung bei Weitergeltung des Landes-Bezügegesetzes gebühren würden, bzw. für Bürgermeister die Bemessungsgrundlage nach § 10 des Bürgermeister-Pensionsgesetzes und
b) die Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes.
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